{"status":"available","doknr":"OLD282393","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0128.7D35.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"7 D 35/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen die zwischenzeitlich aufgehobene Satzung\nder Antragsgegnerin über die Veränderungssperre Nr. 02/2003 für den\nGeltungsbereich des Bebauungsplanes \"Windkraftvorranggebiet COE 09\" der\nAntragsgegnerin.\n\n3\n\nDie Veränderungssperre erfasste einen Bereich nördlich der Kernstadt E. , der\nnordwestlich der Bundesautobahn A 43 und nordöstlich der Bundesstraße B 474\nliegt. Für die Errichtung von drei Windkraftanlagen, die im Geltungsbereich der\nVeränderungssperre auf den Grundstücken Gemarkung E. -Kirchspiel, Flur 103,\nFlurstücke 9, 11 und 12 errichtet werden sollen, hatte die Antragstellerin unter dem\n18. Juni 2002 beim Staatlichen Umweltamt Münster die Erteilung einer\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt. Dieser Antrag wurde mit\nBescheid vom 10. Juli 2003 unter Hinweis auf die hier strittige Veränderungssperre\nabgelehnt. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin ist\nbislang nicht entschieden.\n\n4\n\nDem Erlass der strittigen Veränderungssperre liegt folgende Vorgeschichte\nzugrunde:\n\n5\n\nDer Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk N. - Teilabschnitt N1. -\nenthält in seinem Teil 3 den vom Bezirksplanungsrat N. am 9. Juni 1997\naufgestellten sachlichen Teilabschnitt \"Eignungsbereiche für erneuerbare\nEnergien/Windkraft\" (im Nachfolgenden \"GEP\" genannt). Die Bekanntmachung der\nGenehmigung des GEP erfolgte am 12. November 1998 (GV. NRW. S. 606). In den\nJahren 1998 und 1999 wurde er ergänzt.\n\n6\n\nDer GEP stellt für die Gemeinden des Münsterlands 119 Bereiche mit Eignung\nfür die Nutzung erneuerbarer Energien - Windkraft (im Nachfolgenden\n\"Eignungsbereiche\" genannt) zeichnerisch dar. Sie erfassen Flächen von insgesamt\nca. 23.500 ha und sollen die Installierung von ca. 1.200 Windkraftanlagen der\n1,5 MW-Klasse ermöglichen. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin liegen die\nEignungsbereiche COE 07 (Größe: 630 ha), COE 09 (Größe: 150 ha), COE 10\n(Größe: 60 ha) und COE 11 (Größe: 380 ha), wobei der Eignungsbereich COE 07\nnur zu rd. einem Drittel im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und im Übrigen im Gebiet\nder Stadt Coesfeld liegt.\n\n7\n\nNach Nr. 1 der textlichen Darstellungen des GEP hat sich zur Verwirklichung der\nlandesplanerisch angestrebten Konzentration der Raumnutzungen die Planung und\nErrichtung von Windkraftanlagen grundsätzlich auf den Flächen zu vollziehen, die als\nEignungsbereiche zeichnerisch dargestellt sind. Um eine günstige Energieausbeute\ninnerhalb der Eignungsbereiche durch optimierte räumliche Zuordnung der einzelnen\nWindkraftanlagen untereinander zu gewährleisten, sollen die landesplanerischen\nEignungsbereiche und die betreffenden Kompensationsmaßnahmen nach Nr. 4 der\ntextlichen Darstellungen in der Regel durch ergänzende Festsetzungen im Rahmen\nder Bauleitplanung konkretisiert werden. In den Erläuterungen zum GEP finden sich\ninsbesondere Aussagen über die mit dem GEP verfolgten Zielsetzungen (Nrn. 9 -\n11), über die ihm zugedachte Konzentrationswirkung (Nr. 11a), über die bei der\nAufstellung des GEP abwägend berücksichtigten Ziele und Kriterien (Nrn. 19 - 31)\nsowie zu den Möglichkeiten der Konkretisierung des GEP durch gemeindliche\nFlächennutzungspläne und Bebauungspläne (Nrn. 12, 33 - 36).\n\n8\n\nAuf Grund der Ausführungen im GEP wurde bei der Antragsgegnerin wie in den\nanderen Gemeinden des Münsterlandes zunächst kein Anlass gesehen, die Nutzung\nder Windenergie auch durch die gemeindliche Bauleitplanung zu steuern. Man ging\ndavon aus, dass die dargestellten Eignungsbereiche entsprechend den Darlegungen\nin Nr. 11a der Erläuterungen eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3\nBauGB auch für einzelne gewerbliche (nicht-landwirtschaftliche) Windkraftanlagen\naußerhalb der Eignungsbereiche entfalteten. Als sich eine Änderung des\neinschlägigen ministeriellen Windenergieerlasses für das Land Nordrhein-Westfalen\nmit dem Inhalt abzeichnete, dass von einer Raumbedeutsamkeit von\nWindenergieanlagen erst bei der Errichtung von drei (nahe beieinander liegenden)\nAnlagen auszugehen sei, wurde bei der Antragsgegnerin nunmehr ein Bedarf\ngesehen, auch die Errichtung einzelner Windkraftanlagen über den\nFlächennutzungsplan durch Festlegung von Konzentrationszonen mit\nAusschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu steuern. In der hierzu\neinschlägigen Beschlussvorlage BA 085-01 vom 29. März 2001 heißt es u.a.:\n\n9\n\n\"Die Darstellung der Windeignungsbereiche und das damit\neinhergehende Vorgehen seitens der Bezirksregierung N. sowie auch\ndie Definition der Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen haben\ndazu geführt, dass die Stadt E. , wie im Übrigen nahezu alle\nKommunen im N1. , eine Darstellung von Konzentrationszonen für\ndie Windenergienutzung in ihrem Flächennutzungsplan bislang nicht für\nerforderlich ansah, da die Regelungstiefe des Gebietsentwicklungsplanes\nfast alle Windenergieanlagen erfasste.\"\n\n10\n\nAm 16. Mai 2002 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der\nAntragsgegnerin, das Verfahren zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans\n\"Vorrangflächen für Windenergienutzung\" (im Nachfolgenden \"43. FNP-Änderung\"\ngenannt) einzuleiten. In der hierfür maßgeblichen Vorlage BA 131/2002 heißt es u.a.,\ndie Stadt mache mit der Darstellung von Vorrangflächen im Flächennutzungsplan\nvon der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, über den GEP hinaus die\nAnsiedlung von Windenergieanlagen hinsichtlich ihrer Lage und Anzahl zu steuern.\nDes Weiteren ließ die Antragsgegnerin von der u. GmbH die Untersuchung\n\"Ermittlung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie auf dem Gebiet der\nStadt E. \" (im Nachfolgenden \"u.-Untersuchung\" genannt) erstellen. Diese kam im\nAugust 2002 zu dem Ergebnis, dass im Stadtgebiet insgesamt neun potentielle\nVorrangflächen vorhanden seien, von denen drei als besonders günstig und damit\nals geeignete potentielle Vorrangflächen anzusehen seien. Die in der Untersuchung\nals potentielle Vorrangflächen bezeichneten Bereiche liegen weit überwiegend nicht\nin den im GEP dargestellten Eignungsbereichen. Als wesentliche Ursache für diese\nAbweichung von den GEP-Darstellungen wird in der Untersuchung insbesondere die\nBerücksichtigung von Vorsorgeabständen zu Einzelgehöften und anderen Nutzungen\nangeführt.\n\n11\n\nNach Vorlage der u.-Untersuchung befasste sich die\nStadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 10. Oktober 2002 unter zwei\nTagesordnungspunkten mit ihrer weiteren die Steuerung von Windenergieanlagen\nbetreffenden Bauleitplanung. Der Tagesordnungspunkt 6 bezog sich auf die\nDarstellung von Vorrangflächen zur Nutzung der Windenergie im Rahmen der\n43. FNP-Änderung. Hierzu fasste die Stadtverordnetenversammlung auf der\nGrundlage der Vorlage UW 247/2002 einen Beschluss darüber, welches Konzept im\nweiteren Verfahren der 43. FNP-Änderung konkretisiert werden sollte. Unter dem\nTagesordnungspunkt 6a beschloss sie auf der Grundlage der Vorlage SV 283/2002\nferner, Verfahren für die Neuaufstellung von Bebauungsplänen für die\nWindkraftvorranggebiete COE 07, COE 09, COE 10 und COE 11 einzuleiten. Die\nkonkret beschlossenen Geltungsbereiche der vier Gebiete für die Bebauungspläne\numfassen jeweils die entsprechenden Eignungsbereiche des GEP und greifen über\nsie hinaus. Die vier Aufstellungsbeschlüsse für die Bebauungspläne wurden am\n17. Oktober 2002 öffentlich bekannt gemacht.\n\n12\n\nNachdem am 18. März 2003 bezüglich der 43. FNP-Änderung eine\nBürgerbeteiligung durchgeführt worden war, beschloss die\nStadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 10. April 2003 schließlich\nvier Satzungen über Veränderungssperren für die vier Bebauungsplanbereiche, für\ndie am 10. Oktober 2002 Aufstellungsbeschlüsse gefasst worden waren, mithin auch\ndie hier strittige Satzung. Die diesen Satzungsbeschlüssen zugrunde liegende\nVorlage BA 92/2003 verweist hinsichtlich der Ziele und Zwecke der Planung auf die\nVorlage SV 283/2002 zur Sitzung vom 10. Oktober 2002, die ihrerseits auch die\nVorlage UW 247/2002 in Bezug nimmt. Die Satzungen über die\nVeränderungssperren wurden am 17. April 2003 öffentlich bekannt gemacht.\n\n13\n\nNach Erlass der Veränderungssperren nahmen die Planungen der\nAntragsgegnerin folgende Entwicklung:\n\n14\n\nIm Verfahren zur 43. FNP-Änderung kam die Antragsgegnerin schließlich zu dem\nErgebnis, dass die im GEP dargestellten Eignungsbereiche COE 09, COE 10 und\nCOE 11 aus der Sicht der Stadt für eine Windkraftnutzung nicht geeignet seien. Mit\nder 43. FNP-Änderung wurde lediglich für einen Teil des Bereichs COE 07 eine\nVorrangfläche für Windenergie mit einer Begrenzung der Höhe der Anlagen auf\n145 m vorgesehen, deren Auswahl im Erläuterungsbericht vom 10. Februar 2004\nnäher erläutert wurde. Bezüglich dieser Änderung des Flächennutzungsplans teilte\ndie Bezirksregierung N. der Antragsgegnerin im Verfahren nach § 20 LPlG mit\nVerfügung vom 5. März 2004 mit, die beabsichtigte Ausweisung der Vorrangfläche\nCOE 07 für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin\nsei mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar. Ein\nZielabweichungsverfahren nach § 19a LPlG wurde nicht durchgeführt. Die 43. FNP-\nÄnderung wurde mit dem genannten Inhalt genehmigt und bekannt gemacht.\n\n15\n\nDie hier strittige Veränderungssperre für den Geltungsbereich des\nBebauungsplans \"Windkraftvorranggebiet COE 09\" wurde mit Satzung der\nAntragsgegnerin vom 29. Juli 2004 aufgehoben. Die Aufhebungssatzung wurde am\n3. August 2004 bekannt gemacht.\n\n16\n\nDie Antragstellerin hat am 19. Mai 2003 den vorliegenden Normenkontrollantrag\ngestellt, mit dem sie zunächst beantragt hat, die strittige Satzung über die\nVeränderungssperre für nichtig zu erklären. Nach Aufhebung der Satzung hat sie ihr\nBegehren dahin umgestellt, dass sie nunmehr die Feststellung begehrt, die Satzung\nüber die Veränderungssperre sei ungültig gewesen.\n\n17\n\nZur Begründung trägt die Antragstellerin insbesondere vor:\n\n18\n\nDer nunmehr gestellte Feststellungsantrag sei nach der höchstrichterlichen\nRechtsprechung auch im Normenkontrollverfahren zulässig. Der\nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag sei unter Hinweis auf die\nVeränderungssperre abgelehnt worden. Die Veränderungssperre habe jedenfalls\neine erhebliche Verzögerung des Genehmigungsverfahrens bewirkt. Insoweit seien\nihr erhebliche Schäden entstanden, die sie im Regresswege geltend machen wolle.