{"status":"available","doknr":"OLD282284","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0203.14A1569.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-03","aktenzeichen":"14 A 1569/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, hält auf seiner \nHofstelle einen Schäferhund.\n\n3\n\nMit \"Hundesteuerbescheid 2002 und Folgejahre\" vom 14. Januar 2002 zog der \nBeklagte den Kläger für seinen Hund auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der \nStadt T. vom 16. Dezember 1999 in der Fassung der Satzung vom 2. Oktober \n2001 - HStS - zur Hundesteuer heran und forderte ihn auf, für den Zeitraum vom \n1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 Hundesteuer in Höhe von 55,00 EUR zu \nzahlen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 17. Januar 2002 legte der Kläger gegen die Heranziehung \nWiderspruch ein. Zur Begründung führte er aus, seine Hofstelle, die unübersichtlich \nsei und auch Wald und eine größere Teichfläche umfasse, liege nur 400 Meter von \nder Autobahnraststätte \"T1. C. \" entfernt. Aus diesem Grunde sei sein Betrieb, \nin dem auch feuergefährdete Stoffe gelagert würden, einem erhöhten Risiko von \nDiebstählen und Einbrüchen ausgesetzt. In den vergangenen Jahren habe es immer \nwieder Einbrüche in der Nachbarschaft gegeben, bei denen u. a. ein Kfz gestohlen \nund Vandalismus betrieben worden seien. Es sei bekannt, dass osteuropäische Lkw \ndie Autobahnraststätte samstags anführen und deren Fahrer in der Zeit bis zum \nMontagmorgen in Gruppen in der Umgebung des Rastplatzes umherstreiften. \nSeitdem er, der Kläger, einen großen Hund halte, sei kein Diebstahl bzw. Einbruch \nerfolgt. Seine Hundehaltung diene schwerpunktmäßig der \nEinkommenserzielung.\n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar \n2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass zwar ein nicht zu \nleugnender Zusammenhang der Hundehaltung mit der Erwerbstätigkeit des Klägers \nbestehe. Jedoch sei dessen Betrieb nicht vorrangig auf die Hundehaltung \nangewiesen. Da der Kläger auch selbst auf seinem Hof wohne, liege ein Bezug zur \nprivaten Lebenshaltung vor, der die Erhebung einer Aufwandsteuer nach Art. 105 \nAbs. 2a GG rechtfertige. Eine Steuerermäßigung nach § 4 Abs. 2 HStS scheide aus, \nda der Hof des Klägers von den nächsten zum Ortsteil N. gehörenden \nGebäuden lediglich etwa 80 m entfernt liege.\n\n6\n\nMit der am 21. März 2002 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Es \nkomme rechtlich nicht auf mögliche private Bezugspunkte der Hundehaltung an, \nsondern auf den überwiegenden und schwerpunktmäßigen Einsatz des Hundes. \nDass er auch selbst auf dem Hof anwesend sei, sei unerheblich. Der Hof sei zu groß, \nals dass angenommen werden könne, seine Anwesenheit gewähre ausreichenden \nSchutz. \n\n7\n\nZu den örtlichen Gegebenheiten hat der Kläger eine Flurkarte seines \nHofgrundstückes vorgelegt und darauf die Fläche, die dem Auslauf des Hundes \ndient, gekennzeichnet.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\nden Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2002 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n28. Februar 2002 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat auf seine Rechtsauffassung aus dem Widerspruchsbescheid verwiesen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. \nZur Begründung hat es ausgeführt: Die Hundesteuersatzung der Stadt T. sei eine \nwirksame Grundlage für die Heranziehung des Klägers zur Hundesteuer. Zwar sei \nsie teilunwirksam, soweit sie auch Hundehalter erfasse, die die Hunde zu \ngewerblichen Zwecken hielten, und möglicherweise auch insoweit, als sie juristische \nPersonen und ähnliche betreffe. Hier sei jedoch eine Hundehaltung durch eine \nnatürliche Person zu persönlichen Zwecken gegeben. Bei der Abgrenzung zwischen \neiner Hundehaltung zu persönlichen Zwecken von einer solchen zu gewerblichen \nZwecken sei darauf abzustellen, ob der gewerbliche Betrieb auch ohne die Haltung \neines Hundes geführt werden könne oder nicht. Der Betrieb des Klägers sei von der \nHundehaltung nicht abhängig. Schutzmaßnahmen für den Betrieb könnten auch \ndurch technische Einrichtungen getroffen werden. Der Hund diene zudem auch \npersönlichen Zwecken, da die Bewachung auch den privaten Wohnbereich \nerfasse.\n\n12\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen \nBerufung, zu deren Begründung er vorträgt: Der Hund diene schwerpunktmäßig der \nBewachung des Hofes. Dies reiche aus, ihn dem gewerblichen Zweck zuzuordnen. \nDer Hund werde insbesondere auch nicht zu Zwecken seiner Eigenjagd verwendet. \nDarauf, ob der Betrieb ohne den Hund existieren könne oder nicht, komme es nicht \nan. Maßgeblich sei, wie der Hund tatsächlich eingesetzt werde. Der Hund werde in \neinem Zwinger gehalten und dürfe das Haus nicht betreten. Eine technische \nÜberwachungsanlage für den unübersichtlichen Hof sei unverhältnismäßig \nkostenaufwendig, wenn sie denn überhaupt möglich sei. Ferner verweist er erneut \nauf eine erhöhte Einbruchsgefahr wegen der in der Nähe liegenden \nAutobahnraststätte.