{"status":"available","doknr":"OLD282395","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0128.10B2827.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"10 B 2827/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen \nKosten, die sie jeweils selbst zu tragen haben.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der \nBeigeladenen erteilte Abbruchgenehmigung angeordnet, denn diese ist rechtswidrig \nund verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten.\n\n3\n\nDas streitbefangene Vorhaben - Abbruch von vier Mehrfamilienhäusern mit einem \numbauten Raum von über 12.000m³ - ist nach §§ 63 Abs. 1 i.V.m. 65 Abs. 3, Abs. 1 \nBauO NRW genehmigungspflichtig. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW besteht ein \nAnspruch auf die Erteilung einer Abbruchgenehmigung nur dann, wenn dem Vorhaben \nöffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Einem Anspruch auf Erteilung \nder Abbruchgenehmigung kann bei einem Vorhaben der hier in Rede stehenden \nGrößenordnung insbesondere entgegenstehen, dass der Abbruchvorgang selbst zu \nnicht beherrschbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit führt, oder der Umstand, \ndass nach Beendigung des Abbruchs ein Zustand eintritt, der die Standsicherheit von \nNachbargebäuden - insbesondere wenn sie bewohnt sind - gefährdet. Die \nBaugenehmigungsbehörde hat sicherzustellen, dass derartige Gefahren für die \nöffentliche Sicherheit durch eine von ihr erteilte Abbruchgenehmigung nicht eintreten, \n§§ 3 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. \n\n4\n\nZur Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf \nAbbruchvorhaben Boeddinghaus / Hahn / Schulte, \nBauO NRW, Stand: November 2004, § 3 Rn 29 ff. \nund § 15 Rn 12 ff., sowie § 63 Rn 82 ff.; vgl. OVG \nHamburg, Urteil vom 25. März 1976 - Bf II 32/75 -, \nHmbJVBl 1977, 11 (Rechtsanspruch auf \nAbbruchgenehmigung); zum Begriff der \nGefahr:Boeddinghaus/ Hahn/Schulte BauO § 3 \nRn. 6.\n\n5\n\nBetroffene Nachbarn können sich gegenüber der Baugenehmigungsbehörde auf \n§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW berufen; die Vorschrift dient auch ihrem Interesse an \ndem Erhalt von Sachwerten und der Vermeidung von Personenschäden.\n\n6\n\nSenatsbeschlüsse vom 16. März 1993 \n- 10 B 108/93 -, und vom 1. Februar 2000 \n- 10 B 1831/99 -.\n\n7\n\nDie Baugenehmigungsbehörde kann Gefahren für die öffentliche Sicherheit in aller \nRegel durch die Beifügung von Nebenbestimmungen (§ 36 Abs. 1 VwVfG NRW) \nabwehren, etwa durch Nebenbestimmungen, die sicherstellen, dass der Abbruch nach \nden Regeln der Technik (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) durchgeführt wird und dass \nverbleibende Nachbargebäude in ihrer Standsicherheit nicht gefährdet werden. Sie \nmuss, wenn hinreichende Anzeichen für eine drohende konkrete Gefahr vorliegen, den \nSachverhalt zuverlässig aufklären, um über den Antrag auf Erteilung einer \nAbbruchgenehmigung sachgerecht entscheiden zu können. Die Intensität dieser \nAufklärungspflicht hängt u.a. davon ab, welches Ausmaß begründet zu befürchtende \nGefahren bzw. Schäden annehmen könnten und wie gewichtig die auf derartige \nGefahren hindeutenden Indizien im Einzelfall sind; soweit es um konkrete Gefahren für \nLeib oder Leben von Menschen geht, sind an die Aufklärungspflicht der Behörde \ngrundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen.\n\n8\n\nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW § 3 Rz \n6 ff. (7 m.w.N.); vgl. zu dem § 15 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NRW entsprechenden § 16 Abs. 1 der \nhessischen BauO: Hess. VGH, Beschluss vom \n24. Juni 1991 - 4 TH 899/91 - NVwZ-RR 1992, 288 \n(Aufforderung an den Eigentümer zur Vorlage eines \nStandsicherheitsgutachtens als Maßnahme der \nGefahrenabwehr).\n\n9\n\nDiesen Anforderungen genügt die der Beigeladenen erteilte Abbruchgenehmigung \nnicht. Der Antragsgegner hat den Sachverhalt trotz substantiierter Anzeichen für eine \nGefährdung des Nachbargebäudes L.---------straße 65 infolge des beantragten \nAbbruchs nicht hinreichend aufgeklärt, so dass er nicht davon ausgehen durfte, dass \nmit dem Abbruch keine konkrete Gefahr entsteht. Die Abbruchgenehmigung stellt nicht \nsicher, dass die Standsicherheit des Nachbargebäudes nach Abschluss der \nAbbrucharbeiten nicht gefährdet sein wird; weder die ihr beigegebenen \nNebenbestimmungen noch die \"Ablaufbeschreibung für Abbruch\" des Ingenieurbüros \nT. (undatiert), die Bestandteil der Abbruchgenehmigung ist, vermögen in \nhinreichendem Maße eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ermittelt und ausgeführt, dass zuverlässige \nAussagen über die derzeit vorzufindende bauliche Situation im Bereich der \ngemeinsamen Giebelwand zwischen den Gebäuden C.-------straße Nr. 26 und L1.--------\n-straße Nr. 65 nicht mit der erforderlichen Sicherheit möglich sind. Dem ist nichts \nhinzuzufügen; die Ausführungen der Beschwerdeführerin hierzu enthalten keine vom \nVerwaltungsgericht nicht bereits berücksichtigte Gesichtspunkte. Die ohne eine \nAnordnung zusätzlicher Aufklärungs- oder Sicherungsmaßnahmen erteilte \nAbbruchgenehmigung trägt dieser Situation im Hinblick auf die Bedeutung der von \nmöglicherweise zu befürchtenden Schäden betroffenen Rechtsgüter nicht genügend \nRechnung. Der Antragsgegner durfte den Abbruch der Gebäude C.-------straße Nr. 26 \nbis Nr. 32 nicht erlauben, ohne zuvor selbst oder durch die Beigeladene zu klären, ob \nan der betroffenen Giebelwand Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise diejenigen \nerforderlich sind, die in der Abbruchstatik vom 26. März 2004 für den Grenzbereich \nzwischen den Gebäuden C.-------straße Nr. 32 und Nr. 34 gefordert - in der \nAbbruchgenehmigung allerdings ebenfalls nicht angeordnet - werden. Dies gilt umso \nmehr, als eine zuverlässige Sachverhaltsaufklärung nach den Angaben des \nSachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit relativ geringem Aufwand \nzu leisten wäre. \n\n11\n\nIst danach mangels zuverlässiger Sachverhaltsaufklärung davon auszugehen, dass \nes infolge der Abbrucharbeiten möglicherweise zu einer Beeinträchtigung der \nStandsicherheit des Nachbargebäudes L1.---------straße Nr. 65 kommen könnte, trägt \ndie erteilte Abbruchgenehmigung diesem Gefahrenpotenzial - selbst wenn die \nWahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gering sein sollte - nicht hinreichend \nRechnung.