{"status":"available","doknr":"OLD282403","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0128.19A536.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"19 A 536/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1956 in M. , Kreis M1. , geborene Kläger zu 1. ist türkischer \nStaatsangehöriger. Er ist der Sohn der deutschen Staatsangehörigen S. C. und des \ntürkischen Staatsangehörigen Z. P. . Am 1956 erkannte dieser vor dem \nStandesbeamten den Kläger zu 1. als von ihm erzeugt an. Am 1956 schlossen die \nEltern des Klägers zu 1. die Ehe. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts M. \nvom 8. September 1956 ist festgestellt, dass der Kläger zu 1. durch die Eheschließung die \nRechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat. Dies wurde durch Randvermerk des \nStandesbeamten vom 20. September 1956 dem Geburtseintrag des Klägers zu 1. \nbeigeschrieben. Die Eltern des Klägers zu 1. zogen gemeinsam mit diesem 1958 in die \nTürkei. 1980 kehrten sie in die Bundesrepublik Deutschland zurück. \n\n3\n\nDie 1986 geborene Klägerin zu 2. und der 1992 geborene Kläger zu 3. sind die ehelichen \nKinder des Klägers zu 1. und seiner türkischen Ehefrau. \n\n4\n\nMit Formularantrag an das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in J. vom \n26. Mai 1997, beim früheren Beklagten eingegangen am 12. Juni 1997, beantragte der \nKläger zu 1. die Ausstellung eines gemeinschaftlichen Staatsangehörigkeitsausweises, in \nden die Kläger zu 2. und 3. aufgenommen werden sollten. Diesen Antrag lehnte der früher \nzuständige Oberkreisdirektor des Kreises M1. mit Bescheid vom 5. Januar 1998 ab. Zur \nBegründung ist ausgeführt: Die Kläger seien nicht deutsche Staatsangehörige, so dass der \nbeantragte Staatsangehörigkeitsausweis nicht ausgestellt werden dürfe. Der Kläger zu 1. \nhabe die zunächst durch nichteheliche Geburt nach § 4 Abs. 1 des Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetzes in der 1956 geltenden Fassung (RuStAG a.F.) aufgrund der \nAbstammung von seiner deutschen Mutter erworbene deutsche Staatsangehörigkeit in Folge \nder Legitimation durch seinen damals türkischen Vater gemäß § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. \nwieder verloren. Die Legitimation sei nach deutschem und türkischem Recht wirksam. Die \nSchutzwirkung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG habe den Verlust der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch Legitimation nicht gehindert; denn der Kläger zu 1. sei im \nZeitpunkt der Legitimation nicht von Staatenlosigkeit bedroht gewesen, weil er die türkische \nStaatsangehörigkeit durch Geburt oder jedenfalls mit der Legitimation erworben habe. Er \nhabe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 erworben; \ner habe von dem Erklärungsrecht nicht innerhalb der vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember \n1977 laufenden Frist Gebrauch gemacht. Die Kläger zu 2. und 3. hätten die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht im Wege der Abstammung von ihrem Vater und auch nicht von \nihrer türkischen Mutter erwerben können. \n\n5\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E. mit \nWiderspruchsbescheid vom 2. Juni 1998 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, \nentgegen der Auffassung der Kläger, § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. sei nicht erst durch seine \nförmliche Aufhebung durch das Änderungsgesetz von 1974 außer Kraft getreten, sondern \nschon 1956 unwirksam gewesen, komme es darauf an, dass der Gesetzgeber mit Art. 3 \nRuStAÄndG 1974 der Auseinandersetzung um die Verfassungswidrigkeit des § 17 Nr. 5 \nRuStAG a.F. dadurch Rechnung getragen habe, dass er den zwischen dem 1. April 1953 \nund dem 1. Januar 1975 ehelich oder nichtehelich geborenen Kindern einer Deutschen, die \ndurch Legitimation die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hätten, ein Erklärungsrecht \neingeräumt habe. \n\n6\n\nAm 18. Juni 1998 haben die Kläger Klage gegen den Landrat des Kreises M1. \nerhoben. Sie haben zur Begründung vorgetragen: § 17 Nr. 5 RustAG a.F. habe wegen \nVerstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 GG nach Art. 117 Abs. 1 GG seit dem 1. April 1953 keine \nRechtswirkungen mehr entfaltet; die Vorschrift habe zudem gegen Art. 6 Abs. 2 GG \nverstoßen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG sei nicht \nerforderlich, da der nachkonstitutionelle Gesetzgeber die Vorschrift nicht in seinen Willen \naufgenommen habe. Der Unwirksamkeit des § 17 Nr. 5 RustAG a.F. stehe nicht entgegen, \ndass der Gesetzgeber durch die Aufhebung der Vorschrift und durch Einräumung eines \nErklärungsrechts in dem Änderungsgesetz 1974 die Konsequenzen gezogen habe. Die \nErklärungsmöglichkeit habe Bedeutung vor allem in Fällen, in denen vor 1974 bereits ein \nbestandskräftiger Verwaltungsakt ergangen sei, da nach § 79 Abs. 2 des \nBundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht mehr anfechtbare, auf einer für nichtig erklärten \nNorm beruhende Entscheidungen unberührt blieben. Hieraus folge aber