{"status":"available","doknr":"OLD282401","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0128.19A3391.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"19 A 3391/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage des Klägers (Kläger zu 2. des erstinstanzlichen Verfahrens) wird \nabgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel, die Kosten \ndes zweitinstanzlichen Verfahrens bis zur Abtrennung des Verfahrens 19 A 388/05 zur Hälfte \nund danach in vollem Umfang.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit \nleistet. \n\nDie Revision wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist am 1984 in T. , Kreis T1. , Russische Föderation, geboren. \nSeine Mutter, Frau P. B. , geborene P1. , ist am 1964 in B1. , Kasachstan, \nals nichteheliches Kind der Frau M. P1. , geborene C. , und des russischen \nStaatsangehörigen I. P2. geboren. Die Großmutter des Klägers ist am 22. Oktober \n1927 in X. , UdSSR, geboren. Sie erwarb mit ihren Eltern am 22. November 1944 die \ndeutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) durch Einbürgerung. Am 1964 \nheirateten die Großeltern des Klägers. Am 30. Januar 1998 ist seiner Großmutter ein \ndeutscher Staatsangehörigkeitsausweis erteilt worden.\n\n3\n\nDie Mutter des Klägers beantragte für sich, den Kläger und ihre am 1989 geborene \nTochter B2. unter dem 7. Dezember 1999 und 11. Juli 2000 die Ausstellung von \nStaatsangehörigkeitsausweisen. In dem Formularantrag vom 11. Juli 2000 stimmte der Vater \ndes Klägers, Herr G. B3. , der russischer Staatsangehöriger ist, dem für die Kinder \ngestellten Antrag zu.\n\n4\n\nDas Bundesverwaltungsamt lehnte die Anträge mit Bescheid vom 19. Januar 2001 ab \nund führte aus: Die Mutter des Klägers habe die mit ihrer nichtehelichen Geburt erworbene \ndeutsche Staatsangehörigkeit durch die Heirat der Großeltern verloren. Durch die Heirat sei \neine nach deutschem Recht wirksame Legitimation erfolgt. Ein Wiedererwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 sei ebenso wenig wie ein anderer \nWiedererwerbsgrund ersichtlich. Damit hätten auch der Kläger und seine Schwester mit ihrer \nGeburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben.\n\n5\n\nGegen den Bescheid erhoben der Kläger, seine Mutter und seine Schwester \nWiderspruch und machten geltend: Seine Großeltern hätten die Ehe in Kasachstan \ngeschlossen. Die Heirat habe nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seiner \nMutter geführt, weil die Regelung in § 17 Nr. 5 RuStAG a. F., die den Verlust der deutschen \nStaatsangehörigkeit eines nichtehelich geborenen Kindes im Falle der nach deutschen \nGesetzen wirksamen Legitimation vorsehe, gemäß Art. 117 Abs. 1 GG wegen Verstoßes \ngegen den Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) mit Ablauf des 31. März \n1953 außer Kraft getreten und damit bei der Heirat seiner Großeltern nicht mehr wirksam \ngewesen sei.\n\n6\n\nDas Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. \nMai 2001 zurück und führte ergänzend aus: Die Mutter des Klägers habe nach kasachischem \nFamilienrecht mit der Heirat ihrer Eltern die gleichen Rechte und Pflichten wie ein eheliches \nKind erhalten. Angesichts dieser Gleichstellung liege eine nach deutschem Recht wirksame \nLegitimation vor.\n\n7\n\nDer Kläger, seine Mutter und seine Schwester haben rechtzeitig Klage erhoben und \nvorgetragen: Die Beklagte habe nach wie vor nicht belegt, dass die Heirat der Großeltern in \nKasachstan eine nach deutschem Recht wirksame Legitimation begründe. In Kasachstan \nhabe bereits die Vaterschaftsanerkennung zur Folge, dass das nichteheliche Kind einem \nehelichen gleichgestellt sei. Auf die Heirat der Eltern komme es insoweit nicht an. Sie hätten \ndie deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls durch Erklärung erworben. Die Mutter habe die \nErklärung, Deutsche werden zu wollen, mit den Anträgen auf Ausstellung von \nStaatsangehörigkeitsausweisen abgegeben. Sie sei ohne Verschulden gehindert gewesen, \ndie gesetzlich vorgeschriebene Erklärungsfrist einzuhalten. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 19. Januar 2001 und des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Mai 2001 zu verpflichten, \nihm eine Bescheinigung über den Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit zu erteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vertieft.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage des Klägers und \nseiner Schwester stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, seiner Mutter eine \nBescheinigung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu \nerteilen. Hinsichtlich der Mutter ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Zur \nBegründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offen \nbleiben, ob die Mutter des Klägers die mit der Geburt erworbene deutsche \nStaatsangehörigkeit durch die nach der Geburt erfolgte Heirat der Großeltern des Klägers \nverloren habe. Sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls durch die mit dem \nAntrag auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises erfolgte Erklärung, \nDeutsche werden zu wollen, erworben. Dieser Erklärungserwerb erstrecke sich auch auf den \nKläger und seine Schwester. Denn andernfalls seien die Optionsberechtigten \nstaatsangehörigkeitsrechtlich nicht dem ehelichen Kind eines deutschen Vaters und einer \nausländischen Mutter gleichgestellt. Während das eheliche Kind eines deutschen Vaters und \neiner ausländischen Mutter die durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit an \nseine Abkömmlinge vermitteln könne, sei der Kläger auf eine Einbürgerung angewiesen, \nwenn auf ihn der Erklärungserwerb seiner Mutter nicht erstreckt werde.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Berufung durch das angefochtene Urteil zugelassen. Die \nBeklagte hat Berufung eingelegt, soweit sie verpflichtet worden ist, auch dem Kläger und \nseiner Schwester deutsche Staatsangehörigkeitsausweise zu erteilen. Hinsichtlich der \nSchwester des Klägers ist das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar \n2005 abgetrennt worden. Das abgetrennte Verfahren wird unter dem Altenzeichen 19 A \n388/05 fortgeführt.