{"status":"available","doknr":"OLD282400","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0128.19A2051.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"19 A 2051/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin erbringt für vier private Fernsehsender technische Dienstleistungen in den \nBereichen Produktion, Postproduktion und Sendeabwicklung. Hierzu gehören die Produktion, \nHerstellung und Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen, die Vermietung von \nproduktionstechnischen Geräten und Einrichtungen sowie die Bereitstellung aller damit \nzusammenhängender Dienstleistungen. In L. betrieb sie ein Sendezentrum, das sie mit \nWirkung zum 1. Januar 2004 veräußerte. Das Sendezentrum verfügt über die zur \nAusstrahlung von Fernsehprogrammen erforderliche Sendetechnik. Die Auftraggeber der \nKlägerin besitzen keine eigene Sendetechnik.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 31. August 1998 beantragte die Klägerin die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht für 24 Fernsehgeräte in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis \n31. Dezember 1996, für 55 Fernsehgeräte in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 \nund für 89 Fernsehgeräte ab dem 1. Januar 1998. Zur Begründung führte sie aus: Die \nFernsehgeräte würden zur Sicherung des technisch-organisatorischen Ablaufs der \nProgrammerstellung und -verbreitung und damit nur zu studio- und \nüberwachungstechnischen Zwecken eingesetzt. Bei dem Sendezentrum handele es sich im \nKern um eine ausgelagerte Technikabteilung für private Fernsehsender. Die gemeinsame \nNutzung der Technikabteilung durch mehrere private Fernsehsender führe dazu, dass diese \ndie Zahl der für betriebliche Zwecke erforderlichen Fernsehgeräte reduzieren könnten. Im \nFalle der Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht müssten \ndie privaten Fernsehsender die anfallenden Rundfunkgebühren tragen, obwohl sie einen \nAnspruch auf Befreiung hätten, wenn sie selbst die Sendetechnik unterhalten würden. \n\n4\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. Juli 1999 ab und gab an: Die \nKlägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, weil sie \nnicht privater Rundfunkveranstalter oder -anbieter sei. Eine entsprechende \nZulassungsurkunde habe sie nicht vorgelegt. Sie sei lediglich Programmzulieferer für private \nRundfunkveranstalter.\n\n5\n\nGegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung vertiefte sie die \nAusführungen in ihrer Antragsbegründung.\n\n6\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2000 \nzurück und führte ergänzend zu den Ausführungen in seinem Bescheid vom 1. Juli 1999 aus: \nEine analoge Anwendung der Vorschrift über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nkomme schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift \nhandele.\n\n7\n\nDie Klägerin hat mit beim Verwaltungsgericht am 1. März 2000 eingegangenem \nSchriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung hat sie weiter vorgetragen: Für die Befreiung von \nder Rundfunkgebührenpflicht komme es auf eine funktionale Betrachtungsweise an. \nEntscheidend sei allein, ob die Rundfunkempfangsgeräte für betriebliche Zwecke des \nprivaten Rundfunkveranstalters oder -anbieters bereitgehalten würden. Unerheblich sei \ndemgegenüber, ob der Rundfunkveranstalter oder -anbieter die Geräte im eigenen \nUnternehmen bereithalte oder ob ein Dritter diese Aufgabe für ihn wahrnehme. Dafür \nspreche auch die Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Danach knüpfe die \nRundfunkgebührenpflicht an das einzelne Rundfunkempfangsgerät und den Zweck an, zu \ndem es bereitgehalten werde, nicht aber an die Person, die das Gerät bereithalte. Zudem sei \ndie \"unternehmerische Effizienz\" durch die Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich geschützt. \nDeshalb müsse es dem einzelnen Rundfunkveranstalter und -anbieter überlassen bleiben, \nwie er seine Sendetechnik organisiere. Der Gesetzgeber dürfe auf diese \nEntscheidungsfreiheit nicht durch die Erhebung von Rundfunkgebühren Einfluss nehmen. \nEine Belastung der Klägerin mit Rundfunkgebühren habe zur Folge, dass sie die Gebühren \nan ihre Auftraggeber weiter gebe. Damit würden ihre Auftraggeber den öffentlich-rechtlichen \nRundfunk