nicht, dass nach \nAufhebung der verfassungswidrigen Bestimmung die vorherigen nichtigen Rechtsfolgen \ngeheilt würden. Eine neue Regelung, die einzelne Fallkonstellationen pragmatisch löse, \nkönne nicht bereits eingetretene Verfassungsverstöße für unbeachtlich erklären. Hiergegen \nspreche auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974 \n(BVerfGE 37, 217 ff.), wonach der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 4 RuStAG a.F. \nnicht verpflichtet gewesen sei, die gebotene Gleichstellung beim Staatsangehörigkeitserwerb \nvon ehelichen Kindern einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters rückwirkend \nauf den 1. April 1953 herzustellen, sondern es für die Vergangenheit bei den eingetretenen \nRechtswirkungen belassen könne. Damit sei die vorliegende Fallkonstellation nicht \nvergleichbar. Der verfassungswidrige Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sei ein völlig \nanderer Sachverhalt als der verfassungswidrige Nichterwerb. Dies bestätige Art. 16 Abs. 1 \nSatz 2 GG, wonach der Verlust der Staatsangehörigkeit nur aufgrund eines Gesetzes \neintreten dürfe; § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. sei aber kein solches Gesetz gewesen, da die \nVorschrift ab 1. April 1953 nichtig gewesen sei. Die Möglichkeit der \nStaatsangehörigkeitserwerbs durch Erklärung sei ungeeignet, den verfassungswidrigen \nVerlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu rechtfertigen. Davon abgesehen habe der \nKläger zu 1. die Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen, \nunverschuldet erst mit der im Schreiben vom 25. November 1996 erklärten Bitte um \nBestätigung seiner deutschen Staatsangehörigkeit abgegeben. Die Erklärungsfrist habe er \nohne Verschulden versäumt. Seine Eltern seien nach der Heirat darüber informiert worden, \ndass er die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Erst im November 1996 habe er \ndavon erfahren, dass dies nicht mehr gelte, und sich an die Deutsche Botschaft wenden \nkönnen. Er habe in der Türkei gelebt, so dass er über die Änderung des deutschen \nStaatsangehörigkeitsrechts nicht informiert und aufgrund der vorangegangenen Erklärung \nüber den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht verpflichtet gewesen sei, sich \nlaufend über eventuelle Rechtsänderungen zu informieren. \n\n7\n\nDie Kläger haben schriftsätzlich beantragt, \n\n8\n\nden Landrat des Kreises M1. unter Aufhebung seines \nBescheides vom 5. Januar 1998 und des \nWiderspruchsbescheides vom 2. Juni 1998 zu verpflichten, \nihnen Staatsangehörigkeitsurkunden über den Besitz der \ndeutschen Staatsangehörigkeit auszustellen. \n\n9\n\nDer Landrat des Kreises M1. hat schriftsätzlich beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und \nausgeführt: Der Kläger zu 1. habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Legitimation \ngemäß § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. verloren. Die Vorschrift sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 \nAbs. 2 GG gemäß Art. 117 Abs. 1 GG bereits mit Wirkung vom 1. April 1953 unwirksam \ngewesen. Die Einräumung des Rechts auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch \nfristgebundene Erklärung stehe dem nicht entgegen. Dadurch hätten die Folgen der \nVerfassungswidrigkeit nur in der Art einer Minimallösung beseitigt werden sollen. \n\n12\n\nGegen das am 13. Januar 2000 zugestellte Urteil hat der Landrat des Kreises M1. am \n27. Januar 2000 die Zulassung der Berufung beantragt. Durch Beschluss vom 21. Januar \n2004 hat der Senat die Berufung zugelassen und darauf hingewiesen, dass die Beklagte zum \n1. Januar 2000 durch gesetzlichen Parteiwechsel an die Stelle des Landrates des Kreises \nM1. getreten ist, weil die gesetzliche Zuständigkeit an diesem Tag auf das \nBundesverwaltungsamt übergegangen ist. Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung \nvor: Schon die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. sei mit Art. 3 Abs. \n2 GG unvereinbar gewesen, sei zweifelhaft, weil die Vorschrift nicht allein unzulässig nach \ndem Geschlecht beider Elternteile zu Lasten der Frau differenziert habe, vielmehr das \nberechtigte staatliche Ordnungsinteresse an einer Vermeidung der Fälle mehrfacher \nStaatsangehörigkeit habe wahren sollen. So habe der Gesetzgeber die Vorschrift auch nicht \nwegen einer Benachteiligung der Mutter des nichtehelichen Kindes aufgehoben, sondern aus \nAnlass der Neufassung des § 4 Abs. 1 RuStAG a. F. zur Wahrung der Gleichbehandlung von \nehelichen und nichtehelichen Kindern. Auch bei Annahme einer Verfassungswidrigkeit sei die \nVorschrift nicht bereits zum 1. April 1953 unwirksam geworden. Das \nBundesverfassungsgericht habe in dem Beschluss vom 21. Mai 1974 zu § 4 Abs. 1 RuStAG \na.F. entschieden, dass der Gesetzgeber nur für die Zukunft verpflichtet sei, eine \nverfassungskonforme Regelung zu schaffen, und es für die Vergangenheit im Interesse der \nRechtssicherheit und des Rechtsfriedens bei den Rechtswirkungen der Norm belassen \nkönne; diese Erwägung treffe auch auf § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. bis zur Aufhebung der \nVorschrift durch das Änderungsgesetz 1974 zu. Mit dem dadurch eingeführten Recht, durch \nErklärung seine Staatsangehörigkeit von seiner deutschen Mutter ableiten zu können, habe \nfür den Kläger zu 1. ausreichend Gelegenheit bestanden, den Verlust der deutschen \nStaatsangehörigkeit zu kompensieren. Bei Annahme der Nichtigkeit des § 17 Nr. 5 RuStAG \na.F. komme es im Übrigen zu einer Ungleichbehandlung von zwischen dem 1. April 1953 und \ndem 31. Dezember 1974 geborenen ehelichen gegenüber nichtehelichen Kindern einer \ndeutschen Mutter, weil es für die ehelich geborenen Kinder nur die Möglichkeit des \nbefristeten Erklärungserwerbs gebe, während die nichtehelichen Kinder unmittelbar durch \nGeburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und nicht durch die Legitimation durch \nden ausländischen Vater verloren hätten. \n\n13\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n15\n\nDie Kläger beantragen schriftsätzlich, \n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n17\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil: § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. habe auch dann gegen Art. \n3 Abs. 2 GG verstoßen, wenn mit der Vorschrift das berechtigte staatliche \nOrdnungsinteresse der Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeit verfolgt worden sei. \nEin Verstoß liege nicht nur bei einer zielgerichteten oder unmittelbaren \ngeschlechtsspezifischen Ungleichbehandlung vor, sondern auch bei einer mittelbaren, wenn \ndie Benachteiligung des einen Geschlechts nicht durch geschlechtsunabhängige Gründe \nbestimmt sei und lediglich eine zufällige Nebenfolge darstelle. Die Benachteiligung der \nKinder einer Frau sei nicht durch objektive biologische oder funktionale Unterschiede \nzwischen Frau und Mann begründet gewesen. Die Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974 zur Beibehaltung der Rechtswirkungen des \nmit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbaren § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. bei nachträglicher Korrektur \ndurch einen Erklärungserwerb sei auf § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. nicht übertragbar. Dort sei es \num den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gegangen, hier gehe es um deren \nVerlust. Dies sei ein grundsätzlicher Unterschied, den selbst das Bundesverfassungsgericht \nhervorgehoben habe. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer Senat kann ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, weil sich die \nBeteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ausstellung \neines Staatsangehörigkeitsausweises, weil sie nicht deutsche Staatsangehörige sind. Der \nKläger zu 1. hat die zunächst erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren und \nsie auch nicht durch Erklärung wieder erlangt. Die Kläger zu 2. und 3. haben daher nicht \ndurch Abstammung vom Kläger zu 1. die deutsche Staatsangehörigkeit erworben; ein Erwerb \nnach ihrer türkischen Mutter scheidet aus. \n\n22\n\nDer 1956 als Sohn einer deutschen Staatsangehörigen nichtehelich geborene Kläger zu \n1. hat die gemäß § 3 Nr. 1, § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. durch Geburt erworbene deutsche \nStaatsangehörigkeit gemäß § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. wieder verloren. Nach dieser \nBestimmung, die durch Art. 1 Nr. 3 b) RuStAÄndG 1974 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 \naufgehoben worden ist, ging die deutsche Staatsangehörigkeit für ein uneheliches Kind \ndurch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame \nLegitimation verloren. \n\n23\n\nDiese Voraussetzungen waren bei dem Kläger zu 1. erfüllt. Dass er durch Legitimation \ndurch seinen türkischen Vater die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, ist \nnicht zweifelhaft. Ob bei vor dem 1. September 1986 abgeschlossenen Vorgängen eine \nLegitimation für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist, bestimmt sich wegen der \nausländischen Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1. nach Art. 220 Abs. 1 \nEGBGB und Art. 22 EGBGB a. F. Nach der aus Art. 22 Abs. 1 EGBGB a. F. entwickelten \nallseitigen Kollisionsnorm richtet sich die Legitimation eines nichtehelichen Kindes nach dem \nRecht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Vater im Zeitpunkt der Legitimation \nbesaß. Die vaterrechtliche Ausrichtung des Legitimationsstatuts wurde ohne Verstoß gegen \nden Grundsatz der Gleichberechtigung als verfassungsgemäß angesehen, weil diese durch \neine kindes- und mutterrechtsfreundliche Auslegung des Art. 22 Abs. 2 EGBGB a. F. \nausgeglichen wurde. Nach dieser Vorschrift ist eine nach ausländischem Recht gültige \nLegitimation, wenn das Kind zur Zeit der Legitimation die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesitzt, nach deutschem Recht nur wirksam, wenn die nach den deutschen Gesetzen \nerforderliche Einwilligung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem \nfamilienrechtlichen Verhältnis steht, erfolgt war. \n\n24\n\nVgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 - IV b ZB \n637/80 -, NJW 1984, 562 (563 f.), und Urteil vom 5. Februar \n1975 - IV ZR 90/73 -, BGHZ 64, 19 (23 f.).