\n\n15\n\nZur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor: Die Auslegung des Art. 3 Abs. 1 \nRuStAÄndG 1974 durch das Verwaltungsgericht widerspreche dem Wortlaut dieser \nVorschrift. Sie gelte nur für die in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1974 \ngeborenen Kinder deutscher Mütter und nicht für Abkömmlinge dieses Personenkreises. Die \nAuslegung durch das Verwaltungsgericht sei auch verfassungswidrig. Sie führe dazu, dass \nauch volljährigen Abkömmlingen von Erklärungsberechtigten automatisch die deutsche \nStaatsangehörigkeit verliehen werde, ohne dass sie dies verhindern könnten. Gerade diese \nFolge habe der Gesetzgeber mit der Optionslösung in Art. 3 RuStAÄndG 1974 vermeiden \nwollen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage des \nKlägers abzuweisen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr trägt vor: Selbst wenn der Erklärungserwerb seiner Mutter sich nicht auch auf ihn \nerstrecke, sei er deutscher Staatsangehöriger, weil bei seiner Geburt die Mutter bereits \ndeutsche Staatsangehörige gewesen sei. Sie habe die mit ihrer Geburt erworbene deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht aufgrund der Heirat der Großeltern verloren.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht \nstattgegeben.\n\n24\n\nDie Klage des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 19. Januar 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai \n2001 sind in Bezug auf den Kläger rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten. Er \nhat keinen Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises (§ 113 \nAbs. 5 VwGO). Denn er hat die deutsche Staatsangehörigkeit weder mit seiner Geburt (A.) \nnoch aufgrund der Erklärung seiner Mutter vom 7. Dezember 1999 und 1. Juli 2000, \nDeutsche werden zu wollen, erworben (B.).\n\n25\n\nA. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch seine Geburt am \n1984 erworben. Einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt steht \nentgegen, dass die Mutter des Klägers bei seiner Geburt nicht deutsche Staatsangehörige \nwar. Von seinem Vater kann der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht herleiten, weil \ndieser russischer Staatsangehöriger ist.\n\n26\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 44.92 -, \nNVwZ 1994, 78 (79), m. w. N.\n\n27\n\nI. Die Mutter des Klägers hat ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach den Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts in dem rechtskräftig gewordenen Teil des Urteils erst durch die \n1999 abgegebene Optionserklärung erworben. Dieser Erklärungserwerb gemäß Art. 3 \nRuStAÄndG 1974 wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Juli 1984 zurück. \nDer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung tritt nur für die Zukunft \nein.\n\n28\n\nVGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. September 2002 - 13 S \n2015/01 -, jurisweb, Rdn 23, m. w. N.\n\n29\n\nII. Die Mutter des Klägers war bei seiner Geburt auch nicht deshalb deutsche \nStaatsangehörige, weil sie nach §§ 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 RuStAG a. F. mit ihrer Geburt als \nuneheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter, Frau M. P1. , \nerworben hatte. Die durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit hat die Mutter \ndes Klägers gemäß § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. aufgrund der Heirat ihrer Eltern am 1964 \nwieder verloren. Nach dieser Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 3 b RuStAÄndG 1974 mit \nWirkung vom 1. Januar 1975 aufgehoben worden ist, ging die deutsche Staatsangehörigkeit \nfür ein uneheliches Kind durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen \nGesetzen wirksame Legitimation verloren.\n\n30\n\n1. Diese Voraussetzungen waren bei der Mutter des Klägers erfüllt. Sie erwarb nach \nkasachischem Recht aufgrund der Heirat ihrer Eltern die Stellung eines ehelichen Kindes. \nDarin liegt eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation. Zur Begründung wird \ngemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen \nUrteil und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 iVm § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden \nAusführungen in dem Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Mai \n2001 Bezug genommen. Die Beteiligten haben im Berufungsverfahren die nach deutschen \nGesetzen wirksame Legitimation der Mutter des Klägers nicht in Frage gestellt und auch \nsonst keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung \ngeben.\n\n31\n\n2. Die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. wegen \nVerstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 GG bereits vor der 1964 erfolgten Legitimation der Mutter des \nKlägers außer Kraft getreten ist, ist entgegen der Auffassung des Klägers zu verneinen. § 17 \nNr. 5 RuStAG a. F. ist nicht gemäß Art. 117 Abs. 1 GG mit Ablauf des 31. März 1953 außer \nKraft getreten. \n\n32\n\na. Allerdings verstieß § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. gegen den Grundsatz der \nGleichberechtigung von Mann und Frau in Art. 3 Abs. 2 GG. Da die Vorschrift den Verlust der \ndeutschen Staatsangehörigkeit des nichtehelich geborenen Kindes als Folge der Legitimation \ndurch den ausländischen Vater, insbesondere im Wege der Eheschließung mit der \ndeutschen Mutter, eintreten ließ, wurde mit der Verlustwirkung staatsangehörigkeitsrechtlich \ndie Rechtswirkung hergestellt, die eine Geburt des Kindes nach der Heirat der Eltern gehabt \nhätte, nämlich der Ausschluss des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach der \ndeutschen Mutter, wie er in § 4 Abs. 1 RuStAG a. F. bestimmt war.\n\n33\n\nVgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Oktober 1996 - 11 U \n173/95 -, NVwZ-RR 1997, 508 (509).