\nDie hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen ergäben sich aus den Grundsätzen der\nAmtshaftung und des enteignungsgleichen Eingriffs sowie aus § 39 OBG. Eine\nEntschädigungsklage sei jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos.\n\n19\n\nDer Antrag sei auch begründet. Die Veränderungssperre sei aus mehreren\nGründen ungültig gewesen.\n\n20\n\nDie Planung, die mit der Veränderungssperre habe gesichert werden sollen,\nverstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Die Festsetzungen des GEP zu den\nEignungsbereichen seien als Ziele der Raumordnung festgelegt worden. Insoweit\nkönne entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zwischen einer dem GEP\nzukommenden Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einerseits und\neiner Bindungswirkung für die gemeindliche Planung nach § 1 Abs. 4 BauGB\ndifferenziert werden, insbesondere könne dieselbe Planung nicht im Hinblick auf § 35\nAbs. 3 Satz 3 BauGB als Ziel der Raumordnung und im Hinblick auf § 1 Abs. 4\nBauGB als bloßer Grundsatz der Raumordnung angesehen werden. Die der\nGemeinde im Rahmen des Anpassungsgebots nach § 1 Abs. 4 BauGB zustehenden\nGestaltungsmöglichkeiten ließen es nicht zu, im GEP festgelegte Eignungsgebiete\nschlicht \"wegzuplanen\". Nichts anderes sei aber beabsichtigt gewesen und letztlich\nauch geschehen. Insoweit treffe auch die zur 43. FNP-Änderung im Verfahren nach\n§ 20 LPlG abgegebene Stellungnahme der Bezirksregierung vom 5. März 2004 nicht\nzu. Bei der Streichung der Eignungsbereiche COE 09, COE 10 und COE 11 im\nRahmen der Flächennutzungsplanung habe es sich um eine Änderung der Vorgaben\ndes GEP gehandelt, so dass zumindest ein Zielabweichungsverfahren nach § 19a\nLPlG habe durchgeführt werden müssen. Das sei jedoch nicht geschehen.\n\n21\n\nBei Erlass der Veränderungssperre seien die mit der Bebauungsplanung\nverfolgten Planabsichten auch nicht in dem nach der höchstrichterlichen\nRechtsprechung erforderlichen Ausmaß konkretisiert gewesen. Es hätten keine\npositiven Planungsziele und auch kein schlüssiges Plankonzept vorgelegen. Die\ninsoweit für die Planungsziele einschlägige Vorlage SV 283/2002 habe alles offen\ngelassen. Die Planung sei unzulässigerweise von Anfang an daran ausgerichtet\ngewesen, nur ein solches absolutes Minimum an Windenergienutzung zuzulassen,\nwelches man meinte, überhaupt noch verantworten zu können. Dies werde durch\nden weiteren Planungsablauf bestätigt.\n\n22\n\nDer Sache nach sei die Aufstellung der Bebauungspläne eine Scheinplanung\ngewesen und nur beschlossen worden, um gegenüber Zulassungsanträgen\nReaktionen in Form der Veränderungssperre bzw. Zurückstellung zu ermöglichen.\nMit den Aufstellungsbeschlüssen für Bebauungspläne und den daran anknüpfenden\nVeränderungssperren habe nur die Flächennutzungsplanung gesichert werden\nsollen. Das sei nicht zulässig.\n\n23\n\nDie Planung, die mit der Veränderungssperre habe gesichert werden sollen, sei\nauch widersprüchlich gewesen. Die uventus-Untersuchung sei zu dem Ergebnis\ngekommen, dass von den GEP-Flächen keine im Flächennutzungsplan ausgewiesen\nwerden könne. Die Entscheidung, die Ausweisung von Vorrangzonen im\nFlächennutzungsplan auf die im GEP dargestellten Bereiche zu beschränken, sei\ndaher widersprüchlich und bedeute, dass sich die Planung auf ungeeignete Flächen\nfokussiert habe. Widersprüchlich sei die Flächennutzungsplanung auch deshalb, weil\nsie Bereiche habe ausschließen sollen, die unter Aspekten des Immissionsschutzes\nbedenklich seien. Genau dies treffe für die von ihr - der Antragstellerin - geplanten\nAnlagestandorte jedoch nicht zu, weil insoweit das Staatliche Umweltamt keine\nBedenken unter Aspekten des Immissionsschutzes gehabt habe.\n\n24\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n25\n\nfestzustellen, dass die Satzung der\nAntragsgegnerin über die Veränderungssperre\n02/2003 für den Geltungsbereich des\nBebauungsplanes \"Windkraftvorranggebiet COE 09\"\nungültig war.\n\n26\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n27\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n28\n\nSie trägt insbesondere vor, gegen den nunmehr gestellten Feststellungsantrag\nbestünden keine grundsätzlichen prozessualen Bedenken. Der Antrag sei jedoch\nnicht begründet. Gründe für eine Ungültigkeit der strittigen Satzung lägen nicht\nvor.\n\n29\n\nDie Gründe für den Erlass der Veränderungssperren und die Ziele der zu\nsichernden Planung ergäben sich aus der Vorlage BA 92/2003 in Verbindung mit der\nVorlage SV 283/2002. Hiernach habe sie - die Antragsgegnerin - mit den\nBebauungsplänen das Ziel verfolgt, Einfluss auf die Zahl, Lage, Höhe und Gestaltung\nder Windkraftanlagen auf der Basis des nunmehr vorliegenden\nWindenergiegutachtens zu nehmen. Diese Planungsüberlegung, die sie sich schon\nbei Erlass der Veränderungssperren zu Eigen gemacht habe, genüge den\nAnforderungen der Rechtsprechung und stelle keine unzulässige\nVerhinderungsplanung dar. Der GEP schließe gemeindliche Planungsaktivitäten\nbezüglich der Eignungsgebiete nicht aus. Er lasse nach Nr. 4 der textlichen\nDarstellungen und Nr. 12 der Erläuterungen eine konkretisierende Bauleitplanung zu.\nHierfür habe auch ein Bedarf bestanden, weil der GEP große Unsicherheiten\nausgelöst habe. Im Übrigen könne der GEP auch geändert werden. Der zu\nsichernden Planung habe auch ein Gesamtkonzept entsprechend den\nAnforderungen der Rechtsprechung zugrunde gelegen. So habe das Ergebnis einer\nflächendeckenden Untersuchung vorgelegen.\n\n30\n\nDie Flächennutzungsplanung verstoße auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB trotz\ndes Wegfalls von Eignungsbereichen des GEP. Die Anfrage nach § 20 LPlG sei\npositiv beschieden worden. Der Inhalt des Flächennutzungsplans sei damit\nregionalplanerisch abgestimmt, unabhängig davon, ob er 1, 2, 3 oder 4\nVorrangzonen enthalte. Im Übrigen liege auch deshalb keine Verletzung der\nAnpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB vor, weil bei dem GEP zu differenzieren\nsei zwischen seiner Außenwirkung im Sinne einer Steuerung der Zulässigkeit von\nWindkraftanlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und seiner Innenwirkung im Sinne\neiner Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB. Ein GEP könne, auch wenn er eine\nAusschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten solle, im Hinblick auf\n§ 1 Abs. 4 BauGB bloße Grundsätze der Raumordnung normieren. Insoweit hänge\nder Charakter einer GEP-Darstellung als Ziel oder Grundsatz der Raumordnung nicht\nvon ihrem Wortlaut, sondern von ihrem Inhalt ab. Allerdings sei ein Vorranggebiet als\nZiel der Raumordnung und ein Vorbehaltsgebiet als Grundsatz der Raumordnung\nanzusehen. Bei Eignungsgebieten komme es hingegen auf die konkrete Prüfung des\nGEP an. Insoweit besage etwa Nr. 33 der Erläuterungen zum hier betroffenen GEP\nnur, dass die Gemeinden Konzentrationszonen ausweisen könnten, nicht hingegen,\ndass sie solche ausweisen müssten. Zu berücksichtigen sei auch, dass der hier\nbetroffene GEP aus dem Jahr 1997 stamme. Seinerzeit seien die Definitionen des\n§ 7 Abs. 4 ROG in der Fassung des BauROG noch nicht maßgeblich gewesen. Es\nbestünden Bedenken, dass der hier betroffene GEP abschließend abgewogene\ntextliche und zeichnerische Festlegungen im Sinne der zu Zielen der Raumordnung\nergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung enthalte. Er gebe keine Grundlage\ndafür, Eignungsbereiche als Vorranggebiete anzusehen, in denen jede andere\nNutzung zu unterbleiben habe. Auch der Vortrag der Antragstellerin gebe nichts\ndafür her, dass die Eignungsbereiche des GEP als Ziel im Sinne von § 1 Abs. 4\nBauGB zu qualifizieren seien.\n\n31\n\nAuch im Übrigen seien weder die Veränderungssperren noch der\nzwischenzeitlich beschlossene Flächennutzungsplan ungültig. Die flächendeckende\nUntersuchung habe nur wenige potentielle Vorrangflächen mit einer Mindestgröße\nvon jeweils 20 ha für drei Windkraftanlagen ergeben. Dies sei die Folge einer\nBerücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgeabstände von 300 m, die\nauf der Ebene des GEP nicht geprüft worden seien. Im Hinblick auf den weiten\nWirkungskreis der heute üblichen Windkraftanlagen von 1,5 MW Leistung würde der\nLandschaftsraum überfrachtet. Dies sei planerisch nicht gewollt gewesen und habe\ndurch den Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne verhindert werden sollen.\nDie Planung habe die münsterländische Parklandschaft möglichst weitgehend\nerhalten sollen. Im Bereich COE 07 bestehe bereits ein Windpark enormen\nAusmaßes für münsterländische Verhältnisse, so dass es sich angeboten habe,\ndiesen ggf. auszubauen und andere Bereiche freizuhalten. \n\n32\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin\nvorgelegten Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDer Normenkontrollantrag ist mit dem nunmehr von der Antragstellerin verfolgten\nFeststellungsbegehren zulässig.\n\n35\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Antragsteller dann, wenn eine\nVeränderungssperre nach § 14 BauGB (früher: § 14 BBauG) während der\nAnhängigkeit eines nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässigen Antrags auf\nFeststellung ihrer Unwirksamkeit (früher: Nichtigkeit) außer Kraft tritt, die Feststellung\nbegehren kann, dass die Veränderungssperre ungültig war.\n\n36\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 2. September\n1983 - 4 N 1.83 -, BRS 40 Nr. 99.\n\n37\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n38\n\nDie Antragstellerin hat ihren gegen die Veränderungssperre für den\nGeltungsbereich des Bebauungsplans \"Windkraftvorranggebiet COE 09\" (im\nNachfolgenden \"Veränderungssperre COE 09\" genannt) gerichteten\nNormenkontrollantrag am 19. Mai 2003, rd. einen Monat nach Bekanntmachung der\nVeränderungssperre COE 09, gestellt. Dass dieser Antrag zulässig war, weil die\nVeränderungssperre einem von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf\nZulassung der von ihr zur (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung gestellten\ndrei Windkraftanlagen entgegenstand, steht außer Streit. Dies unterliegt auch keinem\nZweifel.