mitfinanzieren. Eine derartige \"Quersubventionierung\" des öffentlich-rechtlichen \nRundfunks sei unzulässig und nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag auch nicht \ngewollt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat - sinngemäß - beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n1. Juli 1999 und des Widerspruchsbescheides vom \n2. Februar 2000 zu verpflichten, sie von der \nRundfunkgebührenpflicht für 24 Fernsehgeräte in der Zeit \nvom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1996, für 55 \nFernsehgeräte in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember \n1997 und für 89 Fernsehgeräte ab dem 1. Januar 1998 bis \nzum 31. August 2001 zu befreien.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vertieft und weiter \nvorgetragen: Grundgedanke des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei, dass die Befreiung \nvon der Rundfunkgebührenpflicht nur demjenigen erteilt werde, der selbst das \nRundfunkempfangsgerät, für das keine Gebühr zu zahlen sei, bereithalte. Die von der \nKlägerin vorgeschlagene Differenzierung sei auch unpraktikabel. Es könne nicht im \nEinzelnen nachvollzogen werden, welche \"Tochter-, Enkel- und Urenkelunternehmen oder \nsonstige Unternehmen\" für einen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter tätig \nseien.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und im \nWesentlichen ausgeführt: Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht setze voraus, dass \ndie Klägerin Rundfunkveranstalter oder -anbieter sei. Das sei nicht der Fall. Die Klägerin \nmache nicht geltend, dass sie Rundfunk anbiete. Sie sei entgegen ihrer Auffassung auch \nnicht Rundfunkveranstalter. Dem stehe bereits entgegen, dass sie nicht als \nRundfunkveranstalter zugelassen worden sei. Darüber hinaus sende sie nicht \neigenverantwortlich Fernsehsendungen. Sie wirke lediglich bei der Erstellung von \nProgrammteilen und der technischen Abwicklung des Programms mit. Die Verantwortung für \nden Inhalt der ausgestrahlten Programme trage allein der jeweilige private \nRundfunkveranstalter. Eine extensive Auslegung oder analoge Anwendung der Regelung \nüber die Rundfunkgebührenbefreiung komme nicht in Betracht. In der Rechtsprechung sei \ngeklärt, dass es für die Gebührenpflicht allein auf den Teilnehmerstatus, der durch das \nBereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang begründet werde, ankomme. \nDementsprechend könne auch bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht \nallein darauf abgestellt werden, dass für einen privaten Rundfunkveranstalter ein \nRundfunkempfangsgerät zu betrieblichen Zwecken bereitgehalten werde. Eine dahingehende \nBetrachtungsweise sei auch unpraktikabel, weil sie den Beklagten verpflichte, schwierige \nNachforschungen über die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Rechtsverhältnisse \nanzustellen. Die Rundfunkfreiheit verpflichte den Gesetzgeber nicht, den \nRundfunkveranstaltern und -anbietern optimale wirtschaftliche Rahmenbedingungen zur \nVerfügung zu stellen. \n\n14\n\nDie Klägerin vertieft zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen \nBerufung ihre Auffassung, dass Rundfunkveranstalter derjenige sei, der \nRundfunkempfangsgeräte für gebührenrechtlich privilegierte Funktionen bei der Erstellung \nprivater Rundfunkprodukte bereithalte. Dies folge daraus, dass das Rundfunkgebührenrecht \nvom \"Prinzip der Gerätebezogenheit\" beherrscht werde. Bei dieser Betrachtungsweise \nentstünde auch kein unzumutbarer Mehraufwand. Der Beklagte müsse ohnehin bei jedem \neinzelnen Gerät ermitteln, ob die Befreiungsvoraussetzungen vorlägen. Es komme entgegen \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob im Falle der Weitergabe der \nRundfunkgebühren an die privaten Rundfunkveranstalter für diese eine existenzbedrohende \nSituation entstünde. Angesichts der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit \nmüsse sich der Gesetzgeber jeder Beeinflussung der wirtschaftlichen Entscheidungen \nprivater Rundfunkveranstalter enthalten. Auch eine anteilige Belastung mit \nRundfunkgebühren führe bei den privaten Rundfunkveranstaltern dazu, dass die durch \nAuslagerung der Sendetechnik erstrebten Synergien geschmälert würden.