{"status":"available","doknr":"OLD282338","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0201.20A20.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-02-01","aktenzeichen":"20 A 20/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen \nBedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.), soweit überhaupt \nhinreichend dargelegt, jedenfalls in der Sache nicht greifen. \n\n3\n\n1. Das in diesem Zusammenhang allein relevante Vorbringen des Klägers zur \nBegründung seines Zulassungsbegehrens lässt Zweifel an der Richtigkeit der \nBewertung des klägerischen Begehrens durch das Verwaltungsgericht nicht \nhervortreten. \n\n4\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, dass der Kläger sein \nRechtschutzziel zulässigerweise nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage verfolgen \nkann. Die streitige Beschränkung der ihm erteilten Erlaubnis: \n\n5\n\n\"Das Laden und Wiederladen von \nPatronenhülsen wird auf Munition für die \nSchusswaffen beschränkt, für die dem \nErlaubnisinhaber auch eine \nwaffenrechtliche Munitionserwerbserlaubnis \nvorliegt.\"\n\n6\n\nist eine inhaltsbestimmende Regelung und keine selbständig anfechtbare \nAuflage. Denn sie legt den Umfang der sprengstoffrechtlichen Tätigkeit fest, die dem \nKläger erlaubt sein soll, nämlich unter Verwendung von Sprengstoff Munition für die \nSchusswaffen herzustellen, für die er eine Munitionserwerbserlaubnis besitzt. \n\n7\n\nDie Bewertung des klägerischen Begehrens durch das Verwaltungsgericht in der \nSache unterliegt ebenfalls keinen Zweifeln. Der geltend gemachte Anspruch auf \nErteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG setzt den Nachweis eines \n(rechtlich anzuerkennenden) Bedürfnisses für die beabsichtigte Tätigkeit voraus \n(§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG). Dabei steht außer Frage, dass eine Erlaubnis \nzum Erwerb von und Umgang mit Sprengstoff nach § 27 SprengG nur in dem \nUmfang erteilt werden kann, in dem ein entsprechendes rechtlich anzuerkennendes \nBedürfnis i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SprengG nachgewiesen ist. Art und Umfang \nder erlaubten sprengstoffrechtlichen Tätigkeiten korrespondieren notwendig mit dem \nBedürfnis. Im Fall des Klägers müsste also ein Bedürfnis anzuerkennen sein, unter \nVerwendung von Sprengstoff auch andere Munition herstellen zu dürfen, als \ndiejenige, für die er eine Munitionserwerbserlaubnis besitzt. \n\n8\n\nEin Bedürfnis für die Erteilung einer Sprengstofferlaubnis ist anzuerkennen, wenn \nder Erlaubnisbewerber ein besonderes Interesse daran hat, die beantragte \nsprengstoffrechtliche Tätigkeit auszuüben, das zugleich unter Berücksichtigung von \nSinn und Zweck der Regelung eine Ausnahme von der mit dem Gesetz verfolgten \nEingrenzung des Erwerbs von und des Umgangs mit Sprengstoff rechtfertigt. Die \ngewünschte sprengstoffrechtliche Tätigkeit muss für den Erlaubnisinhaber nach Art \nund Umfang von einem besonderen, gesteigerten Gewicht sein. Sie muss zudem \nauch mit der übrigen Rechtsordnung in Einklang stehen, insbesondere mit dem \nWaffenrecht. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August \n1999 - 20 A 3425/98. \n\n10\n\nAllerdings reicht es nicht aus, dass die interessierende Tätigkeit nach anderen \nGesetzen keinen weiteren Beschränkungen unterliegt. Deshalb entbindet die \nwaffenrechtliche Erlaubnisfreiheit der (nichtgewerbsmäßigen) Herstellung von \nMunition, wie sie sich aus § 2 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 2, \nUnterabschnitt 2 Ziffer 6.1. ableiten lässt, nicht von der Prüfung, ob und \ngegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger ein entsprechendes besonderes \nInteresse daran hat, als Sportschütze und Inhaber einer Waffenbesitzkarte unter \nVerwendung von Sprengstoff Munition selbst herzustellen. Des weiteren gilt es zu \nbeachten, dass die