{"status":"available","doknr":"OLD282396","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0128.21A4463.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"21 A 4463/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, ein Mineralölunternehmen, betreibt in der U. Straße in B.\neine Tankstelle als \"Stützpunkt-Tankstelle\". Eigentümer des Tankstellengrundstücks\neinschließlich der Gebäude ist der Tankstellenpartner, die O. KG. Das\nVertragsverhältnis zwischen dem Tankstellenpartner und der Rechtsvorgängerin der\nKlägerin, der B1. AG, beruht auf einem Vertrag vom 12. August 1966; diese\nVereinbarung ist seither mehrfach - mit geringfügigen Veränderungen - verlängert\nworden. Der Tankstellenpartner übernimmt danach als selbständiger\nGewerbetreibender im Namen und für Rechnung der Klägerin den Verkauf von\nMotorenkraftstoffen und Schmierstoffen. Die Tankstelleneinrichtungen werden von\nder Klägerin errichtet und stehen in deren Eigentum. Sie hat auch die zur Errichtung\ndes technischen Teils der Tankstelle erforderlichen behördlichen Genehmigungen\neinzuholen. Im Jahre 1992 wurden an der Tankstelle 3.880 m3 Ottokraftstoff\nabgegeben.\n\n3\n\nAm 26. Juli 1996 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin beim Beklagten,\ndie Frist zur Erfüllung der ihr durch die 21. Verordnung zur Durchführung des\nBundesimmissionsschutzgesetzes über die Begrenzung der\nKohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)\nauferlegte Verpflichtung, die Tankstellenanlage bis zum 31. Dezember 1996 mit\neinem Gasrückführungssystem auszustatten, um ein Jahr bis zum\n31. Dezember 1997 zu verlängern. Sie trug vor, sie habe an der Anlage für das Jahr\n1997 einen Austausch der Einstoffsäulen in sog. Multi-Product-Dispenser (MPD -\nMehrstoffzapfsäulen) vorgesehen. Die vertragliche Regelung dieser beabsichtigten\nBaumaßnahme gestalte sich schwierig. Sobald die Vertragsverhandlungen mit der\nO. KG, die aufgrund der Eigentumsverhältnisse verpflichtet sei, die Kosten für die\nHerstellung der Fahrbahn und der Entwässerung zu tragen, zu Ende gebracht\nworden seien, werde unverzüglich ein Architekt mit der Bauantragstellung beauftragt\nwerden.\n\n4\n\nAuf Aufforderung des Beklagten erläuterte die Rechtsvorgängerin der Klägerin\ndies mit Schreiben vom 4. Oktober 1996 näher: Die Anforderungen der 21. BImSchV\nkönne sie nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllen. Für die Installation der\nGasrückführung müssten die Entwässerung der Fahrbahn, die Fahrbahn selbst und\nein Teil der Tanktechnik geändert werden. Diese Maßnahme koste sie ca. 92.000\nDM und die O. KG ca. 135.000 DM. Im nächsten Jahr sollten an der Anlage\nMehrstoffzapfsäulen errichtet werden. Im Zuge dieser Maßnahme müssten ca. 6 bis\n9 Monate nach Einbau der Gasrückführung die Fahrbahn wiederum aufgebrochen,\ndas gerade installierte Gasrückführungssystem entfernt und ein neues installiert\nwerden, da für die Mehrstoffzapfsäulen zusätzliche Rohrleitungen erforderlich seien.\nDiese Maßnahme habe ein Gesamtvolumen von ca. 760.000 DM, wovon der\nStützpunktpartner rund 381.800 DM zu tragen habe. Der geldwerte Nachteil, der ihr\nund dem Partner entstehe, wenn die Anlage zweimal innerhalb etwa eines Jahres für\nmehrere Wochen geschlossen werden müsse, sei nicht eingerechnet. Der\nStützpunktpartner müsste somit für die zweimalige Erfüllung derselben\numweltrechtlichen Vorschrift insgesamt 270.000 DM aufbringen. Für die\nDurchführung der Maßnahme seien rund 12 Monate zu veranschlagen. Gefahren für\nBeschäftigte oder Dritte sowie schädliche Umwelteinwirkungen bei der Abgabe von\nKraftstoffen ohne Gasrückführung über den 31. Dezember 1996 hinaus seien\ndagegen nicht erkennbar.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 31. Oktober 1996, zugestellt am 11. November 1996, lehnte\nder Beklagte den Antrag ab. Der Gesetzgeber habe in der 21. BImSchV eine\nhinreichend lange Übergangsfrist eingeräumt. Die Emissionen von über 3.500 m3\nOttokraftstoff, die unter anderem das krebserzeugende Benzol enthielten, belasteten\nTankkunden, Personal und Anwohner, die einem erhöhten Krebsrisiko ausgesetzt\nseien.\n\n6\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin erhob am 9. Dezember 1996 Widerspruch\nund machte zu dessen Begründung ergänzend geltend: Es müsse berücksichtigt\nwerden, dass sie ihr gesamtes Tankstellennetz von rund 2.600 Tankstellen habe\numrüsten müssen. Die Tankstellen seien daher in Programmjahre eingeteilt worden.\nDie Tankstelle in B. , U. Straße, habe relativ spät zur Umrüstung\nangestanden. Dazu, dass zudem eine konkrete Gefährdung von Tankkunden oder -\npersonal nicht in Rede stehe, verwies die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf eine\nStudie des Länderausschusses für Immissionsschutz aus dem Jahre 1992 und\ndarauf, dass Betankungsemissionen insgesamt mit nur einem Prozent an den\ngesamten Benzolemissionen in Deutschland beteiligt seien.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. April 1997 wies der Beklagte den\nWiderspruch zurück. Er führte zur Begründung ergänzend aus, die\nRechtsvorgängerin der Klägerin habe ausreichend Zeit gehabt, auch die von ihr\nangesprochenen schwierigen Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer\ndurchzuführen. Es sei nicht dargelegt worden, weshalb sich diese Verhandlungen\nüber vier Jahre hingezogen hätten. Auf eine konkrete Gefährdung komme es nicht\nan. Einer der Beispielsfälle, bei denen nach der amtlichen Begründung zur 21.\nBImSchV eine Ausnahme zugelassen werden könne, sei nicht gegeben.\n\n8\n\nAm 17. Mai 1997 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin Klage erhoben und zu\nderen Begründung ergänzend angeführt: Bezogen auf die konkrete Anlage U.