\n\n25\n\nDer Kläger zu 1. hat nach türkischem Recht, dem eine Rückverweisung auf deutsches Recht \nnicht zu entnehmen ist, die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes seines türkischen \nVaters erlangt. Nach Art. 247 des türkischen Bürgerlichen Gesetzbuches (türk. BGB) vom 17. \nFebruar 1925 (vgl. Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht I, T2: Türkei, Stand: \n1955) erhielt das unehelich geborene Kind durch die Heirat seiner Eltern die rechtliche \nStellung eines ehelichen Kindes. Diese Rechtswirkung ist durch die am 13. Juli 1956 \ngeschlossene Ehe der Eltern des Klägers zu 1. eingetreten, was durch den rechtskräftigen \nBeschluss des Amtsgerichts M. vom 8. September 1956 (deklaratorisch) bestätigt wird. \nDer Ehemann seiner Mutter war väterlicher Elternteil, weil der Kläger zu 1. von diesem \nabstammte. Von dieser Abstammung des nichtehelich geborenen Klägers zu 1. ist \nauszugehen, weil sie im Sinne von Art. 290 Abs. 2, 291 türk. BGB durch eine dem \nStandesbeamten mitgeteilte und in einer öffentlichen Urkunde des Standesbeamten darüber \nfestgestellte Anerkennung des Vaters des Klägers zu 1. festgestellt wurde. An der \nWirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ändert es nichts, wenn für diese Vorfrage auch \ndas seinerzeit geltende deutsche Recht zu beachten ist. Nach § 1720 Abs. 2 BGB a. F. ist \nwegen der Anerkennung vor dem Standesbeamten in einer öffentlichen Urkunde die \nVaterschaft des Ehemanns der Mutter des Klägers zu 1. zu vermuten. Es ist auch davon \nauszugehen, dass die möglicherweise seinerzeit erforderliche Einwilligung der Mutter des \nKlägers zu 1. vorlag. Dies ist daraus zu schließen, dass sie den Vater des Klägers zu 1. kurz \nnach dessen Geburt und nach dem Vaterschaftsanerkenntnis geheiratet hat. Angesichts \ndieser Umstände ist auch davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers zu 1. im Sinne \nvon Art. 22 Abs. 2 EGBGB a. F. in die Legitimation eingewilligt hat. \n\n26\n\nDie somit von dem türkischen Vater bewirkte und nach den deutschen Gesetzen \nwirksame Legitimation des Klägers zu 1. hatte den Verlust der deutschen \nStaatsangehörigkeit auch unter Berücksichtigung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zur Folge, \nwonach der Verlust der Staatsangehörigkeit nur aufgrund eines Gesetzes und gegen den \nWillen des Betroffenen nur dann eintreten darf, wenn dieser dadurch nicht staatenlos wird. \nMit dieser Einschränkung ist § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. als Vorschrift vorkonstitutionellen \nRechts mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes modifiziert worden. \n\n27\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 - IV b ZB 637/80 -\n, a.a.O., 564; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches \nStaatsangehörigkeitsrecht, Teil 1, § 17 RuStAG, Rdn. 10, \nm.w.N.\n\n28\n\nDiese Einschränkung steht vorliegend dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht \nentgegen, weil der Kläger zu 1. dadurch nicht staatenlos wurde, sondern mit der Geburt die \ntürkische Staatsangehörigkeit erwarb. Als im (türkischen) Ausland geborenes uneheliches \nKind eines türkischen Vaters wurde er nach Art. 2 c) des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. \n1312 vom 8. Mai 1928 in der Fassung des Gesetzes Nr. 1414 vom 9. April 1929 der Türkei \n(vgl. Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht I., a.a.O.) türkischer \nStaatsangehöriger. \n\n29\n\n§ 17 Nr. 5 RuStAG a.F. ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 GG mit Ablauf des \n31. März 1953 und damit bereits vor der Legitimation des Klägers zu 1. im Jahre 1956, außer \nKraft getreten. \n\n30\n\nAllerdings verstieß § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung \nvon Mann und Frau in Art. 3 Abs. 2 GG. Da die Vorschrift den Verlust der deutschen \nStaatsangehörigkeit des nichtehelich geborenen Kindes als Folge der Legitimation durch den \nausländischen Vater, insbesondere im Wege der Eheschließung mit der deutschen Mutter, \neintreten ließ, wurde mit der Verlustwirkung staatsangehörigkeitsrechtlich die Rechtswirkung \nhergestellt, die eine Geburt des Kindes nach der Heirat der Eltern gehabt hätte, nämlich der \nAusschluss des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach der deutschen Mutter, wie \ner in § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. bestimmt war.\n\n31\n\nVgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Oktober 1996 - 11 U \n173/95 -, NVwZ-RR 1997, 508 (509) = jurisweb, Rdn. \n59.