\n\n39\n\nEinen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO - auch gegen eine als Satzung\nerlassene Veränderungssperre - kann nicht nur der Eigentümer des betreffenden\nGrundstücks zulässigerweise stellen, sondern auch derjenige, der eine\nBaugenehmigung oder - wie hier - immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein\nVorhaben beantragt hat, deren Erteilung die Satzung entgegengehalten wird.\n\n40\n\nVgl. zur Antragsbefugnis eines\nBauantragstellers, einen Normenkontrollantrag\ngegen einen Bebauungsplan zu stellen: BVerwG,\nBeschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 27.93 -, BRS 56\nNr. 31.\n\n41\n\nDie Veränderungssperre COE 09 ist auch während des anhängigen\nNormenkontrollverfahrens außer Kraft getreten. Die Antragsgegnerin hat sie mit ihrer\nam 3. August 2004 bekannt gemachten Satzung vom 29. Juli 2004 ausdrücklich\naufgehoben.\n\n42\n\nDer Zulässigkeit des nunmehr verfolgten Feststellungsbegehrens könnte\nallenfalls entgegenstehen, dass der Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an\ndieser Feststellung fehlt.\n\n43\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 2. September\n1983 - 4 N 1.83 -, BRS 40 Nr. 99 und Urteil vom\n11. April 2002 - 7 CN 1.02 -, DVBl 2002, 1127.\n\n44\n\nEin solches Feststellungsinteresse kann sich namentlich daraus ergeben, dass die\nbegehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder\nRechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit\nfür in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben\nkann. Dabei hat das Normenkontrollgericht allerdings nicht in eine eingehende\nUntersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten\nEntschädigungs- oder Schadensersatzklage einzutreten; dies ist Sache des mit der\netwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts. Ein berechtigtes Interesse an der\nbeantragten Feststellung besteht vielmehr nur dann nicht, wenn sie der Vorbereitung\neiner Klage dient, die offensichtlich aussichtslos ist.\n\n45\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom\n2. September 1983 - 4 N 1.83 -, BRS 40 Nr. 99. \n\n46\n\nVon Letzterem kann hier keine Rede sein. Die Veränderungssperre COE 09 war\nAnlass zur Ablehnung des Genehmigungsantrags der Antragstellerin. Ohne die\nVeränderungssperre hätten der Genehmigung bis zum Inkrafttreten der 43. FNP-\nÄnderung, deren Wirksamkeit hier offen bleiben kann, öffentliche Belange im Sinne\nvon § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegen gehalten werden können, da die\nStandorte der zu genehmigenden Anlagen innerhalb des im GEP dargelegten\nEignungsbereichs COE 09 lagen. Dafür, dass der Genehmigungsantrag im Übrigen\noffensichtlich aussichtslos war, liegen keine Anhaltspunkte vor.\nSchadensersatzforderungen der Antragstellerin kommen selbst dann in Betracht,\nwenn der Antragstellerin künftig die begehrte immissionsschutzrechtliche\nGenehmigung, über die noch nicht abschließend entschieden ist, erteilt werden\nsollte, weil die Veränderungssperre dann jedenfalls zu einer Verzögerung mit\neventuellen Einbußen an Einspeisungsvergütungen geführt hat. Sie erscheinen\ndamit jedenfalls nicht als von vornherein ausgeschlossen. Zu Recht räumt die\nAntragsgegnerin daher ein, dass gegen den Feststellungsantrag keine\ngrundsätzlichen prozessualen Bedenken bestünden.\n\n47\n\nDas Feststellungsbegehren ist jedoch nicht begründet. Entgegen der Auffassung\nder Antragstellerin liegen keine Gründe dafür vor, dass die Veränderungssperre\nCOE 09 ungültig war.\n\n48\n\nDie Antragsgegnerin war nicht etwa von vornherein gehindert gewesen, mit der\nAufstellung der 43. FNP-Änderung einerseits und der Aufstellung von\nBebauungsplänen für die Eignungsbereiche COE 07, COE 09, COE 10 und COE 11\nandererseits parallel sowohl eine Flächennutzungsplanung als auch eine\nBebauungsplanung zu betreiben, die beide auf die Steuerung der nach § 35 Abs. 1\nNr. 6 BauGB im Außenbereich privilegierten Windkraftanlagen abzielen, und die\nentsprechende Bebauungsplanung - hier für den Bereich COE 09 - mit einer\nVeränderungssperre zu sichern.\n\n49\n\nInsoweit ist allerdings zunächst klarzustellen, dass von dem Instrument der\nVeränderungssperre nach § 14 BauGB nur dann Gebrauch gemacht werden darf,\nwenn es um die Sicherung der Aufstellung eines Bebauungsplans geht. Die\nVeränderungssperre ist hingegen kein zulässiges Instrument, die Aufstellung oder\nÄnderung eines Flächennutzungsplans zu sichern. Die zwischenzeitlich gegen-\nstandslos gewordene Regelung des § 245 b Abs. 1 Satz 1 BauGB sah nur vor, dass\ndie Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die\nZulässigkeit von Windenergieanlagen bis längstens zum 31. Dezember 1998\nauszusetzen hatte, wenn die Gemeinde die Aufstellung oder Änderung eines\nFlächennutzungsplans mit der Absicht beschlossen hatte, die Festlegung von\nDarstellungen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu\nprüfen. Eine Möglichkeit, die Aufstellung bzw. Änderung einer solchen\nFlächennutzungsplanung auch durch eine Veränderungssperre zu sichern, war nach\ndem zwischenzeitlich ausgelaufenen Recht nicht gegeben. Auch die am 20. Juli 2004\nin Kraft getretene Neuregelung des § 14 Abs. 3 BauGB, die im vorliegenden\nVerfahren ohnehin nicht einschlägig ist, lässt zur Sicherung einer\nFlächennutzungsplanung, mit der die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3\nBauGB erreicht werden sollen, lediglich eine Zurückstellung von Baugesuchen für\nlängstens ein Jahr, nicht hingegen die Sicherung einer solchen\nFlächennutzungsplanung durch eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu.\n\n50\n\nDas Auslaufen der Zurückstellungsmöglichkeit des § 245 b Abs. 1 Satz 1 BauGB\nmit dem 31. Dezember 1998 als solches hindert die Gemeinden jedoch nicht, nach\ndiesem Zeitpunkt die Errichtung von Windenergieanlagen in Konzentrationszonen,\ndie im Flächennutzungsplan dargestellt sind, einer Feinsteuerung (z. B. Begrenzung\nder Anlagenhöhe, Festlegung der Standorte der einzelnen Anlagen) durch einen\nBebauungsplan zu unterziehen und die Aufstellung eines solchen Bebauungsplans\ndurch eine Veränderungssperre zu sichern. Eine solche Vorgehensweise kommt\nselbst dann in Betracht, wenn neben dem Verfahren zur Aufstellung des auf eine\nFeinsteuerung abzielenden Bebauungsplans gleichzeitig der Flächennutzungsplan\nim Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden soll.\n\n51\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. November\n2003 - 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115.\n\n52\n\nDer hiernach allein zur Sicherung einer Bebauungsplanung zulässige Erlass einer\nVeränderungssperre steht allerdings nicht gleichsam im Belieben der Gemeinde. Sie\nkann von dem Sicherungsinstrument des § 14 BauGB vielmehr nur unter bestimmten\nVoraussetzungen Gebrauch machen. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Erlass\nder Veränderungssperre COE 09 vor.\n\n53\n\nEine Ungültigkeit der strittigen Veränderungssperre folgt nicht bereits daraus,\ndass bei ihrem Erlass die Bebauungsplanung, die sie sichern sollte, nicht hinreichend\nkonkretisiert war.\n\n54\n\nDie insoweit gerade an Planungen, die - wie hier - die Zulässigkeit von\nWindkraftanlagen steuern sollen, zu stellenden Anforderungen sind in der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfassend geklärt. Sie lassen sich\ndahin gehend zusammenfassen, dass Voraussetzung für den Erlass einer\nVeränderungssperre ist, dass die Planung, die die Veränderungssperre sichern soll,\nein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden\nBebauungsplans sein soll. Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive\nVorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine\nNegativplanung, die nur einzelne Vorhaben ausschließt, reicht nicht aus. Auch eine\nPlanung, bei der in einem raumordnerisch für die Windenergie vorgesehenen Gebiet\nFestsetzungen zugunsten der Windenergie von \"Null bis Hundert\" möglich sind, also\nalles noch offen ist, kann nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden. Ihr\nZweck ist es, eine bestimmte Bauleitplanung, und nicht lediglich die\nPlanungszuständigkeit und Planungshoheit der Gemeinde zu sichern. Die bloße\n\"Absicht zu planen\" genügt nicht.\n\n55\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom\n19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 -, JURIS-Dokumentation\nunter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom\n19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BauR 2004, 1256 =\nNVwZ 2004, 984 und Urteil vom 19. Februar 2004 -\n4 CN 16.03 -, BauR 2004, 1252 = NVwZ 2004,\n858.\n\n56\n\nVom Gesetz nicht gedeckt ist es daher, wenn eine Gemeinde eine\nVeränderungssperre erlässt, um erst Zeit für die Entwicklung eines bestimmten\nPlanungskonzepts zu gewinnen.\n\n57\n\nSo: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 -\n4 CN 16.03 -, BauR 2004, 1252 = NVwZ 2004,\n858.\n\n58\n\nDie Wirkungen einer Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des\nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - unerträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen\nsollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt.\n\n59\n\nSo: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 -\n4 CN 13.03 -, BauR 2004, 1256 = NVwZ 2004,\n984.\n\n60\n\nLetzteres ist etwa der Fall bei einer Überplanung von Bereichen, die nach\nEinschätzung der Regionalplanung grundsätzlich für Windkraftanlagen geeignet sind,\nwenn die Gemeinde der Auffassung ist, dass diese Einschätzung der\nRegionalplanung etwa an berechtigten Nutzungsinteressen der Nachbarschaft\ninsgesamt scheitern könne.\n\n61\n\nSo: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 -\n4 CN 16.03 -, BauR 2004, 1252 = NVwZ 2004,\n858.\n\n62\n\nEs reicht daher nicht aus, wenn die Gemeinde lediglich das städtebauliche Ziel\nverfolgt, \"gegebenenfalls\" positiv geeignete Standorte für die Errichtung von\nWindkraftanlagen festzusetzen.\n\n63\n\nSo der Sachverhalt, der dem Urteil des BVerwG\nvom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BauR 2004,\n1256 = NVwZ 2004, 984 zugrunde lag.\n\n64\n\nAllerdings darf das Konkretisierungserfordernis nicht überspannt werden, weil sonst\ndie praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. So wird\nsich die Gemeinde im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des\nAufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen können;\ndenn es ist gerade der Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der\nBebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens - insbesondere unter Beachtung\ndes Abwägungsgebotes - erst erarbeitet wird.