{"status":"available","doknr":"OLD282394","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0128.7D4.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"7 D 4/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die \nVeränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans H 28 \"Windkraft\" \nfür den Eignungsbereich COE 57 des Gebietsentwicklungsplans Münsterland (im \nNachfolgenden \"Veränderungssperre H 28/COE 57\" genannt). Nach \nBekanntmachung des Bebauungsplans H 28 \"Windkraft COE 57\" (im Nachfolgenden \n\"Bebauungsplan H 28/COE 57\" genannt) begehrt der Antragsteller nunmehr die \nFeststellung, dass die Veränderungssperre ungültig war.\n\n3\n\nDie Veränderungssperre H 28/COE 57 erfasste einen Bereich in der Bauerschaft \nO. am Südostrand des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin. Der Antragsteller \nhat Bauanträge für die Errichtung von insgesamt drei Windkraftanlagen gestellt, die \nim Geltungsbereich der Veränderungssperre errichtet werden sollen. Dabei handelt \nes sich um den Bauantrag vom 21. Februar 2000 für die Errichtung von zwei \nWindkraftanlagen mit jeweils einer Gesamthöhe von 133 m auf dem Grundstück \nGemarkung I. , Flur 9, Flurstück 18 und den Bauantrag vom 27. April 2000 für die \nErrichtung einer weiteren Windkraftanlage mit gleichfalls einer Gesamthöhe von \n133 m auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 9, Flurstücke 14 und 17. Diese \nBauanträge nahmen zwischenzeitlich folgendes Schicksal: \n\n4\n\nDie Bauanträge wurden zunächst mit Bescheiden des Landrats des Kreises \nD. zurückgestellt, nachdem der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der \nAntragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans H 28/COE 57 \ngefasst hatte. Nachdem das Verwaltungsgericht N. mit Beschluss vom 8. Mai \n2001 (2 L 171/01) die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die \nZurückstellungsbescheide angeordnet sowie die Antragsgegnerin die strittige \nVeränderungssperre H 28/COE 57 beschlossen und bekannt gemacht hatte, lehnte \nder Landrat des Kreises D. die beantragten Baugenehmigungen unter Hinweis \nauf die Veränderungssperre ab. Mit seiner bereits am 17. November 2000 als \nUntätigkeitsklage erhobenen Klage hat der Antragsteller die Verpflichtung zur \nErteilung der beantragten Baugenehmigungen zunächst an sich und später an neue \nBauherren beantragt; hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass der Landrat \ndes Kreises D. verpflichtet war, ihm - dem Antragsteller - die beantragten \nBaugenehmigungen zu erteilen. Das Verwaltungsgericht N. hat mit Urteil vom \n4. Dezember 2003 - 2 K 3535/00 - die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen ist \nbeim Senat ein Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung (7 A 707/04) \nanhängig, über den bislang nicht entschieden ist.\n\n5\n\nDem Erlass der strittigen Veränderungssperre H 28/COE 57 liegt folgende \nVorgeschichte zugrunde:\n\n6\n\nDer Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk N. - Teilabschnitt N1. - \nenthält in seinem Teil 3 den vom Bezirksplanungsrat N. am 9. Juni 1997 \naufgestellten sachlichen Teilabschnitt \"Eignungsbereiche für erneuerbare \nEnergien/Windkraft\" (im Nachfolgenden \"GEP\" genannt). Die Bekanntmachung der \nGenehmigung des GEP erfolgte am 12. November 1998 (GV. NRW. S. 606). In den \nJahren 1998 und 1999 wurde er ergänzt.\n\n7\n\nDer GEP stellt für die Gemeinden des N2. 119 Bereiche mit Eignung für \ndie Nutzung erneuerbarer Energien - Windkraft (im Nachfolgenden \n\"Eignungsbereiche\" genannt) zeichnerisch dar. Sie erfassen Flächen von insgesamt \nca. 23.500 ha und sollen die Installierung von ca. 1.200 Windkraftanlagen der \n1,5 MW-Klasse ermöglichen. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin liegen die \nEignungsbereiche COE 15 (Größe: 320 ha), COE 17 (Größe: 180 ha), COE 18 \n(Größe: 320 ha) und COE 57 (Größe: 90 ha), wobei der Eignungsbereich COE 15 \nteilweise auch im Gebiet der Gemeinde T. liegt.\n\n8\n\nNach Nr. 1 der textlichen Darstellungen des GEP hat sich zur Verwirklichung der \nlandesplanerisch angestrebten Konzentration der Raumnutzungen die Planung und \nErrichtung von Windkraftanlagen grundsätzlich auf den Flächen zu vollziehen, die als \nEignungsbereiche zeichnerisch dargestellt sind. Um eine günstige Energieausbeute \ninnerhalb der Eignungsbereiche durch optimierte räumliche Zuordnung der einzelnen \nWindkraftanlagen untereinander zu gewährleisten, sollen die landesplanerischen \nEignungsbereiche und die betreffenden Kompensationsmaßnahmen nach Nr. 4 der \ntextlichen Darstellungen in der Regel durch ergänzende Festsetzungen im Rahmen \nder Bauleitplanung konkretisiert werden. In den Erläuterungen zum GEP finden sich \ninsbesondere Aussagen über die mit dem GEP verfolgten Zielsetzungen (Nrn. 9 - \n11), über die ihm zugedachte Konzentrationswirkung (Nr. 11a), über die bei der \nAufstellung des GEP abwägend berücksichtigten Ziele und Kriterien (Nrn. 19 - 31) \nsowie zu den Möglichkeiten der Konkretisierung des GEP durch gemeindliche \nFlächennutzungspläne und Bebauungspläne (Nrn. 12, 33 - 36).\n\n9\n\nAuf Grund der Ausführungen im GEP wurde bei der Antragsgegnerin wie in den \nanderen Gemeinden des N3. zunächst kein Anlass gesehen, die Nutzung der \nWindenergie auch durch die gemeindliche Bauleitplanung zu steuern. Man ging \ndavon aus, dass die dargestellten Eignungsbereiche entsprechend den Darlegungen \nin Nr. 11a der Erläuterungen eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB auch für einzelne im Außenbereich gelegene gewerbliche (nicht-\nlandwirtschaftliche) Windkraftanlagen außerhalb der Eignungsbereiche entfalteten. \nAls sich eine Änderung des einschlägigen ministeriellen Windenergieerlasses für das \nLand Nordrhein-Westfalen mit dem Inhalt abzeichnete, dass von einer \nRaumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen erst bei der Errichtung von drei (nahe \nbeieinander liegenden) Anlagen auszugehen sei, wurde bei der Antragsgegnerin \nnunmehr ein Bedarf gesehen, auch die Errichtung einzelner Windkraftanlagen über \nden Flächennutzungsplan durch Festlegung von Konzen-trationszonen mit \nAusschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu steuern. Mit Beschluss ihres \nBau-, Planungs- und Umweltausschusses (im Nachfolgenden \"BPUA\" genannt) vom \n21. April 1999 leitete sie daher ein Verfahren zur Aufstellung der 46. Änderung ihres \nFlächennutzungsplans (im Nachfolgenden \"46. FNP-Änderung\" genannt) ein. In der \ndiesem Beschluss zugrunde liegenden Vorlage 766 vom 7. April 1999 heißt es \nhierzu:\n\n10\n\n\"Nach den Erläuterungen Nr. 11 a zu den textlichen Darstellungen im \nZuge der Fortschreibung des Gebietsentwicklungsplanes N1. sollte \nim Regelfall davon ausgegangen werden, dass jede Windenergieanlage \nim Außenbereich als raumbedeutsam einzustufen ist. Im Vertrauen darauf \nhat die überwiegende Zahl der Gemeinden, so auch Ascheberg, darauf \nverzichtet, in ihren Flächennutzungsplänen Konzentrationszonen für \nWindenergieanlagen darzustellen.\n\n11\n\nDas Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft \nbeabsichtigt aber,... eine landesweite Regelung der Raumbedeutsamkeit \nvorzunehmen. Dabei wird festgelegt werden, dass im Regelfall drei oder \nmehr beieinanderliegende Anlagen raumbedeutsam sind. Eine derartige \nRegelung hat zur Folge, dass außerhalb der im Gebietsentwicklungsplan \ndargestellten Bereiche mit Eignung für die Nutzung der Windenergie \njeweils ein bzw. zwei Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben \nzulässig sind, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen.\n\n12\n\nDie Gemeinden können jedoch nach § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB im Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für \nWindenergieanlagen darstellen, um die Errichtung solcher Anlagen \nräumlich zu steuern. Diese Möglichkeit besteht selbstverständlich auch für \ndie Gemeinden im Geltungsbereich des GEP N1. , jedoch \ngrundsätzlich nur innerhalb der im Gebietsentwicklungsplan dargestellten \nWindenergiebereiche. Mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes \nwird hiervon Gebrauch gemacht.\"\n\n13\n\nDer auf Grund entsprechender Beschlussfassung des BPUA im Rahmen der \nBürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Jahr 2000 \nvorgestellte Entwurf für die 46. FNP-Änderung sah vor, dass innerhalb von vier \nBereichen, deren Umgrenzungen an die im GEP festgelegten Eignungsbereiche \nangelehnt waren, kleinere Tabubereiche und größere Restriktionsbereiche \n(insbesondere Schutzabstände um Außenbereichsbebauung) vorgesehen wurden, \nso dass jeweils nur Teilflächen der im GEP festgelegten Eignungsbereiche als \nkonfliktarm angesehen wurden.\n\n14\n\nParallel zum laufenden Verfahren zur 46. FNP-Änderung fasste der BPUA der \nAntragsgegnerin am 14. Juni 2000 Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne für \ndie im GEP festgelegten Eignungsbereiche, nämlich für den Bebauungsplan A 40 \nbezüglich des Eignungsbereichs COE 15 (im Nachfolgenden \"Bebauungsplan \nA 40/COE 15\" genannt), für den Bebauungsplan A 41 bezüglich des \nEignungsbereichs COE 17 (im Nachfolgenden \"Bebauungsplan A 41/COE 17\" \ngenannt), für den Bebauungsplan H 27 bezüglich des Eignungsbereichs COE 18 (im \nNachfolgenden \"Bebauungsplan H 27/COE 18\" genannt) und für den hier \ninteressierenden Bebauungsplan H 28 bezüglich des Eignungsbereichs COE 57 (im \nNachfolgenden \"Bebauungsplan H 28/COE 57\" genannt). Diesen am 4. Juli 2000 \nbekannt gemachten Aufstellungsbeschlüssen lag die Vorlage 176 vom 30. Mai 2000 \nzu Grunde.\n\n15\n\nMit Beschluss vom 21. Februar 2001 stellte der BPUA der Antragsgegnerin das \nVerfahren zur 46. FNP-Änderung ein und leitete ein Verfahren zur 49. Änderung des \nFNP (im Nachfolgenden \"49. FNP-Änderung\" genannt) ein.\n\n16\n\nAm 30. Mai 2001, nach Einleitung des Verfahrens zur 49. FNP-Änderung, \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin neben der hier strittigen Veränderungssperre \nH 28/COE 57 auch Veränderungssperren für die Bereiche der Bebauungspläne \nA 40/COE 15 (diese Veränderungssperre ist Gegenstand des beim Senat \nanhängigen Verfahrens 7 D 10/03.NE), A 41/COE 17 und H 27/COE 18. In der dem \nBeschluss für die hier strittige Veränderungssperre H 28/COE 57 zugrunde liegenden \nVorlage 341/1 vom 30. Mai 2001 wird näher ausgeführt, aus welchen Gründen der \nErlass der Veränderungssperre als notwendig erachtet wurde.\n\n17\n\nDie Satzungen über die Veränderungssperren wurden am 1. Juni 2001 bekannt \ngemacht. Die Geltungsdauer der hier strittigen Veränderungssperre H 28/COE 57 \nwurde mit Satzung vom 14. Mai 2003, bekannt gemacht am 17. Mai 2003, um ein \nJahr verlängert; dabei ist ferner festgelegt, dass die Satzung auch außer Kraft tritt, \nsobald und soweit die Bebauungsplanung für das von der Veränderungssperre \nbetroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.\n\n18\n\nNach Erlass der Veränderungssperren nahmen die Planungen der \nAntragsgegnerin folgenden Verlauf:\n\n19\n\nIm Verfahren zur 49. FNP-Änderung beschloss der BPUA der Antragsgegnerin \nam 17. April 2002 einen Entwurf mit der Ausweisung von vier den Eignungsbereichen \ndes GEP im Wesentlichen entsprechenden Konzentrationszonen mit einer \nBegrenzung der Gesamthöhe der Anlagen auf weniger als 100 m. Nach Beteiligung \nder Bürger und Träger öffentlicher Belange beschloss der Rat der Antragsgegnerin \nam 16. Juli 2002 die entsprechende 49. FNP-Änderung mit einer gewissen \nräumlichen Korrektur des Teilbereichs C (dieser bezieht sich auf den \nEignungsbereich COE 18). Alle vier Konzentrationszonen sind im \nFlächennutzungsplan in der Fassung der 49. Änderung als sonstige Sondergebiete \nmit der Zweckbestimmung Windenergieanlagen und zugleich als Flächen für die \nLandwirtschaft bzw. in kleineren Teilbereichen als Flächen für Wald dargestellt. In \nden textlichen Darstellungen ist die Gesamthöhe der Windenergieanlagen auf \n\"maximal kleiner 100 m\" festgelegt. Die Genehmigung der 49. FNP-Änderung durch \ndie Bezirksregierung N. wurde am 18. Dezember 2002 bekannt gemacht.\n\n20\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans H 28/COE 57 führte zu dem \nErgebnis, dass im Geltungsbereich des Plans, der eine Gesamtfläche von rd. 130 ha \numfasst, ein sonstiges Sondergebiet Wind/Landwirtschaft von knapp 13 ha \nfestgesetzt wurde. Die übrigen Bereiche des Plangebiets sind als Flächen für die \nLandwirtschaft oder Wald sowie öffentliche Straßenverkehrsflächen ausgewiesen. \nDie textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan geben u.a. vor, dass innerhalb der \nfestgesetzten Flächen für die Landwirtschaft oder Wald Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 \nNr. 5 - 6 BauGB nicht zulässig sind. Der am 24. Juli 2003 vom Rat der \nAntragsgegnerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan H 28/COE 57 wurde am \n30. Juli 2003 bekannt gemacht. Gegen ihn hat die SL Windenergie GmbH am \n28. Februar 2004 den beim Senat noch anhängigen Normenkontrollantrag \n7 D 21/04.NE gestellt. Einen Antrag der SL Windenergie GmbH, deren \nGeschäftsführer der Antragsteller ist, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nbezüglich des Bebauungsplans H 28/COE 57 hat der Senat mit Beschluss vom \n20. August 2004 - 7a B 1748/04.NE - abgelehnt.\n\n21\n\nDie weiteren Bebauungsplanverfahren führten zu folgenden Ergebnissen:\n\n22\n\nDer Bebauungsplan H 27/COE 18 mit einem gleichfalls nur kleinen sonstigen \nSondergebiet Wind/Landwirtschaft wurde wie der hier interessierende \nBebauungsplan H 28/COE 57 am 24. Juli 2003 vom Rat der Antragsgegnerin als \nSatzung beschlossen und am 30. Juli 2003 bekannt gemacht.\n\n23\n\nDie Aufstellungsbeschlüsse für die Bebauungsplanverfahren A 40/COE 15 und \nA 41/COE 17 wurden vom BPUA der Antragsgegnerin am 23. September 2003 \naufgehoben, nachdem im Geltungsbereich dieser Bebauungspläne keine Flächen als \nfür Sondergebiete für Windenergieanlagen geeignet angesehen wurden.