\n\n32\n\nWegen dieses Zusammenhangs verstieß § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. aus den gleichen Gründen \ngegen Art. 3 Abs. 2 GG wie § 4 Abs. 1 RuStAG a.F., soweit danach das eheliche Kind einer \ndeutschen Mutter und eines ausländischen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit nicht \nunter den gleichen Voraussetzungen erwarb wie das eheliche Kind eines deutschen Vaters \nund einer ausländischen Mutter. Diese Vorschrift richtete ohne zulässigen Grund für eine \nDifferenzierung nach dem Geschlecht die deutsche Staatsangehörigkeit des ehelichen \nKindes an der Staatsangehörigkeit des Vaters aus und erkannte der Staatsangehörigkeit der \nMutter für einen Staatsangehörigkeitserwerb durch Abstammung nur eine nachrangige \nBedeutung zu. \n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 \nu. 21/72 -, BVerfGE 37, 217 (244 f.) = NJW 1974, 1609 \n(1609). \n\n34\n\nAuch die Verlustwirkung des § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. knüpfte allein an den Umstand an, dass \ndie deutsche Mutter den ausländischen Vater heiratete und das Kind dadurch die \nausländische Staatsangehörigkeit des Vaters erwarb. § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. stellte eine \nkonsequente Durchführung des Systems des früheren Staatsangehörigkeitsrechts dar, das, \nwie § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. zeigt, der Abstammung vom Vater ein stärkeres Gewicht \nzuerkannte und staatsangehörigkeitsrechtlich das familienrechtliche Band zur Mutter \nzurücktreten ließ. Die Vorschrift knüpfte an das Geschlecht der beiden Elternteile an und \nberuhte auf einer Differenzierung nach dem Geschlecht, indem selbst dem rechtlich als \nElternteil erst später - nach dem Geburtserwerb der mütterlichen Staatsangehörigkeit - \nhinzutretenden Vater der Vorrang gegeben wurde unter Ausschluss der Staatsangehörigkeit \nnach der Mutter. \n\n35\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. April 1993 - 7 B \n12396/92.OVG -, InfAuslR 1993, 276 f.; VG Stuttgart, Urteil \nvom 5. März 1997 - 7 K 4077/95 -, StAZ 1997, 346; \nMakarov/v. Mangoldt, a.a.O., Teil 7, Art. 3 RuStAÄndG 1974, \nRdn. 17 f.; Renner, in: Hailbronner/Renner, \nStaatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 17 StAG Rdn. 6; Marx, \nStaatsangehörigkeitsrecht, § 17 RuStAG, Rdn. 18.\n\n36\n\nEntgegen der Auffassung des \n\n37\n\nVG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2001 - 1 K 99.1087 -\n, jurisweb, \n\n38\n\nwar die Differenzierung nach dem Geschlecht der beiden Elternteile nicht lediglich eine - für \neinen Verstoß gegen das Gebot der Gleichberechtigung unerhebliche - nicht bezweckte \nNebenfolge des Hauptzwecks der Regelung, das an sich berechtigte staatliche \nOrdnungsinteresse an einer Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit zu \nwahren. Ungeachtet des Umstandes, dass das (strikte) Diskriminierungsverbot auch dann \ngreift, wenn eine Regelung nicht auf eine unzulässige Ungleichbehandlung der Geschlechter \nabzielt, sondern in erster Linie andere Zwecke verfolgt,\n\n39\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 \nu.a. -, BVerfGE 85, 191 (206), zu Art. 3 Abs. 3 GG, in \nKlarstellung zu BVerfG, Urteil vom 8. April 1987, BVerfGE \n75, 40 (70); ferner VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. \nJanuar 2001 - 13 S 894/00 -, InfAuslR 2001, 330 (331), \n\n40\n\nwar die Verlustwirkung des § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. in dem System des früheren \nStaatsangehörigkeitsrechts angelegt und knüpfte gezielt an die unterschiedliche rechtliche \nBehandlung des Geschlechts der beiden Elternteile an. Soweit die Vorschrift auch das \nstaatliche Ordnungsinteresse an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit wahren \nsollte, war es nicht in einer den Verstoß gegen das Gebot der Gleichberechtigung \nrechtfertigenden Weise - nämlich zur Lösung von ihrer Natur nach nur entweder bei Männern \noder bei Frauen auftretenden Problemen - geboten, das staatliche Ordnungsinteresse bei \neiner Legitimation allein zu Lasten der rechtlichen Stellung des weiblichen Elternteils durch \nnachträglichen (automatischen) Ausschluss der von diesem abgeleiteten deutschen \nStaatsangehörigkeit des Kindes durchzuführen. Denkbar waren auch Lösungen, die \nBeachtung der Gleichstellung der Elternteile - etwa durch Option - mit dem nicht zwingend \nvorrangigen Ordnungsinteresse an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit in \nEinklang zu bringen. \n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 \nu. 21/72 -, a.a.O., 258 f. = NJW 1974, 1613; Makarov/v. \nMangoldt, a.a.O., Rdn. 19.