\n\n12\n\nDie der Abbruchgenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen stellen den Schutz \nder Nachbargebäude nicht sicher. Sie betreffen im Wesentlichen die Entsorgung des \nanfallenden Abbruchmaterials (Ziffern 8.1. und 8.2. sowie Nebenbestimmungen des \nUmweltamtes Nr. 1. bis .), die Bestimmung eines fachlich geeigneten \nAbbruchunternehmers (Ziffer 2. sowie Nebenbestimmung des Umweltamtes Nr. 5.) \nsowie Verfahrensablauf und Umweltschutzmaßnahmen (Ziffern 1., 4., 6., 7.; \nNebenbestimmung des Umweltamtes Nr. 6. sowie Nebenbestimmungen des Garten-, \nFriedhofs- und Forstamtes). Die Ziffern 3. und 5. erlegen dem Adressaten der \nAbbruchgenehmigung zwar die Pflicht auf, die Baustelle so einzurichten, dass u.a. \nGefahren für die Nachbarschaft nicht entstehen, und vor Beginn der Abbrucharbeiten \ndie erforderlichen Abstützungen und Sicherheitsarbeiten durchzuführen. Auch diese \nNebenbestimmungen sind jedoch nicht geeignet, eine Sicherung der von dem Wegfall \nder abzubrechenden Gebäude im Hinblick auf ihre Standsicherheit möglicherweise \nbetroffenen Nachbargebäude C.-------straße Nr. 34 bzw. L1.---------straße Nr. 65 zu \nerreichen. Vielmehr zielen sie darauf, die von den Abbrucharbeiten selbst ausgehenden \nGefahren auszuschließen. Die Nebenbestimmung Ziffer 3. soll sicherstellen, dass \"die \nAbbrucharbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können\", damit neben Gefahren \nfür die Nachbarschaft auch solche für den öffentlichen Verkehr vermieden und die \nUnfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Auch die Nebenbestimmung Ziffer 5. \ndient lediglich diesem Zweck; dies ergibt sich aus dem Umstand, dass dort lediglich \ndiejenigen Sicherungsmaßnahmen angesprochen sind, die vor dem Beginn der \nArbeiten durchzuführen sind und nicht diejenigen, die infolge des Fortschritts der \nAbbrucharbeiten im Hinblick auf die Nachbargebäude erforderlich werden können.\n\n13\n\nAuch die Ablaufbeschreibung für den Abbruch als Bestandteil der \nAbbruchgenehmigung stellt den Schutz der Nachbargebäude C.-------straße Nr. 34 und \nL1.---------straße Nr. 65 nicht sicher. Sie hebt zwar in allgemein gehaltenen \nFormulierungen die Bedeutung insbesondere einer Giebelsicherung bei angrenzenden \nGebäuden hervor und sieht den Erhalt von - nicht näher bezeichneten - Teilstücken der \nAussteifungswände vor. Sie lässt jedoch nicht erkennen, in welchem Umfang diese \nWände erhalten werden müssen und ob dies angesichts der statischen Erfordernisse \ndes betroffenen Einzelfalles überhaupt ausreicht; bei den Formulierungen der \nAblaufbeschreibung handelt es sich nicht um auf den konkreten Fall zugeschnittene \nHandlungspflichten, sondern lediglich um allgemeine, für jedes Abbruchvorhaben \ngeltende Sicherheitshinweise (\"Nach Entfernen der vorhandenen Bausubstanz sind bei \nden Giebelwänden, wo angrenzende Holzbalkendecken ... vorhanden sind, \nausreichende Sicherungsmaßnahmen der Giebel zu treffen.\"): Soweit die \nAblaufbeschreibung überhaupt Einzelheiten zum Ablauf der Giebelsicherung im Zuge \nder Abbrucharbeiten enthält, sind diese nur als Empfehlung formuliert, so dass keine \nVerpflichtung des Adressaten der Abbruchgenehmigung begründet wird, beispielsweise \ndie aussteifenden Wände in Keilform zu erhalten. Auch der Umstand, dass die \nAblaufbeschreibung Handlungsempfehlungen für unterschiedliche Fallkonstellationen \n- etwa sowohl für den Fall getrennter Giebelwände als auch für den Fall einer \ngemeinsamen Giebelwand - enthält, spricht für die Annahme, dass sie keine auf die \nBesonderheiten des vorliegenden Falles zugeschnittenen sachlich ausreichenden \nMaßnahmen der Gefahrenabwehr enthält. Bestätigt wird diese Annahme durch die am \n26. März 2004 - mithin mehrere Monate nach Erlass der angegriffenen \nAbbruchgenehmigung - aufgestellte Abbruchstatik des Ingenieurbüros T. . Diese \nordnet eingehende Sicherungsmaßnahmen zwischen dem abzubrechenden Gebäude \nC.