\n\n24\n\nDie Antragsgegnerin führte schließlich zwei weitere Verfahren zur Änderung ihres \nFlächennutzungsplans durch:\n\n25\n\nIm Verfahren zur 55. Änderung des Flächennutzungsplans wurde für die im \nRahmen der 49. FNP-Änderung dargestellten Teilbereiche A - dieser entspricht dem \nGebiet des anschließend nicht weiter verfolgten Bebauungsplanentwurfs \nA 40/COE 15 - und B - dieser entspricht dem Gebiet des anschließend nicht weiter \nverfolgten Bebauungsplanentwurfs A 41/COE 17 - die überlagernde Darstellung als \nKonzentrationszone für Windenergieanlagen aufgehoben. Das Verfahren zur \n55. FNP-Änderung war am 6. Mai 2003 eingeleitet worden. Die am 4. August 2003 \nerteilte Genehmigung des Ratsbeschlusses vom 24. Juli 2003 wurde am \n14./21. August 2003 bekannt gemacht.\n\n26\n\nIm Verfahren zur 56. Änderung des Flächennutzungsplans wurde für die im \nRahmen der 49. FNP-Änderung dargestellten Teilbereiche C - dieser entspricht dem \nGebiet des Bebauungsplans H 27/COE 18 - und D - dieser entspricht dem Gebiet \ndes hier interessierenden Bebauungsplans H 28/COE 57 - die überlagernde \nDarstellung als Konzentrationszone für Windenergieanlagen entsprechend den \nAusweisungen in den als Satzung beschlossenen Bebauungsplänen angepasst. Das \nVerfahren zur 56. FNP-Änderung war am 17. Juli 2003 eingeleitet worden. Die am \n8. März 2004 erteilte Genehmigung des Ratsbeschlusses vom 9. Dezember 2003 \nwurde am 20. März 2004 bekannt gemacht.\n\n27\n\nDer Antragsteller hat am 22. Januar 2003 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt, mit dem er zunächst beantragt hat, die strittige \nSatzung über die Veränderungssperre H 28/COE 57 für nichtig zu erklären. Nach \nBekanntmachung des Bebauungsplans H 28/COE 57 hat er sein Begehren dahin \numgestellt, dass er nunmehr die Feststellung begehrt, die Satzung über die \nVeränderungssperre sei ungültig gewesen.\n\n28\n\nZur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:\n\n29\n\nDer nunmehr gestellte Feststellungsantrag sei nach der höchstrichterlichen \nRechtsprechung auch im Normenkontrollverfahren zulässig.\n\n30\n\nDer ursprüngliche Antrag auf Nichtigerklärung der Satzung sei zulässig gewesen. \nBereits die Position als Antragsteller in einem Baugenehmigungsverfahren (Bauherr) \nreiche aus, zulässigerweise einen Normenkontrollantrag gegen eine \nVeränderungssperre zu stellen. Zudem habe er - der Antragsteller - sich die \nMöglichkeit zur Bebauung des betreffenden Grundstücks durch einen \nNutzungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer verschafft.\n\n31\n\nFür den Antrag habe auch nach Bekanntmachung der 49. FNP-Änderung ein \nRechtsschutzbedürfnis bestanden. Zwar sehe diese Änderung eine \nHöhenbegrenzung von 100 m vor, die von den von ihm zur Genehmigung gestellten \nAnlagen überschritten werde. Diese Höhenbegrenzung sei nach seiner Auffassung \njedoch mangels städtebaulicher Erforderlichkeit und wegen Abwägungsmängeln \nnichtig. Er hätte zudem seinen Bauantrag auf Anlagen mit einer Höhe von weniger \nals 100 m umstellen können. Ferner wäre er mit der Nichtigerklärung der \nVeränderungssperre seinem Ziel der Genehmigung der beantragten \nWindkraftanlagen jedenfalls näher gekommen.\n\n32\n\nEr habe auch ein Rechtsschutzinteresse an der nunmehr begehrten Feststellung. \nDies komme in Betracht, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die \nFrage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten \nbehördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- \noder Schadensersatzansprüche habe. Neben Ansprüchen aus Amtshaftung und § 39 \nOBG NRW kämen hier auch Ansprüche aus dem Institut des enteignungsgleichen \nEingriffs in Betracht. Ein Feststellungsinteresse fehle nur, wenn eine nachfolgende \nEntschädigungs- oder Schadensersatzklage offensichtlich aussichtslos sei. Das sei \nhier nicht der Fall. \n\n33\n\nGegenteiliges lasse sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht \ndaraus herleiten, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts die von ihm - dem Antragsteller - ursprünglich bei der \nzuständigen Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung gestellten drei \nWindkraftanlagen nunmehr seit dem Inkrafttreten der Novellierung der 4. BImSchV \nam 3. August 2001 als Windpark der immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungspflicht unterlägen. Auf Grund der Rechtswidrigkeit der \nVeränderungssperre sei der Kreis D. als zuständige Bauaufsichtsbehörde \nbereits vor dem 3. August 2001 verpflichtet gewesen, ihm - dem Antragsteller - die \nbeantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Ferner sei bereits zweifelhaft, ob \ntatsächlich alle drei ursprünglich beantragten Windkraftanlagen dem \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsregime unterlegen hätten. So sei das \nzunächst aus drei Windkraftanlagen bestehende Projekt auf zwei Betreiber aufgeteilt \nworden, so dass zwei Anlagen durchaus einem Betreiber nach Baurecht hätten \ngenehmigt werden können. Selbst wenn alle drei Anlagen ab dem 3. August 2001 \ndem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsregime unterlegen hätten, hätte der \nKreis D. als Bauaufsichtsbehörde ab diesem Zeitpunkt seine Unzuständigkeit \nerkennen und das Verfahren an die zuständige Immissionsschutzbehörde abgeben \nmüssen. Diese hätte die Genehmigung erteilen müssen, da ihr keine öffentlichen \nBelange entgegen gestanden hätten. Insgesamt seien Ansprüche aus den \ngenannten Rechtsgrundlagen jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.\n\n34\n\nSchließlich treffe es auch nicht zu, dass die beantragten Anlagen - gehe man von \neiner unmittelbaren Wirkung der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG aus - einer \nPflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterlegen \nhätten. Nach den allenfalls als unmittelbar geltend anzusehenden Regelungen dieser \nRichtlinie hätte sich die Notwendigkeit einer UVP nur auf Grund einer \nEinzelfallprüfung im Sinne von Buchstabe b) des Anhangs II zu dieser Richtlinie \nergeben können. Eine solche Einzelfallprüfung sei im Rahmen des \nBaugenehmigungsverfahrens mit der \"Umwelterheblichkeitsprüfung\" vom 11. August \n2000 vorgenommen worden. Diese sei zu dem Ergebnis gekommen, dass auf die \nDurchführung einer UVP zu verzichten sei.\n\n35\n\nDer Antrag sei auch begründet. Die Veränderungssperre sei aus mehreren \nGründen unwirksam gewesen.\n\n36\n\nDie Veränderungssperre habe nicht der Sicherung der Aufstellung eines \nBebauungsplans gedient, sondern der Sicherung der Flächennutzungsplanung, da \nbeim Erlass der Veränderungssperre eine Änderung des Flächennutzungsplans erst \nhabe erarbeitet werden sollen. Wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans durch \nVeränderungssperre gesichert werden solle, müsse jedoch die generelle Eignung \ndes betroffenen Gebiets für die Errichtung von Windkraftanlagen bereits feststehen. \nDer Bebauungsplan könne insoweit nur eine Feinsteuerung festlegen. \nDemgegenüber sei es der Antragsgegnerin nicht etwa darum gegangen, eine \nWindenergienutzung innerhalb der gesamten von der Veränderungssperre erfassten \nFläche umzusetzen, sondern vielmehr um die Frage, in welchem Bereich der vier in \nBearbeitung befindlichen Bebauungspläne überhaupt eine Windenergienutzung \nvorzusehen sei. Dies werde dadurch bestätigt, dass im Ergebnis zwei der vier von \nden Veränderungssperren erfassten Gebiete nachträglich aus dem \nFlächennutzungsplan gestrichen und die Arbeiten an den entsprechenden \nBebauungsplänen eingestellt worden seien.\n\n37\n\nBei Erlass der Veränderungssperre habe kein den Anforderungen der \nRechtsprechung entsprechendes Konzept für den Bebauungsplan vorgelegen. Wenn \nhinsichtlich der Aufstellungsbeschlüsse für die Bebauungspläne von dem Ziel einer \n\"windphysikalisch optimierten Anordnung der Anlagen\" die Rede gewesen sei, habe \nsich dies nicht auf das hier betroffene Gebiet COE 57 bezogen. Für dieses sei wegen \nder bereits vorliegenden Bauanträge gerade kein Bedarf für eine verbindliche \nBauleitplanung gesehen worden. Auf spätere Planungsüberlegungen nach Erlass der \nVeränderungssperre komme es nicht an. Bei ihrem Erlass habe noch nicht einmal \nder Ansatz eines Plankonzeptes existiert. Die Antragsgegnerin habe sich trotz \nentgegenstehender Ausführungen des Planungsbüros für die Aufstellung eines \nBebauungsplans auch für den Bereich COE 57 entschieden. Ein hinreichendes \nPlankonzept setze weiter voraus, dass im Großen und Ganzen bereits klar sein \nmüsse, \"wohin die Reise gehe\". Es reiche nicht aus, wenn sich die Gemeinde in \nallgemeinen Ausführungen verliere, sie wolle Größe, Anzahl und Standorte der \nAnlagen festlegen, ohne sich darüber im Klaren zu sein, welche Standorte konkret in \nBetracht kämen, wie viele Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans \nvorstellbar seien und welche Höhe diese nicht überschreiten sollten. Auch der \nallgemeine Wunsch der Gemeinde nach \"Innenkoordination\" reiche nicht aus, eine \nVeränderungssperre zu rechtfertigen. Im Übrigen habe die seinerzeit in Form von \nBauanträgen vorliegende Planung dem Anspruch einer windphysikalisch optimierten \nAnordnung der Anlagen bereits entsprochen. Letztlich sei es der Antragsgegnerin \nder Sache nach allein darum gegangen, die Errichtung von Windenergieanlagen auf \nihrem Gemeindegebiet im Wege einer restriktiven Planung so weit wie möglich zu \nverhindern. Unzulässig sei es, allein auf die bloße Bewahrung des aktuellen \nBestandes abzuzielen. Ferner habe auch deshalb keine hinreichende \nKonkretisierung der Planziele vorgelegen, weil es bei der Einleitung der \nBebauungsplanung an vorgesehenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung \nund zum Charakter der geplanten Baugebietstypen gefehlt habe.\n\n38\n\nSchließlich sei die in Angriff genommene Bebauungsplanung auch wegen \nevidenter nicht behebbarer Mängel nicht sicherungsfähig gewesen.\n\n39\n\nDer gesicherten Planung hätten gemäß § 1 Abs. 4 BauGB Ziele der \nRaumordnung entgegen gestanden. Die im GEP festgelegten Eignungsbereiche \nseien als solche Ziele anzusehen, bei denen bereits eine abschließende Abwägung \nder Windenergienutzung mit öffentlichen Belagen stattgefunden habe, soweit diese \nin das Planungskonzept eingeflossen und dort berücksichtigt worden seien. Dies \ngelte z.B. für Aspekte des Schutzes des Landschaftsbildes, da der GEP auch die \nEigenart der münsterländischen Parklandschaft als ein wichtiges Potential der \nRegion berücksichtigt habe. Dies hindere die Gemeinde an einer erneuten \nAbwägung derselben Belange bei der Erarbeitung eines gemeindlichen Bauleitplans. \nZudem könne der festgesetzte Eignungsbereich von rd. 130 ha Größe nicht, wie bei \nder Aufstellung des Bebauungsplans H 28/COE 57 geschehen, auf ein Sondergebiet \nfür Windenergie von nur etwa 10 ha reduziert werden. Dies führe die Ausweisung \ndes Eignungsgebiets \"ad absurdum\". Gehe man entsprechend dem GEP von einem \nFlächenbedarf von 20 ha für eine Windkraftanlage der 1,5 MW-Klasse aus, könne im \nGebiet des Bebauungsplans letztlich nur eine einzige Anlage gebaut werden. Die \nBebauungsplanung verstoße auch gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 \nSatz 1 BauGB, wenn von einer im Flächennutzungsplan dargestellten \nKonzentrationszone weniger als 10 % für die Errichtung von Windkraftanlagen \nverblieben.\n\n40\n\nDem Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB lasse sich nicht entgegen halten, dass \nder GEP vor Erlass des Bebauungsplans hätte geändert oder dass ein \nZielabweichungsverfahren nach § 19a LPlG hätte durchgeführt werden können. Die \nBezirksregierung N. plane keine Änderung des GEP mit dem Ziel einer \nAnpassung der auf dem Gebiet der Antragsgegnerin befindlichen Eignungsbereiche. \nFerner müsse sich die planende Gemeinde stets an den zur Zeit der Einleitung der \nPlanung geltenden planungsrechtlichen Vorgaben ausrichten. Es könne nicht \nzulässig sein, geradezu \"ins Blaue hinein\" Planungen zu betreiben, die \nübergeordneten Plänen widersprächen, und diese Planungen im Wege der \nVeränderungssperre für mindestens zwei Jahre gegen jegliche Bauvorhaben \nabzusichern.\n\n41\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n42\n\nfestzustellen, dass die Satzung der \nAntragsgegnerin über die Veränderungssperre für \nden Geltungsbereich des Bebauungsplans H 28 für \nden Eignungsbereich COE 57 des \nGebietsentwicklungsplans N1. ungültig \nwar.\n\n43\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n44\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n45\n\nSie trägt insbesondere vor:\n\n46\n\nDie Zulässigkeit des Normenkontrollantrags sei bereits von Anfang an zumindest \nzweifelhaft gewesen. Ein allgemeiner Rechtsgedanke, wonach - auch im Bereich des \nBaurechts - ein grundrechtlicher Schutz von bloßen Chancen und Aussichten \nbestehe, sei nicht ersichtlich.\n\n47\n\nJedenfalls sei das nunmehr verfolgte Feststellungsbegehren unzulässig. An der \nFeststellung einer Rechtswidrigkeit der strittigen Veränderungssperre bestehe kein \nInteresse, weil die Verfolgung weiterer Ansprüche durch den Antragsteller \noffensichtlich aussichtslos sei.\n\n48\n\nEinem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff stehe bereits entgegen, dass \nder Antragsteller nicht Eigentümer von im Gebiet der Veränderungssperre gelegenen \nGrundflächen sei. Sonstige rechtliche Interessen, etwa eventuelle reine \nVermögensschäden, seien über den Aufopferungsgedanken nicht geschützt.