{"status":"available","doknr":"OLD282435","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0127.1A1994.03PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-27","aktenzeichen":"1 A 1994/03.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass die Außerbetriebnahme und der Abbruch von Gebäuden, die \nBestandteil einer von dem Beteiligten betriebenen Sozialeinrichtung \"Personalunterkünfte\" \nsind, in Fällen, in denen eine Weiternutzung der Gebäude in ihrem derzeitigen baulichen \nZustand aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist und der Beteiligte eine Umbau- bzw. \nSanierungsmaßnahme aus haushaltsrechtlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Gründen \nablehnt, nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt, wenn der im Rahmen \nder Mitbestimmung nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW beteiligte Antragsteller zur \nBegründung der Ablehnung seiner Zustimmung sinngemäß geltend macht, den Interessen der \nBeschäftigten sei durch eine - zumal eine im Verhältnis zum Abbruch kostengünstigere - \nSanierung, mit der die bestehenden baulichen Mängel als Sofortmaßnahme beseitigt würden, \nbesser gedient als durch den vom Beteiligten beabsichtigten Abbruch, und es müsse im Falle \ndes Abbruchs der Gebäude jedenfalls gesichert sein, dass der durch eine Maßnahme dieser \nArt grundsätzlich ausgelöste Bedarf der Beschäftigten an neuen preiswerten Unterkünften \ndurch die Schaffung von Ersatzunterkünften hinreichend befriedigt werde. \n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beteiligte hält für die Beschäftigten des Universitätsklinikums E. \nPersonalunterkünfte vor. Darunter befanden sich drei sogenannte \n\"Schwesternhochhäuser\" (Gebäude 16.41, 16.42 und 16.43) mit insgesamt 302 \nZimmern. \n\n4\n\nDer allgemein bauliche Zustand der Häuser war desolat. Zusätzlich bemängelte \nder für die Bauaufsicht zuständige Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB) Ende \nAugust 2001, dass die Gebäude den Brandschutzvorschriften des \nLandesbauordnung nicht genügten. Zur Vermeidung einer baurechtlich erforderlichen \nSchließung der Gebäude wurde das Universitätsklinikum aufgefordert, entweder \noffene Fluchttreppenhäuser an den Balkonseiten der Häuser zu installieren \n(geschätzte Kosten: 240.000,-- DM) oder Feuerwehrbewegungszonen um die \nGebäude zu schaffen (geschätzte Kosten: 180.000,-- DM). Mit Schreiben vom \n18. März 2002 rügte der BLB die nicht erfolgte Behebung der feuerpolizeilichen \nMängel (hier insbesondere den fehlenden zweiten Rettungsweg) sowie den \nUmstand, dass die Gebäude - trotz allem - noch bewohnt würden. Dem Beteiligten \nwurde eine Frist zur Beseitigung der Mängel bis zum 31. März 2002 gesetzt und die \nZwangsräumung angedroht. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 7. März 2002 suchte der Beteiligte bei dem Antragsteller um \ndie Zustimmung zur Außerbetriebnahme der sog. \"Schwesternhochhäuser\" und zu \nderen Abriss nach. Er führte zur Begründung an, die Maßnahme erfolge zur Abwehr \neiner konkreten (bau- bzw. feuerpolizeilichen) Gefahr. Wegen des auch im Übrigen \nsehr schlechten baulichen Zustandes - von über 300 Personalunterkünften seien nur \nca. 160 bewohnbar - seien weitere Investitionen zur Beseitigung der Mängel aus \nwirtschaftlicher Sicht nicht zu verantworten und damit auszuschließen. Wegen der \noffensichtlichen Dringlichkeit der Maßnahme verkürzte der Beteiligte gleichzeitig \ngemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz LPVG NRW die Frist auf eine Woche. Der \nAntragsteller gab an, das Schreiben vom 7. März 2003 (erst) am 12. März 2002 \nerhalten zu haben. Unter dem 18. März 2002 bat er den Beteiligten schriftlich um \nErörterung der Angelegenheit. Die Erörterung fand am 2. Mai 2002 statt. Für die \nDienststelle nahm der Stellvertretende Kaufmännischen Direktor, Herr U. , \ndaran teil. