{"status":"available","doknr":"OLD282398","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0128.3B364.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"3 B 364/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5113/03 (VG Münster) gegen den \nErschließungsbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 10. September 2003 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 3. November 2003 wird angeordnet. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 213,53 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide \nbestehen ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Bei summarischer Würdigung \ndes Vorbringens im Beschwerdeverfahren und der dabei in Bezug genommenen Teile der \nVerwaltungsvorgänge ist überwiegend wahrscheinlich, dass die abgerechnete Stichstraße am \nI. Landweg zwischen den Häusern Nr. 64 und 70 nicht rechtmäßig i.S.v. § 125 BauGB \nhergestellt worden ist.\n\n3\n\nDer in der Abrechnungsakte enthaltene Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 168 weist für \ndie genannte Stichstraße eine Regelbreite von 12 m aus und am Ende der Straße eine \nAufweitung auf etwa 18 m Breite, auf deren Fläche ein Wendekreis mit einem Radius von ca. \n9 m angelegt werden könnte. Durch den Ausbau hat die Stichstraße eine Fahrbahn von \ndurchgehend 5 m Breite, einen 2 m breiten Gehweg auf der Westseite und über zwei Dutzend \nParkstellen auf der Ostseite erhalten, die (abgesehen von zwei Behindertenparkplätzen) quer \nzur Fahrbahn liegen und 2,5 m x 4,3 m groß sind. Der Ausbauplan verzeichnet auf der \nOstseite in etwa 4,5 m Abstand zum Fahrbahnende eine Ausbuchtung mit (Eckabrundungen) \nvon etwa 4 m Länge und etwa 3 m Tiefe. Als Straßenfläche nicht ausgebaut ist die zusätzlich \nzur Regelbreite vorgesehene trapezförmige Fläche, die im Bebauungsplan für die \nStraßenaufweitung auf der Westseite vorgesehen ist. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, im Minderausbau am Ende der Stichstraße sei \nkeine mängelbegründende Abweichung von den Grundzügen der Planung sowie keine \nwesentliche Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke (§ 125 Abs. 3 BauGB) zu sehen, \nda eine Wendemöglichkeit wegen der genannten Ausbuchtung erhalten bleibe, zumal der \nAntragsteller insoweit nicht substantiiert vorgetragen habe. Dieser Beurteilung vermag der \nSenat im Beschwerdeverfahren nicht zu folgen. In der Beschwerdebegründung hat der \nAntragsteller vorgetragen, die im Ausbauplan vorgesehene Ausbuchtung, durch die nach \nAuffassung des Verwaltungsgerichts eine Wendemöglichkeit erhalten bleibe, sei tatsächlich \nnicht vorhanden; es gebe einzig und allein eine ca. 2,5 m breite Abstellfläche für Mülltonnen. \nDa der Antragsgegner dem im Beschwerdeverfahren nichts entgegengesetzt hat, ist bei \nsummarischer Beurteilung von diesem Vortrag des Antragstellers auszugehen. Zudem ergibt \nsich weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch aus den vorliegenden Plänen, dass \n(insbesondere am Ende der Stichstraße) eine Möglichkeit bestünde, private \nGrundstückszufahrten o. dgl. zum Fahrzeugwenden in Anspruch zu nehmen. Solch eine \nMöglichkeit zeigt auch nicht der Vermerk des Amtes 61 vom 11. Februar 2003 auf, in dem \n(ungenau) nur von einer \"Ausbaureduzierung\" des Wendehammers die Rede ist und (äußerst \nknapp) eine Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke, eine Änderung des Charakters \ndes Baugebietes und eine Mehrbelastung der Beitragspflichtigen angesprochen und verneint \nwerden; damit ist die mit dem Wegfall des Wendehammers verbundene Verkehrsproblematik \nnicht annähernd in den Blick genommen worden. Unter diesen Umständen dürfte der hier \ngegebene Minderausbau mit den Grundzügen der Planung nicht vereinbar sein (§ 125 Abs. 3 \nBauGB). \n\n5\n\nDie im Bebauungsplan Nr. 168 vorgesehene großzügige Straßenaufweitung sollte \noffenbar die Anlegung eines geräumigen Wendeplatzes nicht nur für Personenwagen, sondern \nauch für Lastwagen ermöglichen. \n\n6\n\n Vgl. die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungs-\n straßen (EAE 85/95), S. 52.\n\n7\n\nDiesem Planungszweck dürfte auch erhebliches Gewicht beigelegt worden sein.\n\n8\n\n Vgl. zu diesem Gesichtspunkt für die Bestimmung der\n \"Grundzüge der Planung\" BVerwG, Urteil vom\n 9. März 1990 - 8 C 76.88 -, DVBl 1990, 786, ferner\n dessen Beschluss vom 15. März 2000 - 4 B 18.00 -,\n NVwZ-RR 2000, 759 (zu § 13 BauGB).\n\n9\n\nDenn angesichts der (vorhandenen bzw. geplanten) massiven Bebauung beiderseits der Straße \nmit bis zu viergeschossigen Wohnhäusern und angesichts einer Straßenlänge von ca. 115 m \nmusste es dem Rat als problematisch erscheinen, insbesondere Lastkraftwagenfahrer \n(Müllfahrer) mangels Wendemöglichkeit rückwärts aus der Straße herausfahren zu lassen. Mit \nsolchem (nicht nur auf wenige Fälle beschränkten) Rückwärtsfahren ist nämlich nicht selten \neine Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern (insbesondere Kindern) verbunden. Zudem \nlässt auch die konkrete Aufteilung der Straßenfläche ein Rückwärtsfahren als problematisch \nerscheinen: Die Fahrbahnbreite von 5 m ist für den zu erwartenden Begegnungsverkehr \nzwischen einfahrenden Personenwagen und rückwärts ausfahrenden Lastwagen eher knapp \nbemessen, und die zahlreichen Parkstellen an der Ostseite der Straße vergrößern zusätzlich \ndas Risiko einer Kollision mit Personenwagen. Somit ist bei vorläufiger Beurteilung \nanzunehmen, dass der vorhandene Straßenausbau diese Probleme unbewältigt lässt und dass \ninsofern die Planungskonzeption des Bebauungsplanes Nr. 168 durch den Minderausbau in \neinem wesentlichen Punkt angetastet wird.\n\n10\n\nVgl. auch den vom Senat im Urteil vom \n22. Februar 1988 - 3 A 1490/85 - entschiedenen \nFall.\n\n11\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG a.F.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/3-b-364-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/3-b-364-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282398","retrieved":"2026-07-09 02:57:15.491132+00:00"}}