-------straße Nr. 32 und dem Nachbarhaus C.-------straße Nr. 34 an und schreibt \ninsbesondere in textlicher sowie maßstäblicher zeichnerischer Darstellung die Erhaltung \nnicht nur aussteifender Querwände in Keilform, sondern die Erhaltung eines \nvollständigen viergeschossigen Gebäudeteils als Abfangkonstruktion vor und geht damit \nüber die Ablaufbeschreibung weit hinaus. Aus den Erläuterungen hierzu (Seiten A5 und \nA8, A10ff.) ergibt sich, dass eine Gefährdung der Giebelwand zu Haus Nr. 34 nur \ndadurch verhindert werden kann, dass ein ca. 3,50m breites Segment des Hauses \nNr. 32 zur Sicherung der Giebelwand stehen bleibt, bis der Rohbau soweit fertiggestellt \nist, dass von diesem aus eine dauerhafte Verbindung zu der Giebelwand in allen \nGeschossebenen geschaffen werden kann.\n\n14\n\nDie Unzulänglichkeit der Abbruchgenehmigung zur Sicherung der Nachbargebäude \nerstreckt sich erst recht auf das Gebäude der Antragstellerin (L1.---------straße Nr. 65). \nBereits die Ablaufbeschreibung enthält keinerlei Angaben dazu, wie dieses Gebäude zu \nsichern ist, weil sie sich auf Ausführungen zu den Gebäuden C.-------straße Nr. 28 bis \nNr. 32 und damit auf die zu erhaltenden Gebäude C.-------straße Nr. 34 und - fälsch-\nlich - Nr. 26 beschränkt, obwohl die Abbruchgenehmigung auch für das Gebäude Nr. 26 \nbeantragt und erteilt ist. Der Hinweis des Antragsgegners und der Beigeladenen, dabei \nhandle es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, ist nicht überzeugend, da der \nText ausdrücklich von nur drei abzubrechenden Häusern (C.-------straße 28, 30, 32) \nausgeht und das Haus Nr. 28 als letztes abzubrechendes Gebäude mehrfach erwähnt. \nVor allem aber geht die Ablaufbeschreibung auf die nach dem Vortrag der \nAntragstellerin vorhandenen Besonderheiten des Gebäudes L1.---------straße Nr. 65 \nnicht ein, so dass der Adressat der Abbruchgenehmigung weder zu einer weiteren \nAufklärung des Sachverhalts noch erst recht zur Vornahme besonderer - und mit hoher \nWahrscheinlichkeit erforderlicher - Sicherungsmaßnahmen verpflichtet ist. Selbst wenn \nim Übrigen ein Schreibfehler vorläge und die Ablaufbeschreibung so zu verstehen wäre, \ndass sie auch den Bereich zwischen den Gebäuden L1.---------straße Nr. 65 und C.-----\n--straße Nr. 26 beträfe, könnte dies nichts an der Feststellung ändern, dass es auch \ninsoweit an jeglichen verbindlichen Anordnungen zum Schutz vor einer Gefährdung der \nStandsicherheit fehlt. \n\n15\n\nDer Antragsgegner wird, um einen geordneten Abbruch der Gebäude C.-------straße \n 26 bis 32 zu ermöglichen, nach alledem das Ausmaß der möglichen Gefahren für die \nNachbargebäude und ihre Bewohner unter Einbeziehung der Beigeladenen zuverlässig \nzu klären haben und gegebenenfalls durch Nebenbestimmungen in der Abbruch-\ngenehmigung sicherstellen müssen, dass mögliche Gefahren sicher vermieden werden. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Nr. 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/10-b-2827-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-28/10-b-2827-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282395","retrieved":"2026-07-09 02:57:15.230799+00:00"}}