\n\n34\n\nWegen dieses Zusammenhangs verstieß § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. aus den gleichen Gründen \ngegen Art. 3 Abs. 2 GG wie § 4 Abs. 1 RuStAG a. F., soweit danach das eheliche Kind einer \ndeutschen Mutter und eines ausländischen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit nicht \nunter den gleichen Voraussetzungen erwarb wie das eheliche Kind eines deutschen Vaters \nund einer ausländischen Mutter. Diese Vorschrift richtete ohne zulässigen Grund für eine \nDifferenzierung nach dem Geschlecht die deutsche Staatsangehörigkeit des ehelichen \nKindes an der Staatsangehörigkeit des Vaters aus und erkannte der Staatsangehörigkeit der \nMutter für einen Staatsangehörigkeitserwerb durch Abstammung nur eine nachrangige \nBedeutung zu. \n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 \nu. 21/72 -, BVerfGE 37, 217 (244 f.) = NJW 1974, 1609 \n(1609). \n\n36\n\nAuch die Verlustwirkung des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. knüpfte allein an den Umstand an, \ndass die deutsche Mutter den ausländischen Vater heiratete und das Kind dadurch die \nausländische Staatsangehörigkeit des Vaters erwarb. § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. stellte eine \nkonsequente Durchführung des Systems des früheren Staatsangehörigkeitsrechts dar, das, \nwie § 4 Abs. 1 RuStAG a. F. zeigt, der Abstammung vom Vater ein stärkeres Gewicht \nzuerkannte und staatsangehörigkeitsrechtlich das familienrechtliche Band zur Mutter \nzurücktreten ließ. Die Vorschrift knüpfte an das Geschlecht der beiden Elternteile an und \nberuhte auf einer Differenzierung nach dem Geschlecht, indem selbst dem rechtlich als \nElternteil erst später - nach dem Geburtserwerb der mütterlichen Staatsangehörigkeit - \nhinzutretenden Vater der Vorrang gegeben wurde unter Ausschluss der Staatsangehörigkeit \nnach der Mutter. \n\n37\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. April 1993 - 7 B \n12396/92.OVG -, InfAuslR 1993, 276 f.; VG Stuttgart, Urteil \nvom 5. März 1997 - 7 K 4077/95 -, StAZ 1997, 346; \nMakarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, \nSand: Dezember 2004, Teil 7, Art. 3 RuStAÄndG 1974, Rdn. \n17 f.; Renner, in: Hailbronner/Renner, \nStaatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., 2005, § 17 StAG Rdn. 6; \nMarx, Staatsangehörigkeitsrecht, § 17 RuStAG, Rdn. 18.\n\n38\n\nEntgegen der Auffassung des \n\n39\n\nVG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2001 - 1 K 99.1087 -\n, jurisweb, \n\n40\n\nwar die Differenzierung nach dem Geschlecht der beiden Elternteile nicht lediglich eine - für \neinen Verstoß gegen das Gebot der Gleichberechtigung unerhebliche - nicht bezweckte \nNebenfolge des Hauptzwecks der Regelung, das an sich berechtigte staatliche \nOrdnungsinteresse an einer Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit zu \nwahren. Ungeachtet des Umstandes, dass das (strikte) Diskriminierungsverbot auch dann \ngreift, wenn eine Regelung nicht auf eine unzulässige Ungleichbehandlung der Geschlechter \nabzielt, sondern in erster Linie andere Zwecke verfolgt,\n\n41\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 \nu.a. -, BVerfGE 85, 191 (206), zu Art. 3 Abs. 3 GG, in \nKlarstellung zu BVerfG, Urteil vom 8. April 1987, BVerfGE \n75, 40 (70); ferner VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. \nJanuar 2001 - 13 S 894/00 -, InfAuslR 2001, 330 (331), \n\n42\n\nwar die Verlustwirkung des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. in dem System des früheren \nStaatsangehörigkeitsrechts angelegt und knüpfte sie gezielt an die unterschiedliche \nrechtliche Behandlung des Geschlechts der beiden Elternteile an. Soweit die Vorschrift auch \ndas staatliche Ordnungsinteresse an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit \nwahren sollte, war es nicht in einer den Verstoß gegen das Gebot der Gleichberechtigung \nrechtfertigenden Weise - nämlich zur Lösung von ihrer Natur nach nur entweder bei Männern \noder bei Frauen auftretenden Problemen - geboten, das staatliche Ordnungsinteresse bei \neiner Legitimation allein zu Lasten der rechtlichen Stellung des weiblichen Elternteils durch \nnachträglichen (automatischen) Ausschluss der von diesem abgeleiteten deutschen \nStaatsangehörigkeit des Kindes durchzuführen. Denkbar waren auch Lösungen, die \nBeachtung der Gleichstellung der Elternteile - etwa durch Option - mit dem nicht zwingend \nvorrangigen Ordnungsinteresse an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit in \nEinklang zu bringen. \n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 \nu. 21/72 -, a.a.O., 258 f.; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Rdn. \n19.\n\n44\n\nb. Trotz des Verfassungsverstoßes ist § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. für die Zeit nach dem 31. \nMärz 1953 (Art. 117 Abs. 1 GG) als wirksam anzusehen, \n\n45\n\na. A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. April 1993 - 7 B \n12396/92.OVG -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 5. März \n1997 - 7 K 4077/95 -, a.a.O.; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., \nTeil 1, § 17 RuStAG Rdn. 10, Teil 2, Art. 3 GG Rdn. 23 f., \nTeil 7, Art. 3 RuStAÄndG 1974, Rdn. 20 f.; Marx, a.a.O.; \nRenner, a.a.O.; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 4. Mai \n1999 - 1 C 1.98 -, DVBl 2000, 408 (412), \n\n46\n\nund ist die Verlustwirkung nach dieser Vorschrift bei der Beurteilung der Staatsangehörigkeit \ndes Klägers zu berücksichtigen. Zwar ist grundsätzlich oder regelmäßig bei einem \nVerfassungsverstoß einer gesetzlichen Bestimmung von deren Nichtigkeit auszugehen. \n\n47\n\nVgl. nur BVerfG, Urteile vom 18. Februar 2004 - 1 BvR \n193/97 -, BVerfGE 109, 256 (273), und 28. Januar 1992 - 1 \nBvR 1025/82 u.a. -, BVerfGE 85, 191 (211), sowie \nBeschlüsse vom 26. April 1994 - 1 BvR 1299/89 u.a. -, \nBVerfGE 90, 263 (276), 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92 u.a. -, \nBVerfGE 88, 87 (101), und 5. März 1991 - 1 BvL 83/86 u.a. -, \nBVerfGE 84, 9 (20); ferner BVerwG, Urteil vom 21. \nDezember 1962 - I C 115.61 -, BVerwGE 15, 226 (227), zu § \n17 Nr. 6 RuStAG a. F.