{"status":"available","doknr":"OLD282270","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0204.18A5141.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-04","aktenzeichen":"18 A 5141/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die \nVoraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen.\n\n3\n\nDer Kläger hat mit seinem innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO für den Zulassungsantrag eingegangenen Vorbringen ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO nicht begründet.\n\n4\n\nDie entscheidungstragende, von dem Kläger allein in Zweifel gezogene \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen \nfür die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der sog. Altfallregelung 1999, erweist \nsich als zutreffend. Der Kläger zählt nicht zu dem durch die Altfallregelung 1999 \nbegünstigten Personenkreis, der auf Grund der Beschlüsse der Ständigen Konferenz \nder Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 19. November 1999 und \n29. Dezember 1999 - Ministerialblatt NRW (MBl. NRW) 2000, 104 und 105 - vom \nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch die Erlasse vom \n29. Dezember 1999 - MBl. NRW 2000, 103 - und vom 18. April 2000 - I B 3/44.53 - \nfestgelegt worden ist. Die genannten Erlasse sind aufgrund des in Umsetzung des \nZuwanderungsgesetzes ergangenen Erlasses des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 2004 - Az. 15-39.01.10 bis zum \n31. Dezember 2005 weiter anzuwenden. Der Kläger räumt in der Begründung seines \nZulassungsantrags selbst ein, dass er mit seiner Einreise am 18. März 1990 als \nalleinstehende Person den in der Erlassregelung bestimmten Stichtag der Einreise \nvor dem 1. Januar 1990 nicht erfüllt. Unter diesen Voraussetzungen ist es dem \nGericht verwehrt, die Erlassregelung auf ihn anzuwenden. Die Festlegung des \nbegünstigten Personenkreises in der o. g. Erlassregelung ist bindend. Dem \nBundesverwaltungsgericht zufolge\n\n5\n\n- vgl. Urteil vom 19. September 2000 - \n1 C 19.99 -, BVerwG 112, 63 = DVBl. 201, \n214 = NVwZ 2001, 210 = InfAuslR 2001, 70 -\n\n6\n\nkann die oberste Landesbehörde den von einer Anordnung nach § 32 AuslG \nerfassten Personenkreis bestimmen und dabei positive Kriterien \n(Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. \nEin Anspruch des einzelnen Ausländers, von der Regelung erfasst oder von der \nAnwendung eindeutig verwirklichter Ausschlusstatbestände ausgenommen zu \nwerden, besteht nicht. Den Gerichten ist eine Erweiterung des von einer solchen \nErlassregelung begünstigten Personenkreises mithin aus Rechtsgründen \nverwehrt.\n\n7\n\nVgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 6. \nMai 2003 - 18 B 748/03 - und vom 21. Juli \n2003 - 18 B 687/02 -, jeweils mit weiteren \nNachweisen sowie vom 1. August 2003 - 18 B \n1015/02 -.\n\n8\n\nSelbst wenn man entsprechend dem Vorbringen des Klägers die in Ziffer II.3.3.1 \ndes IMK-Beschlusses für Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind \ngetroffene, eine Einreise vor dem 1. Juli 1993 voraussetzende Regelung auf den \nKläger angesichts seiner Minderjährigkeit bei seiner Einreise anwenden könnte, \nwürde es in seinem Falle an der weiteren Voraussetzung dieser Familien mit \nminderjährigen Kindern begünstigenden Regelung fehlen, dass am 19. November \n1999 mindestens ein minderjähriges Kind in der Familie leben musste (vgl. Ziffer 1 \nAbs. 1 des Erlasses vom 18. April 2000, a.a.O.). Der am 2. Januar 1974 geborene \nKläger war aber am 19. November 1999 bereits volljährig.\n\n9\n\nDie vom Kläger geforderte Ausweitung der Altfallregelung 1999 auf integrierte \nPersonen mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet ist dem Senat, wie \nvorstehend ausgeführt, aus Rechtsgründen verwehrt.\n\n10\n\nVgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 16. \nNovember 2001 - 18 B 1337/01 -.\n\n11\n\nEine Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-04/18-a-5141-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-04/18-a-5141-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282270","retrieved":"2026-07-09 02:57:04.567373+00:00"}}