\n\n65\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 -\n4 CN 16.03 -, BauR 2004, 1252 = NVwZ 2004, 858\nm.w.N..\n\n66\n\nIm Wesentlichen hängt das Mindestmaß der Konkretisierung der zu sichernden\nPlanung letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Ob eine\nVeränderungssperre unter bestimmten Voraussetzungen in der Regel die\nbeschriebenen Kriterien an eine hinreichend konkretisierte Planung erfüllen wird,\nlässt sich nicht in allgemeingültiger Form rechtsgrundsätzlich klären.\n\n67\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, BVerwG, Beschluss\nvom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 -, JURIS-\nDokumentation.\n\n68\n\nGemessen an diesen Maßstäben unterliegt die strittige Veränderungssperre COE 09\nkeinen Bedenken.\n\n69\n\nZu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses der\nStadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 10. April 2003 über die\nVeränderungssperre COE 09 hatte die Antragsgegnerin sowohl das Verfahren zur\n43. FNP-Änderung als auch die Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen für\nden im GEP festgelegten Eignungsbereich COE 09 sowie für die drei weiteren im\nStadtgebiet der Antragsgegnerin gelegenen Eignungsbereiche eingeleitet. Der Stand\ndieser Aufstellungsverfahren stellte sich nach den für die Prüfung des Senats\nmaßgeblichen Verlautbarungen der zuständigen Organe der Antragsgegnerin, deren\nInhalte Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nwaren, am 10. April 2003 wie folgt dar:\n\n70\n\nHinsichtlich der Flächennutzungsplanung hatte sich die Antragsgegnerin dazu\nentschlossen, die Zulässigkeit von (gewerblichen) Windkraftanlagen über die\nFestlegungen der Eignungsbereiche im GEP hinaus auch durch die Darstellung von\nVorrangzonen in ihrem Flächennutzungsplan zu steuern, die über die Festlegungen\ndes GEP hinaus Wirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch für\nEinzelanlagen im Außenbereich entfalten sollten. Dies folgt bereits aus den\nAusführungen in der im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen\nBeschlussvorlage BA 085-01 vom 29. März 2001, die der Bauausschuss der\nAntragsgegnerin am 26. April 2001 zur Kenntnis genommen hatte. Dort wurde\nausdrücklich betont, eine Steuerung von Windenergieanlagen könne aufgrund der\neingeschränkten Regelungstiefe des Gebietsentwicklungsplanes nur noch über die\nkommunale Bauleitplanung erfolgen. Zutreffend ist die Antragsgegnerin dabei davon\nausgegangen, dass der GEP, der - wie nachfolgend noch näher anzusprechen ist -\nmit den in ihm geregelten Eignungsbereichen in der Tat Ziele der Raumordnung im\nSinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB festlegt, eine Steuerungsfunktion nach der\ngenannten Vorschrift nur für raumbedeutsame Vorhaben entfalten und damit die\nZulässigkeit von nicht raumbedeutsamen Windkraftanlagen im Außenbereich nicht\nsteuern kann. Wenn sich die Antragsgegnerin dabei von den Ausführungen im\ndamals neu ergangenen ministeriellen Windenergieerlass 2000, dass erst drei\nWindkraftanlagen als raumbedeutsam anzusehen seien, hat leiten lassen, ist dies\naus der Sicht einer planenden Gemeinde, deren Flächennutzungsplanung\nbehördlicher Prüfung und Genehmigung bedarf, jedenfalls durchaus verständlich.\nDies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht erst in der Folgezeit\nentschieden hat, dass auch eine einzelne Windkraftanlage wegen ihrer Höhe von\nknapp 100 m, ihrer vertikalen Ausdehnung und ihrer Wirkungen auf die weitere\nUmgebung als raumbedeutsam im Sinne von § 3 Nr. 6 ROG angesehen werden\nkann.\n\n71\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 2. August 2002 -\n4 B 36.02 -, BRS 65 Nr. 96.\n\n72\n\nAnknüpfend an die grundsätzliche Weichenstellung zur Erarbeitung konzeptioneller\nÜberlegungen für eine die Windenergienutzung steuernde Flächennutzungsplanung\nwurde im Auftrag der Antragsgegnerin zunächst die u.-Untersuchung erstellt. Diese\nempfahl in Anwendung teilweise anderer und detaillierterer Kriterien, als sie der\nErstellung des GEP zugrunde gelegen hatten, allerdings andere für eine\nWindenergienutzung geeignete Bereiche, als sie der GEP festgelegt hatte. Die\nErgebnisse der u.-Untersuchung wurden jedoch gerade nicht zur Grundlage der\nweiteren Flächennutzungsplanung gemacht. In der Vorlage UW 247/2002 vom\n27. August 2002 , die zusammen mit der Ergänzung E 1 vom 30. September 2002\nGrundlage der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der\nAntragsgegnerin am 20. Oktober 2002 zur Flächennutzungsplanung (TOP 6 der\nentsprechenden Niederschrift) war, wurde vielmehr das zur Diskussion gestellte\n\"Modell 1: Strikte Übernahme der Ergebnisse des Gutachtens\" ausdrücklich negativ\neingeschätzt. So heißt es in dieser Vorlage u. a.:\n\n73\n\n\"Diese Darstellung <des u.-Gutachtens> würde sehr stark von den\nDarstellungen des GEP abweichen, widerspräche also den Zielen der\nRaumordnung und Landesplanung. Eine Vereinbarkeit mit den Zielen der\nRaumordnung und Landesplanung wäre nur dann zu erzielen, wenn der\nGebietsentwicklungsplan geändert würde... Durch die GEP-\nWindvorranggebiete ist vom Grundsatz her Baurecht für Windkraftanlagen\nentstanden, das bei Einschränkungen oder Wegnahme\nEntschädigungsansprüche auslösen kann.\nInsofern dürfte eine alleinige Übernahme der Ergebnisse des Gutachtens\naufgrund der Diskrepanz zum GEP kaum machbar sein, sondern nur in\nVerbindung mit einer grundsätzlichen Übernahme der GEP-Darstellungen,\nzumindest der Bereiche, für die Anträge und Genehmigungen\nvorliegen.\"\n\n74\n\nHieran anknüpfend folgte die Stadtverordnetenversammlung hinsichtlich der\nFlächennutzungsplanung am 20. Oktober 2002 letztlich dem in der Ergänzung E 1\nvorgeschlagenen Beschlussentwurf zur weiteren Konkretisierung der\nFlächennutzungsplanung, nämlich dem modifizierten Modell 3 der Vorlage\nUW 247/2002. So lautet der in der Niederschrift über die Sitzung der\nStadtverordnetenversammlung vom 20. Oktober 2002 zum Tagesordnungspunkt 6\nwiedergegebene Beschluss:\n\n75\n\n\"Im weiteren Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes soll\nfür die anstehende Bürgeranhörung folgendes Konzept konkretisiert\nwerden:\n\n76\n\na) Die Festlegung von angemessenen Schutzabständen zwischen zu\nschützender Wohnbebauung und Windenergieanlagen, die nicht\nbereits genehmigt sind oder sich aussichtsreich im\nGenehmigungsverfahren befinden, soll mit den Bürgern diskutiert\nwerden. Hierbei kann sich im Sinne eines planerischen\nHandlungsspielraumes auch eine Vergrößerung des seitens des\nGutachters vorgeschlagenen städtebaulichen Mindestabstandes von\n300 m ergeben.\n\n77\n\nb) Die Darstellung von Vorrangflächen zur Nutzung der Windenergie\nim Flächennutzungsplan ist grundsätzlich auf Gebiete mit bereits\ngenehmigten oder aussichtsreich im Genehmigungsverfahren\nbefindlichen Anlagen im Bereich der im Gebietsentwicklungsplan (GEP)\ndargestellten Eignungsbereiche zu beschränken (Modell 3).\nDarüber hinaus sind für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung\nam 10.10.2002 Einleitungsbeschlüsse zur Aufstellung von\nBebauungsplänen für die im Gebietsentwicklungsplan für das\nStadtgebiet E. dargestellten Windeignungsbereiche vorzubereiten,\nmit dem Ziel, durch diese Bebauungspläne auf der Basis des nunmehr\nvorliegenden Windenergiegutachtens Einfluss auf die Zahl, die Lage,\nHöhe und Gestaltung von Windenergieanlagen nehmen zu können.\n\n78\n\nc) Zusätzlich zu den unter b) genannten Vorrangflächen sind alle im\nGutachten ermittelten Vorrangflächen (ggf. auch teilweise) als\nDiskussionsgrundlage für einen Tausch von Vorrangflächen in die\nBürgeranhörung mit einzubeziehen.\"\n\n79\n\nDieser Beschluss zur Flächennutzungsplanung in Verbindung mit den ihm\nzugrunde liegenden Vorlagen UW 247/2002 und UW 247/2002 Ergänzung E 1 ist bei\nverständiger Würdigung unter Berücksichtigung der vorhergegangenen\nPlanungsüberlegungen dahin zu verstehen, dass die Antragsgegnerin im Oktober\n2002 die konzeptionelle Überlegung verfolgte, im Rahmen ihrer\nFlächennutzungsplanung abweichend von den Ergebnissen der u.-Untersuchung die\nVorgaben des GEP hinsichtlich der Eignungsbereiche im Grundsatz jedenfalls zu\nrespektieren. Zugleich sollte geprüft werden, inwieweit in den Bereichen, in denen\nauf Grund der Genehmigungs- und Antragslage noch planerischer Spielraum bei\nKonkretisierung der Eignungsbereiche des GEP gesehen wurde, insbesondere dem\nnoch nicht abschließend vorgegebenen Schutz vorhandener Wohnbebauung\nRechnung getragen werden könne (Buchstabe a) des Beschlusses). Letzteres zielte\nzulässigerweise darauf ab, im Rahmen der Flächennutzungsplanung insbesondere\ndem immissionsbezogenen Schutz der zahlreichen Einzelgehöfte in den\nEignungsbereichen des GEP Rechnung zu tragen. Dieser Aspekt war nämlich - wie\nim Nachfolgenden noch näher anzusprechen ist - bei der Erstellung des GEP mit\nseiner regionalplanerischen Ausrichtung nicht im Detail berücksichtigt worden, so\ndass insoweit durchaus noch ein gewisser planerischer Spielraum der\nAntragsgegnerin für ihre Flächennutzungsplanung bestand.\n\n80\n\nHiernach kann keine Rede davon sein, dass die Flächennutzungsplanung der\nAntragsgegnerin am 20. Oktober 2002 konkret auf planerische Festlegungen\nabzielte, bei denen im Hinblick auf positive Festlegungen zugunsten der Windenergie\nim Sinne der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung \"alles offen\" war und\nnur \"gegebenenfalls\" solche Positivausweisungen in Betracht kommen sollten. Nach\nden seinerzeitigen konzeptionellen Überlegungen reichte das als möglich erachtete\nSpektrum von Ausweisungen zugunsten der Windenergie gerade nicht von \"Null bis\nHundert\", sondern ging von einem nicht unerheblichen Anteil an positiven\nAusweisungen aus. Bestätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass in den Anlagen\nzu den Vorlagen UW 247/2002 und UW 247/2002 Ergänzung E 1 für jeden der vier\nEignungsbereiche des GEP geplante Windkraftanlagen eingetragen waren, denen\nnach Buchstabe b) des Beschlusses vom 20. Oktober 2002 Rechnung getragen\nwerden sollte.\n\n81\n\nNach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung war mithin klar, dass im\nRahmen der 43. FNP-Änderung eine Planung angestrebt werden sollte, die die\nEignungsbereiche des GEP grundsätzlich respektieren und zu positiven\nDarstellungen für Windenergienutzung führen sollte, wobei allerdings der genaue\nUmfang der positiv darzustellenden Bereiche insbesondere mit Blick auf den der\nSache nach auch gebotenen Schutz vorhandener Außenbereichsbebauung noch\noffen war.