\n\n48\n\nHierbei kann das Bundesverfassungsgericht - anders als die Fachgerichte - je nach \nSachlage und Verfassungsverstoß die gesetzliche Vorschrift alternativ für nichtig erklären \noder die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellen mit der Folge, dass in beiden \nFällen die Norm grundsätzlich nicht mehr angewendet werden darf. \n\n49\n\nVgl. nur BVerfG, Urteile vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 \n-, NJW 2004, 1022 (1030), 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -\n, BVerfGE 87, 234 (263), 14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84 u.a. -, \nBVerfGE 73, 40 (101) und 3. November 1982 - 1 BvR 620/78 \nu.a. -, BVerfGE 61, 319 (356), sowie Beschlüsse vom 13. Juli \n2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, NJW 2005, 45 (49), 11. \nNovember 1998 - 2 BvL 10/95 -, BVerfGE 99, 280 (298), 29. \nSeptember 1998 - 2 BvL 64/93 -, BVerfGE 99, 69 (83), 13. \nNovember 1979 - 1 BvR 631/78 -, BVerfGE 52, 369 (378), \nund 28. November 1967 - 1 BvR 515/63 -, BVerfGE 22, 349 \n(360 f.). \n\n50\n\nEinen Rechtssatz des Verfassungsrechts, dass verfassungswidrige Normen zwingend nichtig \nsind, also überhaupt keine Rechtswirkungen entfalten, gibt es hingegen nicht. Maßgebend ist \nallerdings die Durchsetzung des Vorrangs der Verfassung gegenüber dem \nverfassungswidrigen Gesetz. \n\n51\n\nVgl. Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl., \nRdn. 1245, 1247 f.\n\n52\n\nDieser Vorrang der Verfassung ist hier gewahrt, ohne dass die Nichtigkeit des § 17 Nr. 5 \nRuStAG a. F. mit dem Ablauf des 31. März 1953 angenommen werden muss. Der Vorrang \nder Verfassung wird dann gewahrt, wenn der Gesetzgeber auf Anordnung des \nBundesverfassungsgerichts oder aus Anlass einer solchen anstelle der verfassungswidrigen \nNorm nicht nur für die Zukunft eine verfassungsrechtlich zulässige gesetzliche Bestimmung \ntrifft, sondern auch für die Vergangenheit eine verfassungsmäßige Übergangsregelung \nerlässt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht, \n\n53\n\nvgl. Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 u. 21/72 -\n, a.a.O., 263,\n\n54\n\nin Bezug auf eine gebotene Überleitungsregelung zu § 4 Abs. 1 RuStAG a. F. entschieden, \ndass der Gesetzgeber, soweit er im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens \ndie nachteiligen Wirkungen, die von der verfassungswidrigen Norm in der Vergangenheit \nausgegangen sind, einschränkt, diese nicht rückwirkend beseitigen, aber für die Zukunft \nabwenden muss. Er muss daher die aus Art. 3 Abs. 2 GG gebotene Gleichstellung nicht \nrückwirkend auf den 1. April 1953 herstellen, kann es vielmehr bei den ab diesem Zeitpunkt \neingetretenen Rechtswirkungen bewenden lassen. Dann muss er aber für die Zukunft die \nfortwirkenden Folgen für den Status des Betroffenen beseitigen, in dem die von der \nStaatsangehörigkeit ausgeschlossenen Kinder deutscher Mütter die deutsche \nStaatsangehörigkeit uneingeschränkt erhalten können. Unter Berücksichtigung der \nInteressen der betroffenen Familien und des Vertrauens der Betroffenen und Dritter in die \nbisherige Rechtslage genügt grundsätzlich eine Regelung, die den Betroffenen das Recht \neinräumt, durch Erklärung (Option) die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Diese \nGrundsätze gelten in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. \nwegen des oben angeführten sachlichen Zusammenhangs dieser Vorschrift mit § 4 Abs. 1 \nRuStAG a. F. entsprechend. Dass nach § 4 Abs. 1 RuStAG a. F. das eheliche Kind einer \ndeutschen Mutter und eines ausländischen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit von \nvornherein nicht erwerben konnten, das nichteheliche Kind im Falle der nachträglichen \nLegitimation im Sinne des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. dagegen die zuvor durch Geburt \nerworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlor, begründet hinsichtlich der \nAuswirkungen der Verfassungswidrigkeit keinen entscheidenden Unterschied. Beide \nVorschriften regelten unmittelbar den Status der betroffenen Kinder. Wegen der Bedeutung \nder Staatsangehörigkeit für den gesamten Status des Betroffenen könnte die Unwirksamkeit \nder Vorschrift mit Wirkung ab 1. April 1953 zu (nachträglicher) Rechtsunsicherheit und \nschwer erträglichen Folgen führen. Auch die Interessen der betroffenen Familien, die bei \ngeneralisierender und typisierender Betrachtung nicht stets auf die automatische \nRückgängigmachung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtet sein müssen, \nsowie das Vertrauen der Betroffenen und Dritter auf die bisherige Rechtslage erfordern nicht, \ndie Folgen des Verfassungsverstoßes, die Verlustwirkung des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F., \nuneingeschränkt rückwirkend zu beseitigen. Eine den vorstehenden Grundsätzen \nentsprechende Überleitungsregelung für die Fälle des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. hat der \nGesetzgeber mit Art. 3 RuStAÄndG 1974 geschaffen. Nach Abs. 1 Satz 2 steht das \nErklärungsrecht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch dem nach dem 31. \nMärz 1953, aber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1975) nicht ehelich \ngeborenen Kind zu, das durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen \nGesetzen wirksame Legitimation seine durch Geburt erworbene deutsche \nStaatsangehörigkeit verloren hat. In den folgenden Absätzen ist das Erklärungsrecht auch \nhinsichtlich der zu wahrenden Frist näher ausgestaltet. Durch diese Übergangsregelung hat \nder Gesetzgeber den anfänglichen Verfassungsverstoß unter zulässiger Beibehaltung der \neingetretenen Rechtswirkungen des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. behoben. Folge davon ist, dass \ndie eingetretene Verlustwirkung der Vorschrift für die Vergangenheit zu beachten ist. \n\n55\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 - IV b ZB 637/80 -\n, a.a.O., 564; Hamb. OVG, Beschluss vom 24. Februar 1997 \n- Bf III 53/95 -, jurisweb; OVG Berlin, Urteil vom 13. \nSeptember 1979 - V B 3.78 -, jurisweb; VG Augsburg, Urteil \nvom 9. Oktober 2001 - 1 K 99.1087 -; VG Karlsruhe, Urteil \nvom 10. September 2003 - 11 K 3824/02 -. \n\n56\n\nDiese Übergangsregelung in Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 ist auch für die Fälle des § 17 \nNr. 5 RuStAG a. F. verfassungsgemäß. Sie macht den Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit von der freiwilligen Entscheidung des betroffenen Kindes einer \ndeutschen Mutter abhängig und vermeidet so die aufgedrängte Rückgängigmachung des \nVerlusts der deutschen Staatsangehörigkeit, die den Interessen der betroffenen Familien \nzuwider laufen kann. Auch begründet es keinen Verfassungsverstoß, dass die eingeräumte \nOption auf die deutsche