\nStraße sei die Frist sicherlich ausreichend. Die Umrüstung von mehr als 2.000\nAnlagen habe jedoch einen erheblichen Aufwand bedeutet; so habe sie allein in der\nBauabteilung sechs zusätzliche Arbeitskräfte einstellen müssen. Das\nKostenargument habe bereits in der amtlichen Begründung zur 21. BImSchV\nNiederschlag gefunden, weshalb es auch bei der Prüfung eines Ausnahmeantrags\nberücksichtigt werden müsse.\n\n9\n\nFerner habe, da der Vertrag mit der O. KG nur bis zum 31. Dezember 2000\ngeschlossen gewesen sei, zunächst keine Veranlassung bestanden, die\nstreitbefangene Anlage hinsichtlich der Umrüstungsfristen gesondert zu behandeln.\nIm Frühjahr 1996 seien die Planungen für die Anlage aufgenommen und am 28. Mai\n1996 der Planungsentwurf und die Baukostenschätzung weitergeleitet worden, um\nsie auch mit der O. KG zu besprechen. Die O. KG sei zunächst nicht bereit\ngewesen, den von ihr zu tragenden Betrag von 140.000 DM aufzubringen, zumal die\nbisher Hauptverantwortliche der KG, Frau K. O. , sich aus Altersgründen aus\ndem Geschäft habe zurückziehen wollen. Erst im Juli 1997 habe die Laufzeit des\nTankstellenabkommens bis Ende 2008 verlängert werden können. Die\nRechtsvorgängerin der Klägerin habe der O. KG Zuschüsse in Höhe von\ninsgesamt 191.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer gewährt, die diese eingesetzt habe,\num die von ihr zu tragenden Maßnahmen zu finanzieren. Es sei also mit der O.\nKG zudem ein kleines Tankstellenunternehmen betroffen gewesen, so dass auch\nunter Heranziehung der amtlichen Begründung zu § 7 der 21. BImSchV dem\nAusnahmeantrag hätte stattgegeben werden müssen.\n\n10\n\nIm November 1997 ist an der Tankstelle U. Straße ein\nGasrückführungssystem installiert worden. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat\nhierzu geltend gemacht, sie habe ein fortbestehendes Interesse an der Feststellung,\ndass die Antragsablehnung durch den Beklagten rechtswidrig gewesen sei. Der\nBeklagte habe gegen sie Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Ein\nverantwortlicher Mitarbeiter, Herr K1. Q. , sei mit Urteil des Amtsgerichts\nB. vom 26. Oktober 1998 wegen vorsätzlicher Nichteinrichtung einer\nGasrückführungsanlage bei der Tankstelle U. Straße in B. nach § 9 Abs. 2\nOWiG zu einer Geldbuße von 3.000 DM verurteilt worden. Das Urteil sei, nachdem\ndie Beschwerde erfolglos geblieben sei, rechtskräftig geworden (51 OWi 71 Js 31/98-\n120/98). Außerdem habe der Beklagte unter dem 21. Januar 1999 einen\nGewinnabschöpfungsbescheid über 15.672,-- DM erlassen (51 OWi 71 Js 80/99-\n380/99). Diesen Verfahren werde die Grundlage entzogen, wenn festgestellt werde,\ndass der Beklagte die beantragte Ausnahmegenehmigung hätte erteilen müssen.\n\n11\n\nDie Klägerin hatte zunächst sinngemäß beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des\nAblehnungsbescheides vom 31. Oktober 1996 und\ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung\nKöln vom 22. April 1997 zu verpflichten, die Frist zur\nEinrichtung eines Gasrückführungssystems\nbetreffend die Tankstelle B. , U. Straße , im\nWege der Zulassung einer Ausnahme nach § 7 der\n21. BImSchV bis zum 31. Dezember 1997 zu\nverlängern.\n\n13\n\nNachdem im November 1997 an der Tankstelle U. Straße ein\nGasrückführungssystem installiert worden war, hat sie den Antrag dahin umgestellt,\n\n14\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet\ngewesen ist, die Frist zur Einrichtung eines\nGasrückführungssystems betreffend die Tankstelle\nB. , U. Straße , im Wege der Zulassung\neiner Ausnahme nach § 7 der 21. BImSchV bis zum\n31. Dezember 1997 zu verlängern.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat unter anderem geltend gemacht: Belange eines kleinen\nTankstellenunternehmens seien nicht betroffen, denn ausweislich des vorgelegten\nVertrages lägen die tanktechnischen Einrichtungen und damit die Erfüllung der in\nRede stehenden Anforderungen im Verantwortungsbereich der Klägerin. Die\nRechtsvorgängerin der Klägerin sei der Antragsbegründung vom 4. Oktober 1996\nzufolge für die Planung und Durchführung der Baumaßnahmen von einem Zeitraum\nvon 12 Monaten ausgegangen und habe gleichwohl die Verhandlungen mit der O.\nKG erst Ende Mai 1996 aufgenommen. Damit habe sie die Überschreitung der\neingeräumten Frist bewusst in Kauf genommen.\n\n18\n\nSämtliche von der Rechtsvorgängerin der Klägerin gestellte Ausnahmeanträge\nseien beschieden worden, so dass sich ein Feststellungsinteresse unter diesem\nGesichtspunkt nicht ergebe. Auch mit Blick auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren\nsei es nicht anzunehmen. Nur eine erteilte Ausnahmegenehmigung hätte angesichts\nder gesetzlichen Verpflichtung das Nichthandeln der Rechtsvorgängerin der Klägerin\nlegalisieren können und die Anwendung des Ordnungswidrigkeitenrechts\ngehindert.\n\n19\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\nSie sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Ein Feststellungsinteresse sei\nmit Blick auf die Ordnungswidrigkeitenverfahren gegeben. Die Rechtsvorgängerin der\nKlägerin habe jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahme gehabt. Ein\nAusnahme- oder Sonderfall sei nicht gegeben. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin\nträfen keine Nachteile, die dem Tankstellenbetreiber nach der materiellen\nZielrichtung des § 9 der 21. BImSchV nicht auferlegt werden sollten.\n\n20\n\nGegen das am 1. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Oktober\n2002 die Zulassung der Berufung beantragt. Sie hat dabei darauf hingewiesen, dass\ndie ursprüngliche Klägerin, die zwischenzeitlich in die B1. AG & Co. KG\numgewandelt worden war, mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 im C. -Konzern\naufgegangen sei.