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 13. Mai 2002 machte der Antragsteller zunächst geltend, es \nhabe die Erörterung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bisher nicht \nstattgefunden, weil für die Dienststelle kein Vertreter i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG \nNRW teilgenommen habe. Dies werde ausdrücklich noch einmal gerügt. Weiterhin \nwurde in dem Schreiben mitgeteilt, der Personalrat habe \"hilfsweise\" beschlossen, \nder beabsichtigten Schließung der sog. \"Schwesternhochhäuser\" als \nSozialeinrichtung endgültig nicht zuzustimmen. Zur Begründung der \nZustimmungsverweigerung führte der Antragsteller an: Für diese Entscheidung seien \nverschiedene Faktoren ausschlaggebend. Es gebe weiterhin, dabei namentlich für \nden qualifizierten Nachwuchs, einen erheblichen Bedarf an Personalunterkünften. So \nwohnten in allen von der Schließung und dem Abriss betroffenen Hochhäusern noch \nBeschäftigte oder Auszubildende des Klinikums. Dass es nur noch wenige seien, \nberuhe auf dem Druck, den die Dienststelle auf die Bewohner ausgeübt habe, und \nsei daher kein Indiz für einen fehlenden Bedarf. Die Belange der betroffenen \nPersonengruppe seien erheblich beeinträchtigt, solange keine konkrete \nNeubaumaßnahme erfolgt sei, die Wohnraum zu erschwinglichen Preisen zur \nVerfügung stelle. Bei der künftigen Sozialauswahl für die Vergabe seien gerade die \nAuszubildenden bevorzugt zu behandeln. An Geld für die Sanierung mangele es \nauch nicht. Die in einem Sonderprogramm der Landesregierung für die Sanierung \nvon Personalunterkünften zur Verfügung gestellten Mittel seien allerdings vom \nBeteiligten verfehlt eingesetzt worden. Schließlich seien die Abrisskosten für die \nSchwesternhochhäuser von 500.000,- DM (nach der Ergebnisniederschrift über das \nErörterungsgespräch richtig wohl: 800.000,-- DM) deutlich höher als die Kosten für \ndie Herstellung der feuerpolizeilich notwendigen Einrichtungen, so dass die \nSchließung der Häuser aus wirtschaftlichen Gründen nicht nötig sei. Zudem würden \nim Falle einer Sanierung aktuell entstehende zusätzliche Kosten (Mietzuschüsse an \ndie Auszubildenden) entfallen. Eine Entscheidung zu Gunsten einer Schließung der \nHochhäuser und deren Abriss sei für den Personalrat daher erst vorstellbar, \nnachdem durch eine Neubaumaßnahme Ersatz für die wegfallenden \nPersonalunterkünfte geschaffen worden sei. \n\n7\n\nDer Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. Mai 2002 mit, er \nwerde die Maßnahme unbeschadet der verweigerten Zustimmung nunmehr \ndurchführen. Die erforderliche Zustimmung werde hier gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 \nLPVG NRW fingiert, weil die abgegebene Ablehnungsbegründung mit ihren \nsämtlichen Bestandteilen offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes \nliege. Darüber hinaus griffen auch die vom Antragsteller bezüglich § 8 Abs. 1 Satz 2 \nLPVG NRW geltend gemachten Bedenken nicht durch. Die Handlungszuständigkeit \nim Sinne der genannten Vorschrift liege hier bei dem Kaufmännischen Direktor, dem \nder Vorstand des Universitätsklinikums die Entscheidungsbefugnis übertragen habe. \nEbenfalls entsprechend entscheidungsbefugt sei der ständige Vertreter des \nKaufmännischen Direktors, der hier an dem Erörterungsgespräch teilgenommen \nhabe.\n\n8\n\nEin nachfolgendes vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb für den Antragsteller \nerfolglos (VG Düsseldorf , Beschluss vom 9. Juli 2002 - 34 L 2158/02.PVL -). \n\n9\n\nDer Antragsteller hat am 19. November 2002 das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. \n\n10\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag, \n\n11\n\nfestzustellen, dass der Abbruch des \nMitbestimmungsverfahrens zur Außerbetriebnahme \nder Personalunterkünfte Gebäude 16.41, 16.42 und \n16.43 und zum beabsichtigten Abriss der Gebäude \ndas Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach \n§ 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW verletzt hat,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\nfestzustellen, dass die Außerbetriebnahme der \nPersonalunterkünfte, Gebäude 16.41, 16.42 und \n16.43 und der Abriss der Gebäude ohne die \nZustimmung des Antragstellers oder die \nzustimmende Entscheidung der Einigungsstelle das \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 72 \nAbs. 2 Nr. 4 LPVG NRW verletzt,\n\n14\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Das Rubrum weise mit \ndem Kaufmännischen Direktor des Universitätsklinikums den richtigen Beteiligten \naus. Die Anträge hätten insgesamt keinen Erfolg. Der zulässige Hauptantrag sei \nunbegründet. Es werfe schon an mehreren Stellen Zweifel auf, ob die \nZustimmungsverweigerung des Antragstellers überhaupt fristgerecht erfolgt sei. \nLetztlich könne dies aber offen bleiben, weil die Zustimmungsverweigerung jedenfalls \nin der Sache unbeachtlich gewesen sei und aus diesem Grunde die Maßnahme \ngemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gelte. Das in der \nZustimmungsverweigerung