Staatsangehörigkeit nur innerhalb einer Frist ausgeübt werden \nkonnte. Die Frist dient der Rechtssicherheit. Sie soll bewirken, dass alsbald Gewissheit \ndarüber erlangt wird, wer von der Möglichkeit des (Wieder-)Erwerbs der deutschen \nStaatsangehörigkeit Gebrauch macht. Die Erklärungsfrist ist Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 \nwar mit drei Jahren so weiträumig bemessen, dass sie für den Normalfall den Betroffenen \nausreichend Zeit ließ, auf die gesetzliche Regelung zu reagieren und sich über die Frage der \nAusübung des Erklärungsrechts schlüssig zu werden. Soweit sich aus dieser \nFristbestimmung gleichwohl Härten ergeben konnten, trug dem der Gesetzgeber dadurch \nRechnung, dass unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 eine Nachfrist eingeräumt \nwurde. \n\n57\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR \n729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403. \n\n58\n\nLiegt danach eine verfassungsrechtlich zulässige und im vorliegenden Fall zu beachtende \ngesetzliche Übergangsregelung zur verfassungswidrigen Norm des § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. \nvor, ist das Verfahren nicht zur Einholung einer Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen. Ohne die \nverfassungsgemäße gesetzliche Übergangsregelung wäre allerdings so zu verfahren \ngewesen, weil von der Verfassungswidrigkeit in entscheidungserheblicher Weise \nauszugehen wäre. Denn der nachkonstitutionelle Gesetzgeber hat die in Rede stehende \nvorkonstitutionelle Vorschrift jedenfalls dadurch in seinen Willen aufgenommen, dass er mit \nder Übergangsregelung in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 RuStAÄndG 1974 die Anwendbarkeit des § 17 \nNr. 5 RuStAG a. F. für die zurückliegende Zeit vorausgesetzt und damit objektiv, auch ohne \ndass er dies in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/2175, S. 12) ausdrücklich \nausgesprochen hat, bestätigt hat. \n\n59\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 - IV b ZB 637/80 -\n, a.a.O., 564; a. A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. April \n1993 - 7 B 12396/92.OVG -, a.a.O., 277; VG Stuttgart, Urteil \nvom 5. März 1997 - 7 K 4077/95 -, a.a.O.\n\n60\n\nB. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht in der Zeit nach seiner Geburt \nerworben. Der rechtskräftige Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter durch \nErklärung erstreckt sich nicht auf ihn. \n\n61\n\nI. Dem steht der Wortlaut der Regelungen in Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 entgegen. \nDanach erwerben nur die ehelich oder nichtehelich geborenen Kinder einer deutschen Mutter \ndurch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die \nStaatsangehörigkeit. Eine Erstreckung des Erklärungserwerbs auch auf die vor Abgabe der \nErklärung bereits geborenen Abkömmlinge des Erklärungsberechtigten sowie auf diejenigen, \ndie der Erklärungsberechtigte vor Abgabe der Erklärung adoptiert oder legitimiert hatte, ist \nweder in Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 noch in den sonstigen Bestimmungen des Art. 3 \nRuStAÄndG 1974 vorgesehen. Die Regelungen in Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 über die \nVertretung Minderjähriger und bestimmter Volljähriger betreffen nur solche Personen, die \nselbst Erklärungsberechtigte sind.\n\n62\n\nII. Eine erweiternde Auslegung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 dahin, dass der \nErklärungserwerb sich auch auf die vor Abgabe der Erklärung bereits geborenen \nAbkömmlinge sowie auf die vor Abgabe der Erklärung Adoptierten oder Legitimierten des \nErklärungsberechtigten erstreckt, kommt entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts,\n\n63\n\nebenso: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. September \n2002 - 13 S 2015/01 -, jurisweb, Rdn. 26; Renner, a. a. O., § \n3 StAG, Rdn. 12; Makarov/von Mangoldt, a. a. O., Art. 3 \nRuStAÄndG 1974, Rdn. 32; a. A.: OVG NRW, Urteil vom 24. \nApril 2001 - 8 E 730/00 -; der Senat hat zu dieser Frage in \nseinem Beschluss vom 30. Januar 2003 - 19 A 1960/02 -, \nnicht, wie das Verwaltungsgericht meint, Stellung \ngenommen, denn er hat dort lediglich ausgeführt, dass der \nAbkömmling eines Erklärungsberechtigten nicht selbst \nErklärungsberechtigter ist,\n\n64\n\nnicht in Betracht. Denn eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung einer \nVorschrift steht den Gerichten nur zu, wenn ohne Korrektur des Wortlauts der \nGesetzeszweck in einem Teil der Fälle verfehlt würde, ein schwerwiegender \nWertungswiderspruch oder eine offenbare Ungerechtigkeit vorläge.\n\n65\n\nBVerwG, Urteile vom 27. Juni 1995 - 9 C 8.95 -, DVBl \n1995, 1308 (1309), 7. März 1995 - 9 C 389.94 -, NVwZ 1995, \n791 (792), und Beschluss vom 27. März 1992 - 6 B 6.92 -, \nNVwZ 1992, 1199 (1200), jeweils m. w. N.\n\n66\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ist dem Verwaltungsgericht, der von ihm \nzitierten obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur darin zuzustimmen, dass ohne die \nerweiternde Auslegung des Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 die vom Gesetzgeber bezweckte \nGleichberechtigung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht vollständig \nherbeigeführt wird. Während die Kinder deutscher Väter und einer ausländischen Mutter die \ndurch Geburt von ihrem Vater erworbene deutsche Staatsangehörigkeit auch an ihre eigenen \nAbkömmlinge vermitteln, führt die dem Wortlaut entsprechende Anwendung des Art. 3 \nRuStAÄndG 1974 dazu, dass der Erklärungsberechtigte die durch Erklärung erworbene \ndeutsche Staatsangehörigkeit nicht an die bereits vor Abgabe der Erklärung geborenen \nAbkömmlinge weitergeben kann. Dies steht jedoch mit dem Gesetzeszweck und dem \nGrundgesetz in Einklang.