{"status":"available","doknr":"OLD282309","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0202.12A2885.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-02","aktenzeichen":"12 A 2885/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n5\n\nvgl. Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, \nFEVS 51, 337,\n\n6\n\nkommt es für die Hilfegewährung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht darauf an, \ndass der Hilfeempfänger jemals in vollem Umfang zu einer eigenverantwortlichen \nLebensführung fähig sein wird. Die dem jungen Volljährigen zu gewährende Hilfe \"für \ndie Persönlichkeitsentwicklung\" und \"zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung\" \nist nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern \nauch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen und muss \n(lediglich) - wie hier - geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit \nzu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern. Vor dem Hintergrund der \nAussagen des Gesetzgebers in § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vermag der \nSenat erst recht keinen Grund zu erkennen, geistig Behinderte von der \nHilfemöglichkeit für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer \neigenverantwortlichen Lebensführung deshalb auszunehmen, weil das Optimum \neiner Verselbständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung \nnicht erreichbar ist. Namentlich folgt solches nicht aus § 35a SGB VIII. Es entspricht \nim Übrigen schon der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes, \nHilfe nach § 41 SGB VIII mangels ihrer Eignung und ihrer Erfolgsaussicht nur zu \nversagen, wenn nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die \nPersönlichkeitsentwicklung vielmehr - anders als im vorliegenden Fall - stagniert. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar \n1997 \n- 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505. \n\n8\n\n2. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche \nBedeutung nicht zu. \n\n9\n\nDie vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, \n\n10\n\n„1. Welche Anforderungen an die \nErfolgsaussichten werden an die Gewährung von \nHilfe gemäß § 41 SGB VIII für die \nPersönlichkeitsentwicklung und zu einer \neigenverantwortlichen Lebensführung \ngestellt?\n\n11\n\n2. Ist die Jugendhilfe überhaupt geeignet, \ngeistig behinderte Menschen zu fördern?\",\n\n12\n\nsind, soweit sie im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind, durch das \no.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - \nhinreichend geklärt. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n14\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-02/12-a-2885-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-02/12-a-2885-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282309","retrieved":"2026-07-09 02:57:08.248355+00:00"}}