des Antragstellers allein zum Ausdruck kommende \nBegehren, den Beteiligten gegen seinen Willen zur Erbringung von Leistungen im \nZusammenhang mit der Sozialeinrichtung Personalunterkünfte zu zwingen, sei vom \nMitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW nicht gedeckt. Wie \nschon im Eilverfahren ausgeführt worden sei, bestehe das hier in Rede stehende \nMitbestimmungsrecht nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben; es sei \ndadurch in seiner Bedeutung stark eingeschränkt. Der Antragsteller müsse \ndementsprechend hinnehmen, dass die fraglichen Gebäude in ihrem Zustand \nfeuerpolizeilich nicht zu Wohnzwecken genutzt werden könnten. Dass die \nUnterkünfte auch sonst baulich diverse Mängel aufwiesen, werde nicht bestritten. Die \nEntscheidung, keine Kosten für die baurechtliche Sanierung einschließlich der \nunabdingbaren Aufwendungen zur Gefahrenabwehr in den Haushalt einzustellen, \ntreffe allein die Dienststelle. Die Personalvertretung habe keinen Anspruch darauf, \ndass die Dienststelle Geld für umfangreiche Sanierungsmaßnahmen aufwende, \nwelche sie für unwirtschaftlich halte. Erst recht werde das Ansinnen, vor der Aufgabe \nder Gebäude Ersatzbauten nachzuweisen, von dem Mitbestimmungsrecht nicht \ngedeckt. Da die \"Schwesternhochhäuser\" in ihrem derzeitigem Zustand nicht \nbewohnbar seien und der Antragsteller nicht verlangen könne, dass der Beteiligte \nFinanzmittel für eine Sanierung zur Verfügung stelle, könne es keinen beachtlichen \nGrund für die Personalvertretung geben, der Herausnahme der Gebäude aus der \nSozialeinrichtung Personalunterkünfte nicht zuzustimmen. Insbesondere sei es dem \nAntragsteller verwehrt, mit den Kosten für den Abriss \"gegenzurechnen\". Es gebe \nkein schutzwürdiges kollektives Arbeitnehmerinteresse an der Beibehaltung einer \nsolchen Sozialeinrichtung, die sich tatsächlich auf Dauer nicht mehr \nzweckentsprechend nutzen lasse und deren Sanierung an fehlenden \nHaushaltsmitteln scheitere. Der Spielraum, innerhalb dessen die Personalvertretung \n\"mit guten Gründen\" ihre Zustimmung verweigern dürfe, sei in einem Falle wie dem \nvorliegenden auf Null geschrumpft. Für den Hilfsantrag fehle es bereits an einem \nRechtsschutzbedürfnis, weil die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der \nMaßnahme zwischen den Beteiligten nicht streitig sei und alle weiteren \n(thematisierten) Fragen bereits Gegenstand des Hauptantrages seien. \n\n15\n\nGegen den ihnen am 12. April 2003 zugestellten Beschluss haben die \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers am 5. Mai 2003 Beschwerde eingelegt \nund sie - nach antragsgemäßer Gewährung einer Fristverlängerung bis zum 7. Juli \n2003 - an eben jenem Tage begründet. \n\n16\n\nDer Antragsteller macht im Wesentlichen geltend: Auch mit Blick auf den \nzwischenzeitlichen Abriss der konkret in Rede stehenden \"Schwesternhochhäuser\" \nsei das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Beschlussverfahren - jedenfalls \nmit dem von ihm zuletzt gestellten abstrakten Antrag - weiterhin gegeben. Es komme \nin diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass sich ein identischer Sachverhalt mit \neiniger Wahrscheinlichkeit in der Zukunft wiederhole, sondern dass ein Streit um das \nMitbestimmungsverfahren sich möglicherweise wiederhole. Im Hinblick auf die \nzahlreichen Streitigkeiten um dieses Mitbestimmungsrecht in der Vergangenheit und \ndas Fortbestehen von Schwesternwohnheimen sei das Rechtsschutzbedürfnis zu \nbejahen. Darüber hinaus gebe es in der Dienststelle nach wie vor auch aktuell \nkonkrete Fälle, in denen Sozialeinrichtungen in Form von Personalunterkünften \naufgelöst und abgerissen werden sollten, und zwar auch mit der Begründung des \nBestehens erheblicher baulicher Mängel, die nach Auffassung des Beteiligten eine \nInstandsetzung nicht lohnten. Ferner habe er, der Antragsteller, sich entgegen den \nim angefochtenen Beschluss angedeuteten Zweifeln im Mitbestimmungsverfahren \nauch fristgerecht geäußert bzw. sei eine Fristverkürzung nicht wirksam erfolgt mit der \nFolge, dass nicht schon aus diesem Grunde die konkret Anlass gebende Maßnahme \nals gebilligt gelten müsste und für eine Klärung der im Antrag aufgeworfenen Fragen \nggf. kein Raum mehr bliebe. Schließlich halte sich die Zustimmungsverweigerung in \nden vom Antrag erfassten Fällen auch in der Sache an den einschlägigen Rahmen \ndes Mitbestimmungsrechts. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen \ndes Verwaltungsgerichts habe insoweit in der angegriffenen Entscheidung schon den \nBeurteilungsmaßstab verkannt. Anerkanntermaßen könne es im vorliegenden \nZusammenhang nur eine reine Missbrauchskontrolle geben. Missbräuchlich sei die \nhier im Streit stehende Begründung, wie sie bezogen auf den Anlass gebenden Fall \nsinngemäß in dem Schreiben des Personalrats vom 13. März 2002 enthalten sei, \nindes nicht. Die Annahme der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen, \ndas Mitbestimmungsrecht bestehe nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen \nVorgaben, treffe so nicht zu. Allenfalls sei es dem Personalrat verwehrt, bei Abgabe \nder Zustimmungsverweigerung gegen ein bestehendes Haushaltsgesetz zu \nverstoßen, d.h. darauf hinzuwirken, dass Ausgaben getätigt werden müssten, die im \nHaushaltsplan nicht vorgesehen oder die sonst nach dem Haushaltsgesetz \nunzulässig seien. Um einen derartigen Fall gehe es aber vorliegend nicht. Hier berufe \nsich die Dienststelle auf die Unzweckmäßigkeit einer Sicherheitssanierung, während \ner, der Antragsteller, das Interesse der Beschäftigten an einem möglichst hohen \nBestand an Personalwohnungen zur Geltung bringe. Die Abwägung dieser beiden \nGüter sei Sache der Einigungsstelle; weder der Dienststellenleiter noch das \nVerwaltungsgericht seien befugt, an deren Stelle Derartiges zu entscheiden. Nicht \nnur bei der Errichtung von Sozialeinrichtungen, sondern auch bei deren Auflösung \nstehe dem Personalrat ohne die von der Fachkammer behaupteten Grenzen in \nGestalt haushaltsrechtlicher Vorgaben ein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht zu. \nDabei könnten auch die finanziellen Interessen der Dienststelle mit den Interessen \nder Beschäftigten abgewogen werden.\n\n17\n\nDer Antragsteller beantragt schriftsätzlich (zuletzt),\n\n18\n\nden angefochtenen Beschluss abzuändern \n\n19\n\nund festzustellen, dass der Abbruch des \nMitbestimmungsverfahrens zur Außerbetriebnahme \nvon Personalunterkünften und zum beabsichtigten \nAbriss der Gebäude auch dann dem \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 72 \nAbs. 2 Nr. 4 LPVG NRW unterliegt, wenn \nbaurechtliche Sofortmaßnahmen zur weiteren \nNutzung der Personalunterkünfte notwendig sind und \nhaushaltsrechtliche Erwägungen aus Sicht des \nBeteiligten der Sanierung entgegenstehen,\n\n20\n\nhilfsweise\n\n21\n\nfestzustellen, dass die Außerbetriebnahme von \nPersonalunterkünften und der Abriss von \nPersonalunterkünften ohne Zustimmung des \nAntragstellers oder die zustimmende Entscheidung \nder Einigungsstelle das Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers nach \n§ 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW verletzt, wenn \nbaurechtliche Sofortmaßnahmen notwendig sind, um \neine weitere Nutzung der Personalunterkünfte zu \ngewährleisten und haushaltsrechtliche Erwägungen \naus Sicht des Beteiligten der Sanierung \nentgegenstehen. \n\n22\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n23\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor: Nachdem \ndie sog. \"Schwesternhochhäuser\" mittlerweile abgerissen worden seien, was ihre \nweitere Nutzung endgültig unmöglich mache, habe sich der Antrag des \nBeschwerdeführers erledigt. Für seine Weiterführung - auch mit dem nunmehr \nabstrakt gefassten Inhalt - in einem Beschwerdeverfahren fehle es an dem \nnotwendigen Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse. Nach dem Abriss \nsei mit einem Wiederholungsfall in Bezug auf den streitgegenständlichen \nLebenssachverhalt nicht zu rechnen. Personalunterkünfte in der Größenordnung von \nca. 300 Wohneinheiten gebe es jetzt nicht mehr, insbesondere keine \n\"Schwesternhochhäuser\". Die verbliebenen kleineren Personalunterkünfte würden, \nwas die den anlassgebenden Fall bestimmenden baurechtlichen Besonderheiten \nbetreffe, anderen Anforderungen (z. B. hinsichtlich der Rettungswege) unterliegen. \nDie fehlende Vergleichbarkeit der Sachverhalte erstrecke sich dabei auch auf die \nvom Antragsteller konkret angesprochenen Fälle des beabsichtigten Abrisses des \nGebäudes 17.12 sowie der zurzeit im Einigungsstellenverfahren befindlichen \nPersonalunterkünfte. Unabhängig davon gingen aber auch die Ausführungen der \nBeschwerde sowohl zur Fristverkürzung als auch zu der Frage, ob die vom \nAntragsteller für seine Zustimmungsverweigerung angeführten Gründe noch \ninnerhalb der Mitbestimmung lägen, fehl. Ein Erfolg der Anträge würde im Ergebnis \ndazu führen, dass der Personalrat verlangen könnte, dass die Dienststelle finanzielle \nAufwendungen in sehr erheblichem Umfang, nämlich betreffend die \nGesamtsanierung in Höhe von etwa 10,7 Mio EUR, erbringen müsste, obwohl sie \nhaushaltsrechtlich daran gehindert wäre. Das Mitbestimmungsrecht könne aber nicht \ndazu führen, dass die Dienststelle unwirtschaftliche Aufwendungen oder \nAufwendungen gegen ihren Willen, die keine haushaltsrechtliche Deckung fänden, \ntätigen müsse.