\n\n67\n\n1. Der Gesetzgeber hat sich für die Optionslösung in Art. 3 RuStAÄndG 1974 \nentschieden, damit die von dieser Vorschrift Betroffenen selbst darüber bestimmen können, \nob sie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wollen. Ein Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit kraft Gesetzes hätte zur Folge gehabt, dass sie ohne eigene \nEntscheidung ihre bisherige Staatsangehörigkeit verloren und die Pflichten deutscher \nStaatsangehöriger (z. B. Wehrdienst) hätten erfüllen müssen. Der gesetzgeberischen \nEntscheidung für die Optionslösung liegen aber auch außenpolitische Erwägungen und \nvölkerrechtliche Gesichtspunkte zugrunde. Im Falle der Verleihung der deutschen \nStaatsangehörigkeit kraft Gesetzes an die in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. \nDezember 1974 geborenen Kinder deutscher Mütter könnten sich nach der \nGesetzesbegründung Belastungen der zwischenstaatlichen Beziehungen daraus ergeben, \ndass die nachträgliche - durch Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes \nerfolgende - Inanspruchnahme von Personen, die bisher staatsangehörigkeitsrechtlich \nausschließlich anderen Staaten zugeordnet waren, von diesen Staaten als Eingriff in ihre \nPersonalhoheit angesehen werden konnte. Dies hätte dazu führen können, dass nicht nur \nder Heimatstaat, sondern auch Drittstaaten nicht bereit wären, die kraft Gesetzes verliehene \ndeutsche Staatsangehörigkeit anzuerkennen mit der Folge, dass die Bundesrepublik \nDeutschland keinen wirksamen Auslandsschutz gewähren könnte.\n\n68\n\nBT-Drs. 7/2175, S. 11; vgl. auch OVG NRW, Beschluss \nvom 9. November 2004 - 19 A 4422/03 -.\n\n69\n\nDiese Erwägungen des Gesetzgebers gelten aber in gleicher Weise für die vor Abgabe \nder Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 geborenen Kinder der \nErklärungsberechtigten sowie für diejenigen, die der Erklärungsberechtigte vor Abgabe der \nErklärung adoptiert oder legitimiert hatte. Auch ihnen würde, wenn der erweiternden \nAuslegung des Verwaltungsgerichts gefolgt wird, ohne eigene Entscheidungsfreiheit die \ndeutsche Staatsangehörigkeit verliehen mit den in der Gesetzesbegründung \nangesprochenen und vom Gesetzgeber nicht gewollten außenpolitischen und \nvölkerrechtlichen Konsequenzen. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber bewusst davon \nabgesehen hat, den Erklärungserwerb gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 auf Abkömmlinge, \nAdoptierte und Legitimierte des Erklärungsberechtigten zu erstrecken.\n\n70\n\nDieser Annahme steht nicht entgegen, dass sich dem Gesetzgeber die Frage, ob der \nErklärungserwerb sich etwa auch auf die Abkömmlinge des Erklärungsberechtigten erstreckt, \nangesichts des Alters des durch Art. 3 RuStAÄndG 1974 begünstigten Personenkreises nicht \naufdrängen musste.\n\n71\n\nSo aber VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. September \n2002 - 13 S 2015/01 -, a. a. O., Rdn. 27.\n\n72\n\nDas Gegenteil ist der Fall. Erklärungsberechtigte sind nach Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 6 \nRuStAÄndG 1974 die in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Januar 1974 Geborenen. Sie \nkonnten die Erklärung nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 bis zum 31. Dezember 1977 \nabgeben. Soweit sie ohne Verschulden gehindert waren und sind, die Erklärungsfrist \neinzuhalten, konnten sie die Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 auch nach \nAblauf der Erklärungsfrist und können sie die Erklärung bis heute abgeben. Vor diesem \nHintergrund musste der Gesetzgeber davon ausgehen, dass das Erklärungsrecht auch von \nVolljährigen ausgeübt werden kann, die entweder schon bei Inkrafttreten des Gesetzes zur \nÄnderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes 1974 am 1. Januar 1975 oder \njedenfalls bei Abgabe der Erklärung innerhalb der Fristen gemäß Art. 3 Abs. 6 und Abs. 7 \nRuStAÄndG 1974 Eltern waren.\n\n73\n\nDass die erweiternde Auslegung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 keinen aufgedrängten \nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge habe, lässt sich im Übrigen nicht damit \nbegründen, dass Anknüpfungspunkt für die Erstreckung des Erklärungserwerbs auf \nAbkömmling die freiwillig abgegebene Erklärung des Erklärungsberechtigten bleibe.\n\n74\n\nSo aber VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. September \n2002 - 13 S 2015/01 -, a. a. O., Rdn. 28.\n\n75\n\nEine solche Betrachtungsweise erfolgt allein aus dem Blickwinkel des \nErklärungsberechtigten und mag bei minderjährigen Abkömmlingen des \nErklärungsberechtigten unter der Voraussetzung zutreffen, dass der ausländische Elternteil \nseine Zustimmung erteilt hat. Sie nimmt die Rechtsstellung des Abkömmlings aber dann \nunzureichend in den Blick, wenn es um die Erstreckung des Erklärungserwerbs auf \nvolljährige Abkömmlinge geht. Der Erklärungsberechtigte ist nämlich ohne eine \nentsprechende Bevollmächtigung nicht befugt, für seine volljährigen Abkömmlinge \n\"freiwillige\" Erklärungen abzugeben, die unmittelbare Auswirkung auf ihren \nstaatsangehörigkeits-rechtlichen Status haben. \n\n76\n\n2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ohne eine Erstreckung \ndes Erklärungserwerbs seiner Mutter eine \"Perpetuierung der Ungleichbehandlung\" (Art. 3 \nAbs. 2 GG) erfolge, weil ohne eine erweiternde Auslegung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 nur \nden erklärungsberechtigten ehelichen Kindern einer deutschen Mutter und eines \nausländischen Vaters die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch \nErklärung eröffnet sei, sie diesen Status jedoch anders als eheliche Kinder eines deutschen \nVaters und einer ausländischen Mutter nicht an ihre eigenen Abkömmlinge vermitteln \nkönnten.\n\n77\n\nSo VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. September 2002 - 13 \nS 2015/01 -, a. a. O., Rdn. 26.\n\n78\n\na. Der Kläger selbst wird nicht im Sinne des Art. 3 Abs. 2 GG dadurch benachteiligt, dass \ner bei einer dem Wortlaut des Art. 3 RuStAÄndG 1974 entsprechenden Anwendung dieser \nVorschrift die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund des Erklärungserwerbs seiner \nMutter erwirbt. Denn bei der wortlautgemäßen Anwendung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 wird \nnicht an das Geschlecht des Klägers angeknüpft. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG kann \naber nur derjenige geltend machen, der selbst aufgrund seines Geschlechts benachteiligt \nwird. Das ist nicht der Fall, wenn sich die an das Geschlecht anknüpfende Benachteiligung \neines Anderen (mittelbar) auch auf ihn auswirkt.