\n\n49\n\nSchadensersatzansprüche wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung setzten ein \nVerschulden beteiligter Amtsträger bei Erlass der Veränderungssperre voraus. \nHierfür sei nichts erkennbar. Ein schuldhaftes Verhalten scheide aus, wenn ein \nKollegialgericht die im Ergebnis zu missbilligende Entscheidung einmal gebilligt \nhabe. So liege der Fall hier, da der erkennende Senat im Verfahren 7a D 1/02.NE \nbezüglich der Gemeinde S. in einer tatsächlich und rechtlich absolut \nvergleichbaren Situation die Voraussetzungen für den Erlass einer \nVeränderungssperre als gegeben angesehen habe. Auch gegenüber dem Kreis \nD. als Genehmigungsbehörde seien Schadensersatzansprüche offensichtlich \nausgeschlossen. So habe sich das Verwaltungsgericht N. in dem noch \nanhängigen Verfahren 7 A 707/04 der von ihr - der Antragsgegnerin - als dort \nBeigeladener vertretenen Auffassung angeschlossen, dass die Errichtung und der \nBetrieb der drei beantragten Anlagen nur auf Grund einer bis heute nicht beantragten \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung zulässig sei. Im Übrigen könne der \nAntragsteller mit seinem in jenem Verfahren gestellten \nFortsetzungsfeststellungsantrag die Frage einer gerichtlichen Klärung zuführen, ob \ndie beantragte Baugenehmigung vor Inkrafttreten der Änderung der 4. Verordnung \nzum BImSchG hätte erteilt werden müssen, was das Verwaltungsgericht unter \nVerweis auf die zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht gegebene Genehmigungsfähigkeit \nverneint habe.\n\n50\n\nDer Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens stehe ferner entgegen, dass im \nvorliegenden Verfahren nur eine Baugenehmigung für das nach der jüngeren \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung unzweifelhaft als Windfarm zu wertende und \ndamit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegende Vorhaben \nbeantragt worden sei. Zudem sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt \nworden, obwohl die hierfür maßgebliche Richtlinie der EU mit Ablauf der \nUmsetzungsfrist seit dem 15. März 1999 unmittelbar anzuwenden gewesen sei.\n\n51\n\nDer Antragsteller habe es schließlich auch versäumt, um effektiven und \nzumutbaren Rechtsschutz nachzusuchen. Weder habe er ein Eilverfahren im \nZusammenhang mit der Verpflichtungsklage angestrebt, noch sei im vorliegenden \nVerfahren ein Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt worden.\n\n52\n\nDer Antrag sei auch nicht begründet. Gründe für eine Unwirksamkeit der \nVeränderungssperre lägen nicht vor.\n\n53\n\nDie Veränderungssperre habe nicht unzulässigerweise allein der Sicherung der \nFlächennutzungsplanung gedient, wie bereits der historische Ablauf der Planung \ndeutlich mache. Die Flächennutzungsplanung sei mit dem Verfahren der \n49. Änderung abgeschlossen worden. Bestandteil dieses Plan- und \nUmsetzungskonzepts sei selbstverständlich auch das Aufstellungsverfahren für den \nhier interessierenden Bebauungsplan H 28/COE 57 gewesen. So machten die \nverschiedenen Stellungnahmen des zur Beratung eingeschalteten \nProzessbevollmächtigten ab Frühjahr 2002 deutlich, dass sie - die Antragsgegnerin - \nein ausgewogenes, nachhaltiges und zielgerichtetes Aufstellungsverfahren \numgesetzt habe, das den Entwicklungsgeboten aus § 1 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 \nBauGB genüge. Es sei keineswegs ungewöhnlich, wenn zunächst die vorbereitende \nFlächennutzungsplanung im Wesentlichen abgeschlossen worden sei. Dabei könne \ndie Planungskonzeption selbstverständlich im Rahmen des weiteren \nPlanungsverfahrens konkretisiert und gegebenenfalls im Detail auch abgeändert \nwerden. Es habe auch keineswegs eine Vorprägung des Gebiets durch bereits \ngenehmigte Windindustrieanlagen vorgelegen, auf Grund derer für planerische \nKoordinationen der Anlagen kaum Raum verblieben sei.\n\n54\n\nEs treffe ferner nicht zu, dass es an einer positiven städtebaulichen Konzeption \ngefehlt habe. Auf dem Gemeindegebiet seien insgesamt vier Flächen als \nEignungsbereiche im GEP ausgewiesen. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht \nbestätigten Rechtsprechung des erkennenden Senats folge jedoch, dass eine \nGemeinde nicht alle Flächen, die für eine Windindustrienutzung in Frage kämen, im \nRahmen ihrer Flächennutzungsplanung darstellen müsse. Bei mehreren \ngroßflächigen Gebieten könne die Windenergienutzung aus hinreichend gewichtigen \nstädtebaulichen Gründen nach Abwägungsgrundsätzen zurückgestellt werden. Es \nsei ferner nicht illegitim, mit der Aufstellung eines Bebauungsplans negative \nZielvorstellungen zu verfolgen. Eine verbindliche Bauleitplanung könne vielmehr \nzulässigerweise das Ziel verfolgen, eine restriktive Steuerung der \nWindindustrienutzung auf dem Gemeindegebiet umzusetzen.\n\n55\n\nIm Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre sei der künftige Inhalt des \nBebauungsplans auch in einem den Anforderungen der Rechtsprechung \ngenügenden Mindestmaß konkretisiert und absehbar gewesen. Insoweit hänge der \nnotwendige Grad der Konkretisierung im Wesentlichen von den Umständen des \nEinzelfalls ab; die Anforderungen dürften nicht überzogen werden. Positive \nVorstellungen der planenden Gemeinde seien jedenfalls dann gegeben, wenn sie im \nZeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre weiterhin (auch) die Errichtung von \nWindenergieanlagen plane. Dabei sei hier nicht der Inhalt der Bekanntmachung des \nAufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan H 28/COE 57 vom 29. Juni 2000 \nmaßgeblich, sondern der Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre. Insoweit \nhätten ihr - der Antragsgegnerin - Rat und ihre Verwaltung seit 1999 die Problematik \nder Windenergie zum Gegenstand ihrer Beschlussfassungen gemacht. Insbesondere \ndie Verwaltungsvorlage 341/1 für die Ratssitzung vom 30. Mai 2001 begründe die \nNotwendigkeit der Veränderungssperre umfangreich. Der Tenor der Begründung \nmache deutlich, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ein positives Plankonzept \nselbstverständlich vorhanden gewesen sei. Insoweit spreche die Begründung \neindeutig davon, dass nach einer Eignungskonkretisierung im Planbereich Flächen \nfür die Windenergienutzung verbleiben sollten. Dabei hätten nicht bereits die \nVorschriften für die entsprechenden Festsetzungen genannt werden müssen. Es \nkönne nicht verlangt werden, dass im Zeitpunkt des Erlasses der \nVeränderungssperre die konkreten Anlagenstandorte bereits feststünden sowie die \nHöhenbegrenzung exakt bestimmt und die Gestaltungsmerkmale genau definiert sein \nmüssten. Es sei ihr - der Antragsgegnerin - auch unbenommen gewesen, \nentgegenstehende Nutzungen, die Belange der Wohnbevölkerung, der Natur und \nLandschaft und der Erholungsnutzung etc. zu berücksichtigen und legitime \nstädtebauliche Ziele nachhaltig zu sichern. Die positive Grundsatzentscheidung, \ninnerhalb der Planbereiche dieser Zielsetzung entsprechen zu können und eine \nFläche für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, ergebe sich dabei explizit aus \ndem letzten Absatz der Begründung.\n\n56\n\nZweck ihrer insbesondere mit der Aufstellung der 49. FNP-Änderung \nfortgesetzten Bauleitplanung sei es gewesen, die Eignungsbereiche des GEP zu \nkonkretisieren. Dabei habe im Rahmen der Flächennutzungsplanung eine für die \nAusschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB grundsätzlich notwendige \nflächendeckende Untersuchung erstellt werden sollen. Die verbindliche \nBauleitplanung in den eigentlichen Eignungsflächen habe der dortigen \nBinnenkoordination gedient. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre sei \ndurchaus denkbar gewesen, dass nicht alle Bereiche innerhalb der Planflächen als \nSondergebiet für die Windenergie ausgewiesen werden könnten. Öffentliche Wege \nhätten nicht überbaut werden können. Die im Windenergieerlass festgelegten \nAbstandsvorschriften seien zu beachten gewesen. Die gemeindlichen \nPlanungsgrundlagen hätten zu einer weiteren Reduzierung geführt, so dass nur noch \nein geringer Teil der Planungsfläche überhaupt für die Bebauung mit \nWindkraftanlagen zur Verfügung gestanden habe. Zudem habe sich im hier \nbetroffenen Plangebiet der Flächenbereich unter Berücksichtigung eines \nMindestabstands zur Wohnbebauung von 300 m - unter den Aspekten eines \noptischen Bedrängungseffekts und des Immissionsschutzes - sowie des Abstands zu \nbenachbarten Waldflächen als geschützter Landschaftsbestandteile und zu einer \nErdgasleitung reduziert. Wegen all dieser entgegenstehenden Belange sei im \nPlanbereich nur ein Bruchteil der Fläche für die Windenergie verfügbar gewesen.\n\n57\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Gerichtsakten \n7 A 707/04, 7 D 10/03.NE und 7 D 21/04.NE sowie der von den Beteiligten im \nvorliegenden Verfahren und im Verfahren 7 D 10/03.NE vorgelegten Pläne, \nAufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n58\n\nEntscheidungsgründe:\n\n59\n\nDer Normenkontrollantrag ist mit dem nunmehr vom Antragsteller verfolgten \nFeststellungsbegehren zulässig.\n\n60\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Antragsteller dann, wenn eine \nVeränderungssperre nach § 14 BauGB (früher: § 14 BBauG) während der \nAnhängigkeit eines nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässigen Antrags auf \nFeststellung ihrer Unwirksamkeit (früher: Nichtigkeit) außer Kraft tritt, die Feststellung \nbegehren kann, dass die Veränderungssperre ungültig war.\n\n61\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 2. September \n1983 - 4 N 1.83 -, BRS 40 Nr. 99.\n\n62\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n63\n\nDer Antragsteller hat seinen gegen die Veränderungssperre H 28/COE 57 \ngerichteten Normenkontrollantrag am 22. Januar 2003 gut 1 1/2 Jahre nach \nBekanntmachung der Veränderungssperre gestellt. Bedenken gegen die Zulässigkeit \ndieses ursprünglich auf Nichtigerklärung der Veränderungssperre gerichteten \nAntrags bestehen nicht.\n\n64\n\nEinen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO - auch gegen eine als Satzung \nerlassene Veränderungssperre - kann nicht nur der Eigentümer des betreffenden \nGrundstücks zulässigerweise stellen, sondern auch derjenige, der eine \nBaugenehmigung für ein Vorhaben beantragt hat, deren Erteilung die Satzung \nentgegengehalten wird.\n\n65\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 \n- 4 NB 27.93 -, BRS 56 Nr. 31.\n\n66\n\nDiese Stellung als Bauantragsteller und Bauherr hatte der Antragsteller hinsichtlich \nder im Februar/April 2000 zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen. Allerdings \nhatte er gemeinsam mit den neuen Bauherren später einen Bauherrenwechsel \nhinsichtlich beider Bauanträge angezeigt, nämlich mit Schreiben vom 16. Dezember \n2002 den Bauherrenwechsel auf Herrn F. bezüglich des Bauantrags vom \n27. April 2000 und mit Schreiben vom 5. Januar 2003 den Bauherrenwechsel auf die \nvon ihm als Geschäftsführer vertretene T1. Windenergie GmbH bezüglich des \nBauantrags vom 21. Februar 2000. Ob diese Anzeigen über die Bauherrenwechsel \nbereits am 22. Januar 2003 (Einleitung des vorliegenden Normenkontrollantrags) bei \nder Bauaufsicht eingegangen waren (vgl. § 57 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW) und ob der \nBauherrenwechsel unabhängig von der Anzeige aus anderen Gründen bereits vor \ndem 22. Januar 2003 wirksam geworden war, kann letztlich dahinstehen. Auch wenn \ndie Bauherreneigenschaft an diesem Tag bereits vom Antragsteller auf die neuen \nBauherren übergegangen war, bestehen gegen die Zulässigkeit des eingeleiteten \nNormenkontrollantrags keine Bedenken. Der Antragsteller hatte zu diesem Zeitpunkt \nbereits beim Verwaltungsgericht N. die Verpflichtungsklage auf Erteilung der \nbegehrten Baugenehmigung (2 K 3535/00) erhoben und konnte diese nach dem \nBauherrenwechsel zulässigerweise mit dem Begehren weiterverfolgen, die \nBauaufsichtsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung an seine Nachfolger zu \nverpflichten.\n\n67\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - \n4 C 9.03 -, BauR 2004, 1745 = NVwZ 2004, \n1235.\n\n68\n\nIn einer solchen Konstellation bestehen keine Bedenken, dass der frühere Bauherr, \nder zulässigerweise den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer \nBaugenehmigung gerichtlich weiterverfolgt, auch die seinem Bauantrag entgegen \ngehaltene Veränderungssperre mit der Normenkontrolle angreifen kann.\n\n69\n\nDie Veränderungssperre H 28/COE 57 ist auch während des anhängigen \nNormenkontrollverfahrens außer Kraft getreten. Insoweit kann in diesem \nZusammenhang dahinstehen, ob das Außerkrafttreten bereits mit der \nBekanntmachung des Bebauungsplans H 28/COE 57 erfolgt ist, gegen dessen \nGültigkeit - wie im Nachfolgenden noch anzusprechen ist - allerdings erhebliche \nBedenken bestehen. Die Veränderungssperre ist jedenfalls mit Ablauf der in der \nVerlängerungssatzung festgelegten Geltungsdauer von 3 Jahren nach der ersten \nBekanntmachung vom 1. Juni 2001 außer Kraft getreten.\n\n70\n\nDer Zulässigkeit des nunmehr verfolgten Feststellungsbegehrens könnte \nallenfalls noch entgegenstehen, dass dem Antragsteller ein berechtigtes Interesse an \ndieser Feststellung fehlt.\n\n71\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom \n2. September 1983 - 4 N 1.83 -, BRS 40 Nr. 99 und \nUrteil vom 11. April 2002 - 7 CN 1.02 -, DVBl 2002, \n1127.\n\n72\n\nEin solches Feststellungsinteresse kann sich namentlich daraus ergeben, dass die \nbegehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder \nRechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit \nfür in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben \nkann. Dabei hat das Normenkontrollgericht allerdings nicht in eine eingehende \nUntersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten \nEntschädigungs- oder Schadensersatzklage einzutreten; dies ist Sache des mit der \netwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts. Ein berechtigtes Interesse an der \nbeantragten Feststellung besteht vielmehr nur dann nicht, wenn sie der Vorbereitung \neiner Klage dient, die offensichtlich aussichtslos ist.\n\n73\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom \n2. September 1983 - 4 N 1.83 -, BRS 40 Nr. 99. \n\n74\n\nVon Letzterem kann hier entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht \nausgegangen werden.