\n\n82\n\nAnknüpfend an diese konzeptionellen Überlegungen zur\nFlächennutzungsplanung beschloss die Stadtverordnetenversammlung der\nAntragsgegnerin am 20. Oktober 2002 zum Tagesordnungspunkt 6a zugleich die\nAufstellung von Bebauungsplänen für die vier Eignungsbereiche des GEP. Deren\nZielsetzung ergibt sich bereits aus dem vorstehend bereits wiedergegebenen letzten\nSatz des Abschnitts b) des Beschlusses zur Flächennutzungsplanung unter dem\nTagesordnungspunkt 6. Insoweit wird aus den Worten \"mit dem Ziel, durch diese\nBebauungspläne... Einfluss... nehmen zu können\" deutlich, dass die aufzustellenden\nBebauungspläne nach den seinerzeitigen planerischen Überlegungen ihrerseits die\nFlächennutzungsplanung respektierten und diese im Sinne der bereits\nangesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur noch einer - zulässigen -\nFeinsteuerung unterwerfen sollte. Nichts anderes folgt auch aus der Vorlage\nSV 283/2002, die ihrerseits Grundlage dieses Beschlusses der\nStadtverordnetenversammlung vom 20. Oktober 2002 war. In ihr wird ausdrücklich\nauf die Überlegungen zur 43. FNP-Änderung als \"Konkretisierung und Regelung\" des\nGEP verwiesen und zu den als \"begrenzt\" bezeichneten Steuerungsmöglichkeiten\nauf den Ebenen GEP und FNP ausgeführt:\n\n83\n\n\"Beide Instrumente bieten zwar die Möglichkeit der räumlichen\nSteuerung über die Darstellung von Eignungsbereichen oder\nVorrangflächen mit der Ausschlusswirkung für andere Flächen.\nWeitergehende, z.B. auch gestalterische Regelungen, sind allerdings\naufgrund der mit den Planungsinstrumenten verbundenen Ziele und\nAufgaben nicht möglich.\n\n84\n\nSollen also gestalterische Regelungen getroffen oder\nMindestabstände festgelegt werden, ist die Aufstellung eines\nBebauungsplanes erforderlich, der entsprechende Festsetzungen treffen\nkann.\"\n\n85\n\nDer hieraus folgenden Einschätzung, dass nach den Beschlüssen der\nStadtverordnetenversammlung vom 20. Oktober 2002 die Flächennutzungsplanung\nunter grundsätzlicher Respektierung der Festlegung von Eignungsbereichen des\nGEP auf deren Konkretisierung abzielen sollte und die aufzustellenden\nBebauungspläne ihrerseits eine mit den Mitteln des GEP und des\nFlächennutzungsplans nicht mögliche weitere Feinsteuerung ermöglichen sollten,\nstehen die weiteren, von der Antragstellerin hervorgehobenen Ausführungen in der\nVorlage SV 283/2002 nicht entgegen. Zwar heißt es dort:\n\n86\n\n\"Weiterhin wird vorgeschlagen, die räumlichen Geltungsbereiche für\ndie Bebauungspläne zunächst großzügig zu fassen und dabei mindestens\ndie im GEP dargestellten Eignungsbereiche zu erfassen. Dies bietet den\nVorteil, zunächst die städtebauliche Planung (im Sinne von \"Suchräumen\")\nauf diese Flächen auszurichten und die Geltungsbereiche im Bedarfsfall -\nje nach Notwendigkeit - später auch modifizieren zu können.\"\n\n87\n\nDiese Darlegungen stehen jedoch nicht in Widerspruch zu der konzeptionellen\nGrundentscheidung, den GEP zu respektieren, denn dieser lässt, wie im\nNachfolgenden noch näher anzusprechen ist, durchaus gewisse räumliche\nModifizierungen bei einer Konkretisierung der Eignungsbereiche im Rahmen der\ngemeindlichen Bauleitplanung zu. Auch ist das Wort \"Suchräume\" im hier gegebenen\nKontext nicht etwa dahin zu verstehen, dass damit - entgegen den vorstehend\ndargelegten konzeptionellen Planungsüberlegungen - im Hinblick auf positive\nAusweisungen zugunsten der Windenergie doch wieder \"alles offen\" sein sollte. Zu\nsuchen war (auch) in den künftigen Bebauungsplangebieten vielmehr nach konkret\ngeeigneten Standorten für Windkraftanlagen, die angesichts der Überplanung eines\nGebiets mit einer für das N1. typischen mehr oder weniger verstreuten\nBebauung mit Einzelgehöften insbesondere unter Aspekten des Immissionsschutzes\neben gerade nicht an jedem beliebigen Standort innerhalb der Eignungsbereiche\nerrichtet werden können.\n\n88\n\nAn den vorstehend dargelegten, von der für die abschließende Meinungsbildung\nder Antragsgegnerin zuständigen Stadtverordnetenversammlung am 20. Oktober\n2002 beschlossenen konzeptionellen Überlegungen, die auch hinsichtlich der\neingeleiteten Bebauungsplanung eine hinreichende, den dargelegten Anforderungen\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung noch gerecht werdende Konkretisierung\nerkennen lassen, hat sich jedenfalls bis zum Erlass der strittigen sowie der weiteren\nVeränderungssperren am 10. April 2003 nichts geändert.\n\n89\n\nEine der Antragsgegnerin als Trägerin der kommunalen Planungshoheit\nzuzurechnende konzeptionelle Änderung der von ihrer\nStadtverordnetenversammlung beschlossenen Planungsüberlegungen folgt\ninsbesondere nicht aus den Verlautbarungen des technischen Beigeordneten\nM. der Antragsgegnerin in der am 18. März 2003 im Rahmen der 43. FNP-\nÄnderung durchgeführten Bürgerversammlung. Allerdings hat der Beigeordnete dort\ndie aktuellen Überlegungen der Verwaltung zur weiteren Vorgehensweise bei der\nFlächennutzungsplanung dargelegt. In der Niederschrift über diese\nBürgerversammlung ist in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt:\n\n90\n\n\"Die Verwaltung mache den Vorschlag, an X. <= COE 07>\nfestzuhalten und darüber hinaus in C. -N2. <= COE 10> eine\nkleinere Windvorrangfläche auszuweisen. Die Planungen für S.\n<= COE 11> und S1. <= COE 09> sollten nicht weiter verfolgt\nwerden.\"\n\n91\n\nWie bereits aus dem Wortlaut folgt, handelte es sich insoweit jedoch nur um\nÜberlegungen der Verwaltung, die den zuständigen Gremien der Antragsgegnerin\nnur Vorschläge machen kann, denen die für die abschließende Meinungsbildung\nzuständigen Organe aber nicht folgen müssen. Insbesondere lag zu diesem\nZeitpunkt noch keine Änderung der Meinungsbildung der für die Betreibung der\nFlächennutzungsplanung zuständigen Organe der Gemeinde - etwa durch Billigung\neines konkreten Planentwurfs zur 43. FNP-Änderung für die Offenlage nach § 3\nAbs. 2 BauGB - vor. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin\nbeschloss am 10. April 2003 vielmehr die vier Veränderungssperren - einschließlich\nder hier strittigen - auf der Grundlage der Vorlage BA 92/2003 vom 11. März 2003. In\ndieser wird hinsichtlich der verfolgten Ziele und Zwecke der Planung ausdrücklich auf\ndie Verwaltungsvorlage SV 283/2002 für die Sitzung vom 10.Oktober 2002\nverwiesen. Indem die Stadtverordnetenversammlung am 10. April 2003 der Vorlage\nBA 92/2003 folgte, brachte sie klar zum Ausdruck, dass sie nach dem Planungsstand\nzu diesem Zeitpunkt jedenfalls an den in der Vorlage SV 283/2002 in Verbindung mit\nden in ihr in Bezug genommenen Vorlagen UW 247/2002 und UW 247/2002\nErgänzung E 1 verlautbarten und am 10. Oktober 2002 beschlossenen\nkonzeptionellen Überlegungen festhalten wollte.\n\n92\n\nDass die Antragsgegnerin am 10. April 2003 nach alledem jedenfalls ein\nhinreichend konkretisiertes und damit durch eine Veränderungssperre\nsicherungsfähiges Plankonzept (auch) für ihre Bebauungsplanung verfolgte, wird\ndurch die weitere Entwicklung der Planungen der Antragsgegnerin nicht in Frage\ngestellt.\n\n93\n\nErst im Februar 2004 konkretisierten sich die weiteren Überlegungen der\nAntragsgegnerin zur 43. FNP-Änderung dahin, dass abweichend von der zunächst\nverfolgten grundsätzlichen Respektierung der im GEP festgelegten vier\nEignungsbereiche ein vollständiges \"Wegplanen\" mehrerer Eignungsbereiche -\neinschließlich des hier in Rede stehenden Bereichs COE 09 - (auch) von den\nzuständigen Organen der Antragsgegnerin verfolgt und letztlich im Rahmen der\n43. FNP-Änderung beschlossen wurde. So heißt es in dem Entwurf des\nErläuterungsberichts zur 43. FNP-Änderung vom 10. Februar 2004:\n\n94\n\n\"Mit Blick auf die Realisierung einer Vielzahl von gewerblichen\nAnlagen im Bereich COE 07 auf D. und E1. Stadtgebiet bietet\nsich an, hier ein Windvorranggebiet darzustellen... Mit dieser Festlegung\nkann eine für Münsterlandverhältnisse wirtschaftliche Fläche für die\nWindenergienutzung planungsrechtlich abgesichert werden, die diesem\nBelang aufgrund der konkreten örtlichen Situation großes Gewicht\nbeimisst und daher einen deutlichen Beitrag zur Nutzung der Windenergie\nauch im E1. Raum leistet.\"\n\n95\n\nDie abschließende Umsetzung dieser von den im GEP festgelegten\nEignungsbereichen deutlich abweichenden Flächennutzungsplanung ist maßgeblich\nauch dadurch beeinflusst worden, dass die Bezirksregierung im Verfahren der\nlandesplanerischen Abstimmung nach § 20 LPlG dieses \"Wegplanen\" mehrerer\nEignungsbereiche in ihrer Verfügung vom 5. März 2004 als mit den Zielen der\nRaumordnung und Landesplanung vereinbar angesehen hat. Dass diese\nEinschätzung, wie im Nachfolgenden noch näher anzusprechen ist, mit den\nVorgaben der im GEP festgelegten Eignungsbereiche als Zielen der Raumordnung\nersichtlich nicht vereinbar war und damit zu einer aus Rechtsgründen als unwirksam\nanzusehenden Flächennutzungsplanung geführt haben dürfte, ist für die im\nvorliegenden Verfahren allein interessierende Frage einer Gültigkeit der strittigen\nVeränderungssperre COE 09 ohne Belang. Hierfür kommt es, wie dargelegt, allein\ndarauf an, ob das bei Erlass der Veränderungssperre verfolgte Plankonzept für die\naufzustellenden Bebauungspläne sicherungsfähig war, nicht hingegen, welches\nErgebnis die gesicherte Planung letztlich gehabt hat.\n\n96\n\nAnderes mag allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die spätere\nEntwicklung der Planung ein zusätzliches Indiz ist für etwaige bereits vor oder bei\nErlass der Veränderungssperre gegebene Anhaltspunkte, dass von Anfang an ein\nhinsichtlich eventueller positiver Ausweisungen zugunsten der Windenergie noch\nvöllig offenes und damit nicht sicherungsfähiges Plankonzept verfolgt wurde. Solche\nAnhaltspunkte gibt es hier, wie dargelegt, jedoch gerade nicht.\n\n97\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Vorwurf der Antragstellerin nicht\nzutrifft, die Veränderungssperren seien von der Antragsgegnerin - unzulässigerweise\n- letztlich nur deshalb erlassen worden, um die eingeleitete Flächennutzungsplanung\nin Form der Darstellung von Vorrangzonen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3\nSatz 3 BauGB zu sichern, und nicht zur Sicherung einer Bebauungsplanung, die -\nanknüpfend an eine grundsätzliche Respektierung des GEP und der ihn\nkonkretisierenden Flächennutzungsplanung - die möglichen Ansiedlungsbereiche für\nWindkraftanlagen einer mit den Mitteln der Regional- und Flächennutzungsplanung\nnicht möglichen Feinsteuerung unterziehen sollte.