{"status":"available","doknr":"OLD282397","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0128.2A3892.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"2 A 3892/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist \nnicht gegeben. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine abweisende Entscheidung darauf gestützt, \ndass dem Kläger ein Anspruch auf Aufnahme gemäß § 27 Abs. 2 BVFG nicht \nzustehe, weil er die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines \nAufnahmebescheides, nämlich die Voraussetzungen als Spätaussiedler (§ 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG) nicht erfülle. Denn er stamme nicht von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG ab. Es genüge für das Merkmal der Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 \nBVFG nicht, dass frühere Generationen einer Familie deutsche Volkszugehörige \nseien; erforderlich sei vielmehr, dass mindestens ein Elternteil deutscher \nVolkszugehöriger im Rechtssinne sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Die Eltern \ndes Klägers seien beide keine deutschen Volkszugehörigen im Sinne des \nBundesvertriebenengesetzes. Dabei könne offen bleiben, ob der 1940 geborene \nVater des Klägers seinerseits von einer deutschen Volkszugehörigen abstamme. \nDenn es fehle jedenfalls an einem Bekenntnis des Vaters zum deutschen Volkstum \nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, da er sowohl in seinem vorgelegten \nInlandspass aus dem Jahre 1977 als auch in der vorgelegten Geburtsurkunde des \nKlägers aus dem Jahre 1969 mit aserbaidschanischer Nationalität eingetragen sei. \nDas pauschale Vorbringen des Klägers, sein Vater habe sich \"aus politischen \nGründen\" zum aserbaidschanischen Volkstum bekannt, genüge nicht, um zugunsten \ndes Vaters vom Vorliegen des Fiktionstatbestandes des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG \nausgehen zu können. Denn es sei weder erkennbar, zu welchem Zeitpunkt und aus \nwelchen Gründen im Einzelnen sich der Vater des Klägers für den Eintrag der \naserbaidschanischen Nationalität entschieden habe, noch dass er nach dem Ende \nder behaupteten Gefährdungslage ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nnachgeholt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass der Vater des Klägers die deutsche \nStaatsangehörigkeit besitze, bestünden ebenfalls nicht. \n\n4\n\nMit dem Antragsvorbringen macht der Kläger geltend, es sei unzutreffend, dass \nfür das Vorliegen des Merkmals der Abstammung von einem deutschen \nVolkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG erforderlich sei, dass \"mindestens \nauch ein Elternteil deutscher Zugehöriger im Rechtssinne\" sein müsse. Die \nBezugsperson könne auch in der Groß- oder Urgroßelterngeneration zu suchen sein, \nmit der Folge, dass das Merkmal der Abstammung zumindest über die Großmutter \ndes Klägers gegeben sei, die unstreitig deutsche Staatsangehörige und deutsche \nVolkszugehörige gewesen sei. Die Begrenzung der Abstammung auf die \nElterngeneration finde bereits im Gesetz keinerlei Stütze. Sie wäre überdies \nwidersprüchlich, weil im § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG bei gleicher Wortwohl (\"abstammt\") \nder Entfernungsgrad bewusst nicht habe beschränkt werden sollen, so dass der \nBegriff der Abstammung damit auch im Geltungsbereich des § 6 BVFG \nnotwendigerweise über die Elterngeneration hinausreiche.\n\n5\n\nDiese Einwände rechtfertigen keine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n6\n\nDenn der Senat geht - worauf das Verwaltungsgericht in der angefochtenen \nEntscheidung zutreffend hingewiesen hat (UA S. 6) - in ständiger Rechtsprechung \ndavon aus, dass Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG, und zwar sowohl nach \nder vor In-Kraft-Treten des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 \ngeltenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG - im Folgenden: BVFG a.F. -, \n\n7\n\nvgl. Beschluss des Senats vom 17. März 2000 - \n2 A 888/98 -, unter Hinweis auf die Begründung zum \nGesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines \nGesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfBG) vom \n7. September 1992, BT-Drs. 12/3212, S. 23,\n\n8\n\nals auch nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der nunmehr geltenden Fassung,\n\n9\n\nvgl. Beschlüsse des Senats vom 20. Januar \n2005 \n- 2 A 4792/04 - und vom 5. Dezember 2003 - 2 A \n4454/03 -,\n\n10\n\ndie Abstammung von den Eltern meint. Für das Merkmal der Abstammung im \nSinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG genügt es daher nicht, dass frühere Generationen \neiner Familie deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige sind; \nerforderlich ist vielmehr, dass mindestens auch ein Elternteil deutscher \nStaatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne ist.\n\n11\n\nDer Senat geht dabei davon aus, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \nin der seit In-Kraft-Treten des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 \ngeltenden Fassung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Abstammung \"von \neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen\" ebenso \nwenig eindeutig ist wie derjenige des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG a.F., er daher \neiner Auslegung nicht nur zugänglich ist, sondern vielmehr einer solchen bedarf. Zur \nAuslegung kann hier insbesondere die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens \ngegebene Begründung herangezogen werden. Nach der Begründung zum \nGesetzesentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur \nKlarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz) vom 19. Juni \n2001 sollte die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG - mit den Worten \"von mindestens \neinem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit \nabstammt\" - lediglich klarer zum Ausdruck bringen, dass die Volksdeutschen-\nEigenschaft nur durch Abstammung von mindestens einem Elternteil mit deutscher \nStaatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit vermittelt werden kann. \n\n12\n\nVgl. BT-Drs. 14/6310, S. 3 und 6.