\n\n75\n\nDie Veränderungssperre H 28/COE 57 war für die Bauaufsichtsbehörde bereits \nvor Inkrafttreten der Änderung der 4. BImSchV Anlass, die Erteilung der vom \nAntragsteller beantragten Baugenehmigungen allein schon wegen ihrer \nUnvereinbarkeit mit der Veränderungssperre abzulehnen, nachdem der zuvor \nausgesprochenen Zurückstellung des Bauantrags im Beschluss des \nVerwaltungsgerichts N. vom 8. Mai 2001 - 2 L 171/01 - rechtliche Bedenken \nentgegen gehalten worden waren. Ohne die Veränderungssperre hätten der \nGenehmigung bis zum Inkrafttreten der 49. FNP-Änderung, deren Wirksamkeit hier \noffen bleiben kann, öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht \nentgegen gestanden, da die Standorte der zu genehmigenden Anlagen innerhalb des \nim GEP dargelegten Eignungsbereichs COE 57 lagen. Dafür, dass der \nGenehmigungsantrag im Übrigen jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Änderung der \n4. BImSchV am 3. August 2001 offensichtlich aussichtslos war, liegen keine \nhinreichenden Anhaltspunkte vor. Dem Einwand der Antragsgegnerin, die Anlagen \nwären wegen fehlender Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht \ngenehmigungsfähig gewesen, tritt der Antragsteller immerhin mit nicht von \nvornherein von der Hand zu weisenden Argumenten - insbesondere fehlende Pflicht \nzur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grund des Ergebnisses \nder Umwelterheblichkeitsprüfung vom August 2000 - entgegen. \nSchadensersatzforderungen des Antragstellers erscheinen im Übrigen selbst dann \nnicht ausgeschlossen, wenn den neuen Bauherren künftig eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung für die drei Windkraftanlagen, deren \nQualifizierung als Windfarm ernsthaft in Betracht kommt, erteilt werden sollte. Die \nVeränderungssperre hätte dann jedenfalls bis zum Inkrafttreten der 4. BImSchV zu \neiner Verzögerung mit eventuellen Einbußen an Einspeisungsvergütungen \ngeführt.\n\n76\n\nDer Vortrag der Antragsgegnerin gibt zu einer anderen Wertung keinen Anlass. \nIhm ist bereits entgegenzuhalten, dass das Rechtsschutzinteresse für das \nFeststellungsbegehren eben nur dann fehlt, wenn eine Schadensersatzklage \n\"offensichtlich\" aussichtslos ist. In dezidierte Prüfungsüberlegungen, wie sie die \nAntragsgegnerin anstellt, hat das Normenkontrollgericht gerade nicht einzutreten. \nErgänzend ist anzumerken:\n\n77\n\nDas Fehlen eventueller Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff liegt auch in \nAnbetracht der hier relevanten besonderen Umstände nicht gleichsam auf der Hand. \nDem Hinweis der Antragsgegnerin auf offensichtlich fehlendes Verschulden wegen \nder vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 15. Mai 2003 - 7a D 1/02.NE - \nbezüglich einer Veränderungssperre der Gemeinde S. vertretenen Auffassung \nist bereits entgegenzuhalten, dass die Sachverhalte jenes und des hier vorliegenden \nVerfahrens nicht ohne Weiteres vergleichbar sind. Auf die - nicht von der Hand zu \nweisende - Einschätzung des Verwaltungsgerichts N. im Verfahren 2 K 3535/00, \ndie vom Antragsteller zur Genehmigung gestellten drei Windkraftanlagen hätten \njedenfalls ab dem 3. August 2001 dem immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsregime unterlegen, kommt es möglicherweise schon deshalb nicht an, \nweil die Bauanträge zu diesem Zeitpunkt bereits über ein Jahr alt waren und \njedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen erscheint, dass sie positiv zu \nbescheiden gewesen wären. Schließlich geht auch der Hinweis der Antragsgegnerin \nauf eine dem Antragsteller vorzuhaltende Versäumung effektiven Rechtsschutzes \nwegen fehlender Beantragung gerichtlichen Rechtsschutzes in Eilverfahren fehl. Ein \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen \nErteilung einer Baugenehmigung wäre von vornherein aussichtslos gewesen, da eine \nvorläufige Baugenehmigung regelmäßig nicht in Betracht kommt.\n\n78\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 20. August \n2004 - 7a B 1748/04.NE - unter Hinweis auf die \neinschlägige Rechtsprechung zahlreicher \nObergerichte.\n\n79\n\nDer Antragsteller war auch nicht etwa gehalten gewesen, \"effektiven Rechtsschutz\" \ndurch Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 \nAbs. 6 VwGO gegenüber der strittigen Veränderungssperre zu verfolgen. Abgesehen \ndavon, dass das Unterlassen eines solchen Eilantrags wegen der gerade an den \nErlass einstweiliger Anordnungen nach § 47 Abs. 6 VwGO zu stellenden hohen \nAnforderungen\n\n80\n\n- vgl. hierzu gleichfalls: OVG NRW, Beschluss \nvom 20. August 2004 - 7a B 1748/04.NE - m.w.N. -\n\n81\n\nschwerlich als Versäumung effektiven Rechtsschutzes vorwerfbar sein dürfte, konnte \nder Antragsteller im vorliegenden Verfahren durchaus von einer zügigen \nBescheidung seines Normenkontrollantrags ausgehen. Dazu ist es letztlich nur \ndeshalb nicht gekommen, weil der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens \nH 28/COE 57 bereits rd. ein halbes Jahr nach Stellung des vorliegenden \nNormenkontrollantrags erfolgt ist und damit nach übereinstimmender Auffassung der \nBeteiligten für eine Sachentscheidung im Sinne der Nichtig- bzw. \nUngültigkeitserklärung der Veränderungssperre kein Raum mehr gesehen \nwurde.\n\n82\n\nDas Feststellungsbegehren ist jedoch nicht begründet. Entgegen der Auffassung \ndes Antragstellers liegen keine Gründe dafür vor, dass die Veränderungssperre \nH 28/COE 57 ungültig war.\n\n83\n\nDie Antragsgegnerin war nicht etwa von vornherein gehindert gewesen, mit der \nAufstellung zunächst der 46. FNP-Änderung und sodann der 49. FNP-Änderung \neinerseits und der Aufstellung von Bebauungsplänen für die Eignungsbereiche \nCOE 15, COE 17, COE 18 und COE 57 andererseits parallel sowohl eine \nFlächennutzungsplanung als auch eine Bebauungsplanung zu betreiben, die beide \nauf die Steuerung der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 (früher: Nr. 6) BauGB im Außenbereich \nprivilegierten Windkraftanlagen abzielen, und die entsprechende Bebauungsplanung \n- hier für den Bereich COE 57 - mit einer Veränderungssperre zu sichern.\n\n84\n\nInsoweit ist allerdings zunächst klarzustellen, dass von dem Instrument der \nVeränderungssperre nach § 14 BauGB nur dann Gebrauch gemacht werden darf, \nwenn es um die Sicherung der Aufstellung eines Bebauungsplans geht. Die \nVeränderungssperre ist hingegen kein zulässiges Instrument, die Aufstellung oder \nÄnderung eines Flächennutzungsplans zu sichern. Die zwischenzeitlich gegen-\nstandslos gewordene Regelung des § 245 b Abs. 1 Satz 1 BauGB sah nur vor, dass \ndie Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die \nZulässigkeit von Windenergieanlagen bis längstens zum 31. Dezember 1998 \nauszusetzen hatte, wenn die Gemeinde die Aufstellung oder Änderung eines \nFlächennutzungsplans mit der Absicht beschlossen hatte, die Festlegung von \nDarstellungen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu \nprüfen. Eine Möglichkeit, die Aufstellung bzw. Änderung einer solchen \nFlächennutzungsplanung auch durch eine Veränderungssperre zu sichern, war nach \ndem zwischenzeitlich ausgelaufenen Recht nicht gegeben. Auch die am 20. Juli 2004 \nin Kraft getretene Neuregelung des § 14 Abs. 3 BauGB, die im vorliegenden \nVerfahren ohnehin nicht einschlägig ist, lässt zur Sicherung einer \nFlächennutzungsplanung, mit der die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB erreicht werden sollen, lediglich eine Zurückstellung von Baugesuchen für \nlängstens ein Jahr, nicht hingegen die Sicherung einer solchen \nFlächennutzungsplanung durch eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu.\n\n85\n\nDas Auslaufen der Zurückstellungsmöglichkeit des § 245 b Abs. 1 Satz 1 BauGB \nmit dem 31. Dezember 1998 als solches hindert die Gemeinden jedoch nicht, nach \ndiesem Zeitpunkt die Errichtung von Windenergieanlagen in Konzentrationszonen, \ndie im Flächennutzungsplan dargestellt sind, einer Feinsteuerung (z. B. Begrenzung \nder Anlagenhöhe, Festlegung der Standorte der einzelnen Anlagen) durch einen \nBebauungsplan zu unterziehen und die Aufstellung eines solchen Bebauungsplans \ndurch eine Veränderungssperre zu sichern. Eine solche Vorgehensweise kommt \nselbst dann in Betracht, wenn neben dem Verfahren zur Aufstellung des auf eine \nFeinsteuerung abzielenden Bebauungsplans gleichzeitig der Flächennutzungsplan \nim Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden soll.\n\n86\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. November \n2003 - 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115.\n\n87\n\nDer hiernach allein zur Sicherung einer Bebauungsplanung zulässige Erlass einer \nVeränderungssperre steht allerdings nicht gleichsam im Belieben der Gemeinde. Sie \nkann von dem Sicherungsinstrument des § 14 BauGB vielmehr nur unter bestimmten \nVoraussetzungen Gebrauch machen. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Erlass \nder Veränderungssperre H 28/COE 57 vor.\n\n88\n\nEine Ungültigkeit der strittigen Veränderungssperre folgt nicht bereits daraus, \ndass bei ihrem Erlass die Bebauungsplanung, die sie sichern sollte, nicht hinreichend \nkonkretisiert war.\n\n89\n\nDie insoweit gerade an Planungen, die - wie hier - die Zulässigkeit von \nWindkraftanlagen steuern sollen, zu stellenden Anforderungen sind in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfassend geklärt. Sie lassen sich \ndahin gehend zusammenfassen, dass Voraussetzung für den Erlass einer \nVeränderungssperre ist, dass die Planung, die die Veränderungssperre sichern soll, \nein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden \nBebauungsplans sein soll. Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive \nVorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine \nNegativplanung, die nur einzelne Vorhaben ausschließt, reicht nicht aus. Auch eine \nPlanung, bei der in einem raumordnerisch für die Windenergie vorgesehenen Gebiet \nFestsetzungen zugunsten der Windenergie von \"Null bis Hundert\" möglich sind, also \nalles noch offen ist, kann nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden. Ihr \nZweck ist es, eine bestimmte Bauleitplanung, und nicht lediglich die \nPlanungszuständigkeit und Planungshoheit der Gemeinde zu sichern. Die bloße \n\"Absicht zu planen\" genügt nicht.\n\n90\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom \n19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 -, JURIS-Dokumentation \nunter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom \n19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BauR 2004, 1256 = \nNVwZ 2004, 984 und Urteil vom 19. Februar 2004 - \n4 CN 16.03 -, BauR 2004, 1252 = NVwZ 2004, \n858.\n\n91\n\nVom Gesetz nicht gedeckt ist es daher, wenn eine Gemeinde eine \nVeränderungssperre erlässt, um erst Zeit für die Entwicklung eines bestimmten \nPlanungskonzepts zu gewinnen.\n\n92\n\nSo: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - \n4 CN 16.03 -, BauR 2004, 1252 = NVwZ 2004, \n858.\n\n93\n\nDie Wirkungen einer Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des \nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - unerträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen \nsollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt.\n\n94\n\nSo: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - \n4 CN 13.03 -, BauR 2004, 1256 = NVwZ 2004, \n984.\n\n95\n\nLetzteres ist etwa der Fall bei einer Überplanung von Bereichen, die nach \nEinschätzung der Regionalplanung grundsätzlich für Windkraftanlagen geeignet sind, \nwenn die Gemeinde der Auffassung ist, dass diese Einschätzung der \nRegionalplanung etwa an berechtigten Nutzungsinteressen der Nachbarschaft \ninsgesamt scheitern könne.\n\n96\n\nSo: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - \n4 CN 16.03 -, BauR 2004, 1252 = NVwZ 2004, \n858.\n\n97\n\nEs reicht daher nicht aus, wenn die Gemeinde lediglich das städtebauliche Ziel \nverfolgt, \"gegebenenfalls\" positiv geeignete Standorte für die Errichtung von \nWindkraftanlagen festzusetzen.\n\n98\n\nSo der Sachverhalt, der dem Urteil des BVerwG \nvom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BauR 2004, \n1256 = NVwZ 2004, 984 zugrunde lag.\n\n99\n\nAllerdings darf das Konkretisierungserfordernis nicht überspannt werden, weil sonst \ndie praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. So wird \nsich die Gemeinde im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des \nAufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen können; \ndenn es ist gerade der Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der \nBebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens - insbesondere unter Beachtung \ndes Abwägungsgebotes - erst erarbeitet wird.\n\n100\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - \n4 CN 16.03 -, BauR 2004, 1252 = NVwZ 2004, 858 \nm.w.N..\n\n101\n\nIm Wesentlichen hängt das Mindestmaß der Konkretisierung der zu sichernden \nPlanung letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Ob eine \nVeränderungssperre unter bestimmten Voraussetzungen in der Regel die \nbeschriebenen Kriterien an eine hinreichend konkretisierte Planung erfüllen wird, \nlässt sich nicht in allgemeingültiger Form rechtsgrundsätzlich klären.\n\n102\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, BVerwG, Beschluss \nvom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 -, JURIS-\nDokumentation.\n\n103\n\nGemessen an diesen Maßstäben unterliegt die strittige Veränderungssperre \nH 28/COE 57 keinen Bedenken.\n\n104\n\nZu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses des Rates der \nAntragsgegnerin vom 30. Mai 2001 über die Veränderungssperre H 28/COE 57 hatte \ndie Antragsgegnerin sowohl das Verfahren zur 49. FNP-Änderung - als \nnachfolgendes Verfahren zur eingestellten 46. FNP-Änderung - als auch die \nVerfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen für den im GEP festgelegten \nEignungsbereich COE 57 sowie für die drei weiteren im Stadtgebiet der \nAntragsgegnerin gelegenen Eignungsbereiche eingeleitet. Der Stand dieser \nAufstellungsverfahren stellte sich nach den für die Prüfung des Senats maßgeblichen \nVerlautbarungen der zuständigen Organe der Antragsgegnerin, deren Inhalte \nGegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren, \nam 30. Mai 2001 wie folgt dar:\n\n105\n\nBis etwa Ende des Jahres 2000 betrieb die Antragsgegnerin zunächst das Verfahren zur \nAufstellung der 46. FNP-Änderung. Wie sich bereits aus der im Tatbestand wiedergegebenen \nVorlage 766 vom 7. April 1999 ergibt, der der BPUA bei seinem Einleitungsbeschluss vom \n21. April 1999 folgte, zielte dieses Verfahren darauf ab, mit der Flächennutzungsplanung eine \nSteuerung der im Außenbereich privilegierten Windkraftanlagen zu ermöglichen, die über die \nauf raumbedeutsame Vorhaben beschränkte Steuerung des GEP hinausgehend auch \nEinzelanlagen erfassen sollte. Dabei ließ der zuständige Ausschuss sich, wie gleichfalls aus \nder Vorlage 766 folgt, davon leiten, dass die ergänzende Darstellung von \nKonzentrationszonen im Flächennutzungsplan \"grundsätzlich nur innerhalb der im \nGebietsentwicklungsplan dargestellten Windenergiebereiche\" möglich sei. Die \nAntragsgegnerin ging seinerzeit mithin davon aus, dass ihre Flächennutzungsplanung \ngrundsätzlich die Eignungsbereiche des GEP zu respektieren hatte.