\n\n42\n\nTrotz des Verfassungsverstoßes ist § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. für die Zeit nach dem 31. März \n1953 (Art. 117 Abs. 1 GG) als wirksam anzusehen, \n\n43\n\na.A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. April 1993 - 7 B \n12396/92.OVG -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 5. März \n1997 - 7 K 4077/95 -, a.a.O.; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., \nTeil 1 § 17 RuStAG Rdn. 10, Teil 2 Art. 3 GG Rdn. 23 f., \nTeil 7 Art. 3 RuStAÄndG 1974, Rdn. 20 f.; Marx, a.a.O.; \nRenner, a.a.O.; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 4. Mai \n1999 - 1 C 1.98 -, DVBl 2000, 408 (412), \n\n44\n\nund ist die Verlustwirkung nach dieser Vorschrift bei der Beurteilung der Staatsangehörigkeit \ndes Klägers zu 1. zu berücksichtigen. Zwar ist grundsätzlich oder regelmäßig bei einem \nVerfassungsverstoß einer gesetzlichen Bestimmung von deren Nichtigkeit auszugehen. \n\n45\n\nVgl. nur BVerfG, Urteile vom 18. Februar 2004 - 1 BvR \n193/97 -, BVerfGE 109, 256 (273), und 28. Januar 1992 - 1 \nBvR 1025/82 u.a. -, BVerfGE 85, 191 (211), sowie \nBeschlüsse vom 26. April 1994 - 1 BvR 1299/89 u.a. -, \nBVerfGE 90, 263 (276), 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92 u.a. -, \nBVerfGE 88, 87 (101), und 5. März 1991 - 1 BvL 83/86 u.a. -, \nBVerfGE 84, 9 (20); ferner BVerwG, Urteil vom 21. \nDezember 1962 - I C 115.61 -, BVerwGE 15, 226 (227), zu § \n17 Nr. 6 RuStAG a.F.; ferner zur ipso-iure-Nichtigkeit bei \nrechtstheoretischer Betrachtung Hartmann, \nVerfassungswidrige und doch wirksame Rechtsnormen?, \nDVBl 1997, 1264 ff., m.w.N.\n\n46\n\nHierbei kann das Bundesverfassungsgericht - anders als die Fachgerichte - je nach Sachlage \nund Verfassungsverstoß die gesetzliche Vorschrift alternativ für nichtig erklären oder die \nUnvereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellen mit der Folge, dass in beiden Fällen die \nNorm grundsätzlich nicht mehr angewendet werden darf. \n\n47\n\nVgl. nur BVerfG, Urteile vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 \n-, NJW 2004, 1022 (1030), 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -\n, BVerfGE 87, 234 (263), 14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84 u.a. -, \nBVerfGE 73, 40 (101), und 3. November 1982 - 1 BvR \n620/78 u.a. -, BVerfGE 61, 319 (356), sowie Beschlüsse vom \n13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, NJW 2005, 45 (49), \n11. November 1998 - 2 BvL 10/95 -, BVerfGE 99, 280 (298), \n29. September 1998 - 2 BvL 64/93 -, BVerfGE 99, 69 (83), \n13. November 1979 - 1 BvR 631/78 -, BVerfGE 52, 369 \n(378), und 28. November 1967 - 1 BvR 515/63 -, BVerfGE \n22, 349 (360 f.). \n\n48\n\nEinen Rechtssatz des Verfassungsrechts, dass verfassungswidrige Normen zwingend nichtig \nsind, also überhaupt keine Rechtswirkungen entfalten, gibt es hingegen nicht. Maßgebend ist \nallerdings die Durchsetzung des Vorrangs der Verfassung gegenüber dem \nverfassungswidrigen Gesetz. \n\n49\n\nVgl. Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl., \nRdn. 1245, 1247 f.\n\n50\n\nDieser Vorrang der Verfassung ist hier gewahrt, ohne dass die Nichtigkeit des § 17 Nr. 5 \nRuStAG a.F. mit dem Ablauf des 31. März 1953 angenommen werden muss. Der Vorrang \nder Verfassung wird dann gewahrt, wenn der Gesetzgeber auf Anordnung des \nBundesverfassungsgerichts oder aus Anlass einer solchen anstelle der verfassungswidrigen \nNorm nicht nur für die Zukunft eine verfassungsrechtlich zulässige gesetzliche Bestimmung \ntrifft, sondern auch für die Vergangenheit eine verfassungsmäßige Übergangsregelung \nerlässt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht, \n\n51\n\nvgl. Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 u. 21/72 -\n, a.a.O., 263 f. = NJW 1974, 1614, \n\n52\n\nin Bezug auf eine gebotene Überleitungsregelung zu § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. entschieden, \ndass der Gesetzgeber, soweit er im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens \ndie nachteiligen Wirkungen, die von der verfassungswidrigen Norm in der Vergangenheit \nausgegangen sind, einschränkt, diese nicht rückwirkend beseitigen, aber für die Zukunft \nabwenden muss. Er muss daher die aus Art. 3 Abs. 2 GG gebotene Gleichstellung nicht \nrückwirkend auf den 1. April 1953 herstellen, kann es vielmehr bei den ab diesem Zeitpunkt \neingetretenen Rechtswirkungen bewenden lassen. Dann muss er aber für die Zukunft die \nfortwirkenden Folgen für den Status des Betroffenen beseitigen, in dem die von der \nStaatsangehörigkeit ausgeschlossenen Kinder deutscher Mütter die deutsche \nStaatsangehörigkeit uneingeschränkt erhalten können. Unter Berücksichtigung der \nInteressen der betroffenen Familien und des Vertrauens der Betroffenen und Dritter in die \nbisherige Rechtslage genügt grundsätzlich eine Regelung, die den Betroffenen das Recht \neinräumt, durch Erklärung (Option) die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Diese \nGrundsätze gelten in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit des § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. \nwegen des oben angeführten sachlichen Zusammenhangs dieser Vorschrift mit § 4 Abs. 1 \nRuStAG a.F. entsprechend. Dass nach § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. das eheliche Kind einer \ndeutschen Mutter und eines ausländischen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit von \nvornherein nicht erwerben konnten, das nichteheliche Kind im Falle der nachträglichen \nLegitimation im Sinne des § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. dagegen die zuvor durch Geburt \nerworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlor, begründet hinsichtlich der \nAuswirkungen der Verfassungswidrigkeit keinen entscheidenden Unterschied. Beide \nVorschriften regelten unmittelbar