\n\n98\n\nDass die Veränderungssperre COE 09 jedenfalls wegen ersichtlicher Verletzung\ndes Anpassungsgebots nach § 1 Abs. 4 BauGB ungültig ist, wie die Antragstellerin\nweiterhin meint, lässt sich gleichfalls nicht feststellen.\n\n99\n\nHierzu ist zunächst klarzustellen, dass es für die im vorliegenden Verfahren nur\ninteressierende Frage einer Gültigkeit oder Ungültigkeit der Veränderungssperre\nCOE 09 nicht darauf ankommt, ob das Ergebnis der Planung, deren Abwicklung die\nAntragsgegnerin mit der Veränderungssperre sichern wollte, den Anforderungen des\n§ 1 Abs. 4 BauGB genügt. Es ist mithin insbesondere unerheblich, dass die 43. FNP-\nÄnderung, so wie sie letztlich beschlossen worden ist, ihrerseits nicht im Sinne von\n§ 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst sein dürfte. Die\nVereinbarkeit der von der Antragsgegnerin verfolgten Flächennutzungsplanung und\nder darauf beruhenden Bebauungsplanung, die mit der Veränderungssperre\ngesichert werden sollte, mit den Vorgaben der die Antragsgegnerin bindenden Ziele\nder Raumordnung ist hier nur insoweit von Bedeutung, als mit einer\nVeränderungssperre keine Planung gesichert werden kann, die von vornherein\nerkennbar rechtswidrig ist.\n\n100\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 -\n4 CN 16.03 -, BauR 2004, 1252 = NVwZ 2004,\n858\n\n101\n\nDie Veränderungssperre wäre danach mit Blick auf das Anpassungsgebot des § 1\nAbs. 4 BauGB allenfalls ungültig gewesen, wenn die Planung, die durch ihren Erlass\ngesichert werden sollte, von vornherein deshalb offensichtlich fehlerhaft war, weil sie\nzwangsläufig an rechtlichen Hindernissen, nämlich einer fehlenden Anpassung an\ndie die Gemeinde bindenden Ziele der Raumordnung, scheitern musste. Dies trifft\nhier jedoch nicht zu.\n\n102\n\nDiese Wertung folgt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - allerdings\nnicht bereits daraus, dass die im GEP festgelegten Eignungsbereiche im Hinblick auf\neine \"interne\" Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht als bindende Ziele der\nRaumordnung, sondern (nur) als Grundsätze der Raumordnung zu qualifizieren\nwären. Letzteres trifft hier nicht zu. Die im GEP festgelegten Eignungsbereiche sind\nZiele der Raumordnung, so dass ihnen neben der Steuerungsfunktion nach § 35\nAbs. 3 Satz 3 BauGB untrennbar zugleich auch Bindungswirkung für die kommunale\nBauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB zukommt.\n\n103\n\nOb eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder eines\nGrundsatzes der Raumordnung hat, hängt nicht von der Bezeichnung ab, sondern\nrichtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst. Erfüllt eine\nplanerische Regelung nicht die inhaltlichen Voraussetzungen, die nunmehr in § 3\nNr. 2 ROG umschrieben sind, so ist sie kein Ziel der Raumordnung. Anderslautende\nBekundungen des Plangebers vermögen eine Planaussage, die lediglich die\nMerkmale eines Grundsatzes aufweist, nicht zu einem Ziel erstarken zu lassen.\n\n104\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 -\n4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5.\n\n105\n\nDie insoweit für das Vorliegen eines Ziels der Raumordnung maßgebliche\nLegaldefinition des § 3 Nr. 2 ROG ist im Zusammenhang mit der Novellierung des\nBauGB durch das BauROG am 1. Januar 1998 - mithin noch vor der Genehmigung\nund Bekanntmachung des GEP - in Kraft getreten und lehnt sich der Sache nach an\ndas an, was zuvor bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung\n\n106\n\n- vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 -\n4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 = BRS 54 Nr. 12 -\n\n107\n\nals Voraussetzung für das Vorliegen eines Ziels der Raumordnung umschrieben\nworden ist.\n\n108\n\nVgl. die amtliche Begründung zum BauROG in\nBT-Drs. 13/6392, S. 81.\n\n109\n\nNach dieser Definition handelt es sich bei Zielen der Raumordnung um \"verbindliche\nVorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom\nTräger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen\noder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung,\nOrdnung und Sicherung des Raums\". Alle diese Voraussetzungen werden von den\nim GEP festgelegten Eignungsgebieten erfüllt.\n\n110\n\nDie räumliche Bestimmtheit folgt aus der zeichnerischen Darstellung der\nEignungsgebiete in der dem GEP beigefügten Karte. Dass die Bereiche damit nicht\netwa metergenau bzw. parzellenscharf festgelegt sind, ist unschädlich. Dies ist die\nzwangsläufige Folge des notwendigerweise groben Maßstabs bei der zeichnerischen\nDarstellung der Eignungsbereiche auf der Ebene des als raumplanerische\nEntscheidung großräumig angelegten GEP. Dementsprechend stellt Nr. 12 der\nErläuterungen zum GEP ausdrücklich klar, dass die zeichnerische Darstellung der\nEignungsbereiche \"lediglich deren allgemeine Größenordnung und annähernde\nräumliche Lage\" bestimmt und dass die konkrete räumliche Abgrenzung der\nBereiche \"unter Berücksichtigung der zeichnerischen und textlichen Darstellungen\ndes GEP im Rahmen der Bauleitplanung sowie im Einzelfall festgelegt werden\"\nmuss. Damit hat der Plangeber des GEP insbesondere zulässigerweise den\nplanerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene geschont\n\n111\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. September\n2003 - 4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5 -\n\n112\n\nund den gemeindlichen Planungen bei ihren zulässigen räumlichen\nKonkretisierungen (vgl. Nr. 33 der Erläuterungen zum GEP) gewisse Spielräume\nzugestanden, etwa um die exakte Grenzziehung den räumlichen Gegebenheiten vor\nOrt mit ihren konkreten Bedürfnissen anzupassen.\n\n113\n\nNichts anderes gilt auch insoweit, als sich die Planung und Errichtung von\nWindkraftanlagen nach Nr. 1 der textlichen Darstellung nur \"grundsätzlich\" auf den\nzeichnerisch als Eignungsbereiche dargestellten Flächen zu vollziehen hat. Insoweit\nverdeutlicht das Wort \"grundsätzlich\" insbesondere, dass nach den nachfolgenden\nNrn. 2 und 3 der textlichen Darstellungen für die Planung von Windkraftanlagen auch\ndie in diesen Nummern umschriebenen Bereiche in Betracht kommen und dass unter\nBeachtung der in Nr. 12 der Erläuterungen angeführten Kriterien bei der - bereits\nangesprochenen - konkretisierenden Planung auf den nachfolgenden\nPlanungsebenen auch in gewissem Umfang von den zeichnerisch dargelegten\nAbgrenzungen der Eignungsbereiche abgewichen werden kann.\n\n114\n\nDie Festlegungen des GEP beziehen sich nach Nr. 1 der textlichen\nDarstellungen ferner auf \"die Planung und Errichtung von Windkraftanlagen\" und sind\ndamit auch sachlich hinreichend bestimmt. Sie enthalten danach Vorgaben sowohl\nfür die gemeindlichen Planungen als auch für die Zulassung konkreter Vorhaben im\nEinzelfall.\n\n115\n\nDass die Festlegungen der Eignungsbereiche der Entwicklung, Ordnung und\nSicherung des Raumes dienen, folgt insbesondere daraus, dass sie nach Nr. 1 der\ntextlichen Darstellungen \"zur Verwirklichung der landesplanerisch angestrebten\nKonzentration der Raumnutzungen\" erlassen sind und durch ihre Darstellung nach\nNr. 10 der Erläuterungen \"die Voraussetzungen für eine planvolle und gezielte\nErrichtung von Windenergieanlagen im N1. geschaffen\" werden. Zugleich\nsollen sie nach Nr. 11 der Erläuterungen dazu beitragen, \"in großem Umfang\nbesonders günstig gelegene Flächen für die Windkraftnutzung planerisch\nbereitzustellen und gleichzeitig die Eigenart der münsterländischen Parklandschaft\nals ein wichtiges Potential der Region in zusammenhängenden Teilräumen zu\nerhalten\".\n\n116\n\nAuch die Voraussetzung, dass es sich um \"abschließend abgewogene\"\nFestlegungen handeln muss, liegt bei den Eignungsbereichen vor. Mit diesem\nMerkmal greift die Legaldefinition des § 3 Nr. 2 ROG die bereits zuvor in der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für das Vorliegen\nvon Zielen der Raumordnung auf. Insoweit handelt es sich bei einem Ziel der\nRaumordnung um eine landesplanerische (bzw. regionalplanerische)\nLetztentscheidung, die auf einem Ausgleich spezifisch landesplanerischer (bzw.\nregionalplanerischer) Konflikte und auf einer Abwägung landesplanerischer (bzw.\nregionalplanerischer) Gesichtspunkte beruht und Lösungen bietet, die auf\nlandesplanerischer (bzw. regionalplanerischer) Ebene keiner Ergänzung mehr\nbedürfen, auf der nachgeordneten Ebene der Bauleitplanung jedoch grundsätzlich -\nje nach dem jeweiligen Konkretisierungsgrad der Zielaussage - noch einer\nVerfeinerung und Ausdifferenzierung zugänglich sind.\n\n117\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 -\n4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 = BRS 54\nNr. 12.\n\n118\n\nDass die Festlegungen der Eignungsgebiete in diesem Sinne abschließend\nabgewogen sind, folgt aus den Darlegungen in den Nrn. 13 und 19 bis 32 der\nErläuterungen. Hiernach hat den Festlegungen der Eignungsbereiche \"eine\nflächendeckende Untersuchung des Plangebietes zugrunde\" gelegen (Nr. 13). Die\nDarstellung der Eignungsbereiche \"ist das Ergebnis einer detaillierten,\nflächendeckenden Untersuchung, die mit allen Beteiligten abgestimmt wurde\"\n(Nr. 32). Dabei waren nach Nr. 19 der Erläuterungen für den planerischen\nAbwägungsprozess die zahlreichen, in den nachfolgenden Nummern aufgelisteten\nZiele und Kriterien maßgebend. Von diesen sind insbesondere zu erwähnen:\n- Windpotenziale (Nr. 20),\n- Vorbelastungen von Freiräumen durch infrastrukturelle Eingriffe (Nr. 22),\n- besondere Eignung von weniger strukturierten Landschaftsteilen (Nr. 23),\n- langfristige Sicherung von räumlichen Entwicklungspotenzialen für die\nSiedlungsentwicklung (Nr. 24),\n- Schutz größerer geschlossener Waldbereiche (Nr. 26),\n- Erhaltung sonstiger wertvoller Biotopstrukturen und markanter\nlandschaftsprägender Strukturen (Nrn. 27 und 28),\n- notwendige Schutzabstände zu Wohnsiedlungsbereichen, zu kleinen Ortslagen im\nFreiraum, zu regional bedeutsamen Sichtachsen, zu Richtfunkstrecken, zu\nmilitärischen Einrichtungen und zu Flugplätzen (Nr. 29),\n- Berücksichtigung planerischer Überlegungen der Gemeinden und Handlungsbedarf\naufgrund der Antragslage (Nr. 31).