{"status":"available","doknr":"OLD282368","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0131.5A343.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-31","aktenzeichen":"5 A 343/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf \nGrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2004 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage, \n\n4\n\n\"inwieweit ein Fernsehauftritt in einem international operierenden TV-Sender, der \nin den Iran auch ausstrahlt - Appadana International TV -, für die Frage der Folgen \neiner solchen Handhabung für die Akteure von Bedeutung ist\", \n\n5\n\nrechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. \n\n6\n\nIn der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass eine \nexilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen erst dann asyl- bzw. \nabschiebungsrechtlich relevant ist, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter \nWeise für eine regimefeindliche Organisation erfolgten Auftreten besteht. Welche \nAnforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden \nmüssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht \nallgemein beantworten. Maßgeblich sind insoweit die konkret-individuellen Umstände \ndes Einzelfalls. Entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden \naus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als \nernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -, Beschluss vom \n13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A -, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 5 A 4223/04.A -\n.\n\n8\n\nDiese Einschätzung des Gerichts wird durch den letzten Bericht des Auswärtigen \nAmtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran vom 22. Dezember 2004 \nbestätigt.\n\n9\n\nDanach lässt sich nicht allgemein beantworten, ob ein Fernsehauftritt in einem \ninternational operierenden TV-Sender die Gefahr einer politischen Verfolgung im \nFalle der Rückkehr in den Iran begründet. Die Beurteilung der Gefährdungssituation \nhängt auch hier maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere \nvon der Art des Auftritts und den in diesem Zusammenhang gemachten \nregimekritischen Äußerungen. \n\n10\n\nDie weitere in der Antragsschrift als grundsätzlich bezeichnete Frage, \n\n11\n\n\"inwieweit eine Kombination aus exilpolitischen Auftritten in der Öffentlichkeit, die \nsich massiv gegen das bestehende Regime wenden und dessen Rücktritt bzw. Sturz \nfordern, ferner missionarisch in der Öffentlichkeit auftreten und entsprechende \nSchriften verteilen, journalistisch in der bekanntesten exilpolitischen Zeitung Nimrooz \nauf Belange aufmerksam machen, weshalb man den Iran verließ und dass man \nwegen der Verlogenheit des Regimes, wie tatsächlich der Koran umgesetzt wird, \nzum Christentum übergetreten ist und letztlich es zulässt, dass von einem weltweit \nsendenden international operierenden TV-Sender Appadana International TV eine in \nder Öffentlichkeit durchgeführte gegen das Regime und dessen Bestand sich \nrichtende Demonstration und Aktion berichtet wird, bei einer unterstellten oder \nfreiwilligen Rückkehr in den Iran mit asylrelevanten Maßnahmen zu rechnen hat oder \nnicht\", \n\n12\n\nist nicht allgemein klärungsbedürftig. Die Frage ist vielmehr geprägt durch die \nkonkreten, vom Kläger vorgetragenen Umstände des Einzelfalls. \n\n13\n\nDie in der Antragsschrift weiterhin als grundsätzlich bezeichneten Frage, \n\n14\n\n\"wie sich jemand verhalten wird, der in den Iran zurückkehrt und dort, letztlich \nungewollt und ungesteuert, seinen christlichen Glauben und seinen Übertritt zum \nchristlichen Glauben vertritt und gleichzeitig andere über den christlichen Glauben \naufklärt und ermuntert, zu diesem überzutreten\", \n\n15\n\nist bereits in ihrer Zielrichtung nicht hinreichend klar. Im Übrigen lässt sich keine \nallgemeine Aussage darüber treffen, wie sich ein zum Christentum konvertierter \nIraner im Falle der Rückkehr in die Heimat verhält. Eine solche Prognose ist allein \nauf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Person \ndes Klägers möglich. \n\n16\n\nDie Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) greift ebenfalls nicht durch. \nEntgegen der Antragsschrift weicht das angegriffene Urteil nicht von den \nEntscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A und vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A - ab. \nDas Verwaltungsgericht hat vielmehr die in diesen beiden Entscheidungen \ndargelegten Grundsätze zur Bewertung exilpolitischer Betätigungen von Iranern \nausdrücklich seiner Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt (vgl. Urteilsabdruck S. 4 \nf.). Eine unrichtige Anwendung dieser Rechtsprechung im Einzelfall, über die hier \nnicht zu befinden ist, begründet keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende \nDivergenz.\n\n17\n\nEntgegen der Antragsschrift weicht das angegriffene Urteil auch nicht vom \nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 -, \nDVBl. 1999, 165 ff., ab. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich bei \nDarlegung des Maßstabs zur Beurteilung exilpolitischer Betätigungen auf diesen \nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen (vgl. Urteilsabdruck, S. \n5). Weitere Aussagen zur Differenzierung zwischen international operierenden \nFernsehsendern und lediglich lokal ausstrahlenden Fernsehsendern des offenen \nKanals lassen sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht \nentnehmen. \n\n18\n\nOhne Erfolg bleibt auch die Rüge der Divergenz zum Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, DVBl. 2004, 902 ff. \nHat, wie in der Antragsschrift vorgetragen, das Bundesverwaltungsgericht eine Frage \nnoch nicht abschließend entschieden, so kann die Zulassung der Berufung nicht \ndarauf gestützt werden, das Verwaltungsgericht sei bei Beantwortung dieser Frage \nvon der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. \n\n19\n\nIm Übrigen ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, dass \neine Verfolgung von moslemischen Apostaten, die zum christlichen Glauben \nübergetreten sind, nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt, \nwenn sie über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen \nExistenzminimums hinaus eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position \nenthalten, die nach außen erkennbar und mit Erfolg ausgeübt wird. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, vom 30. \nSeptember 2002 - 5 E 523/02.A -, vom 24. März 2003 - 5 A 1304/03.A - und vom 21. \nMai 2004 - 5 A 1614/04.A -.\n\n21\n\nDiese Einschätzung wird bestätigt durch den Bericht des Auswärtigen Amtes \nüber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom \n22. Dezember 2004. Danach können zwar Mitglieder der religiösen Minderheiten, \ndenen zum Christentum konvertierte Muslime angehören und die selbst \nMissionierungsarbeit im Iran betreiben, der Gefahr staatlicher Repressionen \nausgesetzt seien. Staatliche Maßnahmen richteten sich bisher indes ganz \nüberwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders \naktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder. \n\n22\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Respektierung des religiösen \nExistenzminimums der christlichen Religionsgemeinschaften, insbesondere der zum \nChristentum konvertierten Moslems, in der iranischen Lebenswirklichkeit \ngrundsätzlich nicht mehr gewährleistet ist, sind auch den übrigen einschlägigen \nErkenntnissen nicht zu entnehmen. \n\n23\n\nDie Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, der auch das \nVerwaltungsgericht im angegriffenen Urteil gefolgt ist, wird durch das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 nicht in Frage gestellt. Vielmehr \ngeht das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie das beschließende Gericht - davon \naus, dass eine politische Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare \nEingriffe in die Religionsfreiheit erst dann gegeben ist, wenn den Angehörigen einer \nreligiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönliche \nFreiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder \nsie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im \nprivaten Bereich und unter sich zu bekennen.\n\n24\n\nDer Kläger kann seine Divergenzrüge schließlich auch nicht darauf stützen, das \nangegriffene Urteil weiche von einer Entscheidung des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2001 ab. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG sind \nAbweichungen von Entscheidungen solcher Oberverwaltungsgerichte, die dem \nVerwaltungsgericht im Rechtzug nicht übergeordnet sind, nicht beachtlich. \n\n25\n\nOhne Erfolg macht der Kläger auch geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen \nAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG \ni.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). \n\n26\n\nDer Kläger bemängelt lediglich in der Art einer Berufungsbegründung die \nverwaltungsgerichtliche Würdigung seines Vorbringens. Damit rügt er indes keinen \nVerfahrensfehler; er erhebt vielmehr einen dem sachlichen Recht zuzurechnenden \nEinwand, der von vornherein eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG nicht rechtfertigt. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, \n359; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 5 A 2840/03.A -; Beschluss vom 19. \nOktober 2004 - 5 A 4222/04.A -.\n\n28\n\nDie Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die \nEinbindung des Klägers in den christlichen Glauben und die zu erwartenden Folgen \nim Falle der Rückkehr in den Iran seine Aufklärungspflicht verletzt, hat ebenfalls \nkeinen Erfolg. Der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche \nAufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten \nVerfahrensmängeln, auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG \nallein gestützt werden kann. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 5 A 272/04.A -, m.w.N.; \nBeschluss vom 24. September 2004 - 5 A 1399/04.A -. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. \n\n31\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282368","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-31/5-a-343-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282368","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282368","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-31/5-a-343-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282368","retrieved":"2026-07-09 02:57:13.077033+00:00"}}