\n\n21\n\nIm Verlaufe des Zulassungsverfahrens hat das OLG Köln mit Beschluss vom\n9. Dezember 2002 das Verfallsverfahren gegen die Klägerin eingestellt.\n\n22\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 23. Juli 2004 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO\ndie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.\n\n23\n\nDie Klägerin macht zu deren Begründung ergänzend geltend: Ein\nFeststellungsinteresse sei gegeben, weil der Beklagte im Hinblick auf Tankstellen\nihrer Rechtsvorgängerin zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet habe.\nInsbesondere die Situation der B1. -Tankstelle L. Straße in N. sei\nvergleichbar mit der streitgegenständlichen Konstellation. Sie, die Klägerin, würde\nihre Rechtsposition in diesem Verfahren verbessern, wenn die Rechtswidrigkeit der\nAblehnung der Fristverlängerung festgestellt würde. Außerdem bestehe ein\nFeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation. Durch das\nBußgeldverfahren sei sie, die Klägerin, mit dem Makel behaftet, wegen der\nvorgeblichen Unterlassungen im Zusammenhang mit der Umrüstung der Tankstellen\nverurteilt worden zu sein. Würde festgestellt, dass die Umrüstungsfrist hätte\nverlängert werden müssen, würde diese rufschädigende Wirkung zumindest teilweise\nwiedergutgemacht. Darüber hinaus würde der wegen dieser Angelegenheit\nverurteilte Herr Q. die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen\nkönnen.\n\n24\n\nSie habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahme gehabt. Das\nVerwaltungsgericht habe bei der Auslegung des § 7 der 21. BImSchV falsche\nMaßstäbe angelegt und sei Wortlaut und Sinngehalt der Norm nicht gerecht\ngeworden. Vorliegend gehe es nicht um eine Befreiung, sondern um eine Ausnahme.\nDaher könne die Rechtsprechung zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht herangezogen\nwerden, zumal vorliegend nur befristet von der gewollten Gestaltung abgewichen\nwerde. Dies werde durch die amtliche Begründung bestätigt. Eine Ausnahme könne\ndanach nicht nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls erteilt werden.\nDiese seien vielmehr nur zu berücksichtigen.\n\n25\n\nDas der Behörde durch § 7 der 21. BImSchV eingeräumte Ermessen sei\nvorliegend auf Null reduziert gewesen. Es habe sich lediglich um eine Ausnahme von\nim Verhältnis zur bisherigen und weiteren Betriebsdauer der Tankstelle sehr\ngeringfügigem Maße gehandelt. Dieser Fall sei dem in amtlichen Begründung zur\n21. BImSchV Genannten vergleichbar, dass eine Tankstelle nur noch vorübergehend\nbetrieben werden solle. Außerdem sei der Investitionsbedarf besonders hoch.\nParallel zur Ausstattung mit Gasrückführungssystemen sei die Tankstelle nach der\nVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) mit\neiner stoffundurchlässigen Fahrbahn auszustatten gewesen. Hinzu komme die\nwettbewerblich bedingte Umrüstung der Tankstelle auf Mehrstoffzapfsäulen. Die\nMaßnahmen hingen eng zusammen. Überflüssiger Doppelaufwand könne nur\nvermieden werden, wenn sie einheitlich durchgeführt würden. Entgegen der\nAuffassung des Verwaltungsgerichts hätte die Klägerin die Maßnahmen nicht vor den\n1. Januar 1997 verlegen müssen. Ausgehend davon, dass nur eine\nZusammenlegung der nach der 21. BImSchV und der VAwS gebotenen\nUmrüstungen wirtschaftlich vertretbar sei, müsse vielmehr die längere dieser beiden\nFristen Anwendung finden. Eher müsse noch daran gedacht werden, den längeren\nZeitrahmen noch auszudehnen, weil sich der Investitionsbedarf kumuliere.\n\n26\n\nDass sie die Umrüstungsmaßnahmen phasenweise vorgenommen habe und\neinzelne Tankstellen wie die vorliegende demnach in einer späteren Phase an der\nReihe gewesen seien, könne ihr, der Klägerin, nicht vorgehalten werden. Angesichts\nder hohen Kosten von mehreren hundert Millionen DM, die die Umrüstung auch für\ngroße Konzerne bedeute, habe der Investitionsaufwand auf mehrere Jahre aufgeteilt\nwerden müssen.\n\n27\n\nZu berücksichtigen seien weiter die besonderen Umstände des Einzelfalls;\ninsofern wiederholt die Klägerin das bisherige Vorbringen. \n\n28\n\nSchließlich stelle die Pflicht zur Ausstattung der Tankstellen mit\nGasrückführungssystemen einen erheblichen Eingriff in die Gewerbefreiheit der\nTankstellenunternehmer dar. Zudem handele es sich bei den Anforderungen zur\nReduzierung insbesondere von Benzolimmissionen um Vorsorgeanforderungen. Die\nImmissionen begründeten keine Gefahr. Daher komme dem\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung zu.\n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen\nist, die Frist zur Einrichtung eines\nGasrückführungssystems betreffend die Tankstelle in\nB. , U. Straße , im Wege der Zulassung\neiner Ausnahme nach § 7 der 21. BImSchV bis zum\n31. Dezember 1997 zu verlängern.\n\n31\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nIm Zulassungsverfahren hat er unter anderem geltend gemacht: Nachdem das\nVerfahren um die Verfallsanordnung durch Beschluss des OLG Köln aus formalen\nGründen sein Ende gefunden habe, sei das Feststellungsinteresse im konkreten Fall\nzweifelhaft geworden. Eine rufschädigende Wirkung der Bußgeldverfahren liege fern,\nda außer den am Verfahren Beteiligten niemand Kenntnis über diese habe.\nBezeichnenderweise habe die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember 2003\nzur Begründung des Feststellungsinteresses allein auf damals noch anhängige\nGerichtsverfahren über die Ordnungswidrigkeit abgestellt. Mit dem Hinweis auf die\nnoch laufenden Parallelverfahren könne das Feststellungsinteresse nicht begründet\nwerden, weil die jeweiligen Sachverhalte und Begründungen für die\nAusnahmeanträge nicht unerheblich voneinander abwichen.