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr vertieft seinen bisherigen Vortrag und die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil \ndes Verwaltungsgerichts.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des \nBeklagten vom 1. Juli 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2000 sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf \ndie beantragte Gebührenbefreiung (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n24\n\nEs bedarf keiner näheren Erörterung, ob der beantragten Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht für die Zeit vor der Stellung des Befreiungsantrags vom 31. August \n1998 bereits entgegensteht, dass eine Befreiung allein für die Zukunft in Betracht kommt. \n\n25\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1995 - 4 A 3369/93 -, \nm. w. N.; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, \n1983, S. 204, unter Hinweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 - jetzt § 5 \nAbs. 5 Satz 1 - der nordrhein-westfälischen Verordnung über \ndie Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.\n\n26\n\nIn dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. August 2001 lagen \njedenfalls die Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung nach der allein als \nAnspruchsgrundlage in Betracht kommenden Regelung in § 5 Abs. 7 Satz 1 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991, GV NRW S. 423, \nzuletzt geändert durch Art. 5 des Fünften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher \nStaatsverträge, GV NRW 2000, S. 706, nicht vor. Nach dieser Vorschrift werden private \nRundfunkveranstalter oder -anbieter auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht für \nRundfunkempfangsgeräte befreit, die sie für betriebliche, insbesondere studio- und \nüberwachungstechnische Zwecke zum Empfang bereithalten.\n\n27\n\nDiese Befreiungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Klägerin weder \nRundfunkveranstalterin noch -anbieterin ist. Dass sie Rundfunk anbietet, macht sie selbst \nnicht geltend. Sie ist entgegen ihrer Auffassung auch nicht Rundfunkveranstalterin.\n\n28\n\nOb der Eigenschaft als Rundfunkveranstalterin bereits entgegensteht, dass die Klägerin \nnicht gemäß §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG \nNRW) als Rundfunkveranstalterin zugelassen worden ist, bedarf keiner näheren Erörterung. \nGegen die Annahme des Beklagten, Rundfunkveranstalter im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 \nRGebStV sei nur derjenige, der die nach nordrhein-westfälischem Recht erforderliche \nZulassung erhalten habe, spricht jedenfalls, dass es (auch) für den Schutz des Grundrechts \nauf Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) allein auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit \nund nicht darauf ankommt, ob sie vom Gesetz als Rundfunkveranstaltung bezeichnet oder \nanerkannt wird.\n\n29\n\nBVerfG; Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR \n661/94 -, BVerfGE 97, 298 (310).\n\n30\n\nDie Klägerin erfüllt nicht die sachlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung als \nRundfunkveranstalterin. Rundfunkveranstalter im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist \nderjenige, der die Struktur des Rundfunkprogramms festlegt, die Abfolge plant, die \nSendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum \nanbietet. Durch diese auf das gesamte Programm bezogenen Tätigkeiten unterscheidet sich \nder Rundfunkveranstalter vom bloßen Zulieferer einzelner Sendungen oder Programme.\n\n31\n\nBVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR \n661/94 -, a. a. O.\n\n32\n\nMit diesem verfassungsrechtlichen Begriff des Rundfunkveranstalters ist der Begriff des \nRundfunkveranstalters im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV identisch. Denn es ist kein \nGrund dafür ersichtlich, dass die Länder und Stadtstaaten, die den \nRundfunkgebührenstaatsvertrag abgeschlossen haben, einen engeren oder weiteren Begriff \ndes Rundfunkveranstalters zugrunde legen wollten.\n\n33\n\nIm Ergebnis ebenso BayVGH, Urteil vom 1. September \n2003 - 7 B 01.2707 -, jurisweb, Rdn. 54; OVG Rh.-Pf., Urteil \nvom 19. Mai 2003 - 12 A 10502/03 -, jurisweb, Rdn. 18.