\n\n106\n\nDiesen konzeptionellen Überlegungen entsprach der 1999/2000 für die Beteiligung der \nBürger und Träger öffentlicher Belange erarbeitete und im Rahmen der Offenlegung nach § 3 \nAbs. 2 BauGB vom 2. Oktober bis 3. November 2000 vorgestellte Planentwurf für die \n46. FNP-Änderung. Er sah vier Bereiche für Konzentrationszonen vor, deren Umgrenzungen \nan die Eignungsbereiche des GEP angelehnt waren und kleinere Tabubereiche sowie größere \nRestriktionsbereiche darstellten, so dass jeweils nur Teilflächen der im GEP festgelegten \nEignungsbereiche als konfliktarm angesehen wurden. Hierzu heißt es etwa auf den Seiten 4/5 \ndes vom seinerzeit beauftragten Planungsbüro Wolters Partner erstellten Entwurfs des \nErläuterungsberichts zur 46. FNP-Änderung (Stand September 2000):\n\"Durch die Ausweisung grundsätzlich geeigneter Bereiche im GEP - Teilabschnitt \nN1. - ist eine Untersuchung des gesamten Stadtgebietes bereits erfolgt.\n\n107\n\nDie von der Regionalplanung ausgewiesenen Bereiche COE 15, COE 17, \nCOE 18 und COE 57 werden auf der Maßstabsebene der Flächennutzungsplanung \n(1:5.000) näher geprüft und in seinen Abgrenzungen detaillierterer dargestellt. \nAus den großmaßstäblichen Vorgaben sind im FNP ‚Konzentrationszonen zur \nWindenergienutzung' zu entwickeln.\n...\n\n108\n\nJe nach Konfliktintensität der Schutzgüter wurden Gebiete ermittelt, in denen\n- der Bau und Betrieb von WKA grundsätzlich nicht stattfinden kann \n(Tabubereiche),\n- unter bestimmten Voraussetzungen (Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher \nVorgaben, gegenseitige Rücksichtnahme) gegebenenfalls WKA errichtet werden \nkönnen (Restriktionsbereiche),\n- keine konkurrierenden Nutzungen auf FNP-Ebene erkennbar sind (konfliktarme \nBereiche).\"\n\n109\n\nWeiter wird auf Seite 11 dieses Entwurfs des Erläuterungsberichts ausgeführt, es sei \n\"empfehlenswert, mittels rechtsverbindlicher Bauleitplanung die Struktur der Standorte \nrechtzeitig festzuschreiben, sowohl hinsichtlich der Höhen, als auch der Staffelung der \nAnlagen\".\n\n110\n\nDieser Empfehlung hatte der BPUA der Antragsgegnerin bereits am 14. Juni \n2000 entsprochen, indem er auf der Grundlage der Vorlage 176 vom 30. Mai 2000 \nAufstellungsbeschlüsse für vier Bebauungspläne gefasst hatte, deren Gebiete den im \nGEP festgelegten Eignungsbereichen entsprachen. In jener Vorlage war auf eine \nStellungnahme des Planungsbüros X. Partner verwiesen worden. Dieses hatte \nhinsichtlich der Eignungsbereiche COE 17 und COE 18 angemerkt, dass dort keine \nAktivitäten im Hinblick auf Vorhaben zur Errichtung von Windkraftanlagen bekannt \nseien und deshalb in diesen Bereichen bezüglich der optimalen Standortplanung und \nder Gestaltung noch die besten Steuerungsmöglichkeiten für einen Bebauungsplan \nbestünden. Für den Bereich COE 15 wurde darauf hingewiesen, es gebe \n\"Informationen, dass derzeit im COE 15 ein ‚Windhundrennen' zur Errichtung\" \nbeginne; die Regelungsmöglichkeiten eines Bebauungsplanes seien \"vor dem \nHintergrund der Anzahl in unmittelbarer Vorbereitung befindlicher Anlagen nur noch \ngering\". Für den - hier interessierenden - Bereich COE 57 wurde unter Hinweis auf \nbereits sieben vorliegende Bauanträge ausgeführt, es sei \"davon auszugehen, dass \nder Bereich in Kürze bereits von den Anlagen geprägt sein\" werde und \"nur noch \ngeringe Eingriffsmöglichkeiten für einen Bebauungsplan\" bestünden; für den \nEignungsbereich COE 57 werde \"kein Erfordernis für eine verbindliche \nBauleitplanung mehr gesehen\".\n\n111\n\nDer BPUA folgte bei seiner Beschlussfassung vom 30. Mai 2000 dem Vorschlag, \nlediglich Bebauungspläne für die Bereiche COE 17 und COE 18 aufzustellen, jedoch nicht, \nsondern fasste Aufstellungsbeschlüsse für alle vier Bereiche, auch COE 15 und COE 57. In \nden am 4. Juli 2000 erfolgten Bekanntmachungen der Aufstellungsbeschlüsse für die vier \nBebauungspläne ist hierzu jeweils ausgeführt:\n\"Mit dem Bebauungsplan soll eine windphysikalisch optimierte Anordnung \nder Anlagen erreicht werden. Außerdem sollen mit dem Bebauungsplan \nAspekte der Gestaltung und der Einfügung in das Landschaftsbild geregelt \nwerden.\"\n\n112\n\nDer um die Jahreswende 2000/2001 erreichte Stand der Planungsarbeiten hinsichtlich der \nFlächennutzungsplanung und der gleichzeitig angegangenen Bebauungsplanung lässt sich \nhiernach wie folgt umschreiben:\n\n113\n\nIm Rahmen der Flächennutzungsplanung sollten die Vorgaben der im GEP festgelegten \nEignungsbereiche grundsätzlich respektiert, zugleich aber auch räumlich und inhaltlich \nkonkretisiert werden. Dabei sollte insbesondere dem immissionsbezogenen Schutz der in den \nEignungsbereichen vorhandenen Wohnnutzungen Rechnung getragen werden, auch sollten \n\"Tabuflächen\" wie z.B. Wald berücksichtigt werden. Beide Aspekte waren nämlich - wie im \nNachfolgenden noch näher anzusprechen ist - bei der Erstellung des GEP mit seiner \nregionalplanerischen Ausrichtung nicht im Detail berücksichtigt worden, so dass insoweit \ndurchaus noch ein gewisser planerischer Spielraum der Antragsgegnerin für ihre \nFlächennutzungsplanung bestand.\n\n114\n\nErgänzend dazu sollte die Bebauungsplanung eine zusätzliche Feinsteuerung unter den \nAspekten der Standortplanung, der Gestaltung und der Einfügung in das Landschaftsbild \nbewirken. Wenn sich der zuständige Ausschuss der Antragsgegnerin dabei - entgegen der \nEmpfehlung des beauftragten Planungsbüros - dazu entschlossen hatte, eine solche \nFeinsteuerung auch für die Bereiche anzustreben, in denen bereits verschiedene \nGenehmigungsanträge vorlagen, ist das nicht zu beanstanden. Eine Gemeinde kann gerade \nauch vorhandene Bauwünsche und gestellte Bauanträge zum Anlass nehmen, mit ihrer \nverbindlichen Bauleitplanung den künftigen Genehmigungen das von ihr nach Abwägung der \nbetroffenen Belange gewünschte städtebauliche Konzept vorzugeben.\n\n115\n\nAn dem solchermaßen gekennzeichneten Planungskonzept hatte sich bis zum hier \ninteressierenden maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Veränderungssperre am \n30. Mai 2001 nichts Wesentliches geändert.\n\n116\n\nAm 13. Dezember 2000 befasste sich der BPUA der Antragsgegnerin mit der Vorlage 284 \nvom 1. Dezember 2000, wonach vor der abschließenden Beratung zur \nFlächennutzungsplanänderung \"grundsätzlich noch einmal über die wirtschaftlichen \nInteressen der Investoren, die landesplanerischen Vorgaben und die unterschiedlichen \njuristischen Aussagen hierzu, und über Art und Maß der baulichen Nutzung zu verhandeln\" \nsei. Es kam am 11. Januar 2001 zu einem interfraktionellen Gespräch insbesondere über die \nHöhenentwicklung der Windkraftanlagen und am 22. Januar 2001 zu einem Gespräch mit \nVertretern der Bezirksregierung N. . Nach dem seitens der Antragsgegnerin gefertigten \nVermerk über dieses Gespräch wurden die Alternativen einer Weiterführung der bisherigen \nPlanungen auf der alten Grundlage einerseits und eines Neubeginns der Planung mit einer \nflächendeckenden Untersuchung andererseits erörtert; dabei machten die Vertreter der \nBezirksregierung deutlich, dass Abweichungen von im GEP dargestellten Eignungsbereichen \nmöglich seien, wenn sie hinreichend begründet seien und echte neue Erkenntnisse vorlägen. \nDiese Überlegungen führten zu dem Beschluss des BPUA der Antragsgegnerin vom \n21. Februar 2001, das Verfahren zur 46. FNP-Änderung einzustellen und ein neues Verfahren \nzur 49. FNP-Änderung einzuleiten. Der Ausschuss folgte dabei der Vorlage 299 vom \n15. Februar 2001, in der zur Begründung der Einleitung eines neuen Verfahrens bezüglich der \nFNP-Änderung ausgeführt ist:\n\"Aufgrund der Festsetzungen im Gebietsentwicklungsplan, Regierungsbezirk \nN. - Teilabschnitt N1. - (GEP) und der bisherigen Rechtslage ist für die \nAusweisung der Konzentrationszonen nicht das gesamte Gemeindegebiet \nuntersucht worden, sondern es wurden nur Konfliktflächen innerhalb und am \nRand der Eignungsbereiche ermittelt. Ebenso wurde für die Raumbedeutsamkeit \nund die Darstellung von Abstandflächen der GEP und der inzwischen nicht mehr \ngültige Windenergieerlass zugrundegelegt.\n\n117\n\nDer Windenergieerlass wurde überarbeitet und ist am 03.05.2000 \nveröffentlicht worden. Auch wenn dieser Erlass keine Rechtsnorm ist, muss, auch \nnach Aussage der Bezirksregierung N. , damit gerechnet werden, dass die \nÄnderungen in das Landesentwicklungsprogrammgesetz übernommen werden \nund damit zur Rechtsnorm werden.\n\n118\n\nDaraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Das Steuerungsinstrument der \nPositivausweisung zur Ausweisung von Konzentrationszonen für \nWindenergieanlagen nach § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, das dazu führt, \ndass diese Darstellung in der Regel das Gewicht eines öffentlichen Belangs hat, \nder einer Windenergieanlage an anderer Stelle entgegensteht, greift nicht. Nach \nZiff. 3.2.2 des Windenergieerlasses liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB nur vor, wenn die Gemeinde eine Untersuchung des gesamten \nGemeindegebiets vorgenommen und ein schlüssiges Plankonzept für die \nAusweisung von Konzentrationszonen erarbeitet hat. Bei dieser Untersuchung \nsind sowohl über den GEP hinausgehende Entwicklungskonzepte für Gewerbe- \nund Baugebiete in der Nähe der bebauten Ortslagen zu berücksichtigen (auch \nfreizuhaltende Korridore für Natur- und Landschaftsschutz hin zu den Ortslagen) \nals auch die Belange des Tourismus und der Ökologie. Ferner muss die Gemeinde \nnach Ziff. 3.2.2 des Windenergieerlasses nachprüfbar belegen, warum \nVorsorgeabstände zu Einzelgehöften und Weilern sachgerecht, also aus \nstädtebaulicher Sicht zu rechtfertigen sind.\"\n\n119\n\nAus diesen Ausführungen folgt, dass mit der Einleitung des Verfahrens der 49. FNP-\nÄnderung weiterhin eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch für die \nnach dem neuen Windenergieerlass nicht als raumbedeutsam anzusehenden einzelnen \nWindkraftanlagen erzielt werden sollte und noch keine grundlegende Änderung der die \nGEP-Bereiche betreffenden bisherigen Planungsüberlegungen erfolgt ist. Es blieb bei der \nGrundkonzeption, dass im Rahmen der Flächennutzungsplanung die Vorgaben durch die \nEignungsbereiche des GEP grundsätzlich respektiert und räumlich und inhaltlich konkretisiert \nwerden sollten. Insoweit wollte die Antragsgegnerin ersichtlich lediglich die Spielräume \nnutzen, die der GEP nach Aussage der Vertreter der Bezirksregierung in der Erörterung vom \n22. Januar 2001 zuließ. Dass der GEP Konkretisierungen der Eignungsbereiche in gewissen \nGrenzen zulässt, namentlich unter dem Vorbehalt, dass die Eignungsbereiche nicht ausgehöhlt \nbzw. deren Festlegungen nicht konterkariert werden dürfen, trifft in der Tat zu, wie im \nNachfolgenden noch näher anzusprechen ist.\n\n120\n\nAuch hinsichtlich der konzeptionellen Zielsetzungen für die bereits eingeleitete \nBebauungsplanung ergaben sich bis zum hier interessierenden Stichtag (30. Mai 2001) keine \ngrundlegenden Änderungen. So hatte der Bürgermeister der Antragsgegnerin in seinem im \nVerfahren 2 L 171/01 an das Verwaltungsgericht N. gerichteten Schreiben vom 25. April \n2001 über Darlegungen zur eingeleiteten Flächennutzungsplanung hinaus entsprechend den \nDarlegungen in den am 4. Juli 2000 erfolgten Bekanntmachungen der Aufstellungsbeschlüsse \nfür die Bebauungspläne ausgeführt, \"mit dem Bebauungsplan sollen u.a. Aspekte der \nGestaltung und der Einfügung in das Landschaftsbild geregelt werden\". Auf dieser bislang \nverfolgten Linie - Konkretisierung des GEP durch die Flächennutzungsplanung und hieran \nanknüpfend weitere Feinsteuerung im Detail durch die Bebauungspläne - liegen auch die \nErwägungen, die schließlich am 30. Mai 2001 zu den Beschlüssen des Rates der \nAntragsgegnerin über die vier Veränderungssperren - einschließlich der hier strittigen - \nführten. Insoweit ist der Rat der Vorlage 341/1 vom 30. Mai 2001 gefolgt, in der zur \nBegründung der hier strittigen Veränderungssperre - entsprechend den in anderen Vorlagen \nenthaltenen Begründungen bezüglich der weiteren Veränderungssperren - ausgeführt wird:\n\"Der Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre ist notwendig, wenn die \nnachfolgend formulierten städtebaulichen Planungsziele erreicht werden sollen. \nDie Bauleitplanung, in der die städtebaulichen Ziele konkretisiert werden, ist \ndurch eine Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des \nBebauungsplanes zu gewährleisten. Dabei sind die Belange von Gewicht, die \neiner Nutzung der Windenergie von vornherein entgegenstehen bzw. durch die \nNutzung der Windenergie maßgeblich beeinträchtigt werden können. In diesem \nZusammenhang kommt insbesondere den Belangen der Wohnbevölkerung, der \nNatur und Landschaft, der Erholungsnutzung der Landschaft usw. besonderes \nGewicht zu.