\n\n34\n\nDas Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein\nAnspruch auf die begehrte Ausnahme zugestanden habe. Weder die\nTatbestandsvoraussetzungen noch erst recht eine Ermessensreduzierung auf Null\nseien gegeben. Das von der Klägerin hervorgehobene Problem der Koordination der\nunterschiedlichen Endtermine, die der Gesetzgeber im Immissions- bzw. im\nGewässerschutz gesetzt habe, betreffe letztlich alle Betreiber von Tankstellen im\ngleichen Maße. Auch die beklagten hohen Kosten hätten andere\nTankstellenbetreiber gleichermaßen zu tragen. Eine Berücksichtigung des Umstands,\ndass die Verhandlungen mit der Grundstückseigentümerin sich schwierig gestaltet\nhätten, würde letztlich die unternehmerische Entscheidung der Klägerin honorieren,\ndie dazu erforderlichen Gespräche erst Ende Mai 1996 aufzunehmen. Die von der\nKlägerin aufgeworfene Frage, welche Fristbestimmung maßgeblich sei, wenn\nrechtliche Anforderungen aufgrund unterschiedliche Rechtsvorschriften in\nunterschiedlichen Fristen zu erfüllen seien, stelle sich nicht. Jede der Regelungen sei\nfür ihren Anwendungsbereich maßgeblich. Die Begründung der\nBundesratsdrucksache lasse sogar darauf schließen, dass der Verordnungsgeber\nden Konflikt der Sanierungsfristen bewusst nicht berücksichtigt habe.\n\n35\n\nZudem seien Benzindämpfe und deren durchweg schädliche Inhaltsstoffe nicht\nso harmlos, wie die Klägerin dies darstelle, so dass zumindest der \"Graubereich\" der\nGefahrenabwehr durchaus gegeben sei.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 10)\nBezug genommen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist\nschon unzulässig (I.). Sie wäre zudem auch nicht begründet (II.).\n\n39\n\nI. Die Klage ist bereits unzulässig. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht\ngegeben.\n\n40\n\nDie ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage konnte zulässigerweise in eine\nFortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden, nachdem sich die Hauptsache\ndurch Ablauf der Frist, für die die Klägerin eine Ausnahmegenehmigung begehrt\nhatte, erledigt hatte. Insoweit wird gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden\nAusführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen.\n\n41\n\nJedoch ist unter keinem Gesichtspunkt ein Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1\nSatz 4 VwGO) für die umgestellte Klage zu erkennen. Hierfür muss ein nach der\nSachlage anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher\noder auch ideeller Art an der begehrten Feststellung gegeben sein. Die gerichtliche\nEntscheidung muss geeignet sein, die Position des Klägers in einem der genannten\nBereiche zu verbessern; er muss mit der Entscheidung \"etwas anfangen\" können.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C\n14.96 -, BVerwGE 106, 295 (296 f.); Kopp/Schenke,\nVwGO, 13. Auflage 2003, § 113 Rn. 129 f., m.w.N.;\nGerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,\nVwGO, Loseblatt Stand September 2004, § 113 Rn.\n90, m.w.N.\n\n43\n\n1. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin kann nicht damit begründet werden, dass\ndem Ausgang des vorliegenden Verfahrens präjudizielle Wirkung für andere Fälle\nzukäme, in denen der Beklagte gegen die Klägerin Ordnungswidrigkeitenverfahren\nwegen des Betreibens einer Tankstelle ohne Gasrückführungssystem und ohne\nAusnahmegenehmigung eingeleitet hat. Denn für den Anspruch auf Genehmigung\neiner Ausnahme nach § 7 der 21. BImSchV in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des\nEintritts des erledigenden Ereignisses,\n\nvgl. dazu Gerhardt in Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, a.a.O., § 113 Rn. 103,\n\n44\n\ngeltenden Fassung (Verordnung zur Begrenzung der\nKohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom\n7. Oktober 1992, BGBl. I 1730) kommt es auf die besondere Situation des jeweiligen\nEinzelfalls an, so dass eine Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren ohne\nAussagekraft für die Fälle anderer Tankstellen wäre. Für dieses Verständnis spricht\nneben dem Wortlaut der Vorschrift deren Sinn und Zweck sowie die in der amtlichen\nBegründung zum Ausdruck gekommene Auffassung des Verordnungsgebers.\n\n45\n\nGemäß § 7 der 21. BImSchV kann die zuständige Behörde auf Antrag des\nBetreibers Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 zulassen, soweit unter\nBerücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls einzelne Anforderungen\nder Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden\nkönnen und Gefahren für Beschäftigte und Dritte sowie schädliche\nUmwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind.\n\n46\n\nBereits aus dem Wortlaut der Bestimmung geht hervor, dass für die Zulassung\neiner Ausnahme besondere Umstände des Einzelfalls gegeben sein müssen. Soll\neine Ausnahme \"unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls\"\nzugelassen werden können, setzt das voraus, dass solche Umstände auch vorliegen;\nsonst könnten sie nicht berücksichtigt werden. Legt man die Auffassung der Klägerin\nzugrunde, wonach Umstände des Einzelfalls nicht zwingend gegeben sein müssen,\nwäre umgekehrt das Tatbestandsmerkmal \"unter Berücksichtigung der besonderen\nUmstände des Einzelfalls\" überflüssig. Die Wendung \"besondere Umstände des\nEinzelfalls\" betont demgegenüber das Erfordernis des Vorliegens eines atypischen\nSachverhalts, der nicht bei umzurüstenden Tankstellen generell oder auch nur\nregelmäßig gegeben sein darf.\n\n47\n\nDieses aus dem Wortlaut der Norm zu gewinnende Ergebnis wird gestützt durch\ndie amtliche Begründung zu § 7 der 21. BImSchV, die mit der Wendung \"Im Einzelfall\nkann es notwendig sein...