Bedarfslage und die daraus resultierenden Interessen an der \nbegehrten sprengstoffrechtlichen Tätigkeit nach Art und Umfang hinreichend \nkonkretisiert sein müssen. Ohne eine derartige Konkretisierung, die dem Gedanken \ndes § 14 Abs. 2 WaffG entspricht, lässt sich ein Schluss auf eine irgendwie geartete \nNotwendigkeit von Munition im Sinne eines Bedürfnisses nicht ziehen. Das Interesse, \nfür den Fall eines nur möglichen Bedarfs vorsorglich eine sprengstoffrechtliche \nErlaubnis zu erhalten, vermag in der Regel ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis \nfür die Erlaubniserteilung nicht zu begründen. Vielmehr ist dem Bewerber um eine \nsolche Erlaubnis regelmäßig zuzumuten, eine entsprechende Konkretisierung der \nBedarfslage abzuwarten. \n\n11\n\nDies zugrundegelegt unterliegt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der \nKläger habe für die begehrte - uneingeschränkte - sprengstoffrechtliche Erlaubnis \nkein (rechtlich anzuerkennendes) Bedürfnis nachgewiesen, auch unter Einbeziehung \ndes Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren keinen rechtlichen Bedenken. \n\n12\n\nDer Kläger begründet seinen Bedarf für die erstrebte uneingeschränkte Erlaubnis \nim Kern allein damit, dass er Sportschütze und Inhaber einer entsprechenden \nWaffenbesitzkarte ist. Die von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Vorteile \nselbsthergestellter Munition gegenüber gekaufter Munition, insbesondere die bessere \nEignung beim sportlichen Schießen, vermögen indes regelmäßig ein besonderes \nrechtlich anzuerkennendes Interesse an der Herstellung von Munition nur für den \nRegelfall des sportlichen Schießens unter Verwendung eigener Waffen zu \nbegründen. Dabei kommt zum Tragen, dass bei einem Sportschützen in Bezug auf \ndie eigenen Waffen eine regelmäßige Nutzung mit einem entsprechenden \numfänglichen Bedarf an Munition unterstellt werden kann und ihm der Erwerb solcher \nMunition bei entsprechender Eintragung in seiner Waffenbesitzkarte (vgl. § 10 Abs. 3 \nWaffG) frei möglich ist. Hinreichend konkretisiert und rechtlich anzuerkennen ist auch \ndas Interesse an der Herstellung einer bestimmten Art und eines bestimmten \nUmfangs von Munition für einen Sportschützen dann, wenn er im Übrigen durch die \nInnehabung einer Munitionserwerbserlaubnis ein entsprechendes gesteigertes - \nkonkretisiertes - (waffenrechtliches) Interesse am Erwerb und Besitz dieser Munition \nnachweist. In diesem Fall ist das Interesse eines Sportschützen an der Herstellung \nvon Munition regelmäßig mit Blick insbesondere auf den Umfang des geltend \ngemachten Bedarfs an Munition und auch der Wertung des Waffenrechts, den \nErwerb und Besitz hier im Grundsatz keinen weiteren Beschränkungen zu \nunterwerfen, auch sprengstoffrechtlich anzuerkennen. Es vermag eine Ausnahme \nvon dem mit dem Sprengstoffgesetz verfolgten Ziel zu rechtfertigen, auch \nzuverlässigen und sachkundigen Erlaubnisbewerbern nur in ganz besonderen \nAusnahmefällen den Erwerb und Umgang mit Sprengstoff zu erlauben. Dem trägt die \nEinschränkung der dem Kläger erteilten Erlaubnis Rechnung. \n\n13\n\nFür die Ausweitung der dem Kläger erlaubten sprengstoffrechtlichen Tätigkeit auf \nandere Munition als die, für die er eine Munitionserwerbserlaubnis besitzt, lässt sich \ndemgegenüber - ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedürfte - aus seiner Stellung als Inhaber einer \nWaffenbesitzkarte zu Sportzwecken nichts ableiten. Dabei ist unerheblich, dass das \nWaffengesetz ihm als Inhaber einer Waffenbesitzkarte zu Sportzwecken unter den \nVoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 a) und 5 WaffG (vorübergehender Erwerb \neiner Waffe von einem Inhaber einer Waffenbesitzkarte im Rahmen des von seinem \nBedürfnis umfassten Zwecks für die Dauer von höchstens einen Monat bzw. auf \neiner Schießstätte) den Umgang mit fremden