\n\n121\n\nMit der Aufstellung des Bebauungsplanes ist daher beabsichtigt, die für die \nWindenergienutzung ungeeigneten Flächen durch entsprechende Festsetzungen in \nihrem aktuellen Bestand zu bewahren, sowie durch entsprechende Festsetzungen \ndie für diese Bereiche formulierten städtebaulichen Ziele - Förderung der \nLandwirtschaft, Förderung von Natur und Landschaft, Förderung der \nErholungsnutzung, Sicherung von Lebens- und Arbeitsbedingungen - nachhaltig \nzu sichern. Anderenfalls steht zu befürchten, dass ohne die planerische Steuerung \ndurch die Gemeinde im Zuge der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB \nWindenergieanlagen ohne Berücksichtigung eines fachplanerisch abgeleiteten \nGesamtkonzeptes errichtet werden, die dann u.U. keinen nennenswerten Beitrag \nzur gewünschten Förderung der regenerativen Energien leisten.\n\n122\n\nHinsichtlich der im Zuge der Eignungskonkretisierung verbleibenden Flächen \nfür die Nutzung der Windenergie besteht ein Erfordernis zur Binnenkoordination. \nZiel dessen ist zum Einen die Minimierung der Auswirkungen von \nWindenergieanlagen auf angrenzend konkurrierende Nutzungen, wobei vor allem \ndie Belange der Wohnbevölkerung, von Natur und Landschaft und der \nErholungsnutzung zu berücksichtigen sind. Durch die optimierte Festsetzung der \nkonkreten Standorte der Anlagen, der zulässigen Höhen und äußeren \nGestaltungsmerkmale besteht für die Gemeinde ein planungsrechtliches \nInstrument zur Umsetzung dieses Zieles. Zum anderen kann mit der \nBinnenkoordination darauf hingewirkt werden, dass die für die \nWindenergienutzung geeigneten Flächen durch fachlich begründete \nAufstellungsanordnungen optimal genutzt werden können. Damit wird den \nbundes- und landespolitischen Zielsetzungen entsprochen hinsichtlich der \nFörderung von regenerativen Energien, die ihren Niederschlag auch in den \nZielsetzungen des Gebietsentwicklungsplanes gefunden haben.\"\n\n123\n\nDiese Erwägungen verdeutlichen zum einen, dass die Antragsgegnerin weiterhin daran \nfestgehalten hatte, die Zielsetzungen des GEP grundsätzlich zu respektieren. Zum anderen \nsollten die Bebauungspläne weiterhin an die Eignungskonkretisierung im Rahmen der \nFlächennutzungsplanung anknüpfen und insoweit die Flächen, die sich dort im Rahmen der \nKonkretisierung des GEP als ungeeignet erwiesen, mit positiven Ausweisungen für andere \nNutzungen sichern sowie im Wege der Binnenkoordination der geeigneten Flächen \ninsbesondere konkrete Standorte, Höhen und Gestaltungsmerkmale steuern.\n\n124\n\nInsgesamt betrachtet ist für den hier interessierenden Stichtag des 30. Mai 2001 kein \nAnhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die den GEP konkretisierende Flächennutzungsplanung \nund die daran anknüpfende Feinsteuerung durch Bebauungspläne konkret auf planerische \nFestlegungen abzielten, bei denen im Hinblick auf positive Festlegungen zugunsten der \nWindenergie im Sinne der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung \"alles offen\" war \nund nur \"gegebenenfalls\" Positivausweisungen in Betracht kommen sollten. Bei den \nseinerzeitigen konzeptionellen Überlegungen reichte das als möglich erachtete Spektrum von \nAusweisungen zugunsten der Windenergie gerade nicht von \"Null bis Hundert\", sondern ging \nvon einem nicht unerheblichen Anteil an positiven Ausweisungen aus, wie sie auch bereits im \nRahmen der 46. FNP-Änderung entwickelt worden waren. Der Unterschied zu den seinerzeit \nverfolgten Überlegungen bestand im Wesentlichen nur in der insbesondere durch den neuen \nWindenergieerlass veranlassten Befürchtung, die weitgehende Übernahme der bereits zum \nGEP angestellten abwägenden Überlegungen könnte künftig möglicherweise nicht als \nausreichend dafür angesehen werden, dass der Flächennutzungsplanung die gewünschte \numfassende, auch Einzelanlagen erfassende Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nzukommen würde.\n\n125\n\nDass die Antragsgegnerin am 30. Mai 2001 nach alledem jedenfalls ein hinreichend \nkonkretisiertes und damit durch eine Veränderungssperre sicherungsfähiges Plankonzept \n(auch) für ihre Bebauungsplanung verfolgte, wird durch die weitere Entwicklung der \nPlanungen der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt.\n\n126\n\nErst im Laufe des Jahres 2002, nach der mit Beauftragung vom 8. Februar 2002 erfolgten \nEinschaltung des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin als Berater, zeichnete \nsich eine grundlegende Umorientierung der konzeptionellen Überlegungen der \nAntragsgegnerin ab, die sie im Rahmen ihrer Flächennutzungs- und Bebauungsplanung dann \nauch tatsächlich umsetzte. Dieses neu verfolgte Konzept stellte sich zusammenfassend wie \nfolgt dar: Im Rahmen der Flächennutzungsplanung sollten die Eignungsbereiche nicht näher \nkonkretisiert, sondern uneingeschränkt als Konzentrationszonen übernommen werden, um die \nerforderliche Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung nicht zu gefährden. \nDemgegenüber sollten Überlegungen zur Einschränkung der im GEP festgelegten \nEignungsbereiche erst im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung angestellt werden, die damit \nnicht mehr auf eine an die Konkretisierungen im Flächennutzungsplan anknüpfende \nFeinsteuerung, sondern - erstmals - auf einschränkende Regelungen der generellen Eignung \nder GEP-Flächen allein im Bebauungsplan abzielte. Dabei wurde nunmehr auch eine \nBebauungsplanung als zulässig angesehen und damit in die Überlegungen einbezogen, die im \nErgebnis - etwa durch Ansatz hoher Schutzabstände zu Wohnbebauung - zu einer \n\"Nulllösung\" bezüglich zulässiger Windkraftanlagen führt.\n\n127\n\nDiese konzeptionellen Überlegungen werden anschaulich deutlich in den von der \nAntragsgegnerin im vorliegenden Verfahren selbst auszugsweise vorgelegten Unterlagen. So \nheißt es auf S. 15 der gutachterlichen Stellungnahme des jetzigen Prozessbevollmächtigten \nvom 22. März 2002 zusammenfassend:\n\"Aufgrund der Unwägbarkeiten bezüglich der Beurteilung der rechtlichen \nNatur von Eignungsgebieten und dem sich daraus ergebenden Risiko für \ndie Erteilung einer Genehmigung von Flächennutzungsplänen durch die \nBezirksregierung ist folgendes Vorgehen vorzuschlagen:\n\n128\n\nAlle Eignungsgebiete werden im Flächennutzungsplan vollumfänglich \nausgewiesen. Da die Ziele der Raumordnung damit berücksichtigt werden, steht \neiner Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch die Bezirksregierung nichts \nentgegen. Durch den Flächennutzungsplan entsteht dann eine \nKonzentrationswirkung für alle und nicht nur für raumbedeutsame \nVorhaben...\n\n129\n\nDer Bebauungsplan für alle vier Gebiete sollte dann unter Zugrundelegung \naller abwägungsrelevanter Kriterien entwickelt werden. Die im Gutachten NWP \nbenannten Konflikte können konkret berücksichtigt werden. Die konkreten \nFestsetzungen haben sich dabei nicht an Aspekten der Wirtschaftlichkeit des \nBetriebs von Windindustrieanlagen zu orientieren.\"\n\n130\n\nDass dabei der für die Bebauungsplanung verwandte Begriff \"entwickelt\" auch ein \nvölliges \"Wegplanen\" einzelner der insgesamt vier Eignungsgebiete des GEP erfassen konnte, \nwird aus den weiteren Ausführungen auf S. 24 der Stellungnahme des jetzigen \nProzessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2003 deutlich, in der es u.a. \nheißt:\n\"Es sind aus der derzeit erkennbaren Rechtssprechung des OVG NRW keine \nGründe ersichtlich, die gegen eine Festsetzung eines (pauschalen) Abstandes von \n500 m zwischen Windindustrieanlagen und jedweder Wohnbebauung sprechen. \nAus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes dürfte ein derartiger Abstand \nstädtebaulich begründbar sein.\n\n131\n\nEine Planung, die im Ergebnis nicht zu einer Konzentrierung der Anlagen auf \nein oder mehrere Gebiete führt, ist rechtlich bedenklich und städtebaulich \noffensichtlich nicht gewollt. Der Abwägungsprozess einer ergebnisoffenen \nBebauungsplanung kann für die einzelnen Gebiete auch zu einer ‚Nulllösung' \nführen. Ist dies städtebaulich gerechtfertigt, liegt keine Verhinderungsplanung \nvor.\"\n\n132\n\nDiesen Erwägungen ist die Antragsgegnerin ersichtlich gefolgt. Das von ihr \nnunmehr - erst nach Erlass der Veränderungssperren - in den Jahren 2002/2003 \nverfolgte und letztlich auch umgesetzte Konzept - vollständige Überplanung der im \nGEP festgelegten Eignungsbereiche als Konzentrationszonen im Rahmen der \nFlächennutzungsplanung und sodann als zulässig erachtetes deutliches \nEinschränken bzw. sogar vollständiges \"Wegplanen\" einzelner Eignungsbereiche im \nRahmen der Bebauungsplanung - dürfte allerdings nicht (mehr) sicherungsfähig \ngewesen sein. Der Sache nach lief das Konzept nunmehr darauf hinaus, dass für die \njeweiligen Bereiche der einzelnen als \"ergebnisoffen\" bezeichneten Bebauungspläne \nhinsichtlich positiver Festsetzungen zugunsten der Windenergie \"alles offen\" war und \nsolche Festsetzungen \"von Null bis Hundert\" lauten konnten. Diese Umorientierung \nhat für das vorliegende Verfahren jedoch keine Bedeutung, da der Antragsteller hier \ndie Feststellung begehrt, dass die Veränderungssperre \"ungültig war\" und insoweit, \nwie er im Übrigen auch selbst vorträgt, die erst nach Erlass der Veränderungssperre \neingetretene Entwicklung der Planung ohne Bedeutung ist.\n\n133\n\nAnderes mag allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die spätere \nEntwicklung der Planung ein zusätzliches Indiz ist für etwaige bereits vor oder bei \nErlass der Veränderungssperre gegebene, der Gemeinde als Trägerin der \nkommunalen Planungshoheit zuzurechnende Anhaltspunkte, dass von Anfang an ein \nhinsichtlich eventueller positiver Ausweisungen zugunsten der Windenergie noch \nvöllig offenes und damit nicht sicherungsfähiges Plankonzept verfolgt wurde. Solche \nAnhaltspunkte gibt es hier, wie dargelegt, jedoch gerade nicht. Die Planungen der \nAntragsgegnerin machen vielmehr geradezu plastisch deutlich, dass sich im Laufe \neines längeren Planungsprozesses die konzeptionellen Überlegungen durchaus \nwandeln können, wie es gerade in der Bauleitplanung häufig der Fall ist.\n\n134\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Vorwurf der Antragstellerin nicht \nzutrifft, die Veränderungssperren seien von der Antragsgegnerin - unzulässigerweise \n- letztlich nur deshalb erlassen worden, um die eingeleitete Flächennutzungsplanung \nin Form der Darstellung von Vorrangzonen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB zu sichern, und nicht zur Sicherung einer Bebauungsplanung, die - \nanknüpfend an eine grundsätzliche Respektierung des GEP und der ihn \nkonkretisierenden Flächennutzungsplanung - die möglichen Ansiedlungsbereiche für \nWindkraftanlagen einer mit den Mitteln der Regional- und Flächennutzungsplanung \nnicht möglichen Feinsteuerung unterziehen sollte.\n\n135\n\nDass die Veränderungssperre H 28/COE 57 jedenfalls wegen ersichtlicher \nVerletzung des Anpassungsgebots nach § 1 Abs. 4 BauGB ungültig ist, wie der \nAntragsteller weiterhin meint, lässt sich gleichfalls nicht feststellen.\n\n136\n\nHierzu ist zunächst klarzustellen, dass es für die im vorliegenden Verfahren nur \ninteressierende Frage einer Gültigkeit oder Ungültigkeit der Veränderungssperre \nH 28/COE 57 nicht darauf ankommt, ob das Ergebnis der Planung, deren Abwicklung \ndie Antragsgegnerin mit der Veränderungssperre sichern wollte, den Anforderungen \ndes § 1 Abs. 4 BauGB genügt. Es ist mithin insbesondere unerheblich, dass die nach \nErlass der 49. FNP-Änderung und Abschluss der Bebauungsplanverfahren \nergangene 55. und 56. Änderung des Flächennutzungsplans, so wie sie letztlich \nbeschlossen wurden, ihrerseits ebenso wenig im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB an die \nZiele der Raumordnung angepasst sein dürften wie die letztlich beschlossenen \nBebauungspläne H 27/COE 18 und H 28/COE 57, mit denen die Eignungsbereiche \nCOE 18 und COE 57 auf jeweils (deutlich) weniger als 10 % tatsächlich für die \nWindenergienutzung zur Verfügung stehende Flächen reduziert wurden. Die \nVereinbarkeit der von der Antragsgegnerin verfolgten Flächennutzungsplanung und \nder darauf beruhenden Bebauungsplanung, die mit der Veränderungssperre \ngesichert werden sollte, mit den Vorgaben der die Antragsgegnerin bindenden Ziele \nder Raumordnung ist hier nur insoweit von Bedeutung, als mit einer \nVeränderungssperre keine Planung gesichert werden kann, die von vornherein \nerkennbar rechtswidrig ist.\n\n137\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - \n4 CN 16.03 -, BauR 2004, 1252 = NVwZ 2004, \n858\n\n138\n\nDie Veränderungssperre wäre danach mit Blick auf das Anpassungsgebot des § 1 \nAbs. 4 BauGB allenfalls ungültig gewesen, wenn die Planung, die durch ihren Erlass \ngesichert werden sollte, von vornherein deshalb offensichtlich fehlerhaft war, weil sie \nzwangsläufig an rechtlichen Hindernissen, nämlich einer fehlenden Anpassung an \ndie die Gemeinde bindenden Ziele der Raumordnung, scheitern musste. Dies ist hier \njedoch nicht der Fall.\n\n139\n\nDiese Wertung folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die im GEP festgelegten \nEignungsbereiche im Hinblick auf eine \"interne\" Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB \nnicht als bindende Ziele der Raumordnung, sondern (nur) als Grundsätze der \nRaumordnung zu qualifizieren wären. Letzteres trifft hier nicht zu. Die im GEP \nfestgelegten Eignungsbereiche sind Ziele der Raumordnung, so dass ihnen neben \nder Steuerungsfunktion nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB untrennbar zugleich auch \nBindungswirkung für die kommunale Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB \nzukommt.\n\n140\n\nOb eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder eines \nGrundsatzes der Raumordnung hat, hängt nicht von der Bezeichnung ab, sondern \nrichtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst. Erfüllt eine \nplanerische Regelung nicht die inhaltlichen Voraussetzungen, die nunmehr in § 3 \nNr. 2 ROG umschrieben sind, so ist sie kein Ziel der Raumordnung. Anderslautende \nBekundungen des Plangebers vermögen eine Planaussage, die lediglich die \nMerkmale eines Grundsatzes aufweist, nicht zu einem Ziel erstarken zu lassen.\n\n141\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - \n4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5.