\" eingeleitet und in deren Beispielsfällen überdies gleichfalls\nauf besondere, in Einzelfällen eventuell auftretende Umstände abgehoben wird:\nGenannt werden dort die Verfehlung der Anforderungen nur in geringem Maße, das\nBetroffensein eines kleinen oder mittleren Unternehmens in besonderer Weise, eine\nbevorstehende Geschäftsaufgabe und die Verzögerung durch\nLieferschwierigkeiten.\n\n48\n\nVgl. BR-Drs. 522/92, S. 19.\n\n49\n\nFür ein Verständnis, wonach für die Zulassung einer Ausnahme besondere\nUmstände des Einzelfalls gegeben sein müssen, spricht ferner das generelle\nVerhältnis von Ausnahmevorschriften zu Verhaltenspflichten: Mit jenen soll\nregelmäßig Härten Rechnung getragen werden, die bei einer Befolgung der Pflichten\nim Einzelfall auftreten können. Die mit einer Normierung verbundene Abstraktion\noder doch Verallgemeinerung kann zu einer Unausgewogenheit zwischen dem\nRegelungsinhalt und dem hinter der Regelung stehenden Schutzgut führen. Eine\nRegelung, die nicht für den konkreten Fall erfolgt, läuft immer Gefahr, Sachverhalten,\ndie aus dem Rahmen fallen, nicht gerecht zu werden.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 - 4 C\n69.70 -, BVerwGE 40, 268 ff. \n\n51\n\nDamit wird das Wesen von Ausnahmevorschriften jedenfalls für den Regelfall\nzutreffend beschrieben, wenn das Bundesverwaltungsgericht diese Erwägungen\nauch zu der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB formuliert hat. Entgegen der\nAnsicht der Klägerin ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die Regelung\ndes § 7 der 21. BImSchV sich sowohl im Regelungsgegenstand als auch im Wortlaut\nvon § 31 Abs. 1 bzw. § 31 Abs. 2 BauGB unterscheidet.\n\n52\n\nGegen das Bestreben der Klägerin, eine Ausnahme von der\nUmrüstungsverpflichtung allein unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz\nwegen Schwierigkeiten, die alle Tankstellen oder jedenfalls ein großer Teil der\nTankstellen zu bewältigen haben, zu erstreiten, spricht schließlich das systematische\nArgument, dass der Verordnungsgeber bei der Umrüstungsverpflichtung nach der\n21. BImSchV dem Verhältnismäßigkeitsprinzip für den Regelfall bereits mit der\nAbstufung der Übergangsfristen, wie sie § 9 der 21. BImSchV vorgesehen ist,\nRechnung getragen hat.\n\n53\n\nKommt es nach allem maßgeblich auf die Situation im Einzelfall an, ist die\nbegehrte Feststellung ohne Bedeutung für die andere Tankstellen betreffenden\nVerfahren. Es kann daher auf sich beruhen, ob der Hinweis auf andere\nOrdnungswidrigkeitenverfahren, insbesondere dasjenige betreffend die Tankstelle in\nBad N. , L. Straße , auch aus weiteren Gründen nicht zur Annahme des\nFeststellungsinteresses im vorliegenden Fall zu führen geeignet ist. Bedenken\nbestehen insoweit etwa deshalb, weil auch ein Obsiegen der Klägerin im\nvorliegenden Verfahren nichts daran ändern würde, dass die betreffenden anderen\nTankstellen ohne Gasrückführung und ohne Ausnahmegenehmigung betrieben\nworden sind und damit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG i.V.m. § 8 Nr. 1 der 21.\nBImSchV ein Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht worden ist. Würde\nnachträglich festgestellt, dass eine - gar nicht erst beantragte oder bestandskräftig\nabgelehnte - Ausnahme wegen des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen\nhätte zugelassen werden müssen (\"Genehmigungsfähigkeit\"), änderte dies an der\nTatbestandsmäßigkeit des klägerischen Verhaltens nichts und bildete auch keinen\nRechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund.\n\n54\n\nGanz h.M., vgl. Cramer/Heine in\nSchönke/Schröder, StGB, 26. Auflage 2001, vor §§\n324 ff. Rn. 19, m.w.N.; Horn in\nRudolphi/Horn/Günther (Hrsg.), SK-StGB Bd. 2,\nLoseblatt Stand Juli 2001, vor § 324 Rn. 20;\nTröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage 2003, vor § 324\nRn. 10 m.w.N.; Eschelbach in Heintschel-\nHeinegg/Stöckel (Hrsg.), KMR-StPO, Loseblatt Stand\nJanuar 2003, § 359 Rn. 117, m.w.N.; Jarass,\nBImSchG, 6. Auflage 2005, § 23 Rn. 11, § 62 Rn. 15;\nFeldhaus (Hrsg.), Bundesimmissionsschutzrecht,\nBand 1 - Teil I, 2. Auflage Loseblatt Stand Oktober\n2004, § 62 BImSchG Rn. 27; Weber in GK-\nBImSchG, Loseblatt Stand September 2000, vor § 62\nRn. 72, m.w.N.; OLG Hamburg, Urteil vom\n23. November 1979 - 1 Ss 164/79 -, JZ 1980, 110;\nOLG Karlsruhe, Urteil vom 28. April 1977 - 3 Ss\n107/77 -, NJW 1978, 116.\n\n55\n\nOb ein Strafaufhebungsgrund vorläge, wird uneinheitlich beurteilt.\n\n56\n\nAblehnend Horn in Rudolphi/Horn/Günther\n(Hrsg.), a.a.O., vor § 324 Rn. 20; Kloepfer,\nUmweltrecht, 2. Auflage 1998, § 7 Rn. 12, m.w.N.;\nbejahend Cramer/Heine in Schönke/Schröder,\na.a.O., vor §§ 324 ff. Rn. 19; Weber in GK-BImSchG,\na.a.O., vor § 62 Rn. 73 m.w.N.,\n\n57\n\nEine derartige Wirkung einer Entscheidung für ein\nOrdnungswidrigkeitenverfahren, dass eine ganz andere Tankstelle betrifft, dürfte\nschon vom Ansatz her ausscheiden.\n\n58\n\n2. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist ferner nicht im Hinblick darauf gegeben,\ndass ihrem wegen des Weiterbetreibens der Tankstelle ohne Gasrückführung\nverurteilten Mitarbeiter Q. durch die begehrte Feststellung die Möglichkeit\neröffnet wurde, ein Wiederaufnahmeverfahren zu betreiben. Zwar kann ein\nFeststellungsinteresse gegeben sein, wenn der verwaltungsgerichtlichen Feststellung\nder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts Bedeutung für ein eingeleitetes Straf-\nund Ordnungswidrigkeitenverfahren zukommt.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1968 - VIII CB\n45.67 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 38; OVG\nNRW, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 13 B 1790/03 -;\nKopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 139, m.w.N.;\nGerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,\nVwGO, a.a.O., § 113 Rn. 94.