{"status":"available","doknr":"OLD282337","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0201.6B2516.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-01","aktenzeichen":"6 B 2516/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen; diese Kosten haben die Beigeladenen \nselbst zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146\nAbs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum\nErfolg des Rechtsmittels.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die sinngemäß gestellten Anträge, \n\n4\n\n1. dem Antragsgegner im Wege der\neinstweiligen Anordnung zu untersagen, die\nim Amtlichen Schulblatt für den\nRegierungsbezirk B. Nr. 21 vom\n 00.00.0000 an der N.-T.-N.-Gesamtschule\nder Stadt C. ausgeschriebenen Stellen der\nBesoldungsgruppe A 14 BBesO mit einem\nMitbewerber zu besetzen, und ihm\naufzugeben, alles zu unterlassen, was eine\nauf die vorgenannten Stellen bezogene\nErnennung oder Beförderung eines\nMitbewerbers bewirken könnte, bis über die\nBewerbung des Antragstellers unter\nBeachtung der Rechtsauffassung des\nGerichts erneut entschieden ist,\n\n5\n\n2. dem Antragsgegner im Wege der\neinstweiligen Anordnung aufzugeben, den\nAntragsteller - ohne ihn erneut zu beurteilen -\nin das Auswahlverfahren bezüglich der\nBesetzung der drei Beförderungsstellen der\nBesoldungsgruppe A 14 BBesO an der N.-T.-\nN.-Gesamtschule der Stadt C. mit\neinzubeziehen,\n\n6\n\n3. \n\n7\n\nmit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht,\ndass ihm ein Anspruch darauf zustehe, am Auswahlverfahren ohne eine Beurteilung\nnach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der\nLeiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren vom\n2. Januar 2003, ABl. NRW. 2003 S. 7, - im Folgenden: BRL 2003 - beteiligt zu\nwerden. Aufgrund der maßgeblichen Ausschreibungsbedingungen dürfe die\nBezirksregierung B. die Einbeziehung des Antragstellers in das\nStellenbesetzungsverfahren davon abhängig machen, dass er über eine dienstliche\nBeurteilung nach den BRL 2003 verfüge. Der Dienstherr könne aufgrund seines\nOrganisationsermessens die Ausschreibung in einem laufenden\nBewerbungsverfahren jederzeit ändern, sofern hierfür sachliche Gründe vorlägen\nund eine Gleichbehandlung aller Bewerber gewährleistet sei. Die im Amtlichen\nSchulblatt für den Regierungsbezirk B. (im Folgenden: AS) Nr. 23/2003 vom\n1. Dezember 2003 vorgenommene Änderung der Ausschreibung, durch die - wie\nbereits in der ersten Ausschreibungsfassung vom 1. November 2003 (AS\nNr. 21/2003) - die Notwendigkeit von Beurteilungen nach den BRL 2003 bestimmt\nworden sei, sei sachgerecht. Dadurch, dass die im Auswahlverfahren zu treffenden\nBeförderungsentscheidungen - bei der Ausschreibung bereits absehbar - erst nach\ndem Stichtag 00.00.0000 hätten erfolgen können und somit ausschlaggebend nur\nauf die nach den BRL 2003 erstellten Beurteilungen hätten gestützt werden dürfen,\nsei nämlich eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber nur dann gewährleistet,\nwenn sie über Beurteilungen nach den neuen Richtlinien verfügten. Bezogen auf den\nAntragsteller führe die letzte Fassung der Ausschreibung hinsichtlich der\nNotwendigkeit einer erneuten Beurteilung zu keiner Änderung gegenüber dem\neindeutigen Wortlaut der ersten Ausschreibungsfassung. Nach dem Wortlaut der\nAusschreibungsfassung vom 00.00.0000 werde die Heranziehung älterer\nBeurteilungen gerade nicht zugelassen. Ob das Stellenbesetzungsverfahren im\nHinblick auf die weiteren vom Antragsteller geltend gemachten Rügen rechtswidrig\nabgelaufen sei, könne offen bleiben. Denn ein solcher Fehler wirke sich in Bezug auf\nden Antragsteller nicht aus, da er - mangels einer Beurteilung nach den BRL 2003 -\nauch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren nicht\nhabe berücksichtigt werden können.\nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Sowohl in der ursprünglichen\nAusschreibungsfassung vom 00.00.0000 als auch in der ersten\nÄnderungsfassung vom 15. November 2003 (AS Nr. 22/2003) würden die\nBeurteilungen nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen\nund Lehrern vom 25. Mai 1992, GABl. NW. I S. 118, - im Folgenden: BRL 1992 - für\ndas laufende Stellenbesetzungsverfahren weiterhin anerkannt. Hierdurch sei eine\nentsprechende Verwaltungspraxis begründet worden. Lediglich in der letzten\nAusschreibungsänderung werde darauf hingewiesen, dass diese dienstlichen\nBeurteilungen am 00.00.0000 ihre Gültigkeit verlören. Auf die genannte\nÄnderung