\n\n79\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und \n21/72 -, a. a. O., 259, und 25. Juli 1963 - 1 BvR 79/57 -, \nBVerfGE 17, 99 (104 f.); Jarass, in: ders./Pieroth, \nGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 7. Aufl., \n2004, Art. 3, Rdn. 87 und 89.\n\n80\n\nb. Die wortlautgemäße Auslegung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 verstößt auch nicht \ngegen den Gleichberechtigungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 2 GG als objektive \nWertentscheidung.\n\n81\n\nVgl. zu dieser objektiven Wertentscheidung: BVerfG, \nBeschlüsse vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 -, a. \na. O., 259 f.\n\n82\n\naa. Einschränkungen des Gleichberechtigungsgrundsatzes können aufgrund des \nverfassungsrechtlichen Auftrags in Art. 3 Abs. 2 GG oder durch kollidierendes \nVerfassungsrecht gerechtfertigt sein.\n\n83\n\nBVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 \nund 5, 6, 7/94, 1 BvR 403, 569/94 -, BVerfGE 92, 91 (109); \nJarass, a. a. O., Art. 3, Rdn 92, 97 f., jeweils m. w. N.\n\n84\n\nArt. 3 Abs. 2 GG will für die Zukunft die Gleichberechtigung von Frauen und Männern \ndurchsetzen. Dem entspricht es, wenn in gesetzlichen Regelungen, die die Rechtsstellung \nvon Eltern und Kindern betreffen, nicht von vornherein von einem Primat der Mutter oder des \nVaters ausgegangen wird.\n\n85\n\nBVerfG, Urteil vom 24. März 1981 - 1 BvR 1516/78 und \n964, 1337/80 -, BVerfGE 56, 363 (389), und Beschluss vom \n5. November 1980 - 1 BvR 349/80 -, BVerfGE 55, 171 \n(184).\n\n86\n\nDie Erstreckung des Erklärungserwerbs auf Abkömmlinge führt in der konkreten \nEinzelfallanwendung zu einem solchen Primat. Auch wenn die Abkömmlinge ihre \nausländische Staatsangehörigkeit, die der ausländische Elternteil besitzt und auch der \nErklärungsberechtigte vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung \nbesaß, beibehalten, hätte die Erstreckung des Erklärungserwerbs insoweit ein Primat des \nErklärungsberechtigten zur Folge, als allein dieser den Abkömmlingen (zusätzlich) die \ndeutsche Staatsangehörigkeit vermittelt. Darin liegt zugleich ein Eingriff in das durch Art. 6 \nAbs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht des ausländischen Elternteils, wenn er mit dem \n(zusätzlichen) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Abkömmlinge nicht \neinverstanden ist. Er würde letztlich in der Familie staatsangehörigkeitsrechtlich isoliert,\n\n87\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG, Beschluss vom \n21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 -, a. a. O., 253 f.\n\n88\n\nweil er (rechtlich) keinen Einfluss darauf nehmen kann, dass seine Kinder infolge des \nErklärungserwerbes der Mutter ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. \n\n89\n\nDem Eingriff in das Elternrecht des ausländischen Elternteils kann auch nicht hinreichend \ndadurch Rechnung getragen werden, dass die Erstreckung des Erklärungserwerbs auf die \nAbkömmlinge etwa in erweiternder oder analoger Anwendung des Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG \n1974 von der Zustimmung des ausländischen Elternteils abhängig gemacht wird. Hierdurch \nwird - vom Standpunkt des Erklärungsberechtigten aus gesehen - die angeführte \n\"Perpetuierung der Ungleichbehandlung\" jedenfalls dann nicht beseitigt, wenn der \nausländische Elternteil seine Zustimmung zur Erstreckung des Erklärungserwerbs auf die \nAbkömmlinge nicht erteilt. Außerdem kommt die erweiternde Auslegung oder analoge \nAnwendung des Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 nur bei minderjährigen und solchen \nvolljährigen Abkömmlingen zum Tragen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen \ndurch ihre Eltern vertreten werden. Bei den übrigen volljährigen Abkömmlingen ändert auch \ndie erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 \nnichts daran, dass die Erstreckung des Erklärungserwerbs weder Rücksicht auf Rechte des \nausländischen Elternteils nimmt noch das Selbstbestimmungsrecht des volljährigen \nAbkömmlings beachtet, der ein Interesse daran haben kann, die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht zu erwerben.\n\n90\n\nbb. Die wortlautgemäße Auslegung und Anwendung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 \nverstößt aus einem weiteren Grund nicht gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz als \nobjektive Wertentscheidung. Ein verfassungswidriger Verstoß gegen den \nGleichberechtigungsgrundsatz liegt nicht vor, wenn eine gesetzliche Regelung durch \ngewichtige objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nicht auf eine Diskriminierung eines \nGeschlechts hinauslaufen.\n\n91\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - Rs. 170/84 -, Rdn. \n31, zu Art. 119 des EWG-Ver-trages; BAG, Urteil vom 25. \nJuli 1996 - 6 AZR 138/94 -, BAGE 83, 327 (337), zu Art. 3 \nAbs. 3 GG.\n\n92\n\nVerstöße gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz sind deshalb etwa dann \nverfassungsrechtlich hinnehmbar, wenn der Gesetzgeber ein außerordentliches Problem zu \nbewältigen hat, das seinen Ursprung in historischen Vorgängen aus der Zeit vor der \nEntstehung der Bundesrepublik Deutschland hat.\n\n93\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 129/78 -, \nBVerfGE 57, 335 (345), 26. Januar 1977 - 1 BvL 17/73 -, \nBVerfGE 43, 213 (226), und 13. Januar 1976 - 1 BvR 631/69 \nund 24/70 -, BVerfGE 41, 126 (150 f.).\n\n94\n\nHier liegen gewichtige objektive Gründe für eine dem Wortlaut des Art. 3 RuStAÄndG \n1974 entsprechende Anwendung dieser Vorschrift vor, die weder unmittelbar noch mittelbar \nan das Geschlecht der Abkömmlinge von Erklärungsberechtigten anknüpfen. Dass die \nAbkömmlinge des Erklärungsberechtigten bei wortgetreuer Anwendung des Art. 3 \nRuStAÄndG 1974 nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, beruht nämlich allein auf \ndie oben dargelegten Erwägungen des Gesetzgebers, ihnen die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht aufzudrängen sowie völkerrechtliche und außenpolitische \nSchwierigkeiten vermeiden zu wollen.\n\n95\n\nc. Auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erfordert nicht, dass sich \nder Erklärungserwerb auf diejenigen erstreckt, die bereits vor Abgabe der Erklärung \nAbkömmlinge des Erklärungsberechtigten oder von diesem adoptiert oder legitimiert \nwaren.