\n\n60\n\nDie Wiederaufnahme des Verfahrens des Herrn Q. aufgrund einer\nSachentscheidung im vorliegenden Verfahren ist aber aus Rechtsgründen\nausgeschlossen. \n\n61\n\nDie Wiederaufnahme eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zugunsten des\nBetroffenen, die auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt wird (§ 85 Abs. 1\nOWiG i.V.m. § 359 Nr. 5 StPO), ist gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG nicht\nzulässig, wenn seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind.\nDas ist hier der Fall. Das Urteil des Amtsgerichts B. vom 26. Oktober 1998 ist seit\nder die Beschwerde verwerfenden Entscheidung des OLG Köln vom 23. März 1999\n(Ss 83/99 <B>) rechtskräftig. Bei der Frist des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG handelt\nes sich um eine absolute Ausschlussfrist.\n\n62\n\nGöhler, OWiG, 13. Auflage 2002, § 85 Rn. 13,\nm.w.N.\n\n63\n\nAuch eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Herrn Q. nach § 85\nAbs. 1 OWiG i.V.m. § 359 Nr. 5 StPO kommt nicht in Betracht. Gemäß § 359 Nr. 4\nStPO ist ein Wiederaufnahmegrund gegeben, wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf\nwelches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes\nUrteil aufgehoben wird. Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht erfüllt.\nGrundlage der Verurteilung des Herrn Q. zu einem Bußgeld war vielmehr, dass\ndie 21. BImSchV, eine Rechtsverordnung, die fristgerechte Umrüstung von\nTankstellen vorsah und ein Verwaltungsakt, durch den eine Verlängerung der\nUmrüstungsfrist hätte angeordnet werden können, gerade nicht erlassen worden\nwar.\n\n64\n\nEine ausdehnende Anwendung des Wiederaufnahmegrundes des § 359 Nr. 4\nStPO auf diese Konstellation ist ausgeschlossen. Zwar wird die Bestimmung\nerweiternd auch dann angewandt, wenn die straf- bzw.\nordnungswidrigkeitenrechtliche Verurteilung auf ein verwaltungsgerichtliches Urteil\ngründet.\n\n65\n\nVgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44.\nAuflage 1999, § 359 Rn. 17; ablehnend Eschelbach\nin KMR-StPO, a.a.O., § 359 Rn. 115, m.w.N.\n\n66\n\nDarüber hinaus wird erwogen, den Anwendungsbereich des § 359 Nr. 4 StPO\nweiter auf Fälle zu erstrecken, in denen das Strafurteil auf einem - später\naufgehobenen - Verwaltungsakt beruht.\n\n67\n\nVgl. Redeker/Dahs, DVBl. 1988, 809 (810); Horn\nin Rudolphi/Horn/Günther (Hrsg.), SK-StGB, a.a.O.,\nvor § 324 Rn. 20; dagegen Kleinknecht/Meyer-\nGoßner, a.a.O., § 359 Rn. 17, m.w.N.\n\n68\n\nBereits dies begegnet jedoch wegen der Exklusivität des Katalogs gesetzlicher\nWiederaufnahmegründe Bedenken, nachdem damit über den Wortlaut des § 359 Nr.\n4 StPO deutlich hinausgegangen wird. Zudem ist für ein Wiederaufnahmeverfahren\ndie Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung Voraussetzung; Verwaltungsakte\nkönnen jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen.\n\n69\n\nEschelbach in KMR-StPO, a.a.O., § 359 Rn. 115,\n117, m.w.N.\n\n70\n\nJedenfalls aber ist es nicht zulässig, auch die - hier gegebene - Fallgestaltung, in\nder die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass ein von einer generell bestehenden\nVerpflichtung befreiender Verwaltungsakt nicht erlassen worden ist, unter § 359 Nr. 4\nStPO zu fassen. Dieses Verständnis wäre so weit vom Wortlaut der Vorschrift gelöst,\ndass dies nicht mehr mit dem abschließenden Charakter des gesetzlichen Katalogs\nder Wiederaufnahmegründe, der von der Rechtsprechung nicht zu erweitern ist, und\ndem Gebot der Rechtsmittelklarheit vereinbar wäre.\n\n71\n\nVgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 359\nRn. 1, m.w.N.; vor § 359 Rn. 1; Eschelbach in KMR-\nStPO, a.a.O., § 359 Rn. 115.\n\n72\n\nDabei kann offen bleiben, ob für die Frage, ob ein Feststellungsinteresse mit\nBlick auf ein straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliches Wiederaufnahmeverfahren\ngegeben ist, ein Offensichtlichkeitsmaßstab anzulegen ist. Daran ist zu denken, weil\nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen, in denen der\nKläger einen zivilgerichtlichen Amtshaftungsprozess zu führen beabsichtigt, nur bei\ndessen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ein Feststellungsinteresse verneint werden\nkann.\n\n73\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. April 1992\n- 4 C 29.90 -, DVBl. 1992, 1230; abweichend für\nOrdnungswidrigkeitenverfahren allerdings BVerwG,\nBeschluss vom 16. Oktober 1989 - 7 ER 620.89 -,\njuris WBR 310196602.\n\n74\n\nDass in einer Konstellation wie der vorliegenden ein Wiederaufnahmeverfahren\nnicht geführt werden kann, ist indessen offensichtlich und damit auch bei Anlegung\ndieses Maßstabs zu verneinen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Dreijahresfrist\ndes § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG überschritten ist; auch wird eine ausdehnende\nAnwendung des § 359 Nr. 4 StPO auch auf die hier gegebene Konstellation soweit\nersichtlich zu Recht nicht vertreten.\n\n75\n\n3. Ein Feststellungsinteresse ist ferner nicht im Hinblick darauf anzuerkennen, dass\ndurch die begehrte Feststellung die rufschädigende Wirkung einer Verurteilung zu\neinem Bußgeld teilweise wiedergutgemacht werden könnte.\n\n76\n\nAbzustellen ist dabei richtigerweise darauf, ob eine Rehabilitation mit Blick darauf\ngeboten ist, dass die von der Klägerin begehrte Ausnahme gemäß § 7 der\n21. BImSchV, um die es vorliegend allein geht, nicht zugelassen worden ist. Die\nAblehnung einer solchen Ausnahmegenehmigung hat indessen keinerlei\ndiskriminierenden Charakter.