\n\n142\n\nDie insoweit für das Vorliegen eines Ziels der Raumordnung maßgebliche \nLegaldefinition des § 3 Nr. 2 ROG ist im Zusammenhang mit der Novellierung des \nBauGB durch das BauROG am 1. Januar 1998 - mithin noch vor der Genehmigung \nund Bekanntmachung des GEP - in Kraft getreten und lehnt sich der Sache nach an \ndas an, was zuvor bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung\n\n143\n\n- vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - \n4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 = BRS 54 Nr. 12 - \n\n144\n\nals Voraussetzung für das Vorliegen eines Ziels der Raumordnung umschrieben \nworden ist.\n\n145\n\nVgl. die amtliche Begründung zum BauROG in \nBT-Drs. 13/6392, S. 81.\n\n146\n\nNach dieser Definition handelt es sich bei Zielen der Raumordnung um \"verbindliche \nVorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom \nTräger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen \noder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, \nOrdnung und Sicherung des Raums\". Alle diese Voraussetzungen werden von den \nim GEP festgelegten Eignungsgebieten erfüllt.\n\n147\n\nDie räumliche Bestimmtheit folgt aus der zeichnerischen Darstellung der \nEignungsgebiete in der dem GEP beigefügten Karte. Dass die Bereiche damit nicht \netwa metergenau bzw. parzellenscharf festgelegt sind, ist unschädlich. Dies ist die \nzwangsläufige Folge des notwendigerweise groben Maßstabs bei der zeichnerischen \nDarstellung der Eignungsbereiche auf der Ebene des als raumplanerische \nEntscheidung großräumig angelegten GEP. Dementsprechend stellt Nr. 12 der \nErläuterungen zum GEP ausdrücklich klar, dass die zeichnerische Darstellung der \nEignungsbereiche \"lediglich deren allgemeine Größenordnung und annähernde \nräumliche Lage\" bestimmt und dass die konkrete räumliche Abgrenzung der \nBereiche \"unter Berücksichtigung der zeichnerischen und textlichen Darstellungen \ndes GEP im Rahmen der Bauleitplanung sowie im Einzelfall festgelegt werden\" \nmuss. Damit hat der Plangeber des GEP insbesondere zulässigerweise den \nplanerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene geschont\n\n148\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. September \n2003 - 4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5 -\n\n149\n\nund den gemeindlichen Planungen bei ihren zulässigen räumlichen \nKonkretisierungen (vgl. Nr. 33 der Erläuterungen zum GEP) gewisse Spielräume \nzugestanden, etwa um die exakte Grenzziehung den räumlichen Gegebenheiten vor \nOrt mit ihren konkreten Bedürfnissen anzupassen.\n\n150\n\nNichts anderes gilt auch insoweit, als sich die Planung und Errichtung von \nWindkraftanlagen nach Nr. 1 der textlichen Darstellung nur \"grundsätzlich\" auf den \nzeichnerisch als Eignungsbereiche dargestellten Flächen zu vollziehen hat. Insoweit \nverdeutlicht das Wort \"grundsätzlich\" insbesondere, dass nach den nachfolgenden \nNrn. 2 und 3 der textlichen Darstellungen für die Planung von Windkraftanlagen auch \ndie in diesen Nummern umschriebenen Bereiche in Betracht kommen und dass unter \nBeachtung der in Nr. 12 der Erläuterungen angeführten Kriterien bei der - bereits \nangesprochenen - konkretisierenden Planung auf den nachfolgenden \nPlanungsebenen auch in gewissem Umfang von den zeichnerisch dargelegten \nAbgrenzungen der Eignungsbereiche abgewichen werden kann.\n\n151\n\nDie Festlegungen des GEP beziehen sich nach Nr. 1 der textlichen \nDarstellungen ferner auf \"die Planung und Errichtung von Windkraftanlagen\" und sind \ndamit auch sachlich hinreichend bestimmt. Sie enthalten danach Vorgaben sowohl \nfür die gemeindlichen Planungen als auch für die Zulassung konkreter Vorhaben im \nEinzelfall.\n\n152\n\nDass die Festlegungen der Eignungsbereiche der Entwicklung, Ordnung und \nSicherung des Raumes dienen, folgt insbesondere daraus, dass sie nach Nr. 1 der \ntextlichen Darstellungen \"zur Verwirklichung der landesplanerisch angestrebten \nKonzentration der Raumnutzungen\" erlassen sind und durch ihre Darstellung nach \nNr. 10 der Erläuterungen \"die Voraussetzungen für eine planvolle und gezielte \nErrichtung von Windenergieanlagen im N1. geschaffen\" werden. Zugleich \nsollen sie nach Nr. 11 der Erläuterungen dazu beitragen, \"in großem Umfang \nbesonders günstig gelegene Flächen für die Windkraftnutzung planerisch \nbereitzustellen und gleichzeitig die Eigenart der münsterländischen Parklandschaft \nals ein wichtiges Potential der Region in zusammenhängenden Teilräumen zu \nerhalten\".\n\n153\n\nAuch die Voraussetzung, dass es sich um \"abschließend abgewogene\" \nFestlegungen handeln muss, liegt bei den Eignungsbereichen vor. Mit diesem \nMerkmal greift die Legaldefinition des § 3 Nr. 2 ROG die bereits zuvor in der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für das Vorliegen \nvon Zielen der Raumordnung auf. Insoweit handelt es sich bei einem Ziel der \nRaumordnung um eine landesplanerische (bzw. regionalplanerische) \nLetztentscheidung, die auf einem Ausgleich spezifisch landesplanerischer (bzw. \nregionalplanerischer) Konflikte und auf einer Abwägung landesplanerischer (bzw. \nregionalplanerischer) Gesichtspunkte beruht und Lösungen bietet, die auf \nlandesplanerischer (bzw. regionalplanerischer) Ebene keiner Ergänzung mehr \nbedürfen, auf der nachgeordneten Ebene der Bauleitplanung jedoch grundsätzlich - \nje nach dem jeweiligen Konkretisierungsgrad der Zielaussage - noch einer \nVerfeinerung und Ausdifferenzierung zugänglich sind.\n\n154\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - \n4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 = BRS 54 \nNr. 12.\n\n155\n\nDass die Festlegungen der Eignungsgebiete in diesem Sinne abschließend \nabgewogen sind, folgt aus den Darlegungen in den Nrn. 13 und 19 bis 32 der \nErläuterungen. Hiernach hat den Festlegungen der Eignungsbereiche \"eine \nflächendeckende Untersuchung des Plangebietes zugrunde\" gelegen (Nr. 13). Die \nDarstellung der Eignungsbereiche \"ist das Ergebnis einer detaillierten, \nflächendeckenden Untersuchung, die mit allen Beteiligten abgestimmt wurde\" \n(Nr. 32). Dabei waren nach Nr. 19 der Erläuterungen für den planerischen \nAbwägungsprozess die zahlreichen, in den nachfolgenden Nummern aufgelisteten \nZiele und Kriterien maßgebend. Von diesen sind insbesondere zu erwähnen:\n- Windpotenziale (Nr. 20),\n- Vorbelastungen von Freiräumen durch infrastrukturelle Eingriffe (Nr. 22),\n- besondere Eignung von weniger strukturierten Landschaftsteilen (Nr. 23),\n- langfristige Sicherung von räumlichen Entwicklungspotenzialen für die \nSiedlungsentwicklung (Nr. 24),\n- Schutz größerer geschlossener Waldbereiche (Nr. 26),\n- Erhaltung sonstiger wertvoller Biotopstrukturen und markanter \nlandschaftsprägender Strukturen (Nrn. 27 und 28),\n- notwendige Schutzabstände zu Wohnsiedlungsbereichen, zu kleinen Ortslagen im \nFreiraum, zu regional bedeutsamen Sichtachsen, zu Richtfunkstrecken, zu \nmilitärischen Einrichtungen und zu Flugplätzen (Nr. 29),\n- Berücksichtigung planerischer Überlegungen der Gemeinden und Handlungsbedarf \naufgrund der Antragslage (Nr. 31).\n\n156\n\nAuf Grund dieser Abwägungen ist die Festlegung der Eignungsbereiche auch im \nSinne der dargelegten Anforderungen als planerische \"Letztentscheidung\" auf der \nEbene der Regional- bzw. Gebietsentwicklungsplanung erfolgt, wie aus den bereits \nangesprochenen festgelegten Bindungen für nachfolgende (Bauleit-) Planungen auf \ngemeindlicher Ebene folgt. Verdeutlicht wird dieser Letztentscheidungscharakter \ninsbesondere auch durch die Ausführungen in Nr. 32 der Erläuterungen, wonach \neine zusätzliche gesamtgemeindliche Betrachtung im Rahmen der Vorbereitung der \nBauleitplanung - gemeint ist damit selbstverständlich nur eine solche Bauleitplanung, \ndie die Vorgaben durch die festgelegten Eignungsgebiete grundsätzlich respektiert \nund lediglich konkretisiert - nicht mehr erforderlich ist, und in Nr. 36 der \nErläuterungen, nach der zur optimalen Ausnutzung einer geeigneten Fläche für die \nWindenergienutzung die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich werden \nkann.\n\n157\n\nAus den Ausführungen in Nr. 11a der Erläuterungen folgt zugleich, dass den \nfestgelegten Eignungsbereichen eine Konzentrationswirkung in dem Sinne \nzukommen soll, dass sie jedenfalls die Zulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben \nsteuern. Damit ist ersichtlich gemeint, dass den Eignungsgebieten - bezogen auf als \n\"raumbedeutsam\" zu qualifizierende Windkraftanlagen - eine Steuerungsfunktion im \nSinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen soll, sie mithin als Eignungsgebiete \nim Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG zu qualifizieren sind. Nicht anders ist ihre \nFestlegung in der Praxis der im N1. zuständigen Genehmigungsbehörden und \nder betroffenen Gemeinden sowie der Bezirksregierung N. als höherer \nVerwaltungsbehörde auch verstanden worden.\n\n158\n\nErfüllen die im GEP dargestellten Eignungsbereiche nach alledem die normativ \nfestgelegten und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Merkmale von \nZielen der Raumordnung, entfalten sie als solche auch eine Bindungswirkung nach \ndem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, das auf eine dauerhafte \nÜbereinstimmung der beiden Planungsebenen der Regionalplanung einerseits und \nder kommunalen Bauleitplanung andererseits abzielt.\n\n159\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - \n4 C 14.01 - BRS 66 Nr. 1 (S. 11).\n\n160\n\nEiner gegenteiligen Einschätzung - dass die im GEP festgelegten Eignungsbereiche \nzwar eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zur Folge haben, nicht \naber die gemeindliche Planung binden - steht entgegen, dass ein- und dieselbe \nraumordnerische Festlegung bezogen auf unterschiedliche Rechtsfolgen nicht jeweils \neinen unterschiedlichen Rechtscharakter haben kann. Kommt den festgelegten \nEignungsbereichen die vom Plangeber des GEP als solche ausdrücklich auch \nbeabsichtigte Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu, können sie \ndiese Ausschlusswirkung nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschrift \nnur entfalten, weil sie \"Ziele der Raumordnung\" sind. Dies entspricht übrigens auch \nder Intention des Gesetzgebers bei Einführung der Kategorie \"Eignungsgebiet\" in das \nROG durch das BauROG. So wird in der amtlichen Begründung zum BauROG (BT-\nDrs. 13/6392, S. 84) ausdrücklich ausgeführt, dass die Träger der Landes- oder \nRegionalplanung \"Vorrang- und Eignungsgebiete als Ziele der Raumordnung zu \nbezeichnen\" haben. Dann ist dieselbe raumordnerische Festlegung aber auch im \nHinblick auf die Bindungen für die gemeindliche Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 \nBauGB ein Ziel der Raumordnung. Dementsprechend heißt es an der bereits \nangesprochenen Stelle der amtlichen Begründung zum BauROG:\n\n161\n\n\"Die Eignungsgebiete nach Nummer 3 sollen raumbedeutsame \nMaßnahmen (Vorhaben) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach \n§ 35 BauGB dadurch steuern, dass bestimmte Gebiete in einer Region für \ndiese Maßnahmen als geeignet erklärt werden mit der Folge, dass diese \nraumbedeutsamen Maßnahmen außerhalb dieser Gebiete regelmäßig \nausgeschlossen sein sollen. Die Bindungswirkung einer solchen \nFestlegung soll sich nach §§ 4 und 5 Entwurf - ggfls. in Verbindung mit der \nin § 35 Abs. 3 BauGB enthaltenen Raumordnungsklausel - richten; \nBauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Eignungsgebiete als \nZiele der Raumordnung anzupassen.\"\n\n162\n\nDabei hängt allerdings das konkrete Ausmaß der Bindungen im Rahmen der \nAnpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB davon ab, mit welcher Schärfe das Ziel im \njeweils maßgeblichen GEP festgelegt ist und inwieweit der Träger der \nRegionalplanung den Gemeinden - zulässigerweise - noch Spielräume bei der \nUmsetzung des regionalplanerischen Ziels im Rahmen der kommunalen \nBauleitplanung belassen hat.\n\n163\n\nFür die gegenteilige Sichtweise, nämlich dass ein- und dieselbe raumordnerische \nFestlegung im Hinblick auf die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nals Ziel der Raumordnung, im Hinblick auf die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 \nBauGB hingegen als bloßer Grundsatz der Raumordnung qualifiziert werden könnte, \nlässt sich auch aus der einschlägigen Kommentarliteratur nichts herleiten. Zwar wird \nin der Kommentierung von Gaentzsch\n\n164\n\n- in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, \nStand August 2002, § 1 RdNr. 31 -,\n\n165\n\ndie Auffassung von Schinck\n\n166\n\n- in: Jarras, Raumordnungsgebiete, N. 1998, \nS. 58 f -\n\n167\n\nreferiert, wonach Eignungsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG mit \nihrer Ausschlusswirkung nach außen Zielcharakter haben, während sie nach innen \nnur einen Abwägungsgrundsatz im Sinne eines Optimierungsgebots darstellen \nsollen. In der anschließenden Randnummer 32 seiner Kommentierung tritt \nGaentzsch dieser Auffassung jedoch deutlich entgegen, indem er einleuchtend \nausführt:\n\"So spricht für den Zielcharakter z.B. der Festlegung eines \nEignungsgebiets (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG) auch ‚nach innen', dass \ndie Gemeinde in der Bauleitplanung für das Gebiet keine gänzlich andere \nNutzung ausweisen darf als die, für die das Gebiet raumordnerisch \ngeeignet ist. Sie darf zwar partiell andere Nutzungen zulassen, darf aber \nnicht die raumordnerische Eignungsfestlegung aushöhlen und damit den \nRaumordnungsplan hinsichtlich eines ausgewählten Standorts \nkorrigieren.