\n\n25\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Anhörung einverstanden erklärt \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Beiakte (VG Düsseldorf 34 L 2158/02.PVL) Bezug \ngenommen.\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nWegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat für \nLandespersonalvertretungssachen über die Beschwerde ohne mündliche Anhörung \nentscheiden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz \n3 ArbGG).\n\n29\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde hat auch in der \nSache Erfolg. \n\n30\n\nDer nach zwischenzeitlicher Erledigung des zu dem konkreten Streit Anlass \ngebenden Falles nunmehr abstrakt gefasste Antrag des Antragstellers ist zulässig. Er \nbedarf allerdings der Auslegung. \n\n31\n\nDabei fasst der Fachsenat den der Sache nach im Kern auf das gleiche \nRechtsschutzziel gerichteten Haupt- und Hilfsantrag, wie er im Schriftsatz vom 31. \nJanuar 2005 formuliert wurde, zur Klarstellung und Verdeutlichung des Begehrens \n(einheitlich) dahin auf, dass sinngemäß beantragt wird,\n\n32\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nfestzustellen, dass die Außerbetriebnahme und der \nAbbruch von Gebäuden, die Bestandteil einer von \ndem Beteiligten betriebenen Sozialeinrichtung \n\"Personalunterkünfte\" sind, in Fällen, in denen eine \nWeiternutzung der Gebäude in ihrem derzeitigen \nbaulichen Zustand aus Rechtsgründen \nausgeschlossen ist und der Beteiligte eine Umbau- \nbzw. Sanierungsmaßnahme aus \nhaushaltsrechtlichen oder sonstigen wirtschaftlichen \nGründen ablehnt, nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 \nLPVG NRW als gebilligt gilt, wenn der im Rahmen \nder Mitbestimmung nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG \nNRW beteiligte Antragsteller zur Begründung der \nAblehnung seiner Zustimmung sinngemäß geltend \nmacht, den Interessen der Beschäftigten sei durch \neine - zumal eine im Verhältnis zum Abbruch \nkostengünstigere - Sanierung, mit der die \nbestehenden baulichen Mängel als Sofortmaßnahme \nbeseitigt würden, besser gedient als durch den vom \nBeteiligten beabsichtigten Abbruch, und es müsse im \nFalle des Abbruchs der Gebäude jedenfalls gesichert \nsein, dass der durch eine Maßnahme dieser Art \ngrundsätzlich ausgelöste Bedarf der Beschäftigten \nan neuen preiswerten Unterkünften durch die \nSchaffung von Ersatzunterkünften hinreichend \nbefriedigt werde. \n\n33\n\nFür diesen Antrag besteht (weiterhin) ein Feststellungsinteresse und \nRechtsschutzbedürfnis.\n\n34\n\nEs ist einem Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren \n- dabei im Übrigen nicht erst nach Erledigung des Streit auslösenden Vorgangs - \ngrundsätzlich nicht verwehrt, einen vom Anlass gebenden konkreten Vorgang \nlosgelösten Antrag zu einer Rechtsfrage zu stellen. Dies gilt aber in der Regel nur für \n(verallgemeinerungsfähige) Rechtsfragen, die hinter dem Anlass gebenden Vorgang \nstehen, die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen bzw. die durch den konkreten \nAnlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden. Die Rechtsfrage muss sich \nalso auf künftige vergleichbare bzw. gleichartige Sachverhalte beziehen. Das ist nur \nder Fall, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem \nSachverhalt des Anlass gebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im \nWesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Die zur Entscheidung des Gerichts \ngestellte (abstrakte) Rechtsfrage muss sich ferner zwischen denselben \nVerfahrensbeteiligten jederzeit, d. h. mit einiger - mehr als nur geringfügiger - \nWahrscheinlichkeit erneut stellen. \n\n35\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 18. \nDezember 1996 - 6 P 6.94 -, BVerwGE 104, 14, vom \n23. März 1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347, und \nvom 16. September 2004 - 6 PB 6.04 -, jeweils \nm.w.N.; ferner ständige Rechtsprechung des \nbeschließenden Fachsenats.