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im \nersten Rechtszug gestellten Antrag zu \nerkennen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr ist der Auffassung, dass es für eine Freistellung von der Hundesteuer nicht \nausreiche, wenn ein Hund schwerpunktmäßig für gewerbliche Zwecke eingesetzt \nwerde. Vielmehr komme es darauf an, dass der Hund ausschließlich diesem Zweck \ndiene. Davon könne allenfalls ausgegangen werden, wenn die Möglichkeit der \nprivaten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz \nüberwiegenden betrieblichen Zweck sei. Dies sei beim Betrieb des Klägers, der auch \ndas Wohnhaus umfasse, aber nicht der Fall. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen.\n\n18\n\nDie Hundehaltung des Klägers fällt unter den Steuertatbestand der \nHundesteuersatzung der Stadt T. , denn der Kläger hält einen Hund im Stadtgebiet \nT. (§ 1 Abs. 1 HStS). Für das Halten von Wachhunden in landwirtschaftlichen \nBetrieben sieht die HStS keine Ausnahme vor. Im Gegenteil ergibt sich aus § 4 \nAbs. 2 HStS, der für Wachhunde von landwirtschaftlichen Anwesen unter bestimmten \n- hier nicht vorliegenden - Umständen eine Steuerermäßigung vorsieht, dass der \nSatzungsgeber auch das Halten von Wachhunden in landwirtschaftlichen Anwesen \nder Hundesteuer unterwerfen wollte.\n\n19\n\nDie Hundehaltung des Klägers kann deshalb nur dann entgegen den \nausdrücklichen Regelungen der Satzung steuerfrei sein, wenn die Satzung, soweit \nsie eine Konstellation wie die vorliegende betrifft, wegen Verstoßes gegen \nhöherrangiges Recht unwirksam wäre. Dies ist nicht der Fall. Bedenken gegen die \nGültigkeit der Satzung bestehen nicht, soweit mit ihr Wachhunde auf Hofstellen, auf \ndenen der Hofinhaber zugleich wohnt, erfasst werden.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Rechtsprechung des früher mit \nAngelegenheiten des Hundesteuerrechts befassten 22. Senats des erkennenden \nGerichts hingewiesen, wonach im Halten von Hunden, das nicht persönlichen, \nsondern allein gewerblichen Zwecken dient, keine Verwendung von Einkommen und \nVermögen zur Bestreitung eines Aufwandes liegt, der über das für die Deckung der \nallgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. \n\n21\n\nVgl. Urt. vom 5. Juli 1995 - 22 A 2104/94 -, \nNWVBl. 1996, 15 = GemHh 1996, 192 = \nMittNWStGB 1995, 300 und Urt. vom 23. Januar \n1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318 = KStZ \n1999, 196 = GemHh 2000, 162 = MittNWStGB 1997, \n130.\n\n22\n\nEin solcher, nicht persönlichen Zwecken dienender Aufwand gehört nicht zu dem, \ndas zu besteuern durch Art. 105 Abs. 2a GG den Ländern die Gesetzgebungs-\nbefugnis für örtliche Aufwandsteuern verliehen ist. Eine Berechtigung zur Erhebung \neiner Steuer auf einen solchen Aufwand - mag er notwendig sein oder nicht - kann \ndeshalb auch nicht von den Gemeinden aus den landesrechtlichen Bestimmungen \ndes Kommunalabgabengesetzes hergeleitet werden. Diese Rechtsauffassung des \n22. Senats wird vom erkennenden Senat geteilt.\n\n23\n\nVorliegend dient die Haltung des Wachhundes auf der Hofstelle jedoch - auch - \npersönlichen Zwecken, denn es werden nicht nur die Betriebsgebäude, sondern \nauch das zur Hofstelle gehörende Wohnhaus des Klägers bewacht. Dass das \nBewachen des Wohnhauses den persönlichen Lebensbereich des Klägers betrifft, \nwird nicht dadurch in Frage gestellt, dass, worauf der Kläger hinweist, das Wohnen \nauf der Hofstelle eine jahrhundertealte Tradition hat. Der Umstand, dass die \nHundehaltung neben den persönlichen Zwecken in mehr oder minder großem \nUmfang auch anderen Zwecken, etwa der Einkommenserzielung, dient, ändert nichts \ndaran, dass eben auch persönliche Zwecke vorliegen, bei denen der dafür erbrachte \nAufwand einer Aufwandsteuer unterworfen werden darf. Darauf, welchem Zweck das \nHalten des Hundes schwerpunktmäßig dient, kommt es entgegen der \nRechtsauffassung des Klägers nicht an. Art. 105 Abs. 2a GG weist dem \nLandesgesetzgeber eine Kompetenz zur Regelung von Aufwandsteuern zu. Diese \nKompetenz ist nicht überschritten, solange der besteuerte Aufwand - und sei es nur \nneben anderen Zwecken - auch persönlichen Lebensbedürfnissen dient. Die \nVorgaben der Verfassung gebieten es deshalb nicht, § 1 HStS einschränkend dahin \nauszulegen, dass er das Halten von Hunden zur Bewachung von Hofstellen nicht \nerfasst, auf denen der Hofinhaber auch wohnt.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n25\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282284","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-03/14-a-1569-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282284","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282284","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-03/14-a-1569-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282284","retrieved":"2026-07-09 02:57:05.754098+00:00"}}