\"\n\n168\n\nAuch die Kommentierung von Dallhammer\n\n169\n\n- in: Kohlhammer-Kommentar, Raumordnung in \nBund und Ländern, 4. Auflage Stand November \n2003, RdNr. 135 zu § 7 ROG -\n\n170\n\ngibt keinen Anlass zu einer anderen Wertung. Allerdings ist dort ausgeführt, die \nSchwäche des Instruments \"Eignungsgebiet\" liege darin, dass seine innergebietliche \nWirkung vollkommen offen sei; hierzu würden sich sowohl der Gesetzestext als auch \ndie Begründung vollkommen ausschweigen. Dabei wird jedoch übersehen, dass es \nin der bereits wörtlich wiedergegebenen amtlichen Begründung zum BauROG (BT-\nDrs. 13/6392, S. 84) ausdrücklich auch heißt, dass Bauleitpläne \"gemäß § 1 Abs. 4 \nBauGB an die Eignungsgebiete als Ziele der Raumordnung anzupassen\" seien. \nDieser Halbsatz ist in der von Dallhammer zuvor in RdNr. 133 seiner Kommentierung \nwiedergegebenen Passage aus der Begründung zum BauROG zu § 7 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 3 ROG - aus welchem Grund auch immer - nicht erwähnt. Mit ihm bringt der \nGesetzgeber klar zum Ausdruck, dass die gemeindliche Bauleitplanung die \nregionalplanerische Entscheidung, das Gebiet sei nach Abwägung der auf \nregionalplanerischer Ebene relevanten Belange für bestimmte Nutzungen geeignet, \neben gerade nicht konterkarieren oder - mit den Worten von Gaentzsch - aushöhlen \ndarf.\n\n171\n\nAus dem nach alledem zu bejahenden Charakter der im GEP festgelegten \nEignungsgebiete als Ziele der Raumordnung folgt jedoch nicht, dass das bei Erlass \nder Veränderungssperren verfolgte Planungskonzept der Antragsgegnerin - sowohl \nbezüglich der seinerzeit an die 46. FNP-Änderung anschließenden dargelegten \nersten Überlegungen zur 49. FNP-Änderung als auch bezüglich der jedenfalls im hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt des 30. Mai 2001 (noch) als ihre Konkretisierung \nbeabsichtigten Bebauungspläne - zwangsläufig an § 1 Abs. 4 BauGB scheitern \nmusste und die zur Sicherung dieser Planung erlassenen Veränderungssperren \n(jedenfalls) deshalb ungültig waren.\n\n172\n\nInsoweit zielten die dargelegten, der Antragsgegnerin als Trägerin der \nkommunalen Planungshoheit maßgeblich zuzurechnenden Planungsüberlegungen, \nwie sie sich im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperren am 30. Mai \n2001 darstellten, nämlich seinerzeit (noch) nicht darauf ab, dass für ein oder gar \nmehrere der im GEP festgelegten Eignungsgebiete im Rahmen der 49. FNP-\nÄnderung ggf. auch gar keine Vorrangzone für Windkraftanlagen dargestellt werden \nsollte. Die Antragsgegnerin hatte sich seinerzeit vielmehr (noch) dazu bekannt, die \nfestgelegten Eignungsbereiche grundsätzlich zu respektieren, sie im Rahmen ihrer \nFlächennutzungsplanung zu konkretisieren und mit den Bebauungsplänen eine \ndaran anknüpfende Feinsteuerung vorzunehmen.\n\n173\n\nDass die Festlegungen der Eignungsbereiche einer planerischen Konkretisierung \ndurch die Gemeinde zugänglich sind, folgt bereits aus den textlichen Darstellungen \ndes GEP in Verbindung mit den hierzu ergangenen Erläuterungen. So lässt der GEP \n- wie dargelegt - durchaus räumliche Korrekturen der Eignungsbereiche zu, sofern \nsie sich entsprechend Nr. 12 der Erläuterungen an der \"allgemeinen Größenordnung \nund annähernden räumlichen Lage\" der festgelegten Eignungsbereiche orientieren. \nAuch bei der internen Konkretisierung der Bereiche gibt der GEP nicht etwa vor, dass \nin den Eignungsbereichen gleichsam flächendeckend Standorte für Windkraftanlagen \nvorzusehen sind. Dies folgt schon da-raus, dass bei der Aufstellung des GEP \nentsprechend der regionalplanerischen Ausrichtung dieser Planung auf eine über die \nBerücksichtigung von Wohnsiedlungsbereichen und kleinen Ortslagen (vgl. Nr. 29 \nder Erläuterungen) hinausgehende Prüfung auch der Schutzabstände etwa zu \nEinzelgehöften verzichtet wurde. Die Eignung der betroffenen Bereiche wurde - wie \naus den zeichnerischen Festlegungen des GEP ohne Weiteres ablesbar ist - in \nKenntnis des Umstands festgelegt, dass in ihnen zahlreiche verstreute \nAußenbereichsnutzungen vorhanden sind, die zu Wohnzwecken genutzt werden und \ndamit vor unzumutbaren Immissionen geschützt werden müssen. Bezogen auf den \nSchutz von Wald stellt Nr. 26 der Erläuterungen ferner klar, dass im Rahmen der \nGebietsentwicklungsplanung nur der Schutz der größeren geschlossenen \nWaldbereiche berücksichtigt worden sei und, sofern im Einzelfall kleinere \nWaldbereiche von Eignungsbereichen überlagert würden, diese in den \nnachfolgenden Planungsstufen zu sichern seien. Hiernach hat der Träger der \nRegionalplanung eindeutig den Gemeinden auch einen planerischen Spielraum \nüberlassen, bei ihren nachfolgenden Konkretisierungen der Eignungsgebiete die \nnicht geprüften Schutzanforderungen erstmals sachgerecht zu berücksichtigen.\n\n174\n\nInsoweit kann im vorliegenden Verfahren letztlich dahinstehen, ob etwa Abstände \nvon rd. 300 m zwischen Windkraftanlagen und einzelnen Wohnnutzungen ohne \nWeiteres in dem vom GEP zugelassenen Konkretisierungsspektrum liegen. \nEinerseits kommen bei Windkraftanlagen durchaus technische Ausführungen in \nBetracht, die selbst bei Abständen von weniger als 300 m noch die für \nWohnnutzungen im Außenbereich einschlägigen Zumutbarkeitsgrenzen\n\n175\n\n- vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Urteil vom \n18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 \n-\n\n176\n\nwahren. Andererseits kann sich bei den außerordentlich hohen Windkraftanlagen \nneueren Typs mit Gesamthöhen von bis zu 150 m oder mehr bereits bei Abständen \num 300 m durchaus die Frage stellen, ob von ihnen jedenfalls eine unzumutbare \nerdrückende Wirkung ausgeht.\n\n177\n\nVgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom \n2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, BRS 66 Nr. 164 und \nvom 21. Januar 2005 - 10 B 2397/03 -.\n\n178\n\nDemgegenüber läge allerdings eine Konkretisierung der Eignungsbereiche, die etwa \nbei Ansatz von Schutzabständen zu Einzelgehöften von 400 oder gar 500 m im \nErgebnis die regionalplanerisch gewollte und mit bindender Wirkung für die \nGemeinden festgelegte Eignung der Bereiche für Windenergienutzung weitgehend \noder gar vollständig obsolet werden ließe, kaum noch im Spektrum zulässiger \nKonkretisierungen des GEP. Die kommunale Bauleitplanung würde dann die \nraumordnerische Eignungsfestlegung konterkarieren bzw. aushöhlen, was nicht mehr \nmit den Bindungen nach § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar wäre.\n\n179\n\nZu Letzterem vgl.: Gaentzsch in Berliner \nKommentar zum BauGB, 3. Auflage Stand August \n2002, § 1 RdNr. 32.\n\n180\n\nHiervon ausgehend lag es - je nach der tatsächlich vorhandenen Bebauungsstruktur \nin den jeweiligen Eignungsbereichen - durchaus im Spektrum der ohne Weiteres \nmöglichen Konkretisierung, dass in bestimmten, relativ dicht bebauten \nEignungsbereichen nur an verschiedenen über das Gebiet verstreuten Stellen \neinzelne bzw. mehrere Windkraftanlagen, die auch untereinander gewisse \nMindestabstände einhalten müssen, zulassungsfähig waren.\n\n181\n\nSelbst bei einer Überschreitung der mit den Festlegungen des GEP noch zu \nvereinbarenden Konkretisierungsmöglichkeiten hätte die im hier maßgeblichen \nZeitpunkt verfolgte Planungskonzeption der Antragsgegnerin nicht zwangsläufig an \n§ 1 Abs. 4 BauGB mit der Folge scheitern müssen, dass die sie sichernde \nVeränderungssperre deshalb ungültig war. Die Antragsgegnerin hätte zum einen \neine entsprechende Änderung des GEP initiieren können. Zum anderen wäre auch \nohne förmliche Änderung des GEP zumindest ein Zielabweichungsverfahren nach \n§ 19 a LPlG möglich gewesen. Ein solches Zielabweichungsverfahren, das allerdings \nbestimmte verfahrensrechtliche Anforderungen stellt, kommt jedenfalls dann in \nBetracht, wenn die Abweichung von den Zielen der Raumordnung die \"Grundzüge \nder Planung\" nicht berührt. Dies erscheint bei erheblicher Reduzierung einzelner der \nim GEP festgelegten Eignungsbereiche oder ggf. auch bei einer vollständigen \nNichtberücksichtigung nicht als von vornherein ausgeschlossen. Immerhin sieht der \nGEP für das gesamte N1. 119 Eignungsbereiche vor, die - wie dargelegt - \nrechnerisch insgesamt ca. 1.200 Windkraftanlagen der heute üblichen 1,5 MW-\nKlasse ermöglichen sollen. Der Wegfall einer gewissen Anzahl von Anlagen in \neinzelnen, auf Grund der konkreten örtlichen Situation besonders kritischen \nBereichen würde die Grundzüge der Planung des GEP damit nicht zwangsläufig in \nFrage stellen. Für ein solches Zielabweichungsverfahren spricht insbesondere auch, \ndass auf der regionalplanerischen Ebene - wie dargelegt - jedenfalls die letztlich nur \nbei einer Detailplanung vor Ort sachgerecht greifbaren Schutzabstände gerade zu \nden im N1. häufig anzutreffenden Einzelgehöften ausdrücklich nicht bedacht \nwurden und bei ihrer Berücksichtigung im Einzelfall selbst bei größeren \nEignungsbereichen möglicherweise nur einige wenige rechtlich unbedenkliche \nStandorte für Windkraftanlagen übrig bleiben könnten.\n\n182\n\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die strittige Veränderungssperre \nentgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb ungültig war, weil sie \neine Planung sichern sollte, die zwangsläufig an dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. \n4 BauGB scheitern musste. Dabei kann hier sogar dahinstehen, ob das \nPlanungskonzept der Antragsgegnerin, wie es sich bei Erlass der \nVeränderungssperre darstellte, noch im Rahmen des Spektrums zulässiger \nKonkretisierungen der als Ziele der Raumordnung im GEP festgelegten \nEignungsbereiche lag. Denn selbst wenn das zu verneinen wäre, hätte die \nAntragsgegnerin das bei Erlass der Veränderungssperre (noch) verfolgte Konzept \njedenfalls bei entsprechender Änderung des GEP oder bei (ggf. gleichzeitiger) \nDurchführung eines Zielabweichungsverfahrens nach § 19 a LPlG ohne Verstoß \ngegen § 1 Abs. 4 BauGB umsetzen können. Dass dabei von vornherein keine \nhinreichende Zeit bestand, die konkretisierende Bebauungsplanung zugleich durch \neine Veränderungssperre zu sichern, lässt sich nicht feststellen. Immerhin kann eine \nsolche Veränderungssperre für insgesamt drei Jahre erlassen und, wenn auch nur \nunter den erschwerten Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB, sogar noch weiter \nverlängert werden.\n\n183\n\nKlarstellend merkt der Senat an, dass die vorstehend erörterten Grenzen des \nzulässigen Konkretisierungsspektrums der Antragsgegnerin nicht etwa in \nWiderspruch zur Rechtsprechung des Senats stehen, die sich über die \nAnforderungen an eine gemeindliche Flächennutzungsplanung verhält, mit der eine \nSteuerungsfunktion nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden soll.\n\n184\n\nVgl. hierzu insbesondere: OVG NRW, Urteil vom \n30. November 2001 - 7 A 4857/00 -, BRS 64 Nr. 101, \nbestätigt durch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember \n2002 - 4 C 15.01 -, BRS 65 Nr. 95, sowie OVG NRW, \nUrteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, \n690.\n\n185\n\nJene Entscheidungen befassen sich ausschließlich mit Flächennutzungsplanungen, \nbei denen die planende Gemeinde - anders als im vorliegenden Fall - gerade nicht \ndie raumordnerischen Zielvorgaben von Eignungsbereichen mit ihrer aus dem \nAnpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB folgenden Bindung der kommunalen \nPlanungsfreiheit zu beachten hatte. Insofern liegt auf der Hand, dass eine Gemeinde, \nwenn sie ohne entsprechende raumordnerische Bindungen plant, bei der konkreten \nWahl ihrer abwägend zu berücksichtigenden Prüfungsmaßstäbe durchaus weite \nSpielräume hat. Diese müssen allerdings im Sinne der vorstehend angesprochenen \nRechtsprechung bei der auf einem schlüssigen Plankonzept beruhenden \nplanerischen Kontingentierung von Windkraftanlagen der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 (früher: \nNr. 6) BauGB normierten Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung \ntragen und der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance geben, \ndie ihrer Privilegierung gerecht wird. Sind hingegen - wie im vorliegenden Fall - \ngeeignete Standortbereiche auf regionalplanerischer Ebene bereits bindend \nvorgeben, hat die kommunale Bauleitplanung diese Vorgabe grundsätzlich zu \nrespektieren und darf sie - wie dargelegt - gerade nicht konterkarieren oder \naushöhlen.\n\n186\n\nDiese Bindungen waren von der Antragsgegnerin im Anschluss an die 2002/2003 \nerfolgte anwaltliche Beratung verkannt worden. Wenn der Flächennutzungsplan die \nEignungsbereiche des GEP in vollem Umfang als Konzentrationszonen übernimmt, \nkann ein Bebauungsplan, der das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB \nzu beachten hat\n\n187\n\n- zur Bedeutung des Entwicklungsgebots nach \n§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB bei der Überplanung einer \nim Flächennutzungsplan dargestellten \nKonzentrationszone für Windkraftanlagen durch \neinen Bebauungsplan vgl.: OVG NRW, Urteil vom \n12. Februar 2004 - 7a D 134/02.NE -, BauR 2004, \n972 -,\n\n188\n\nnicht seinerseits dazu benutzt werden, die Zielvorgaben der Eignungsbereiche zu \nkonterkarieren oder auszuhöhlen. Erst recht ist es mit einem nach der angeführten \nRechtsprechung zur Erzielung der Steuerungsfunktion des § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB erforderlichen, auf das gesamte Gemeindegebiet bezogenen schlüssigen \nGesamtkonzept unvereinbar, wenn die Flächennutzungsplanung zunächst große, \nden Vorgaben des GEP entsprechende Konzentrationszonen darstellt, diese sodann \nim Rahmen der Bebauungsplanung unter Anwendung zusätzlicher restriktiver, von \nden Vorgaben des GEP deutlich abweichender Kriterien auf einen kleinen Bruchteil \nihrer im Flächennutzungsplan dargestellten Größe reduziert bzw. vollständig \n\"weggeplant\" werden und der Flächennutzungsplan dann wiederum ohne Weiteres \nan die solchermaßen \"geschrumpften\" bzw. \"weggeplanten\" Konzentrationszonen \nangepasst wird.\n\n189\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n190\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n191\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n192","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/7-d-4-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":22},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":20},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 245b","ref_norm":"245b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/7-d-4-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282394","retrieved":"2026-07-09 02:57:15.118016+00:00"}}