\n\n36\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. (Jedenfalls) In der vom Fachsenat \nvorgenommenen Auslegung knüpft der zur Entscheidung gestellte abstrakte Antrag \nhinreichend an den für den Streit der Beteiligten konkret Anlass gebenden Fall an. \nDenn der Anlass gebende Vorgang und die vom Feststellungsbegehren erfassten \nkünftigen Sachverhalte stimmen wenigstens in ihren Grundzügen überein. \n\n37\n\nDie Antragsfassung umschreibt den Kern des Streits, wie er - dort noch bezogen \nauf den konkreten Fall - auch bereits erstinstanzlich Gegenstand des Verfahrens \ngewesen ist. In diesem Zusammenhang muss die Übereinstimmung der Fälle nicht \nso weit reichen, dass es beispielsweise auch künftig gerade um feuerpolizeiliche \nGründe bzw. um das Thema ausreichender Rettungswege bei Unterkunftsgebäuden \nzumindest mittlerer Höhe im Sinne der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen \noder auch nur um Gebäude besonderer Größe mit sehr vielen Unterkünften gehen \nmuss. Demgegenüber sieht der Fachsenat den Umstand, dass eine Weiternutzung \nder betreffenden Unterkünfte ohne Durchführung von \nMängelbeseitigungsmaßnahmen aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, als ein (in \ndieser Allgemeinheit) den konkreten Fall prägendes Element an, welches auch in \ndem hieran anknüpfenden abstrakten Antrag entsprechend zum Ausdruck kommen \nmuss. Hiervon ausgehend ist der nur in den Grundzügen notwendige \nZusammenhang mit dem Streit auslösenden Vorgang vorliegend auch dann \ngegeben, wenn etwa aus anderen (bau-)rechtlichen Gründen als den im Fall der \n\"Schwesternhäuser\" konkret vorliegenden, ggf. auch nur wegen eines allgemein \ndesolaten Bauzustandes der fraglichen Gebäude, eine Weiternutzung bestimmter \nbisher für Personalunterkünfte des Universitätsklinikums genutzter Gebäude zu \nUnterkunftszwecken vom Recht grundsätzlich untersagt und nur in dem Fall zulässig \nist, dass zuvor bestimmte (Mindest-)Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. \nAuch in der Gesamtheit dieser Fälle kann sich nämlich jeweils allgemein die Frage \nstellen, ob die betreffende Sanierung - als Alternative zu einem von der Dienststelle \nbeabsichtigten Abbruch mit endgültiger Nutzungsaufgabe - Sinn macht, ob sie vom \nHaushaltsrecht gedeckt ist und wie die Alternativen im Vergleich wirtschaftlich zu \nbewerten sind. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund kann es hier zugleich auch in \nZukunft unschwer zu einer Zustimmungsverweigerung des Antragstelllers aus \nGründen kommen, wie sie - in sinngemäßer Anknüpfung an das konkrete \nAblehnungsschreiben vom 13. Mai 2002 in Sachen \"Schwesternhochhäuser\" - von \ndem abstrakten Antrag in der gebotenen Auslegung erfasst werden. Bezüglich eines \nderartigen Falles besteht zudem eine hinreichende - nicht nur geringe - \nWiederholungswahrscheinlichkeit, wobei offen bleiben kann, ob gerade der aktuell \nzur Mitbestimmung gestellte und/oder der im Einigungsstellenverfahren befindliche \nVorgang, die im Schriftsatz vom 31. Januar 2005 vom Antragsteller angesprochen \nwurden, vergleichbare Sachprobleme aufwerfen. Jedenfalls muss unter \nMitberücksichtigung des beiderseitigen Sachvortrags auch in Zukunft damit \ngerechnet werden, dass die mit dem Antrag zur Entscheidung des Fachsenats \ngestellte Frage in ihrem Kern erneut zum Gegenstand eines Streits um die \nMitbestimmung bzw. - hier konkret - um die Beachtlichkeit bestimmter \nZustimmungsverweigerungsgründe des Personalrats werden kann.\n\n38\n\nEin Rechtsschutzinteresse an der Klärung der im Antrag aufgeworfenen \nRechtsfrage fehlt dem Antragsteller schließlich auch nicht mit Blick darauf, dass in \ndem zu dem Streit Anlass gebenden - konkreten - Fall die von dem Beteiligten auf \neine Woche verkürzte Frist des § 66 Abs. 3 Sätze 1 und 3 LPVG NRW nicht \neingehalten worden sein mag, was dann zur Folge gehabt hätte, dass es in dem \nkonkreten Mitbestimmungsfall für das Eingreifen der Billigungsfiktion nach § 66 Abs. \n3 Satz 4 LPVG NRW auf die Frage der inhaltlichen Beachtlichkeit der Gründe für die \nZustimmungsverweigerungsgründe nicht wirklich angekommen wäre. Nach der \nerfolgten Umstellung auf einen abstrakten Antrag muss dem nicht weiter \nnachgegangen werden. In die Zukunft gerichtet hat der Antragsteller ein rechtliches \nInteresse an der Klärung einer aufgeworfenen abstrakten Rechtsfrage vielmehr - \nunabhängig davon, wie das im