\n\n34\n\nNach Maßgabe dieser Begriffsbestimmung ist die Klägerin keine Rundfunkveranstalterin. \nSie macht nicht geltend, dass sie die für einen Rundfunkveranstalter wesentliche \nVerantwortung für die Struktur, die Abfolge und die Zusammenstellung eines \nRundfunkprogramms trägt. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Produktion und Herstellung \nvon Programmteilen und die technische Ausstrahlung des von ihren Auftraggebern \nbestimmten Rundfunkprogramms.\n\n35\n\nEine Auslegung des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV im Sinne einer von der Klägerin \nangeführten funktionalen oder gerätebezogenen Betrachtungsweise, nach der \nRundfunkveranstalter derjenige sei, der Rundfunkempfangsgeräte für gebührenrechtlich \nprivilegierte Funktionen bei der Erstellung privater Rundfunkprodukte bereithalte, kommt \nnicht in Betracht. Sie widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV. \nDanach genügt es nicht, dass durch Dritte Rundfunkempfangsgeräte für betriebliche Zwecke \neines privaten Rundfunkveranstalters oder -anbieters zum Empfang bereitgehalten werden. \nDie Regelung setzt voraus, dass der private Rundfunkveranstalter oder -anbieter selbst das \nRundfunkempfangsgerät für betriebliche Zwecke zum Empfang bereithält.\n\n36\n\nEine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung einer Vorschrift steht den Gerichten \nnur zu, wenn ohne Korrektur des Wortlauts der Gesetzeszweck in einem Teil der Fälle \nverfehlt würde, ein schwerwiegender Wertungswiderspruch oder eine offenbare \nUngerechtigkeit vorläge.\n\n37\n\nBVerwG, Urteile vom 27. Juni 1995 - 9 C 8.95 -, DVBl \n1995, 1308 (1309), 7. März 1995 - 9 C 389.94 -, NVwZ 1995, \n791 (792), und Beschluss vom 27. März 1992 - 6 B 6.92 -, \nNVwZ 1992, 1199 (1200), jeweils m. w. N.\n\n38\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\n\n39\n\nDie Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV \nbezweckt die rundfunkrechtlich (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und abgabenrechtlich (Art. 3 Abs. 1 \nGG) erforderliche gebührenrechtliche Gleichstellung der öffentlich-rechtlichen und privaten \nRundfunkveranstalter und \n-anbieter, die im dualen Rundfunksystem in Konkurrenz zueinander stehen. Die \nGebührenbefreiung für die privaten Rundfunkveranstalter und \n-anbieter, soweit sie Rundfunkempfangsgeräte für betriebliche Zwecke zum Empfang \nbereithalten, ist die notwendige und von den am Rundfunkgebührenstaatsvertrag beteiligten \nLändern und Stadtstaaten gewollte Konsequenz daraus, dass die öffentlich-rechtlichen \nRundfunk- und Landesmedienanstalten gemäß § 5 Abs. 4 RGebStV von der \nRundfunkgebührenpflicht befreit sind. Eine Rundfunkgebührenpflicht der privaten \nRundfunkveranstalter und -anbieter hätte zur Folge, dass sie letztlich ihre von der \nRundfunkgebührenpflicht befreite öffentlich-rechtliche \"Konkurrenz\" mitfinanzieren \nwürden.\n\n40\n\nVgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 19. Mai 2003 - 12 A \n10502/03 -, a. a. O., Rdn. 15; BayVGH, Beschluss vom \n22. Oktober 1998 - 7 ZB 98.2559 -, jurisweb, Rdn. 16.\n\n41\n\nDie bezweckte Gleichstellung öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkveranstalter und \n-anbieter wird durch die Gebührenpflicht der Klägerin weder verfehlt noch ergibt sich daraus \nein schwerwiegender Wertungswiderspruch oder eine offenbare Ungerechtigkeit. Nach § 5 \nAbs. 4 RGebStV sind nur die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Landesmedienanstalten \nselbst von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die Rundfunkgebührenbefreiung gilt nicht für \nTochterunternehmen, ausgelagerte rechtlich selbstständige öffentlich-rechtliche \nUnternehmen oder sonstige Dritte, die für betriebliche Zwecke der öffentlich-rechtlichen \nRundfunk- und Landesmedienanstalten Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit \nhalten. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten wird Unternehmen \nund Dritten, die für betriebliche Zwecke der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und \nLandesmedienanstalten Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalten, ebenfalls \nkeine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV erteilt. \nVor diesem Hintergrund steht es mit dem Gesetzeszweck in Einklang, dass der Beklagte \nUnternehmen und Dritten, die - wie die Klägerin bis zum 31. Dezember 2003 - für betriebliche \nZwecke privater Rundfunkveranstalter und -anbieter Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang \nbereithalten, keine Rundfunkgebührenbefreiung erteilt. \n\n42\n\nDie Klägerin macht in diesem Zusammenhang auch ohne Erfolg geltend, die Belastung \nihrer Auftraggeber mit den von ihr erhobenen Rundfunkgebühren führe dazu, dass diese \nletztlich ihre öffentlich-rechtlichen Konkurrenten mitfinanzierten. Dieser Gesichtspunkt hat \nunter dem Aspekt der bezweckten Gleichstellung öffentlich-rechtlicher und privater \nRundfunkveranstalter und -anbieter keine Relevanz. Die Rundfunkgebührenpflicht der \nKlägerin ist ausschließlich die Folge ihres Entschlusses und des eigenen, freien \nEntschlusses ihrer Auftraggeber, die für die Rundfunkveranstaltung erforderlichen \nDienstleistungen teilweise auszulagern, um hierdurch Betriebskosten zu ersparen.\n\n43\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1997 - 6 C \n10.96 -, a. a. O.\n\n44\n\nDass die beabsichtigte Ersparnis bei den Auftraggebern aufgrund der Erhebung von \nRundfunkgebühren von der Klägerin und die Weitergabe der von ihr zu zahlenden \nRundfunkgebühren an ihre Auftraggeber nicht in dem gewünschten Umfang erfolgt, ist unter \nrundfunk- und abgabenrechtlichen Gesichtspunkten ohne Belang, zumal es der Klägerin \nunbenommen bleibt, ihren Auftraggebern die von ihr zu zahlenden Rundfunkgebühren nicht \nin Rechnung zu stellen.\n\n45\n\nDie bezweckte Gleichstellung wird nicht deshalb verfehlt und erfordert entgegen der \nAuffassung der Klägerin auch nicht die von ihr angeführte funktionale oder gerätebezogene \nBetrachtungsweise, weil die Rundfunkgebührenbefreiung gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV \nallein für solche Rundfunkempfangsgeräte gilt, die für betriebliche Zwecke bereitgehalten \nwerden, während die Gebührenbefreiung gemäß § 5 Abs. 4 RGebStV eine dahingehende \nEinschränkung nicht enthält. Die Regelung in § 5 Abs. 4 RGebStV ist keine \nrundfunkgebührenrechtliche Ausnahmevorschrift in dem Sinne, dass sie, wie die Klägerin \nmeint, anders als die Regelung in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV nicht dem \"allgemeinen \nRegelungsprinzip des Rundfunkgebührenrechts, wonach die Rundfunkgebühr nicht \npersonen-, sondern gerätebezogen ausgestaltet ist\", folge. Ein derartiges Regelungsprinzip \ngibt es im Rundfunkgebührenrecht nicht. Das Rundfunkgebührenrecht ist auch \npersonenbezogen in dem Sinne, dass die Gebührenpflicht nicht nur an das Bereithalten \neines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang (§§ 1 Abs. 2 Satz 2, 4 Abs. 1 und Abs. 2 \nRGebStV), sondern auch an die Person anknüpft, die das Rundfunkempfangsgerät zum \nEmpfang bereithält. Die Notwendigkeit dieser Anknüpfung ergibt sich schon daraus, dass das \nausschließliche Abstellen auf eine funktionale oder gerätebezogene Betrachtungsweise \nungeklärt ließe, wer gebührenpflichtig ist. Die Kopplung der personen- und gerätebezogenen \nKriterien verdeutlicht im Übrigen insbesondere § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Danach ist \ngebührenpflichtig der Rundfunkteilnehmer. Diesen definiert § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV als \ndenjenigen, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ob das Bereithalten \nzum Empfang ausschließlich für eigene Zwecke erfolgt oder ob das Rundfunkempfangsgerät \n(auch) für Dritte zum Empfang bereitgehalten wird, ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV \nunerheblich. Dritte werden nicht dadurch rundfunkgebührenpflichtig, dass der \nRundfunkteilnehmer (auch) für sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.