\n\n77\n\nAber selbst wenn - worauf die Klägerin hinaus will - auf die Verurteilung wegen\neiner Ordnungswidrigkeit abgestellt würde, die nicht Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens ist, wäre ein Rehabilitationsinteresse nicht gegeben. Zum Einen ist nicht\ndie Klägerin selbst im Zusammenhang mit der Tankstelle in B. verurteilt worden;\ndas gegen sie gerichtete Verfallsverfahren ist vielmehr eingestellt worden. Dass die\nVerurteilung des Herrn Q. - eine andere steht nicht in Rede - den Ruf der\nKlägerin beschädigt hätte, ist aus mehreren Gründen nicht ersichtlich. Es ist davon\nauszugehen, dass außer den Verfahrensbeteiligten so gut wie niemand von dieser\nVerurteilung, der jede Öffentlichkeitswirksamkeit fehlte und die zudem noch mit der\nKlägerin in Verbindung zu bringen gewesen wäre, erfahren hat. Im Übrigen ist mit der\nVerhängung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit ohnehin kein\n\"sozialethisches Unwerturteil\" verbunden, \n\n78\n\nVgl. Kloepfer, Umweltrecht, a.a.O., § 7 Rn. 71\nm.w.N.; Lässig, NVwZ 1988, 410, m.w.N.,\n\n79\n\ndas eine Rehabilitation nötig erscheinen lassen könnte.\n\n80\n\nWürde nachträglich festgestellt, dass die Ausnahmegenehmigung gemäß § 7\nder 21. BImSchV zu erteilen gewesen wäre, würde das - wie oben ausgeführt -\nschließlich nichts an der Rechtmäßigkeit der Verurteilung des Herrn Q. zu\neinem Bußgeld ändern, so dass eine rufschädigende Wirkung derselben - so sie\ndenn eingetreten wäre - allenfalls unvollkommen hätte wiedergutgemacht werden\nkönnen.\n\n81\n\nII. Die Klage wäre im Übrigen nicht begründet. Die Ablehnung der\nAusnahmegenehmigung gemäß § 7 der 21. BImSchV war rechtmäßig. Der Beklagte\nwar nicht verpflichtet, die Frist zur Einrichtung eines Gasrückführungssystems\nbetreffend die Tankstelle B. , U. Straße , im Wege der Zulassung einer\nAusnahme zu verlängern.\n\n82\n\n1. Die von der Klägerin beantragte Ausnahme war erforderlich. Nach § 3 der\n21. BImSchV sind Tankstellen so einzurichten und zu betreiben, dass die beim\nBetanken von Fahrzeugen mit Ottokraftstoff aus den Fahrzeugtanks austretenden\nKraftstoffdämpfe nach dem Stand der Technik mittels eines Gasrückführungssystems\nerfasst und dem Lagertank zugeführt werden. Die streitbefangene Tankstelle hätte\nbis zum 31. Dezember 1996 mit einem Gasrückführungssystem entsprechend den\nVorgaben der §§ 3 bis 6 der 21. BImSchV ausgerüstet werden müssen. Gemäß § 9\nSatz 1 Nr. 3 der 21. BImSchV gilt eine Umrüstungsfrist von vier Jahren ab dem 1.\nJanuar 1993 (§ 10 der 21. BImSchV), wenn die Tankstelle 2.500 bis 5.000 m3\nOttokraftstoffe je Jahr abgibt und sie nicht in einem Untersuchungsgebiet nach § 44\nBImSchG liegt. Die streitbefangene Tankstelle hat im Jahre 1992 3.880 m3\nOttokraftstoffe abgegeben und liegt nicht in einem solchen Gebiet (vgl.\nUntersuchungsgebiets-Verordnung vom 29. Juni 1993, GV. NRW. S. 498).\n\n83\n\n2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 der 21. BImSchV für die Zulassung\neiner Ausnahme sind nicht erfüllt. Besondere Umstände des Einzelfalls, unter deren\nBerücksichtigung einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit\nunverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können, sind nicht gegeben.\n\n84\n\nWie oben dargelegt, ist Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung einer\nAusnahme gemäß § 7 der 21. BImSchV das Vorliegen besonderer Umstände des\nEinzelfalls. Im Hinblick darauf, dass die diese Besonderheiten des konkreten Falls\nunter Verhältnismäßigkeitsgründen geeignet sein müssen, eine Ausnahme von der\ngenerell geltenden Umrüstungsverpflichtung und damit eine Besserstellung\ngegenüber anderen Tankstellenbetreibern zu rechtfertigen, ist ferner zu fordern, dass\ndie besonderen Umstände des Einzelfalls nicht allein durch Entscheidungen des die\nAusnahmegenehmigung Begehrenden selbst begründet worden sind. Der\nTankstellenbetreiber hätte es sonst in der Hand, (mindestens) das Vorliegen der\nTatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmebestimmungen herbeizuführen, was\nWettbewerbsverzerrungen befürchten ließe. Die Wendung \"unter Berücksichtigung\n...\" lässt eine dahingehende Wertung schon auf der Tatbestandsseite zu.\n\n85\n\nIn keinem der von der Klägerin vorgebrachten Gründe können besondere\nUmstände des Einzelfalls gesehen werden, die aus Verhältnismäßigkeitsgründen die\nZulassung einer Ausnahme rechtfertigen.\n\n86\n\nDas gilt zunächst, soweit die Klägerin auf den hohen von ihr zu bewältigen\nGesamtaufwand für ihr Tankstellennetz verweist. Hierin liegen bereits keine\nUmstände des Einzelfalls. Es handelt sich im Gegenteil um ein allein aus der\nGesamtbetrachtung zu gewinnendes Argument, das sich für jede Tankstelle, die zu\neinem Mineralöl(groß)unternehmen gehört, und damit wohl für die Mehrzahl der\nTankstellen in Deutschland als zutreffend darstellt, und bei dem zu unterstellen ist,\ndass es der Verordnungsgeber bei der von ihm getroffenen generellen Regelung\nberücksichtigt hat. Dem hohen Aufwand stehen dabei der Größe des Unternehmens\nentsprechende organisatorische Ressourcen gegenüber. Ähnliches gilt für die\nEinteilung der streitbefangenen Tankstelle in das \"Programmjahr\" 1996, bei der es\nsich zudem allein um eine unternehmerische Entscheidung der Klägerin handelt.\n\n87\n\nErst recht traf die Umrüstungsverpflichtung nach der VAwS (Verordnung über\nAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom\n12. August 1993, GV. NRW S. 676, geändert durch Verordnung vom 10. Oktober\n1994, GV. NRW S. 958) alle Tankstellen, so dass die Annahme besonderer\nUmstände des Einzelfalls gestützt hierauf von vornherein ausgeschlossen ist. Nach §\n4 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2.2 des Anhangs zu § 4 Abs. 1 VAwS müssen Tankstellen mit\nflüssigkeitsdichter Fahrbahn ausgestattet sein. Gemäß Fußnote 3 Satz 2 zu Ziffer 2.2\ndes Anhangs zu § 4 Abs. 1 VAwS waren bestehende Tankstellen bis zum 31.