\n\n119\n\nAuf Grund dieser Abwägungen ist die Festlegung der Eignungsbereiche auch im\nSinne der dargelegten Anforderungen als planerische \"Letztentscheidung\" auf der\nEbene der Regional- bzw. Gebietsentwicklungsplanung erfolgt, wie aus den bereits\nangesprochenen festgelegten Bindungen für nachfolgende (Bauleit-) Planungen auf\ngemeindlicher Ebene folgt. Verdeutlicht wird dieser Letztentscheidungscharakter\ninsbesondere auch durch die Ausführungen in Nr. 32 der Erläuterungen, wonach\neine zusätzliche gesamtgemeindliche Betrachtung im Rahmen der Vorbereitung der\nBauleitplanung - gemeint ist damit selbstverständlich nur eine solche Bauleitplanung,\ndie die Vorgaben durch die festgelegten Eignungsgebiete grundsätzlich respektiert\nund lediglich konkretisiert - nicht mehr erforderlich ist, und in Nr. 36 der\nErläuterungen, nach der zur optimalen Ausnutzung einer geeigneten Fläche für die\nWindenergienutzung die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich werden\nkann.\n\n120\n\nAus den Ausführungen in Nr. 11a der Erläuterungen folgt zugleich, dass den\nfestgelegten Eignungsbereichen eine Konzentrationswirkung in dem Sinne\nzukommen soll, dass sie jedenfalls die Zulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben\nsteuern. Damit ist ersichtlich gemeint, dass den Eignungsgebieten - bezogen auf als\n\"raumbedeutsam\" zu qualifizierende Windkraftanlagen - eine Steuerungsfunktion im\nSinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen soll, sie mithin als Eignungsgebiete\nim Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG zu qualifizieren sind. Nicht anders ist ihre\nFestlegung in der Praxis der im N1. zuständigen Genehmigungsbehörden und\nder betroffenen Gemeinden sowie der Bezirksregierung N. als höherer\nVerwaltungsbehörde auch verstanden worden.\n\n121\n\nErfüllen die im GEP dargestellten Eignungsbereiche nach alledem die normativ\nfestgelegten und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Merkmale von\nZielen der Raumordnung, entfalten sie als solche auch eine Bindungswirkung nach\ndem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, das auf eine dauerhafte\nÜbereinstimmung der beiden Planungsebenen der Regionalplanung einerseits und\nder kommunalen Bauleitplanung andererseits abzielt.\n\n122\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003\n- 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 (S. 11).\n\n123\n\nDie Antragsgegnerin geht in ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 2004 zwar gleichfalls\ndavon aus, dass der rechtliche Charakter einer raumordnerischen Festlegung als Ziel\noder Grundsatz der Raumordnung - wie dargelegt - nicht von ihrer Bezeichnung,\nsondern ausschließlich davon abhängt, ob die Festlegung ihrem Inhalt nach die\nVoraussetzungen für ein Ziel erfüllt oder nicht. Sie meint aber, die Bindungswirkung\nbestehe nur hinsichtlich der Ausschlusswirkung, nicht aber im Hinblick auf die\nVerpflichtung zur Anpassung der Bauleitplanung. Ein- und dieselbe raumordnerische\nFestlegung kann jedoch bezogen auf unterschiedliche Rechtsfolgen nicht jeweils\neinen unterschiedlichen Rechtscharakter haben. Kommt den festgelegten\nEignungsbereichen, wie auch die Antragsgegnerin nicht abstreitet, die vom\nPlangeber des GEP als solche ausdrücklich auch beabsichtigte Ausschlusswirkung\nnach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu, können sie diese Ausschlusswirkung nach dem\neindeutigen Wortlaut der genannten Vorschrift nur entfalten, weil sie \"Ziele der\nRaumordnung\" sind. Dies entspricht übrigens auch der Intention des Gesetzgebers\nbei Einführung der Kategorie \"Eignungsgebiet\" in das ROG durch das BauROG. So\nwird in der amtlichen Begründung zum BauROG (BT-Drs. 13/6392, S. 84)\nausdrücklich ausgeführt, dass die Träger der Landes- oder Regionalplanung\n\"Vorrang- und Eignungsgebiete als Ziele der Raumordnung zu bezeichnen\" haben.\nDann ist dieselbe raumordnerische Festlegung aber auch im Hinblick auf die\nBindungen für die gemeindliche Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB ein Ziel der\nRaumordnung. Dementsprechend heißt es an der bereits angesprochenen Stelle der\namtlichen Begründung zum BauROG:\n\n124\n\n\"Die Eignungsgebiete nach Nummer 3 sollen raumbedeutsame\nMaßnahmen (Vorhaben) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach\n§ 35 BauGB dadurch steuern, dass bestimmte Gebiete in einer Region für\ndiese Maßnahmen als geeignet erklärt werden mit der Folge, dass diese\nraumbedeutsamen Maßnahmen außerhalb dieser Gebiete regelmäßig\nausgeschlossen sein sollen. Die Bindungswirkung einer solchen\nFestlegung soll sich nach §§ 4 und 5 Entwurf - ggfls. in Verbindung mit der\nin § 35 Abs. 3 BauGB enthaltenen Raumordnungsklausel - richten;\nBauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Eignungsgebiete als\nZiele der Raumordnung anzupassen.\"\n\n125\n\nDabei hängt allerdings das konkrete Ausmaß der Bindungen im Rahmen der\nAnpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB davon ab, mit welcher Schärfe das Ziel im\njeweils maßgeblichen GEP festgelegt ist und inwieweit der Träger der\nRegionalplanung den Gemeinden - zulässigerweise - noch Spielräume bei der\nUmsetzung des regionalplanerischen Ziels im Rahmen der kommunalen\nBauleitplanung belassen hat.\n\n126\n\nFür die gegenteilige Sichtweise, nämlich dass ein- und dieselbe raumordnerische\nFestlegung im Hinblick auf die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB\nals Ziel der Raumordnung, im Hinblick auf die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4\nBauGB hingegen als bloßer Grundsatz der Raumordnung qualifiziert werden könnte,\ngibt auch der weitere Vortrag der Antragsgegnerin nichts her. Zwar verweist sie auf\nSeite 3 ihres Schriftsatzes vom 21. Juli 2004 auf die Kommentierung von\nGaentzsch\n\n127\n\n- in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage,\nStand August 2002, § 1 RdNr. 31 -,\n\n128\n\nder an der angegebenen Stelle die Auffassung von Schinck\n\n129\n\n- in: Jarras, Raumordnungsgebiete, N. 1998,\nS. 58 f -\n\n130\n\nreferiert, wonach Eignungsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG mit\nihrer Ausschlusswirkung nach außen Zielcharakter haben, während sie nach innen\nnur einen Abwägungsgrundsatz im Sinne eines Optimierungsgebots darstellen\nsollen. In der anschließenden Randnummer 32 seiner Kommentierung tritt\nGaentzsch dieser Auffassung jedoch deutlich entgegen, indem er einleuchtend\nausführt:\n\n131\n\n\"So spricht für den Zielcharakter z.B. der Festlegung eines\nEignungsgebiets (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG) auch ‚nach innen', dass\ndie Gemeinde in der Bauleitplanung für das Gebiet keine gänzlich andere\nNutzung ausweisen darf als die, für die das Gebiet raumordnerisch\ngeeignet ist. Sie darf zwar partiell andere Nutzungen zulassen, darf aber\nnicht die raumordnerische Eignungsfestlegung aushöhlen und damit den\nRaumordnungsplan hinsichtlich eines ausgewählten Standorts\nkorrigieren.\"\n\n132\n\nAuch die von der Antragsgegnerin angesprochene Kommentierung von\nDallhammer\n\n133\n\n- in: Kohlhammer-Kommentar, Raumordnung in\nBund und Ländern, 4. Auflage Stand November\n2003, RdNr. 135 zu § 7 ROG -\n\n134\n\ngibt keinen Anlass zu einer anderen Wertung. Allerdings ist dort ausgeführt, die\nSchwäche des Instruments \"Eignungsgebiet\" liege darin, dass seine innergebietliche\nWirkung vollkommen offen sei; hierzu würden sich sowohl der Gesetzestext als auch\ndie Begründung vollkommen ausschweigen. Dabei wird jedoch übersehen, dass es\nin der bereits wörtlich wiedergegebenen amtlichen Begründung zum BauROG (BT-\nDrs. 13/6392, S. 84) ausdrücklich auch heißt, dass Bauleitpläne \"gemäß § 1 Abs. 4\nBauGB an die Eignungsgebiete als Ziele der Raumordnung anzupassen\" seien.\nDieser Halbsatz ist in der von Dallhammer zuvor in RdNr. 133 seiner Kommentierung\nwiedergegebenen Passage aus der Begründung zum BauROG zu § 7 Abs. 4 Satz 1\nNr. 3 ROG - aus welchem Grund auch immer - nicht erwähnt. Mit ihm bringt der\nGesetzgeber klar zum Ausdruck, dass die gemeindliche Bauleitplanung die\nregionalplanerische Entscheidung, das Gebiet sei nach Abwägung der auf\nregionalplanerischer Ebene relevanten Belange für bestimmte Nutzungen geeignet,\neben gerade nicht konterkarieren oder - mit den Worten von Gaentzsch - aushöhlen\ndarf.\n\n135\n\nAus dem nach alledem zu bejahenden Charakter der im GEP festgelegten\nEignungsgebiete als Ziele der Raumordnung folgt jedoch nicht, dass das bei Erlass\nder Veränderungssperren verfolgte Planungskonzept der Antragsgegnerin - sowohl\nbezüglich der 43. FNP-Änderung als auch bezüglich der als ihre Konkretisierung\nbeabsichtigten Bebauungspläne - zwangsläufig an § 1 Abs. 4 BauGB scheitern\nmusste und die zur Sicherung dieser Planung erlassenen Veränderungssperren\n(jedenfalls) deshalb ungültig waren.\n\n136\n\nInsoweit zielten die dargelegten, der Antragsgegnerin als Trägerin der\nkommunalen Planungshoheit maßgeblich zuzurechnenden Planungsüberlegungen,\nwie sie sich im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperren am\n10. April 2003 darstellten, nämlich seinerzeit (noch) nicht darauf ab, dass für ein oder\ngar mehrere der im GEP festgelegten Eignungsgebiete im Rahmen der 43. FNP-\nÄnderung ggf. auch gar keine Vorrangzone für Windkraftanlagen dargestellt werden\nsollte. Die Antragsgegnerin hatte sich seinerzeit vielmehr (noch) dazu bekannt, die\nfestgelegten Eignungsbereiche grundsätzlich zu respektieren, sie im Rahmen ihrer\nFlächennutzungsplanung zu konkretisieren und mit den Bebauungsplänen eine\ndaran anknüpfende Feinsteuerung vorzunehmen.\n\n137\n\nDass die Festlegungen der Eignungsbereiche einer planerischen Konkretisierung\ndurch die Gemeinde zugänglich sind, folgt bereits aus den textlichen Darstellungen\ndes GEP in Verbindung mit den hierzu ergangenen Erläuterungen. So lässt der GEP\n- wie dargelegt - durchaus räumliche Korrekturen der Eignungsbereiche zu, sofern\nsie sich entsprechend Nr. 12 der Erläuterungen an der \"allgemeinen Größenordnung\nund annähernden räumlichen Lage\" der festgelegten Eignungsbereiche orientieren.\nAuch bei der internen Konkretisierung der Bereiche gibt der GEP nicht etwa vor, dass\nin den Eignungsbereichen gleichsam flächendeckend Standorte für Windkraftanlagen\nvorzusehen sind. Dies folgt schon daraus, dass bei der Aufstellung des GEP\nentsprechend der regionalplanerischen Ausrichtung dieser Planung auf eine über die\nBerücksichtigung von Wohnsiedlungsbereichen und kleinen Ortslagen (vgl. Nr. 29\nder Erläuterungen) hinausgehende Prüfung auch der Schutzabstände etwa zu\nEinzelgehöften verzichtet wurde. Die Eignung der betroffenen Bereiche wurde - wie\naus den zeichnerischen Festlegungen des GEP ohne Weiteres ablesbar ist - in\nKenntnis des Umstands festgelegt, dass in ihnen zahlreiche verstreute\nAußenbereichsnutzungen vorhanden sind, die zu Wohnzwecken genutzt werden und\ndamit vor unzumutbaren Immissionen geschützt werden müssen. Bezogen auf den\nSchutz von Wald stellt Nr. 26 der Erläuterungen ferner klar, dass im Rahmen der\nGebietsentwicklungsplanung nur der Schutz der größeren geschlossenen\nWaldbereiche berücksichtigt worden sei und, sofern im Einzelfall kleinere\nWaldbereiche von Eignungsbereichen überlagert würden, diese in den\nnachfolgenden Planungsstufen zu sichern seien. Hiernach hat der Träger der\nRegionalplanung eindeutig den Gemeinden auch einen planerischen Spielraum\nüberlassen, bei ihren nachfolgenden Konkretisierungen der Eignungsgebiete die\nnicht geprüften Schutzanforderungen erstmals sachgerecht zu berücksichtigen.