konkreten Fall Anlass gebende \nMitbestimmungsverfahrens ausgegangen wäre - bereits dann, wenn der Beteiligte \nhinsichtlich dieser Frage die Mitbestimmungsbefugnis (oder eine sonstige \nKompetenz) des Antragstellers bestreitet und wenn ferner die zuvor schon erörterten \nVoraussetzungen für die Zulässigkeit der Stellung abstrakter Anträge in einem \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vorliegen. Das ist hier jeweils der \nFall. Namentlich die erforderliche Anknüpfung an den in der Dienststelle \naufgetretenen konkreten Streitfall geht dabei - wie schon dargelegt - nicht so weit, \ndass sich dieser Streitfall in dem abstrakten Antrag auch in allen seinen (die zur \nEntscheidung gestellte Rechtsfrage dabei nicht betreffenden) sonstigen \nBesonderheiten widerspiegeln müsste. \n\n39\n\nDer Antrag ist auch begründet. Die Maßnahme gilt nicht als i.S.v. § 66 Abs. 3 \nSatz 4 LPVG NRW gebilligt, wenn der Personalrat seine Zustimmung mit der in dem \nnunmehr abstrakt gefassten Antrag (in der Auslegung durch den Fachsenat) \nenthaltenen Begründung verweigert.\n\n40\n\nDie Weigerung der Personalvertretung, einer vom Dienststellenleiter \nbeabsichtigten Maßnahme zuzustimmen, ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei \nden zur Begründung der Ablehnung geltend gemachten Gründen um solche i.S.v. § \n66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW handelt. Denn nach der genannten Bestimmung hängt \ndie Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung des Personalrats \ngegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Das \nPersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt zwar keine \ngesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des \nPersonalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September \n1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 = Buchholz \n251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = \nPersV 1994, 508 = ZBR 1993, 370, vom \n30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 \n= Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl \n1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = \nPersR 1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, \n44, vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE \n99, 201 = Buchholz 251.5, § 77 HePersVG Nr. 5 = \nNVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = \nPersV 1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331, \nund vom 30. April 2001 - 6 P 9.00 -, IÖD 2001, 175 = \nPersV 2001, 411 = ZTR 2001, 433 = ZfPR 2001, 261 \n= PersR 2001, 382 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D \nIV 1 Nr. 128,\n\n42\n\nder sich der Fachsenat angeschlossen hat,\n\n43\n\nvgl. etwa Beschlüsse des Fachsenats vom \n26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, ZfPR 1996, \n156 = ZBR 1996, 404, vom 29. Januar 1997 - 1 A \n3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 \n= RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 \nNr. 90 = ZTR 1997, 335, vom 5. April 2000 - 1 A \n5152/98.PVL -, Juris, und vom 30. Juli 2003 - 1 A \n2575/02.PVL -, PersV 2004, 173,\n\n44\n\nist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der \ndafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung \nangegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten \nMitbestimmung liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen \nBegründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene \nBegründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG \nNW führt. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis \nohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, \nwenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck \ndes gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine \nZuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass \ndie Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines \nMitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz \ngebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht \ngeschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche \nZustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der \nDienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P \n32.91 -, Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 2, vom \n27. September 1993 - 6 P 4.93 -, a.a.O., und vom \n6. September 1995 - 6 P 41.93 -, a.a.O.; Beschlüsse \ndes Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A \n4265/92.PVL -, a.a.O., und vom 29. Januar 1997 - 1 \nA 3150/93.PVL -, a.a.O.