den Status der betroffenen Kinder. Wegen der Bedeutung \nder Staatsangehörigkeit für den gesamten Status des Betroffenen könnte die Unwirksamkeit \nder Vorschrift mit Wirkung ab 1. April 1953 zu (nachträglicher) Rechtsunsicherheit und \nschwer erträglichen Folgen führen. Auch die Interessen der betroffenen Familien, die bei \ngeneralisierender und typisierender Betrachtung nicht stets auf die automatische \nRückgängigmachung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtet sein müssen, \nsowie das Vertrauen der Betroffenen und Dritter auf die bisherige Rechtslage erfordern nicht, \ndie Folgen des Verfassungsverstoßes, die Verlustwirkung des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F., \nuneingeschränkt rückwirkend zu beseitigen. Eine den vorstehenden Grundsätzen \nentsprechende Überleitungsregelung für die Fälle des § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. hat der \nGesetzgeber mit Art. 3 RuStAÄndG 1974 geschaffen. Nach Abs. 1 Satz 2 steht das \nErklärungsrecht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch dem nach dem 31. \nMärz 1953, aber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1975) nichtehelich \ngeborenen Kind zu, das durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen \nGesetzen wirksame Legitimation seine durch Geburt erworbene deutsche \nStaatsangehörigkeit verloren hat. In den folgenden Absätzen ist das Erklärungsrecht auch \nhinsichtlich der zu wahrenden Frist näher ausgestaltet. Durch diese Übergangsregelung hat \nder Gesetzgeber den anfänglichen Verfassungsverstoß unter zulässiger Beibehaltung der \neingetretenen Rechtswirkungen des § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. behoben. Folge davon ist, dass \ndie eingetretene Verlustwirkung der Vorschrift für die Vergangenheit zu beachten ist. \n\n53\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 - IV b ZB 637/80 -\n, a.a.O., 564; Hamb. OVG, Beschluss vom 24. Februar 1997 \n- Bf III 53/95 -, jurisweb; OVG Berlin, Urteil vom 13. \nSeptember 1979 - V B 3.78 -, jurisweb; VG Augsburg, Urteil \nvom 9. Oktober 2001 - 1 K 99.1087 -; VG Karlsruhe, Urteil \nvom 10. September 2003 - 11 K 3824/02 -. \n\n54\n\nDiese Übergangsregelung in Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 ist auch für die Fälle des § 17 \nNr. 5 RuStAG a. F. verfassungsgemäß. Sie macht den Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit von der freiwilligen Entscheidung des betroffenen Kindes einer \ndeutschen Mutter abhängig und vermeidet so die aufgedrängte Rückgängigmachung des \nVerlusts der deutschen Staatsangehörigkeit, die den Interessen der betroffenen Familien \nzuwider laufen kann. Auch begründet es keinen Verfassungsverstoß, dass die eingeräumte \nOption auf die deutsche Staatsangehörigkeit nur innerhalb einer Frist ausgeübt werden \nkonnte. Die Frist dient der Rechtssicherheit. Sie soll bewirken, dass alsbald Gewissheit \ndarüber erlangt wird, wer von der Möglichkeit des (Wieder-)Erwerbs der deutschen \nStaatsangehörigkeit Gebrauch macht. Die Erklärungsfrist ist Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 \nwar mit drei Jahren so weiträumig bemessen, dass sie für den Normalfall den Betroffenen \nausreichend Zeit ließ, auf die gesetzliche Regelung zu reagieren und sich über die Frage der \nAusübung des Erklärungsrechts schlüssig zu werden. Soweit sich aus dieser \nFristbestimmung gleichwohl Härten ergeben konnten, trug dem der Gesetzgeber dadurch \nRechnung, dass unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 eine Nachfrist eingeräumt \nwurde. \n\n55\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR \n729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403. \n\n56\n\nLiegt danach eine verfassungsrechtlich zulässige und im vorliegenden Fall zu beachtende \ngesetzliche Übergangsregelung zur verfassungswidrigen Norm des § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. \nvor, ist das Verfahren nicht zur Einholung einer Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen. Ohne die \nverfassungsgemäße gesetzliche Übergangsregelung wäre allerdings so zu verfahren \ngewesen, weil von der Verfassungswidrigkeit in entscheidungserheblicher Weise \nauszugehen wäre. Denn der nachkonstitutionelle Gesetzgeber hat die in Rede stehende \nvorkonstitutionelle Vorschrift jedenfalls dadurch in seinen Willen aufgenommen, dass er mit \nder Übergangsregelung in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 RuStAÄndG 1974 die Anwendbarkeit des § 17 \nNr. 5 RuStAG a.F. für die zurückliegende Zeit vorausgesetzt und damit objektiv, auch ohne \ndass er dies in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/2175, S. 12) ausdrücklich \nausgesprochen hat, bestätigt hat. \n\n57\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 - IV b ZB 637/80 -\n, a.a.O., 564; a.A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. April \n1993 - 7 B 12396/92.OVG -, a.a.O., 277; VG Stuttgart, Urteil \nvom 5. März 1997 - 7 K 4077/95 -, a.a.O.; ebenso im \nErgebnis VG Minden im erstinstanzlichen Urteil. \n\n58\n\nDer Kläger zu 1. hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG \n1974 durch Erklärung erworben. Der Kläger zu 1., der bei Inkrafttreten des Gesetzes das 18. \nLebensjahr vollendet und daher die Erklärung selbst abzugeben hatte (Art. 3 Abs. 4 \nRuStAÄndG 1974), hat das Erklärungsrecht nicht innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 6 \nRuStAÄndG 1974, also nicht bis zum 31. Dezember 1977 ausgeübt. Die mit dem Antrag auf \nAusstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 26. Mai 1997 schlüssig oder bereits \nzuvor mit einem von ihm angeführten Schreiben vom 25. November 1996 abgegebene \nErklärung ist verspätet. Der Kläger zu 1. war auch nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 7 Satz 1 \nRuStAÄndG 1974 - dass ein Fall des Satzes 2 vorliegt, kann ausgeschlossen werden - ohne \nVerschulden außer Stande, die Erklärungsfrist einzuhalten. Die Erklärungsfrist versäumt \nschuldhaft, wer nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte \nund Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Betroffenen geboten und ihm nach den \nUmständen zuzumuten ist. Rechtsirrtum und Unkenntnis des Gesetzes schließen das \nVerschulden grundsätzlich nicht aus. Wer die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht kennt, \nhat sich zu erkundigen. Diese Grundsätze gelten auch für Ausländer und im Ausland lebende \nPersonen. Diese Personen haben sich aus gegebenem Anlass über die Rechtslage nach \ndeutschem Recht zu informieren. Für die Annahme eines Verschuldens entscheidend ist \ndanach, dass sich der Betroffenen die erforderliche Rechtskenntnis etwa durch Einholung \neiner Auskunft bei einer deutschen Auslandsvertretung oder einer sonstigen rechtskundigen \nStelle verschaffen konnte. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. Mai 1999 - 1 C 1.98 -, DVBl \n2000, 408 (409 f.) und vom 24. Oktober 1995 - 1 C 25.94 -, \nDVBl 1996, 615 (617).\n\n60\n\nBeim Kläger zu 1. ist, auch wenn er seit 1958 in der Türkei lebt, davon auszugehen, dass er \nsich die erforderlichen Rechtskenntnisse über den Erklärungserwerb in der Türkei \nverschaffen konnte; es spricht Nichts dagegen, dass er entsprechende Auskünfte bei einer \ndeutschen Auslandsvertretung einholen konnte. Zwar kann unter Berücksichtigung seines \nVorbringens zugrundegelegt werden, dass er bis 1996 von der Rechtsentwicklung in Bezug \nauf den Verlusttatbestand des § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. und die Einführung des \nErklärungserwerbs im Jahre 1974 nichts erfahren hat und vom unveränderten Fortbestand \ndes Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation ausgegangen ist. \nGleichwohl hatte er - beispielsweise bei Eintreten seiner eigenen Volljährigkeit - Anlass, \nFragen nach seiner deutschen Staatsangehörigkeit nachzugehen und sich zu erkundigen. \nDenn er ist auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren und stammt aus einer \ngemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil, seiner Mutter, die zur Zeit seiner \nGeburt und Heirat im Jahre 1956 deutsche Staatsangehörige war. Bereits dieser Umstand \nlegte eine Klärung seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse nahe und bietet für \nden Erklärungsberechtigten hinreichend Anlass, sich über die Frage seiner deutschen \nStaatsangehörigkeit oder deren Erwerb Gedanken zu machen und Rechtsauskunft \neinzuholen. Anlass dazu besteht nicht erst, wenn ein konkretes Interesse an Vorteilen aus \ndem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit entsteht. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.\n\n62\n\nUnabhängig davon hatte der Kläger zu 1. aber spätestens mit der Geburt seiner eigenen \nKinder 1986 und 1992 hinreichend konkreten Anlass, sich über deren - und damit auch über \nseine - staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse Gedanken zu machen und in Kenntnis \nseiner eigenen Abstammung von einer deutschen Mutter der Frage nachzugehen, welche \nStaatsangehörigkeit seine Kinder nach ihm durch Geburt erworben hatten. Auch wenn auf \ndiesen Zeitpunkt des Wegfalls eines zuvor unverschuldeten Hindernisses abgestellt wird, hat \nder Kläger zu 1. die Erklärungsfrist schuldhaft versäumt. \n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n64\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n65\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne \nvon § 123 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sich die Rechtsfolgen des Verfassungsverstoßes des § \n17 Nr. 5 RuStAG a. F. auf der Grundlage der gefestigten Rechtssprechung des \nBundesverfassungsgerichts beantworten lassen.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282403","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/19-a-536-00","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":37},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282403","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282403","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/19-a-536-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282403","retrieved":"2026-07-09 02:57:15.923360+00:00"}}