Waffen erlaubt. \n\n14\n\nZum einen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Erlaubnis für die \nHerstellung jedweder Munition verfolgt, d.h. eine generelle Erlaubnis, um in allen \n(ungewissen) Fällen, in denen er zukünftig erlaubnisfrei fremde Waffen benutzen \nwird, die dann benötigte Munition selbst herstellen zu können. Das Interesse an einer \nsolchen Möglichkeit ist aber, wie ausgeführt, regelmäßig nicht anzuerkennen. Denn \nim Grunde sind die jeweiligen Bedarfslagen weder nach Art noch nach Umfang der \nbenötigten Munition bestimmt oder bestimmbar. Eine entsprechende Erlaubnis würde \ndem mit der Regelung des § 27 SprengG verfolgten Zweck zuwiderlaufen, den \nErwerb von und Umgang mit Sprengstoff nur streng begrenzt und kontrolliert und \ndamit auch kontrollierbar zuzulassen. \n\n15\n\nZum anderen ist das Interesse eines Sportschützens, bei der legalen Nutzung \nfremder Waffen von ihm selbst hergestellte Munition verwenden zu können, \nregelmäßig schon im Ansatz nicht als vergleichbar gewichtig anzuerkennen wie das \nInteresse an der Verwendung von selbsthergestellter Munition im Falle der \nVerwendung eigener Waffen. Denn es handelt sich um Sachverhalte, die nicht den \nRegelfall der sportlichen Tätigkeit eines Sportschützen darstellen. Entsprechend wird \nschon der Umfang des jeweiligen Munitionsbedarfs hinter dem Bedarf an Munition für \ndie eigenen Waffen wesentlich zurückbleiben. Wie es das Verwaltungsgericht im \nEinzelnen ausgeführt hat, ist es dem Kläger möglich und zumutbar, in den genannten \nAusnahmenfällen von dem Waffenberechtigten Munition - ggf. sogar von diesem \nselbsthergestellte - zu erwerben. Dem entspricht auch die Wertung des \nWaffengesetzes. Dieses erkennt das Interesse von Sportschützen, Munition für ihre \nsportliche Aktivität frei erwerben und besitzen zu dürfen, mit dem das Interesse, \nMunition selbst herstellen zu dürfen, wesentlich korrespondiert, nur für die Munition \neigener Waffen oder für solche an, für die der Sportschütze eine gesonderte \nMunitionserwerbserlaubnis besitzt. Der vorübergehende Waffenbesitzer unterliegt \nauch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 a) und 5 WaffG weitergehenden \nBeschränkungen. So eröffnet die zu § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG korrespondierende \nVorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG allein den Erwerb und den Besitz von \nMunition, wenn diese unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 1 a) erworben wird. \nErlaubnisfrei ist also (nur) der Erwerb von Munition unter den Voraussetzungen des \nAbs. 1 Nr. 1 a), d.h. von dem Waffenberechtigten selbst. Demgegenüber besteht \nnicht etwa die Möglichkeit, unter Hinweis auf eine legale Waffenüberlassung, \nMunition von Dritten erlaubnisfrei zu erwerben. Im Falle des erlaubnisfreien \nvorübergehenden Erwerbs einer Waffe auf einer Schließstätte beschränkt § 12 \nAbs. 2 Nr. 2 WaffG den erlaubnisfreien Erwerb von Munition noch weitergehend auf \nden Tatbestand des Erwerbs auf dieser Schießstätte zum sofortigen Verbrauch. Bei \ndieser Sachlage besteht - vorbehaltlich der Konkretisierung von Besonderheiten im \nEinzelfall, für die im Falle des Klägers keinerlei Anhalt besteht - kein Anlass, hiervon \nabweichend sprengstoffrechtlich das Interesse eines Sportschützen daran, für den \n(nicht weiter konkretisierten) Fall der legalen Nutzung einer fremden Waffe Munition \nzum Eigenverbrauch selbst herstellen zu können, dem Interesse gleichzustellen, \nMunition für die Nutzung eigener Waffen selbst herstellen zu dürfen. \n\n16\n\n2. Die Grundsatzrüge greift ebenfalls nicht. \n\n17\n\nAus den vorstehenden Erwägungen erschließt sich, dass für die vom Kläger \njedenfalls sinngemäß als streitig aufgeworfene Frage,\n\n18\n\nob die Erteilung der für die \nHerstellung von Munition erforderlichen \nSprengstofferlaubnis nach § 27 