\n\n138\n\nInsoweit kann im vorliegenden Verfahren letztlich dahinstehen, ob etwa Abstände\nvon rd. 300 m zwischen Windkraftanlagen und einzelnen Wohnnutzungen ohne\nWeiteres in dem vom GEP zugelassenen Konkretisierungsspektrum liegen.\nEinerseits kommen bei Windkraftanlagen durchaus technische Ausführungen in\nBetracht, die selbst bei Abständen von weniger als 300 m noch die für\nWohnnutzungen im Außenbereich einschlägigen Zumutbarkeitsgrenzen\n\n139\n\n- vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Urteil vom\n18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182-\n\n140\n\nwahren. Andererseits kann sich bei den außerordentlich hohen Windkraftanlagen\nneueren Typs mit Gesamthöhen von bis zu 150 m oder mehr bereits bei Abständen\num 300 m durchaus die Frage stellen, ob von ihnen jedenfalls eine unzumutbare\nerdrückende Wirkung ausgeht.\n\n141\n\nVgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom\n2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, BRS 66 Nr. 164 und\nvom 21. Januar 2005 - 10 B 2397/03 -.\n\n142\n\nDemgegenüber läge allerdings eine Konkretisierung der Eignungsbereiche, die etwa\nbei Ansatz von Schutzabständen zu Einzelgehöften von 400 oder gar 500 m im\nErgebnis die regionalplanerisch gewollte und mit bindender Wirkung für die\nGemeinden festgelegte Eignung der Bereiche für Windenergienutzung weitgehend\noder gar vollständig obsolet werden ließe, kaum noch im Spektrum zulässiger\nKonkretisierungen des GEP. Die kommunale Bauleitplanung würde dann die\nraumordnerische Eignungsfestlegung konterkarieren bzw. aushöhlen, was nicht mehr\nmit den Bindungen nach § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar wäre.\n\n143\n\nZu Letzterem vgl.: Gaentzsch in Berliner\nKommentar zum BauGB, 3. Auflage Stand August\n2002, § 1 RdNr. 32.\n\n144\n\nHiervon ausgehend lag es - je nach der tatsächlich vorhandenen Bebauungsstruktur\nin den jeweiligen Eignungsbereichen - durchaus im Spektrum der ohne Weiteres\nmöglichen Konkretisierung, dass in bestimmten, relativ dicht bebauten\nEignungsbereichen nur an verschiedenen über das Gebiet verstreuten Stellen\neinzelne bzw. mehrere Windkraftanlagen, die auch untereinander gewisse\nMindestabstände einhalten müssen, zulassungsfähig waren.\n\n145\n\nSelbst bei einer Überschreitung der mit den Festlegungen des GEP noch zu\nvereinbarenden Konkretisierungsmöglichkeiten hätte die im hier maßgeblichen\nZeitpunkt verfolgte Planungskonzeption der Antragsgegnerin nicht zwangsläufig an\n§ 1 Abs. 4 BauGB mit der Folge scheitern müssen, dass die sie sichernde\nVeränderungssperre deshalb ungültig war. Die Antragsgegnerin hätte zum einen\neine entsprechende Änderung des GEP initiieren können. Zum anderen wäre auch\nohne förmliche Änderung des GEP zumindest ein Zielabweichungsverfahren nach\n§ 19 a LPlG möglich gewesen. Ein solches Zielabweichungsverfahren, das allerdings\nbestimmte verfahrensrechtliche Anforderungen stellt, kommt jedenfalls dann in\nBetracht, wenn die Abweichung von den Zielen der Raumordnung die \"Grundzüge\nder Planung\" nicht berührt. Dies erscheint bei erheblicher Reduzierung einzelner der\nim GEP festgelegten Eignungsbereiche oder ggf. auch bei einer vollständigen\nNichtberücksichtigung nicht als von vornherein ausgeschlossen. Immerhin sieht der\nGEP für das gesamte N1. 119 Eignungsbereiche vor, die - wie dargelegt -\nrechnerisch insgesamt ca. 1.200 Windkraftanlagen der heute üblichen 1,5 MW-\nKlasse ermöglichen sollen. Der Wegfall einer gewissen Anzahl von Anlagen in\neinzelnen, auf Grund der konkreten örtlichen Situation besonders kritischen\nBereichen würde die Grundzüge der Planung des GEP damit nicht zwangsläufig in\nFrage stellen. Für ein solches Zielabweichungsverfahren spricht insbesondere auch,\ndass auf der regionalplanerischen Ebene - wie dargelegt - jedenfalls die letztlich nur\nbei einer Detailplanung vor Ort sachgerecht greifbaren Schutzabstände gerade zu\nden im N1. häufig anzutreffenden Einzelgehöften ausdrücklich nicht bedacht\nwurden und bei ihrer Berücksichtigung im Einzelfall selbst bei größeren\nEignungsbereichen möglicherweise nur einige wenige rechtlich unbedenkliche\nStandorte für Windkraftanlagen übrig bleiben könnten.\n\n146\n\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die strittige Veränderungssperre\nentgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deshalb ungültig war, weil sie\neine Planung sichern sollte, die zwangsläufig an dem Anpassungsgebot des § 1 Abs.\n4 BauGB scheitern musste. Dabei kann hier sogar dahinstehen, ob das\nPlanungskonzept der Antragsgegnerin, wie es sich bei Erlass der\nVeränderungssperre darstellte, noch im Rahmen des Spektrums zulässiger\nKonkretisierungen der als Ziele der Raumordnung im GEP festgelegten\nEignungsbereiche lag. Denn selbst wenn das zu verneinen wäre, hätte die\nAntragsgegnerin das bei Erlass der Veränderungssperre (noch) verfolgte Konzept\njedenfalls bei entsprechender Änderung des GEP oder bei (ggf. gleichzeitiger)\nDurchführung eines Zielabweichungsverfahrens nach § 19 a LPlG ohne Verstoß\ngegen § 1 Abs. 4 BauGB umsetzen können. Dass dabei von vornherein keine\nhinreichende Zeit bestand, die konkretisierende Bebauungsplanung zugleich durch\neine Veränderungssperre zu sichern, lässt sich nicht feststellen. Immerhin kann eine\nsolche Veränderungssperre für insgesamt drei Jahre erlassen und, wenn auch nur\nunter den erschwerten Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB, sogar noch weiter\nverlängert werden.\n\n147\n\nKlarstellend merkt der Senat an, dass die vorstehend erörterten Grenzen des\nzulässigen Konkretisierungsspektrums der Antragsgegnerin nicht etwa in\nWiderspruch zur Rechtsprechung des Senats stehen, die sich über die\nAnforderungen an eine gemeindliche Flächennutzungsplanung verhält, mit der eine\nSteuerungsfunktion nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden soll.\n\n148\n\nVgl. hierzu insbesondere: OVG NRW, Urteil vom\n30. November 2001 - 7 A 4857/00 -, BRS 64 Nr. 101,\nbestätigt durch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember\n2002 - 4 C 15.01 -, BRS 65 Nr. 95, sowie OVG NRW,\nUrteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -, NuR 2004,\n690.\n\n149\n\nJene Entscheidungen befassen sich ausschließlich mit Flächennutzungsplanungen,\nbei denen die planende Gemeinde - anders als im vorliegenden Fall - gerade nicht\ndie raumordnerischen Zielvorgaben von Eignungsbereichen mit ihrer aus dem\nAnpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB folgenden Bindung der kommunalen\nPlanungsfreiheit zu beachten hatte. Insofern liegt auf der Hand, dass eine Gemeinde,\nwenn sie ohne entsprechende raumordnerische Bindungen plant, bei der konkreten\nWahl ihrer abwägend zu berücksichtigenden Prüfungsmaßstäbe durchaus weite\nSpielräume hat. Diese müssen allerdings im Sinne der vorstehend angesprochenen\nRechtsprechung bei der auf einem schlüssigen Plankonzept beruhenden\nplanerischen Kontingentierung von Windkraftanlagen der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 (früher:\nNr. 6) BauGB normierten Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung\ntragen und der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance geben,\ndie ihrer Privilegierung gerecht wird. Sind hingegen - wie im vorliegenden Fall -\ngeeignete Standortbereiche auf regionalplanerischer Ebene bereits bindend\nvorgeben, hat die kommunale Bauleitplanung diese Vorgabe grundsätzlich zu\nrespektieren und darf sie - wie dargelegt - gerade nicht konterkarieren oder\naushöhlen.\n\n150\n\nSchließlich kann auch keine Rede davon sein, dass das von der Antragsgegnerin\nbei Erlass der Veränderungssperre verfolgte Plankonzept wegen Widersprüchlichkeit\nvon vornherein nicht rechtsfehlerfrei umsetzbar war. Die\nStadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin ist bei ihren\nBeschlussfassungen vom 20. Oktober 2002 gerade nicht den Eignungsvorschlägen\nder u.-Untersuchung gefolgt. Sie hat sich vielmehr ausdrücklich dazu bekannt, die\nauf regionalplanerischer Ebene abschließend abgewogenen Eignungsfestlegungen\ngrundsätzlich zu respektieren, sie insbesondere unter Berücksichtigung des\ngebotenen Schutzes auch von Einzelgehöften im Rahmen ihrer\nFlächennutzungsplanung zu konkretisieren und zugleich einer Feinsteuerung durch\nBebauungspläne zu unterziehen.\n\n151\n\nDabei konnte sie aufgrund der Erläuterungen zum GEP davon ausgehen, dass\ndie dort festgelegten Eignungsbereiche wegen der weit reichenden Abwägungen auf\nregionalplanerischer Ebene auch tatsächlich für eine Windkraftnutzung geeignet\nwaren, wenn auch nicht an jedem beliebigen Standort innerhalb der\nEignungsbereiche. Wenn sie im weiteren Planungsprozess auf Grund eigener, mit\nder Regionalplanung nicht zu vereinbarender Erwägungen - immerhin mit\nZustimmung der Bezirksregierung N. - eine solche Eignung letztlich doch\nverneint hat, spricht dies zwar für ein wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB\nungültiges Planungsergebnis, nicht aber dafür, dass das jedenfalls im April 2003\n(noch) verfolgte Planungskonzept widersprüchlich war.\n\n152\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n153\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO\niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n154\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282393","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/7-d-35-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":28},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":20},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 245b","ref_norm":"245b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282393","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282393","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/7-d-35-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282393","retrieved":"2026-07-09 02:57:14.999622+00:00"}}