{"status":"available","doknr":"OLD282373","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0131.12B14.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-31","aktenzeichen":"12 B 14/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \neines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a \nAbs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter. Der Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet. Die beabsichtigte \nRechtsverfolgung, die Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2004 in \nder Fassung des Beschlusses vom 27. Dezember 2004, bietet aus den \nnachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO, § \n114 ZPO).\n\n3\n\nMit der Beschwerde begehrt der Antragsteller sinngemäß den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner vorläufig verpflichtet wird, \nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz für den Antragsteller unter \nBerücksichtigung des Bedarfs seiner Ehefrau, insgesamt in Höhe von 605 EUR \nmonatlich, für den Zeitraum vom 15. bis 31. Dezember 2004 zu gewähren. Diese \nBeschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen \nBeschlusses.\n\n4\n\nEin besonderer Grund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. dazu etwa \nOVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 12 B 390/03 -), der ein gerichtliches \nEinschreiten im beantragten Sinne rechtfertigt, ist nicht substantiiert dargelegt. Es \nspricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller im Umfang des \nUnerlässlichen ausreichende Mittel zur Deckung des eigenen Bedarfs und des \nBedarfs seiner Ehefrau im Streitzeitraum zur Verfügung standen. Nach den Angaben \nin dem Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 haben sie - neben den Leistungen der \nArbeitsverwaltung, die sich nach der Angabe im Schriftsatz vom 28. Dezember 2004 \nauf ca. 420 EUR monatlich beliefen - darlehnsweise Zuwendungen von Bekannten \nsowie einem Schwager des Antragstellers erhalten. Im Rahmen des vorliegenden \nVerfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Mittel nicht genügten, \num den bei Anrechnung der Einkünfte der Ehefrau aus Zahlungen der \nArbeitsverwaltung verbleibenden Bedarf des Antragstellers und seiner Ehefrau im \nUmfang des Unerlässlichen (vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. April \n2002 - 12 B 310/02 -) vorläufig zu decken oder dass diese Zuwendungen aus \nRechtsgründen nicht vorläufig berücksichtigt werden könnten (vgl. hierzu OVG NRW, \nBeschluss vom 21. April 1999 - 16 B 441/99 -).\n\n5\n\nAus den vorstehenden Gründen kommt es für die Entscheidung hier nicht darauf \nan, ob - wie der Antragsgegner nach wie vor meint - Zweifel an der Hilfebedürftigkeit \ndes Antragstellers und seiner Ehefrau bestehen. Ob die in diesem Zusammenhang in \ndem Bescheid vom 18. Oktober 2004 in erster Linie geäußerte Vermutung des \nAntragsgegners, die Ehefrau des Antragstellers gehe einem nicht angemeldeten \nGewerbe in Form eines Massagebetriebs nach, an in tatsächlicher Hinsicht \nbelastbare Angaben anknüpft, bedarf danach hier keiner abschließenden Würdigung. \nDie in diesem Zusammenhang im Beschwerdeverfahren gegebenen Erklärungen \nwird der Antragsgegner, der sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die \nvorgenannte Vermutung nicht mehr ausdrücklich bezogen hat, gegebenenfalls in \ndem (auch) den Streitzeitraum betreffenden Widerspruchsverfahren zu würdigen \nhaben. Unabhängig davon ist es Sache des Antragstellers und seiner Ehefrau, \nwegen eines für die Zeit ab 1. Januar 2005 bestehenden Bedarfs bei den für die \nAnwendung des ab 1. Januar 2005 geltenden Leistungsrechts (SGB II) zuständigen \nStellen (Arbeitsgemeinschaft Köln) umfassende Angaben zu ihren finanziellen \nVerhältnissen zu machen. Erforderlichenfalls können sie bei den Sozialgerichten, die \nnach dem Willen des Gesetzgebers für die Rechtsschutzgewährung in \nAngelegenheiten, die das neue Leistungsrecht betreffen, zuständig sind (vgl. § 51 \nSGG in der Fassung des 7. SGGÄndG vom 9. Dezember 2004 - BGBl. I S. 3302), \num vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-31/12-b-14-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-31/12-b-14-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282373","retrieved":"2026-07-09 02:57:13.461187+00:00"}}