Abs. 2 \nSprengG im Falle eines Sportschützen, wie \nden Kläger, auf die Herstellung von \nMunition für die Waffen beschränkt werden \ndarf, für die er eine \nMunitionserwerbserlaubnis nach Waffenrecht \nbesitzt, \n\n19\n\nein hinreichender Klärungsbedarf nicht aufgezeigt ist. \n\n20\n\nDer Umstand, dass zu dieser Fragestellung - soweit ersichtlich - bisher keine \nobergerichtliche Entscheidung vorliegt, begründet keine grundsätzliche Bedeutung. \nAuch der Hinweis auf eine unterschiedliche Behandlung der Frage in \nerstinstanzlichen Entscheidungen sowie durch verschiedene Regierungspräsidenten \ngibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung. In der vorgelegten Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts Hannover vom 19. März 2004 - 10 A 6817/03 - stellt das Gericht \nlediglich - zutreffend - fest, dass der Besitz von Munition, die der Besitzer selbst \n(nichtgewerbsmäßig) hergestellt hat und das Überlassen dieser Munition an Dritte für \ndiesen keiner Erlaubnis nach dem Waffengesetz bedarf. Sie betrifft also eine andere \nFragestellung als die vorliegende. Die Rechtsansicht der Region Hannover, wie sie in \njener Entscheidung zum Ausdruck kommt, gibt ebenfalls keine Veranlassung, die \nBerufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Auffassung, dass sich \nmit dem neuen Waffenrecht eine entsprechende Beschränkung einer \nsprengstoffrechtlichen Erlaubnis auf das Laden von solchen Patronenhülsen, welche \nder Munition entsprechen, die der Erlaubnisinhaber zu haben berechtigt ist, erledigt \nhabe, weil sie nunmehr als bloßer Hinweis auf die Rechtslage zu verstehen sei, ist - \nohne dass es für diese Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens \nbedarf - offensichtlich rechtsirrig, wie auch die Rechtsausführungen des \nVerwaltungsgerichts Hannover belegen. \n\n21\n\nNichts anderes gilt schließlich im Hinblick auf die von dem Kläger weiter \nherangezogene Entscheidung des Regierungspräsidiums Gießen. Zur Aufhebung \nder dort streitigen vergleichbaren Nebenbestimmung gelangt die Behörde auf der \nGrundlage der Annahme, dass es sich um eine selbständige Auflage handele, die \nallein dazu diene, dass die waffenrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Hier \nsind in zweierlei Hinsicht fehlerhafte Überlegungen enthalten, ohne dass es zu dieser \nFeststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Mit der Annahme \neiner selbständig anfechtbaren Auflage ist schon ein Ausgangspunkt gewählt, \nwelcher der vorliegenden Konstellation nicht entspricht. Nach den in der \nRechtsprechung hinlänglich entwickelten Auslegungskriterien enthält die streitige \nBeschränkung - wie oben bereits dargelegt - eine Inhaltsbestimmung der Erlaubnis. \nAus den Bestimmungen in § 27 SprengG ergibt sich auch ohne weiteres, dass die \nErlaubnis nur für diejenigen Sachverhalte erteilt werden kann, für die ein \nentsprechendes Bedürfnis nachgewiesen ist. Damit bedarf auch die vom Kläger \nweiter ausdrücklich formulierte Frage,\n\n22\n\nob die Erteilung einer Erlaubnis nach § \n27 SprengG in allgemein gefasster, auf \nbestimmte Tätigkeitsarten abzielender und \ninhaltlich nicht weiter beschränkter Form \nder Regelfall ist oder ob die Erlaubnis \nnur eng beschränkt nach der Maßgabe eines \nje im Einzelnen zu bestimmenden \nBedürfnisses zu erteilen ist,\n\n23\n\nkeiner Klärung im Berufungsverfahren.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 \ngeltenden Fassung der Änderung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) i.V.m. § 13 Abs. \n1 Satz 2 GKG a. F.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-01/20-a-20-04","cited_norms":[{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":8},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-02-01/20-a-20-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282338","retrieved":"2026-07-09 02:57:10.652684+00:00"}}