{"status":"available","doknr":"OLD282307","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0202.9A3590.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-02","aktenzeichen":"9 A 3590/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 700,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer im Mittelpunkt des Zulassungsvorbringens stehende Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn die Umstände, die für \ndie Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen, \ndeutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit \neinzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht \nzugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. \nHiervon ausgehend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nKlageabweisung durch das Verwaltungsgericht mit der Begründung, dem Kläger \nstehe eine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW für die hier \nmaßgebliche Amtshandlung der Beklagten, nämlich der Entscheidung über die \nGenehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 7 \nStrahlenschutzverordnung , nicht zu. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon \naus, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW, wonach \ndas Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts von \nVerwaltungsgebühren befreit sind, die nach dem Haushaltsplan des Landes für \nRechnung des Landes verwaltet werden, nicht erfüllt, weil der Geschäftsbetrieb des \nUniversitätsklinikums nicht nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des \nLandes verwaltet wird, sondern für die eigene Rechung der Anstalt. \n\n4\n\nSoweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Verknüpfung zwischen \nForschung und Lehre, denen nach wie vor Gebührenfreiheit zustehe, sowie der \nKrankenversorgung verkannt mit der Folge, dass auch im Bereich der \nKrankenversorgung eine Gebührenbefreiung für Verwaltungshandeln bestehen \nmüsse, wird damit das Argument des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel \ngezogen, dass der Verordnungsgeber gerade auch in Kenntnis der vielfältigen \nVerzahnung mit dem weiterhin der Universität angehörenden und über diese von der \nGebührenpflicht befreiten Fachbereich Medizin gleichwohl durch die Verordnung \nüber die Errichtung des Klinikums Bonn der Universität Bonn als Anstalt des \nöffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GVBl. 2000, 734) -ErrV- eine andere \nEntscheidung getroffen habe. Insoweit verweist das Verwaltungsgericht zutreffend \nauf § 19 Abs. 5 ErrV, wonach der Geschäftsbetrieb der Medizinischen Errichtungen \nab dem 1. Januar 2001 als auf Rechnung der Anstalt geführt gilt. Der Einwand des \nKlägers, § 19 Abs. 5 ErrV betrefffe nur das „Innenverhältnis\" zwischen Anstalt und \ndem Land, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Unbeschadet seiner \nsachlichen Richtigkeit ändert das jedenfalls nichts daran, dass danach eine \nVerwaltung der Anstalt für Rechnung des Landes i.S.d. § 8 Abs. I Nr. 2 GeBG NRW \nnicht mehr gegeben ist. Im Übrigen hat der Verordnungsgeber wegen der \nFinanzierung des Universitätsklinikums eindeutig in § 9 Abs. 1 ErrV dahingehend \nunterschieden, dass das Klinikum seine Kosten im wesentlichen mit den für seine \nLeistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen deckt und es zusätzlich \nMittel für seine Aufwendungen für Forschung und Lehre erhält sowie das Land nach \n§ 9 Abs. 3 ErrV lediglich die Gewährsträgerschaft übernimmt. \n\n5\n\nAuch die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine \nAnalogie zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW mangels \nplanwidriger Regelungslücke abgelehnt, greift nicht durch. Denn zu Recht weist das \nVerwaltungsgericht daraufhin, dass das Landesgebührengesetz selbst keine Lücke \nenthält. Der Wortlaut und der Wille des Gesetzgebers sind insoweit eindeutig. Die \nhier in Streit stehende Gebührenbefreiung ist durch die Verselbständigung des \nKlägers infolge der oben genannten Verordnung entstanden (vgl. u.a. § 8 Abs. 1 \nErrV), die aus der Ermächtigung in § 41 HG resultiert und vom Landesgesetzgeber \nauch so gewollt ist. \n\n6\n\nAus dem Vorstehenden folgt auch, dass die Sache entgegen der Auffassung des \nKlägers nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) besitzt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, \nwenn eine konkrete, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, \ndie sich im Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der gerichtlichen Klärung \nbedarf. Wie dargelegt, bedarf es zur Klärung der angesprochenen Fragestellungen \nnicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie lassen sich vielmehr ohne \nWeiteres aus der bestehenden Rechtslage beantworten.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG in der hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwendenden, bis \nzum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-02/9-a-3590-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"ErreichbV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ErreichbV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-02/9-a-3590-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282307","retrieved":"2026-07-09 02:57:08.095209+00:00"}}