der Ausschreibungsbedingungen könne sich der Antragsgegner jedoch\nnicht berufen. Zum einen habe der Bezirksregierung B. bei der ursprünglichen\nAusschreibung vom 00.00.0000, mit der ausdrücklich die Heranziehung von\nälteren Beurteilungen zugelassen worden sei, klar gewesen sein müssen, dass sich\nauch Bewerber mit solchen älteren Beurteilungen bewerben würden. Insofern sei es\nnicht nachzuvollziehen, warum das Verwaltungsgericht von einer Änderung der\nAusschreibung aus sachlichem Grund ausgehe, wenn es doch für den\nAntragsgegner eigentlich auf der Hand hätte liegen müssen, dass das\nAuswahlverfahren nicht bis zum 00.00.0000 habe abgeschlossen werden\nkönnen. Zum anderen sei das Aufgabenprofil der nunmehr als Funktionsstellen\nausgestalteten Beförderungsstellen auf Vorschlag der Schulleitung im Laufe des\nAusschreibungsverfahrens erstellt worden, nachdem das Bewerberfeld bereits\nfestgestanden habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die nachträglich\nbestimmten Koordinationsaufgaben sämtlich nicht von ihm, dem Antragsteller, hätten\nübernommen werden können. Auch die durch den Antragsgegner als\n\"maßgeschneidert\" bezeichnete Aufgabe \"Mitarbeit bei der Qualitätsentwicklung ...,\nBetreuung von Schulpartnerschaften\" komme für ihn nicht in Frage. Die Tatsache,\ndass im laufenden Bewerbungs- und Ausschreibungsverfahren ständig die\nAnforderungskriterien geändert worden seien, lasse für ihn nur den Schluss zu, dass\ner als Personalratsmitglied bewusst habe benachteiligt werden sollen. Er habe davon\nausgehen müssen, dass das Anforderungsprofil für die zu besetzenden Stellen auf\nandere Bewerber zugeschnitten gewesen sei, so dass er bei der Durchführung des\nRevisionsverfahrens zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage\nder BRL 2003 eine unzureichende Beurteilungsnote erhalten hätte. Da nach alledem\nbei seiner Neubeurteilung die Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese nicht\ngewährleistet sei, könne er sich berechtigterweise auf seine alte Beurteilung vom\n 00.00.0000 berufen. Schließlich sei festzustellen, dass der Antragsgegner eine\nLehrerin, Frau K. L. , die sich auf eine Beförderungsstelle A 13 BBesO g. D.\nbeworden habe, im O. 0000 in die betreffende Planstelle eingewiesen habe,\nohne dass zuvor eine Beurteilung nach den BRL 2003 erfolgt sei. Die bewusste\nAbweichung von der vom Antragsgegner behaupteten Verwaltungspraxis im Falle\nder Frau L. bedeute im Umkehrschluss für ihn, den Antragsteller, eine sachlich\nnicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Dabei sei es ohne Bedeutung, dass sich\ndie betreffende Lehrerin zunächst im Mutterschutz befunden und daran anschließend\nihren Erziehungsurlaub angetreten habe. Denn auch im Falle von Revisionen\nanlässlich der Verkürzung der Probezeit bzw. der Verbeamtung sowie bei\nBeförderungen sei es unerheblich, ob sich eine Lehrerin im Erziehungsurlaub\nbefinde. Ebenso wenig könne sich der Antragsgegner darauf berufen, dass er, der\nAntragsteller, sich um eine Oberstudienratsstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO\nmit Aufgabenübertragung beworben habe, die Beamtin L. hingegen um eine\nLehrerstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO ohne Aufgabenübertragung.\nGleichfalls fehl gehe der Hinweis des Antragsgegners darauf, dass sich aus einer\nmöglicherweise fehlerhaften Beförderung der Frau L. kein Anspruch auf\nGleichbehandlung \"im Unrecht\" ergebe. Dies bedeutete nämlich, dass der\nAntragsgegner in Einzelfällen rechtswidrig handeln dürfe, ohne dass dies\nAuswirkungen für diejenigen habe, die sich auf die betreffende Verwaltungspraxis\nberiefen.\n\n8\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsbegehren\nhätte entsprechen müssen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass nach den in der\nAusschreibungsänderung vom 00.00.0000 festgelegten Bedingungen im\nAuswahlverfahren nur Bewerber Berücksichtigung finden können, die auf der\nGrundlage der BRL 2003 beurteilt worden sind. Diese rechtliche Bewertung hat der\nAntragsteller als solche nicht in Frage gestellt. Er ist lediglich der Auffassung, der\nAntragsgegner könne sich auf die Änderungsfassung vom 00.00.0000 nicht\nberufen. Seine diesbezüglichen Einwände gehen jedoch fehl.