\n\n96\n\naa. Die Ungleichbehandlung des genannten Personenkreises gegenüber den \nAbkömmlingen eines deutschen Elternteils, dem die deutsche Staatsangehörigkeit von \nseinem Vater vermittelt worden ist, trägt den unterschiedlichen Lebenssituationen in nicht zu \nbeanstandender Weise Rechnung. Die Abkömmlinge eines deutschen Elternteils, dem die \ndeutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater vermittelt worden ist, erwerben - ggf. neben \nder ausländischen Staatsangehörigkeit, die der andere Elternteil besitzt - (auch) die deutsche \nStaatsangehörigkeit bereits mit der Geburt. Bei ihnen stellt sich deshalb anders als bei den \nAbkömmlingen von Erklärungsberechtigten weder das Problem des nachträglichen \n(unfreiwilligen oder freiwilligen) Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit noch ergeben \nsich bei ihnen völkerrechtliche oder außenpolitische Schwierigkeiten, die durch eine \nnachträgliche Änderung der bisherigen Staatsangehörigkeit oder dem zusätzlichen Erwerb \nder deutschen Staatsangehörigkeit entstehen können.\n\n97\n\nbb. Die Abkömmlinge des Erklärungsberechtigten werden auch nicht in einer gegen Art. \n3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise schlechter gestellt als die Abkömmlinge eines Elternteils, \nder die deutsche Staatsangehörigkeit durch Adoption (§ 6 Satz 1 StAG) oder Legitimation (§ \n5 StAG) erworben hat. Nach § 6 Satz 2 StAG erstreckt sich der Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit eines adoptierten Kindes im Sinne des § 6 Satz 1 StAG auch auf dessen \nAbkömmlinge. Im Falle des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 5 StAG \ndurch Erklärung nach einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation fehlt eine dem \n§ 6 Satz 2 StAG vergleichbare Regelung für die Abkömmlinge des Legitimierten. Die \nErstreckung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit auf die Abkömmlinge des \nLegitimierten wird jedoch in analoger Anwendung des § 16 Abs. 2 StAG angenommen oder \naus dem Zweck des § 5 StAG hergeleitet, Legitimierte vom Zeitpunkt der Legitimation an den \nehelichen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit an ihre Abkömmlinge vermitteln, \ngleichzustellen.\n\n98\n\nMakarov/von Mangoldt, a. a. O., § 5 RuStAG Rdn. 20; \nRenner, in: Hailbronner/Renner, a. a. O., § 5 StAG Rdn. 19, \njeweils m. w. N.\n\n99\n\nAußerdem wird angeführt, dass der Gesetzgeber selbst in der Begründung des \nEntwurfes eines Gesetzes über die Annahme als Kind davon ausgegangen, dass die \nAbkömmlinge des Legitimierten ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.\n\n100\n\nBT-Drs. 7/3061, S. 66 (Nr. 8).\n\n101\n\nStaatsangehörigkeitsrechtlich stellt sich damit im Ergebnis der Ausschluss der \nAbkömmlinge eines Erklärungsberechtigten vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \nals systemwidrig dar.\n\n102\n\nSo Makarov/von Mangoldt, a. a. O., Art. 3 RuStAÄndG \n1974, Rdn. 32.\n\n103\n\nDies gilt vor allem deshalb, weil die bei der Adoption oder Legitimation bereits geborenen \nAbkömmlinge die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, ohne dass es darauf ankommt, ob \nsie damit einverstanden sind. Außerdem hatten sie bereits vor der Adoption oder \nLegitimation ihres Elternteils eine ausländische Staatsangehörigkeit, so dass sich auch bei \nihnen aufgrund des nachträglichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit die vom \nGesetzgeber bei der Verabschiedung des Art 3 RuStAÄndG 1974 angeführten \nvölkerrechtlichen und außenpolitischen Schwierigkeiten ergeben können. Schließlich hat der \nGesetzgeber in § 6 StAG nicht vorgesehen, dass die Abkömmlinge eines adoptierten \nElternteils nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn der andere \nausländische Elternteil zustimmt.\n\n104\n\nEine Systemwidrigkeit für sich allein verstößt jedoch nicht gegen den allgemeinen \nGleichheitsgrundsatz. Sie ist gerechtfertigt, wenn plausible Gründe dafür sprechen. Nach \nwelchem System der Gesetzgeber eine Materie ordnen will, obliegt ebenso wie die \nZweckmäßigkeit einer Regelung seiner Entscheidung.\n\n105\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 1 BvL 21/82 -, \nBVerfGE 76, 130 (140), 6. November 1984 - 2 BvL 16/83 -, \nBVerfGE 68, 237 (253), 19. Oktober 1982 - 1 BvL 39/80 -, \nBVerfGE 61, 138 (148 f.), 10. November 1981 - 1 BvL 18, \n19/77 -, BVerfGE 59, 36 (49), und 25. Juli 1960 - 1 BvL 5/59 \n-, BVerfGE 11, 283 (293).\n\n106\n\nHier liegt ein plausibler Grund für die unterschiedliche Behandlung der Abkömmlinge \neines Erklärungsberechtigten einerseits sowie der Abkömmlinge eines adoptierten oder \nlegitimierten Elternteils andererseits vor. Mit der Adoption oder Legitimation des Elternteils \nerwirbt dieser die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes und vollziehen sich damit nach \ndeutschen Gesetzen wirksame Änderungen der familienrechtlichen Verhältnisse. Erwirbt ein \nElternteil die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974, \nändern sich dagegen die familienrechtlichen Verhältnisse nicht. Ob die allein aufgrund der \nÄnderung familienrechtlicher Verhältnisse gerechtfertigte Differenzierung des Gesetzgebers \nzweckmäßig ist, hat der Senat nicht zu beurteilen.\n\n107\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n108\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n109\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne \ndes § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt \nsich daraus, dass die Frage, ob der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch \nErklärung gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 sich auch auf die Abkömmlinge des \nErklärungsberechtigten erstreckt, höchstrichterlich ungeklärt ist und in der obergerichtlichen \nRechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird.\n\n110","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/19-a-3391-03","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":23},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":17},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/19-a-3391-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282401","retrieved":"2026-07-09 02:57:15.751909+00:00"}}