{"status":"available","doknr":"OLD282402","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0128.19A5177.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"19 A 5177/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungs- und Beschwerdeverfahrens. Das \nBeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden \nnicht erstattet.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 151,20 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ndargelegt sind.\n\n3\n\nDie geltend gemachte Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) des angefochtenen \nUrteils von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n18. April 1989 - 16 A 2246/86 - ist nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. \nDie Kläger rügen lediglich, dass das Verwaltungsgericht bei der rechtlichen Prüfung des \nentscheidungserheblichen Sachverhalts das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 18. April \n1989 nicht oder nicht hinreichend beachtet habe. Die Nichtbeachtung oder fehlerhafte \nAnwendung eines Rechtssatzes in einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht im \nInstanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts begründet jedoch lediglich eine \nfehlerhafte Rechtsanwendung, nicht aber eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO.\n\n4\n\nVgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512 \n(513), und 13. Juli 1989 - 7 B 188.88 -, NVwZ 1989, 1169 (1169).\n\n5\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch aus dem Vortrag der Kläger im Zulassungsverfahren ergibt sich \nnicht, dass der Schulweg ihrer Tochter besonders gefährlich im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO \nNRW ist.\n\n6\n\nDie besondere Gefährlichkeit eines Schulweges ergibt sich nicht schon daraus, dass die \n11 Jahre alte Tochter der Kläger zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört. \nVoraussetzung ist darüber hinaus, dass sie sich auf ihrem Schulweg in einer schutzlosen \nSituation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige \nHilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist.\n\n7\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 -, m. w. N.\n\n8\n\nEine derart schutzlose Situation besteht für die Tochter der Kläger aus den zutreffenden \nGründen des angefochtenen Urteils jedenfalls deshalb nicht, weil der Schulweg nach den \n\"Benutzerfrequenzzählungen\" des Beklagten am 14. September 2004 und 17. November 2004 \nvon zahlreichen anderen Schülern und Erwachsenen genutzt wird. Zweifel an der \nAussagekraft der Feststellungen des Beklagten bestehen nicht. Sie erfolgten am 14. \nSeptember 2004 in der Zeit von 7.15 bis 8.00 Uhr und am 17. November 2004 in der Zeit von \n7.20 bis 8.00 Uhr, also zu einer Zeit, in der die Tochter der Klägerin sich regelmäßig auf dem \nWeg zur Schule befindet. Anhaltspunkte dafür, dass die Zählungen nicht repräsentativ sind, \nweil etwa das Verkehrsaufkommen am 14. September und 17. November 2004 besonders \nhoch war, sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Der Vortrag der Kläger \nerschöpft sich in der pauschalen Behauptung, es sei erforderlich, die \"Messungen über einen \nangemessenen Zeitraum regelmäßig durchzuführen\". Eine bloße Mutmaßung ist auch ihr \nVortrag, die Zahl der Verkehrsteilnehmer werde sich in den Wintermonaten verringern. \nAbgesehen davon genügt nicht schon ein Rückgang der Zahl der Verkehrsteilnehmer, um den \nSchulweg der Tochter der Kläger als besonders gefährlich ansehen zu können. Erforderlich ist \nvielmehr eine derart deutliche Verringerung der Zahl der Verkehrsteilnehmer, dass für die \nTochter eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte auf dem Schulweg nicht mehr \nangenommen werden kann. Dafür besteht kein greifbarer Anhaltspunkt.\n\n9\n\nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erster Instanz ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Streitwert nicht zu niedrig festgesetzt.\n\n10\n\nEine - in der Klageschrift vorgeschlagene - Festsetzung des Streitwerts in Höhe des \nAuffangstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) kommt nicht in Betracht. Betrifft der Antrag des \nKlägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist \ngemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Diese Vorschrift ist hier anwendbar. Die \nKläger begehren die Übernahme von Schülerfahrkosten, die auf Antrag in der Regel für ein \nJahr übernommen werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW) und für jedes Schuljahr neu \nbeantragt werden müssen. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf \ndie Jahreskosten für das sog. SchokoTicket (20,60 EUR monatlich) abgestellt und von den \nJahreskosten einen sog. Selbstbehalt abgezogen, weil nach den Erläuterungen des Beklagten \nzum \"Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten\" von den Eltern ein Eigenanteil (§ 2 Abs. \n1 Satz 1 SchfkVO NRW iVm § 7 Abs. SchFG NRW) in Höhe von 7,70 EUR monatlich zu \ntragen ist und weil das Abstellen auf die Kosten des SchokoTickets unberücksichtigt ließe, \ndass es der Tochter der Kläger ermöglicht, auch außerhalb der Schulzeit, etwa an \nWochenenden und Feiertagen sowie in den Schulferien, öffentliche Verkehrsmittel zu \nnutzen.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 \nGKG.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 4 GKG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/19-a-5177-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/19-a-5177-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282402","retrieved":"2026-07-09 02:57:15.843347+00:00"}}