\n\n10\n\nDies gilt zunächst für sein Vorbringen, mit der ursprünglichen\nAusschreibungsfassung vom 00.00.0000 sei ausdrücklich die Heranziehung von\nälteren Beurteilungen zugelassen worden. Diese Argumentation ist schon in ihrem\nAusgangspunkt unzutreffend: Eine \"ausdrückliche\" Zulassung von \"älteren\nBeurteilungen\" lässt sich dem Text der Ausschreibung vom 00.00.0000 nicht\nentnehmen. Dort finden nämlich die BRL 1992 bzw. auf deren Grundlage erstellte\nBeurteilungen keine Erwähnung; vielmehr wird, anders als in der\nAusschreibungsänderung vom 00.00.0000, ausdrücklich und allein auf\n\"Beurteilungen aus vergleichbarem Anlass nach den v. g. neuen Richtlinien\"\nabgehoben. Im Übrigen erklärte sich die Ausschreibung vom 00.00.0000 in der\nkonkreten textlichen Fassung nach den Darlegungen des Antragsgegners, denen der\nAntragsteller insoweit nicht entgegengetreten ist, daraus, dass zu dem betreffenden\nZeitpunkt bereits abzusehen war, dass die Auswahlentscheidungen für die\n22 Oberstudienratsstellen sowie die weiteren ausgeschriebenen Stellen nicht bis zum\n 00.00.0000 hätten getroffen werden können. Hiernach stellt sich die\nAusschreibung vom 00.00.0000 nach zutreffender Auffassung des\nVerwaltungsgerichts nicht als Änderung, sondern nur als Klarstellung dar, dass alle\nBewerber grundsätzlich über eine Beurteilung nach den BRL 2003 verfügen\nmüssten. Dies ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, zumal diese\nKlarstellung auch nicht im Gegensatz zu der Ausschreibung vom 00.00.0000\nsteht (\"Sofern bereits Beurteilungen für einen vergleichbaren Anlass vorliegen, die\nzum Stichtag des Bewerbungsschlusses dieser Ausschreibung nicht älter als 2 Jahre\nsind, werden diese entspr. den Regelungen im Runderlass des MSJK vom 2.1.2003 -\n122-1.18.07.03-15026/02- in diesem Auswahlverfahren herangezogen ...\"). Die\ninsoweit einschlägige Regelung in Ziffer 4. des Erlasses vom 2. Januar 2003\nbestimmt sinngemäß, dass Bewerber mit einer nach den alten Beurteilungsrichtlinien\nerstellten, aber für den Anlass noch hinreichend aussagekräftigen Beurteilung nur\ndann keiner neuen Beurteilung bedürfen, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens\nbei realistischer Betrachtung eine Auswahlentscheidung noch innerhalb der Frist von\neinem Jahr nach In-Kraft-Treten der BRL 2003 zu erwarten war. \n\n11\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom\n18. Okto-ber 2004 - 6 B 1706/04 -.\n\n12\n\nErfolglos bleibt ferner der Vortrag des Antragstellers, der Antragsgegner könne\nsich auch deshalb nicht auf die Ausschreibungsänderung vom 00.00.0000\nberufen, weil im laufenden Bewerbungs- und Ausschreibungsverfahren ständig die\nAnforderungskriterien geändert worden seien, was nur den Schluss zulasse, dass er\nals Personalratsmitglied bewusst habe benachteiligt werden sollen. Es fehlt jeder\nvernünftige Anhalt dafür, dass die in der Ausschreibung vom 00.00.0000\nenthaltene Begrenzung des Bewerberfeldes speziell bezogen auf seine Person und\nin der Absicht, ihn zu benachteiligen, vorgenommen worden ist. Entsprechende\ntatsächliche Ansatzpunkte ergeben sich weder aus dem Vorbringen des\nAntragstellers noch sind sie anderweitig erkennbar. Der Antragsteller dringt darüber\nhinaus nicht mit seinem im vorliegenden Zusammenhang erhobenen Einwand durch,\ner habe davon ausgehen müssen, dass das Anforderungsprofil für die zu\nbesetzenden Stellen auf andere - \"bereits existierende\" - Bewerber zugeschnitten\ngewesen sei, so dass er bei der Durchführung eines Revisionsverfahrens zur\nErstellung einer dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage der BRL 2003 eine\nunzureichende Beurteilungsnote erhalten hätte. Umstände, die die Richtigkeit dieser\nAnnahme in überzeugender Weise belegen könnten, sind nicht erkennbar.\n\n13\n\nDer Antragsteller macht schließlich ohne Erfolg geltend, der von ihm behauptete\nAnspruch, in das streitbefangene Auswahlverfahren ohne eine neue dienstliche\nBeurteilung einbezogen zu werden, ergebe sich (auch) aus der Handhabung im Falle\nder Lehrerin K. L. . Der in Rede stehende Fall begründet noch keine ständige\nVerwaltungspraxis, da er sich als singulär gebliebener Ausnahmefall darstellt. Schon\naus diesem Grunde kann der Antragsteller hieraus unter dem Gesichtspunkt des\nGleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) für sich\nnichts herleiten. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die\nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes\n(GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-01/6-b-2516-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-01/6-b-2516-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282337","retrieved":"2026-07-09 02:57:10.569917+00:00"}}