{"status":"available","doknr":"OLD282404","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0128.12B2376.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"12 B 2376/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \neines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a \nAbs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter. \n\n3\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nist aus den nachfolgenden Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht der \nbeab-sichtigten Rechtsverfolgung (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) abzulehnen. \n\n4\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des \nangefochtenen Beschlusses. \n\n5\n\nDas prozessuale Begehren der Antragstellerin ist sinngemäß auf Leistungen zum \nLebensunterhalt für den Zeitraum ab Antragstellung bei der Antragsgegnerin (März \n2004) bis Ende Dezember 2004 gerichtet. Dem Erlass einer entsprechenden \neinstweiligen Anordnung steht entgegen, dass die Antragstellerin den erforderlichen \nAnordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, d.h. die Notwendigkeit \neines sofortigen gerichtlichen Einschreitens zur Abwendung einer gegenwärtigen \nNotlage (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 12 B 423/02 -, juris), \nschon nicht substantiiert dargelegt hat. Hinsichtlich der Leistungen für die Zeit vor \nEingang des Antrags bei Gericht ist dies schon in den Gründen des angegriffenen \nBeschlusses näher ausgeführt worden. Soweit für den folgenden Zeitraum \nsinngemäß die Übernahme von Unterkunftskosten begehrt wird, ist schon nicht \nhinreichend dargelegt, dass die Antragstellerin gegenüber ihrer Mutter zur Zahlung \nvon Miete verpflichtet und ein Mietrückstand aufgetreten wäre und dass deshalb ein \nVerlust der Unterkunft drohte (vgl. zu diesen Voraussetzungen etwa OVG NRW, \nBeschluss vom 24. Februar 2003 - 12 E 1047/02 -). Hinsichtlich der Übernahme der \nBeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fehlt es an der substantiierten \nBehauptung eines aktuellen Beitragsrückstands (vgl. zu diesem Erfordernis OVG \nNRW, Beschluss vom 11. November 2003 - 12 B 1380/03 -). Ein Bedarf an \nRegelsatzleistungen kann im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur \nim Umfang des Unerlässlichen (80 % des sozialhilferechtlichen Regelsatzbedarfs, \nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2002, a.a.O.) berücksichtigt werden. \nDass der Antragstellerin in diesem Umfang vorläufig einzusetzende Mittel nicht zur \nVerfügung standen, hat sie nicht in der erforderlichen Weise aufgezeigt. Vielmehr \nspricht mit Blick auf die Angaben der Antragstellerin zur Begründung ihres \nProzesskostenhilfegesuchs Überwiegendes dafür, dass sie insoweit laufende \nZuwendungen von ihrer Mutter erhalten hat, aus denen dieser Bedarf im Umfang des \nUnerlässlichen vorläufig gedeckt werden konnte; dass diese Zuwendungen im \nStreitzeitraum tatsächlich eingestellt worden sind, wird durch die in der \nBeschwerdebegründung in Bezug genommene Erklärung vom 18. Oktober 2004 \nnicht belegt. \n\n6\n\nDanach kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahrens des \nvorläufigen Rechtsschutzes nicht darauf an, ob ein Anspruch auf Sozialhilfe für den \nStreitzeitraum nach § 26 Absatz 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen war oder ob eine \nErmessensleistung der Antragsgegnerin nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht \nkam. Wegen eines etwaigen Bedarfs für den folgenden Zeitraum ist es nunmehr \nSache der Antragstellerin, gegenüber den zuständigen Stellen ihre aktuellen \nwirtschaftlichen Verhältnisse offen zulegen, um diesen die Prüfung zu ermöglichen, \ninwieweit sie aktuell wirtschaftlicher Hilfe - gegebenenfalls darlehnsweise nach § 7 \nAbs. 5 Satz 2 SGB II - bedarf. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/12-b-2376-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/12-b-2376-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282404","retrieved":"2026-07-09 02:57:16.008821+00:00"}}