\n\n13\n\nDass mit der vorgeschlagenen Neufassung insoweit keine Verschärfung bzw. \nÄnderung der bis dahin geltenden Rechtslage, d.h. des Tatbestandsmerkmals der \nAbstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG a.F., erfolgen sollte, wird \ndarüber hinaus daraus ersichtlich, dass es in der Begründung des Gesetzesentwurfs \nvom 19. Juni 2001 im Weiteren wie folgt heißt: \"so auch schon Begründung zum \nRegierungsentwurf eines Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes [KfbG], Drucksache \n12/3212, S. 23\". Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass in der endgültigen \nGesetzesfassung gerade die ursprünglich beabsichtigte Klarstellung durch Einfügung \nder Worte \"von mindestens einem deutschen Elternteil\" unterblieben, insoweit \nvielmehr der Wortlaut der Vorgängervorschrift \"von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt\" in die \nGesetzesneufassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG lediglich übernommen worden ist, \nnicht schließen, dass damit auf eine Änderung der bisher geltenden Rechtslage in \nForm einer Verschärfung verzichtet worden ist. Vielmehr verbleibt es dabei, dass das \nTatbestandsmerkmal der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen \noder deutschen Volkszugehörigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ebenso wie das gleich \nlautende Tatbestandsmerkmal der Vorgängervorschrift, d.h. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nBVFG a.F., erfordert, dass mindestens ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger \noder deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne ist.\n\n14\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 20. Januar 2005 \n- 2 A 4792/04 -.\n\n15\n\nDer Verweis des Klägers auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG vermag \ndie von ihm vertretene Auffassung nicht zu stützen. Allein aus dem Umstand, dass \nsich sowohl in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG als auch in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG das \nTatbestandsmerkmal \"abstammt\" findet, lässt sich nämlich nicht schließen, dass \ndamit in beiden Vorschriften eine Beschränkung auf die Elterngeneration nicht \ngewollt ist. Vielmehr hat jede Vorschrift ihren eigenständigen Regelungsgehalt. \nHierbei ist zu berücksichtigten, was auch der Kläger zu sehen scheint, dass § 4 Abs. \n1 Nr. 3 BVFG bezüglich der begehrten Erteilung eines Aufnahmebescheides - über \ndie Erfordernisse des § 6 BVFG hinaus - weitere Voraussetzungen benennt, nämlich \ndie Erfüllung der sogenannten Stichtagsvoraussetzungen. Die \nStichtagsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG oder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 \nBVFG kann jedoch, was der Kläger zutreffend sieht, gegebenenfalls nur durch eine \nPerson einer früheren Generation der Familie erfüllt werden. Dies erfordert im \nRahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG zwangsläufig die Möglichkeit eines Rückgriffs \nauf diese frühere Generation mit der Folge, dass das Tatbestandsmerkmal der \nAbstammung von einer Person, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 \nnach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder des 31. Mai 1992 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt, nur so \nverstanden bzw. ausgelegt werden kann, dass es - wovon der Kläger zutreffend \nausgeht - keine Begrenzung der Abstammung auf die Elterngeneration enthält. \nBestätigt wird diese Auffassung dadurch, dass in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG die \"Eltern \noder Voreltern\" und damit auch Mitglieder der früheren Generationen ausdrücklich \ngenannt werden. Daraus lassen sich jedoch keine Schlüsse zur Auslegung der \nVorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ziehen, in deren Wortlaut sich gerade keine \nausdrücklichen Hinweise für eine Einbeziehung von früheren Generationen finden \nund die einen eigenständigen Regelungsgehalt aufweist, namentlich dahingehend, \nwer deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes ist. Die \nvom Kläger behauptete Widersprüchlichkeit einer nicht identischen Auslegung der \nbeiden Vorschriften besteht daher nicht. \n\n16\n\nAuch im Übrigen ist das Antragsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Insoweit genügt es bereits nicht dem Darlegungserfordernis des \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es lässt nämlich mit dem pauschalen Verweis auf die \nbisherigen Ausführungen jedwede Auseinandersetzung mit den \nEntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vermissen bzw. geht hinsichtlich \ndes Vortrages zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache an den Kläger, \neines Bekenntnisses des Klägers zum deutschen Volkstum sowie zum Vorliegen \neiner besonderen Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 1. Alternative BVFG an diesen \nvorbei. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/2-a-3892-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":20},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/2-a-3892-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282397","retrieved":"2026-07-09 02:57:15.408413+00:00"}}