\n\n46\n\nFolgerichtig liegt auch den Regelungen in § 5 Abs. 4 und Abs. 7 Satz 1 RGebStV eine \npersonen- und gerätebezogene Betrachtungsweise zugrunde. § 5 Abs. 4 RGebStV knüpft \ndaran an, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Landesmedienanstalten \nRundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalten. Das Bereithalten zum Empfang wird \nzwar in dieser Vorschrift nicht genannt, aber vorausgesetzt, weil es der \nRundfunkgebührenbefreiung nur dann bedarf, wenn ein Rundfunkempfangsgerät zum \nEmpfang bereitgehalten wird. § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV knüpft daran an, dass private \nRundfunkveranstalter oder -anbieter Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalten. \nSchon aus dieser Kopplung personen- und gerätebezogener Kriterien folgt, dass § 5 Abs. 7 \nSatz 1 RGebStV entgegen der Auffassung der Klägerin keine ausschließlich gerätebezogene \nBetrachtungsweise zugrunde liegt. \n\n47\n\nDas lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus der die Befreiung von \nder Rundfunkgebührenpflicht einschränkenden Voraussetzung herleiten, dass die \nRundfunkempfangsgeräte für betriebliche Zwecke zum Empfang bereitgehalten werden \nmüssen. Diese Voraussetzung dient vielmehr der bezweckten Gleichstellung der privaten \nRundfunkveranstalter und -anbieter mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den \nLandesmedienanstalten. Der Rundfunkgebührenbefreiung gemäß § 5 Abs. 4 RGebStV liegt \ndie Vorstellung zugrunde, dass bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den \nLandesmedienanstalten, die der Rechtsaufsicht unterliegen,\n\n48\n\nvgl. etwa § 117 LMG NRW, § 54 des nordrhein-\nwestfälischen Gesetzes über den \"Westdeutschen Rundfunk \nL. \" (WDR-Gesetz),\n\n49\n\ntypischerweise das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten zum Empfang \nausschließlich zur Erfüllung ihres Auftrags erfolgt, die Grundversorgung der Bevölkerung mit \nRundfunkprogrammen sicherzustellen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen \ngegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt genügen. In der Erfüllung dieses Auftrags \nfindet nicht nur die Gebührenfinanzierung,\n\n50\n\nvgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL \n30/88 -, BVerfGE 90, 60 (90), und Beschluss vom 6. Oktober \n1992 - 1 BvR 1586/89 und 487/92 -, BVerfGE 87, 181 (199), \njeweils m. w. N.,\n\n51\n\nsondern auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 5 Abs. 4 \nRGebStV ihre Rechtfertigung. Demgegenüber können die privaten Rundfunkveranstalter und \n-anbieter schon aufgrund ihrer Finanzierungsweise die Grundversorgung der Bevölkerung \nmit umfassender Information nicht erfüllen. Sie sind zur Finanzierung ihrer Tätigkeit nahezu \nausschließlich auf Einnahmen aus Werbung angewiesen. Die privaten Rundfunkveranstalter \nund -anbieter stehen deshalb nicht nur vor der wirtschaftlichen Notwendigkeit, möglichst \nmassenattraktive, unter dem Gesichtspunkt der Maximierung der Zuschauer- und \nHörerzahlen erfolgreiche Programme zu möglichst niedrigen Kosten zu verbreiten.\n\n52\n\nBVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR \n1586/89 und 487/92 -, a. a. O., und Urteil vom 4. November \n1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118 (155 f.).\n\n53\n\nEs bleibt ihnen außerdem unbenommen, sich weitere Finanzierungsquellen zu \nerschließen, die nicht notwendig in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der \nVeranstaltung und dem Anbieten von Rundfunkprogrammen stehen. Dem trägt die Regelung \nin § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV im Interesse der gebührenrechtlich bezweckten Gleichstellung \nder privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter mit den öffentlich-rechtlichen \nRundfunkanstalten und den Landesmedienanstalten dadurch Rechnung, dass sie die \nRundfunkgebührenbefreiung auf solche Rundfunkempfangsgeräte eingrenzt, die zu \nbetrieblichen Zwecken zum Empfang bereitgehalten werden. Das sind nur solche \nRundfunkempfangsgeräte, die zur Erfüllung der eigentlichen Aufgabe der privaten \nRundfunkveranstalter und -anbieter, Rundfunk zu veranstalten und anzubieten, erforderlich \nsind.\n\n54\n\nVgl. auch BayVGH, Urteil vom 1. September 2003 - 7 B \n01.2707 -, a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 19. Mai 2003 \n- 12 A 10502/03 -, a. a. O., Rdn. 15.\n\n55\n\nFür eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV \nauch für solche Rundfunkempfangsgeräte, die nicht zu betrieblichen Zwecken zum Empfang \nbereitgehalten werden, besteht kein rechtfertigender Grund. Sie würde die privaten \nRundfunkveranstalter und -anbieter rundfunkgebührenrechtlich besser stellen als die \nöffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Landesmedienanstalten, bei denen der \nRundfunkgebührenstaatsvertrag davon ausgeht, dass sie, soweit sie gemäß § 5 Abs. 4 \nRGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind, typischerweise \nRundfunkempfangsgeräte nur zu betrieblichen Zwecken nutzen. Dass Letzteres nicht den \ntatsächlichen Verhältnissen entspricht, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch sonst \nnicht ersichtlich.