\nDezember 1998 nachzurüsten. Weder der Wortlaut des § 7 der 21. BImSchV noch\nder Sinn dieser Regelung bieten eine Grundlage für die Forderung der Klägerin,\nallein wegen der hinzukommenden Verpflichtung, die Anforderungen nach der VAwS\nzu erfüllen, müsse die nach § 9 der 21. BImSchV einzuhaltende Pflicht generell\nverlängert werden. Jede der einzuhaltenden Fristen ist vielmehr für ihren Bereich\nmaßgeblich. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen,\nob die Frist zur Erfüllung der Anforderungen aus der VAwS durch eine Rechtsnorm\nfestgelegt und wenn ja, ob sie verhältnismäßig ist, obwohl die Möglichkeit der\nFristverlängerung dabei nicht eröffnet ist, sind für den vorliegenden Rechtsstreit ohne\nBedeutung.\n\n88\n\nSoweit die Klägerin auf die Mehrkosten verweist, die bei getrennter Durchführung\nder Maßnahmen in Umsetzung der 21. BImSchV und der VAwS entstehen, hat das\nVerwaltungsgericht überdies zutreffend auf die Möglichkeit verwiesen, die aufgrund\nder VAwS durchzuführenden Maßnahmen vorzuziehen und es so zu vermeiden,\ndass Aufwendungen für die Installation der Gasrückführung bzw. der\nflüssigkeitsdichten Fahrbahn doppelt anfallen.\n\n89\n\nGleichermaßen betrifft die von der Klägerin als wettbewerblich erforderlich\nbezeichnete Ausstattung der Tankstelle mit Mehrstoffzapfsäulen jedenfalls einen\ngroßen Teil der Tankstellen und macht die streitbefangene Tankstelle nicht zum\natypischen Sonderfall. Im Übrigen rechtfertigt die Entscheidung der Klägerin, erst und\ngerade im Jahre 1997 an der Tankstelle Mehrstoffzapfsäulen zu installieren, als von\nihr allein zu verantwortende unternehmerische Entscheidung nicht die Zulassung\neiner Annahme.\n\n90\n\nNichts anderes gilt schließlich für die von der Klägerin geschilderten\nSchwierigkeiten, sich mit der O. KG, bei der außerdem Frau K. O. sich\naus Altersgründen zurückziehen wollte, über eine Finanzierung der anstehenden\nMaßnahmen zu einigen. Dagegen, dass dies die Zulassung einer Ausnahme von den\nAnforderungen der 21. BImSchV rechtfertigt, spricht schon maßgeblich, dass in\nkeiner Weise dargelegt ist, warum bereits die Verhandlungen mit der O. KG so\nspät - nämlich erst Ende Mai 1996 - aufgenommen worden sind. Wenn die Klägerin\ndazu vorträgt, vor dem Hintergrund der Laufzeit des Vertrages mit der O. KG bis\nEnde 2000 habe dazu zunächst keine Veranlassung bestanden, ist das nicht\nnachvollziehbar: Veranlassung dazu, mit der O. KG über die Ausstattung der\nTankstelle mit einem Gasrückführungssystem und gegebenenfalls auch mit\nflüssigkeitsdichter Fahrbahn und Mehrstoffzapfsäulen Einigung zu erzielen, war\njedenfalls durch den Ablauf der Frist für die Erfüllung der Anforderungen nach der 21.\nBImSchV Ende 1996 gegeben. Die Klägerin selbst hat in der Antragsbegründung\nvom 4. Oktober 1996 für die Planung und Durchführung der Baumaßnahmen - wenn\nauch unter Einschluss der Installation der Mehrstoffzapfsäulen und der\nflüssigkeitsdichten Fahrbahn - einen Zeitraum von rund 12 Monaten veranschlagt.\nBei einem Verhandlungsbeginn erst Ende Mai 1996 war unter diesen Umständen\nvon vornherein problematisch, dass selbst bei einigermaßen zügiger Einigung diese\nFrist noch zu halten gewesen wäre. Es stellt sich mithin als von der Klägerin zu\nverantwortende unternehmerische Fehlplanung dar, mit den Gesprächen darüber\nerst rund sieben Monate vor Ablauf der Frist zu beginnen.\n\n91\n\nAuch der Umstand, dass vorliegend mittelbar mit der O. KG ein kleines oder\nmittleres Tankstellenunternehmen betroffen sein mag, führt nicht zum Vorliegen der\nTatbestandsvoraussetzungen des § 7 der 21. BImSchV. Zwar ist in der amtlichen\nBegründung zu § 7 der 21. BImSchV ausgeführt, ein unangemessener Aufwand im\nZusammenhang mit der Erfüllung einzelner Anforderungen könne beispielsweise\nvorliegen, wenn kleine oder mittlere Tankstellenunternehmen durch die Umstellung\nbesonders betroffen seien.\n\n92\n\nBR-Drs. 522/92, S. 19.\n\n93\n\nSoweit es um die Einhaltung der Vorgaben der 21. BImSchV geht, ist vorliegend\nunmittelbar ein kleines oder mittleres Unternehmen indes nicht betroffen, denn\nausweislich des vorgelegten Vertrages liegen die tanktechnischen Einrichtungen\nsowie die Einholung darauf bezogener behördlicher Genehmigungen und damit die\nErfüllung der in Rede stehenden Anforderungen im Verantwortungsbereich der\nKlägerin. Selbst wenn man ein mittelbares Betroffensein ausreichen lassen wollte,\nläge eine \"besondere Betroffenheit\" der O. KG, die die Zulassung einer\nAusnahme rechtfertigte, deshalb nicht vor, weil die Verhandlungen der Klägerin mit\nihrem Stützpunktpartner nach eigenen Angaben letztlich damit geendet haben, dass\ndie Klägerin der O. KG Zuschüsse in Höhe von 191.000 DM zzgl. Umsatzsteuer\ngewährt hat, damit diese die von ihr durchzuführenden Umrüstungsmaßnahmen\nfinanzieren konnte. Das zeigt, dass das hier in Rede stehende \"kleine\" Unternehmen\nerforderlichenfalls durch die Klägerin, einen großen Mineralölkonzern, Unterstützung\nerwarten konnte und sich damit nicht in der Situation eines üblichen kleinen oder\nmittleren Unternehmen befand.\n\n94\n\nDa nach allem bereits besondere Umstände des Einzelfalls, die die Erteilung\neiner Ausnahme rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, kann auf sich beruhen,\nob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 der 21. BImSchV erfüllt sind.\n\n95\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 7o8 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n96\n\nGründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/21-a-4463-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":8},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/21-a-4463-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282396","retrieved":"2026-07-09 02:57:15.315141+00:00"}}