{"status":"available","doknr":"OLD282310","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0202.12B2470.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-02","aktenzeichen":"12 B 2470/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten \nentsprechend § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheidet, ist \nunbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen keine Abänderung \noder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). \nEs ist nicht glaubhaft gemacht, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein besonderer \nGrund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Sinne des § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO (Anordnungsgrund) für den mit der Beschwerde geltend gemachten \nBedarf (Unterkunftskosten für die in L. gelegene frühere Wohnung des \nAntragstellers mit der Anschrift S.---------straße 15, die Gewährung von Beihilfen für \nden Umzug in seine neue Wohnung in Remscheid sowie die Renovierung der in L. \ngelegenen Wohnung) besteht. \n\n3\n\nVorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO dient lediglich der Sicherung, nicht \nschon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten. Er darf deshalb die \nEntscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme \ngestattet dieser Grundsatz nur dann, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nzur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig ist. \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung vollständig erfüllt sind, ist der Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung. Dabei reicht es nicht aus, dass die sachlichen und \nprozessualen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu \nBeginn des gerichtlichen Eilverfahrens gegeben sind. Vielmehr muss die den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung rechtfertigende besondere Dringlichkeit auch zum \nZeitpunkt der abschließenden Entscheidung im Eilverfahren, d.h. auch im Zeitpunkt \nder Entscheidung über die Beschwerde, noch bestehen. Allein diese \nBetrachtungsweise entspricht Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung auf \ndem Gebiet des Sozialhilferechts, gegenwärtige Notlagen zu beseitigen. Fehlt es an \neiner aktuellen Notlage, muss der Hilfe Suchende sich auf die Verfolgung der von \nihm geltend gemachten Ansprüche im Hauptsacheverfahren verweisen lassen (vgl. \nOVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 12 B 390/03 -).\n\n4\n\nVorliegend fehlt es hinsichtlich des Beschwerdebegehrens schon deshalb an der \nGlaubhaftmachung der genannten Voraussetzungen für ein sofortiges gerichtliches \nEinschreiten, weil der Antragsteller ausweislich der Anschriftenangabe in der mit der \nBeschwerdebegründung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 23. \nNovember 2004 inzwischen bereits umgezogen ist. Danach besteht kein Grund, im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren darüber zu entscheiden, inwieweit die Kosten der \nzuvor bewohnten Wohnung in L. bis Ende Dezember 2004 zu übernehmen sind, \nzumal diese nach der Beschwerdebegründung - wie auch die Mietaufwendungen für \ndie neue Wohnung - vorläufig aus darlehnsweisen Zuwendungen der Mutter des \nAntragstellers bestritten wurden. Nach dem Umzug fehlt es auch an der Dringlichkeit \nfür eine sofortige gerichtliche Entscheidung über eine Beihilfe für Umzugskosten \nsowie den Renovierungsbedarf für die zuvor bewohnte Wohnung. \n\n5\n\nLässt sich aus den vorstehenden Gründen nicht feststellen, dass der \nAntragsteller gegenwärtig auf ein sofortiges gerichtliches Einschreiten angewiesen \nist, kann dahinstehen, ob die vom Antragsgegner mit der Antragserwiderung \naufgeworfenen Zweifel an der Bedürftigkeit des Antragstellers tatsächlich \ngerechtfertigt sind.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-02/12-b-2470-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-02/12-b-2470-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282310","retrieved":"2026-07-09 02:57:08.322281+00:00"}}