\n\n56\n\nAus der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Klägerin ebenfalls \nkeinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht herleiten. Sie beruft sich \nschon deshalb ohne Erfolg auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der \nRundfunkfreiheit, weil sie weder Rundfunkveranstalterin noch -anbieterin ist und damit, wie \nausgeführt, nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst wird. Abgesehen \ndavon kommt bei der Erhebung von Rundfunkgebühren ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 \nSatz 2 GG nur dann in Betracht, wenn aufgrund der Gebührenerhebung die Rundfunkfreiheit \nder Auftraggeber der Klägerin nicht mehr bestünde oder die die Ausübung des Grundrechts \nnach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in hohem Maße erschwert wäre.\n\n57\n\nVgl. nur BVerfG, Urteile vom 5. Februar 1991 - 1 BvF \n1/85 und 1/88 -, BVerfGE 83, 238 (317, 329), und \n4. November 1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118 (157); \nBVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1997 - 6 C 10.96 -, DVBl \n1998, 400 (401).\n\n58\n\nDafür bestehen auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keine greifbaren \nAnhaltspunkte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Auftraggeber der \nKlägerin ihr Grundrecht auf Rundfunkfreiheit nicht mehr oder nur in hohem Maße erschwert \nausüben können, wenn sie ihre Auftraggeber mit den von ihr erhobenen Rundfunkgebühren \nbelastet. Abgesehen davon besteht keine rechtliche Verpflichtung der Klägerin, ihren \nAuftraggebern die zu zahlenden Rundfunkgebühren in Rechnung zu stellen. Es obliegt ihrem \nunternehmerischen Geschick, diese Folge zu vermeiden.\n\n59\n\nEine analoge Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV kommt ebenfalls nicht in \nBetracht. Dem steht bereits das Fehlen einer Regelungslücke entgegen. Auf das Vorliegen \nder weiteren Voraussetzung für eine Analogie kommt es deshalb nicht an.\n\n60\n\nDie Bundesländer haben, wie ausgeführt, mit der Regelung in § 5 Abs. 7 Satz 1 \nRGebStV eine Gleichstellung der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstalter \nund -anbieter nur in dem Umfang gewollt, als die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und \nLandesmedienanstalten gemäß § 5 Abs. 4 RGebStV einer Rundfunkgebührenpflicht nicht \nunterliegen. Da Letztere nur dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind, wenn sie \nselbst für betriebliche Zwecke Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithalten, ist \nbewusst davon abgesehen worden, private Unternehmen oder sonstige Dritte, die für \nbetriebliche Zwecke privater Rundfunkveranstalter oder -anbieter Rundfunkempfangsgeräte \nzum Empfang bereithalten, von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.\n\n61\n\nDie Auslagerung von Sendetechnik ist im Übrigen auch kein Vorgang, der den Ländern \nund Stadtstaaten bei Verabschiedung des geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom \n31. August 1991 nicht bekannt sein konnte. Für den WDR etwa war bereits vor der \nVerabschiedung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages gesetzlich vorgesehen, dass er zur \nHerstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen sowie zur \nVeranstaltung und Verbreitung von Programmen mit Dritten zusammenarbeiten kann (§ 3 \nAbs. 8 und 9 WDR-Gesetz). Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser Regelungen hat \ndas Bundesverfassungsgericht schon vor der Verabschiedung des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages bestätigt.\n\n62\n\nBVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85 und \n1/88 -, a. a. O., 303 ff.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n64\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n65\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/19-a-2051-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/19-a-2051-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282400","retrieved":"2026-07-09 02:57:15.659035+00:00"}}