\n\n46\n\nDas Merkmal der Offensichtlichkeit stellt sicher, dass sich der Abbruch des \nMitbestimmungsverfahrens durch den Dienststellenleiter trotz rechtzeitiger \nformgerechter Zustimmungsverweigerung des Personalrats auf Fälle beschränkt, in \ndenen der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand \nbegrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2001 - 6 P \n9.00 -, a.a.O.\n\n48\n\nJedenfalls an dieser geforderten Eindeutigkeit einer Kompetenzüberschreitung \nfehlt es hier. \n\n49\n\nVerweigert der Antragsteller die Zustimmung zu der Außerbetriebnahme und \ndem Abbruch von Gebäuden, die Bestandteil einer von dem Beteiligten betriebenen \nSozialeinrichtung \"Personalunterkünfte\" sind, in Fällen, in denen eine Weiternutzung \nder Gebäude in ihrem derzeitigen baulichen Zustand aus Rechtsgründen \nausgeschlossen ist und der Beteiligte eine Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahme aus \nhaushaltsrechtlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Gründen ablehnt, mit der \n(sinngemäßen) Begründung, den Interessen der Beschäftigten sei durch eine - zumal \neine im Verhältnis zum Abbruch kostengünstigere - Sanierung, mit der die \nbestehenden baulichen Mängel als Sofortmaßnahme beseitigt würden, besser \ngedient als durch den vom Beteiligten beabsichtigten Abbruch, und es müsse im \nFalle des Abbruchs jedenfalls gesichert sein, dass der durch eine Maßnahme dieser \nArt grundsätzlich ausgelöste Bedarf der Beschäftigten an neuen preiswerten \nUnterkünften durch die Schaffung von Ersatzunterkünften hinreichend befriedigt \nwerde, so handelt es sich bei beiden Kernbestandteilen der Begründung nicht um \nsolche Gründe, denen offensichtlich jeder Bezug zu dem in Rede stehenden \nMitbestimmungstatbestand fehlt und die sich diesem deshalb nicht mehr zuordnen \nlassen. Vielmehr sind die genannten Gründe beachtlich und vermögen demzufolge \ndie Billigungsfiktion nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW nicht auszulösen.\n\n50\n\nVorliegend geht es um die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW. \nDanach hat der Personalrat in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen bei \nErrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf \nihre Rechtsform. Dieses Mitbestimmungsrecht, welches u. a. die \nAußerbetriebsetzung von als Sozialeinrichtung für die Beschäftigten der Dienststelle \nvorgehaltenen Personalunterkünften erfasst, \n\n51\n\nvgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss des \nFachsenats vom 6. Februar 2002 - 1 A 144/00.PVL. -\n, PersR 2002, 478 = PersV 2003, 62,\n\n52\n\nbezweckt, im Wege einer entsprechenden Beschränkung der \nVerfügungsbefugnis des Dienststellenleiters die sozialen Belange der Beschäftigten \nbei Maßnahmen zur Geltung zu bringen, welche die Dienstelle an der jeweiligen \nSozialeinrichtung selbst vornimmt.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 - 6 P \n33.90 -, PersR 1992, 308 (zum entsprechenden \nMitbestimmungstatbestand des BPersVG); \nCecior/Valendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 270, \n271.\n\n54\n\nUm solche Maßnahmen geht es hier. Wird das Angebot einer bestimmten \nSozialeinrichtung wie etwa von der Dienststelle für ihre Beschäftigten vorgehaltener \nPersonalunterkünfte durch eine Maßnahme wie die Außerbetriebsetzung und den \nAbbruch eines bisher zu diesem Zweck genutzten Gebäudes \"verkürzt\", so werden \nnicht nur die bisherigen Bewohner hierdurch nachteilig betroffen, sondern es wird in \nAbhängigkeit von der jeweiligen Angebots- und Nachfragesituation betreffend \npreisgünstigen Wohnraum auch das (allgemeine) Interesse der - insbesondere neu \nan den Standort wechselnden - Beschäftigten berührt. Dies gilt unabhängig davon, \nob die fraglichen Unterkünfte baulich mängelbehaftet sind oder sogar in ihrem \njetzigen Zustand aus Rechtsgründen nicht mehr zulässig genutzt werden dürfen, und \nzwar jedenfalls dann, wenn und solange zu Außerbetriebsetzung und Abbruch noch \nAlternativen - wie etwa eine Sanierung - bestehen. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom \n6. Februar 2002 - 1 A 144/00.PVL -, a.a.O.\n\n56\n\nIn den vom Antrag erfassten Fällen knüpft die vom Antragsteller für die \nZustimmungsverweigerung abgegebene Begründung noch hinreichend an die \nInteressen der Beschäftigten an, deren Geltendmachung der \nMitbestimmungstatbestand nach dem Vorstehenden bezweckt.\n\n57\n\nDies gilt zunächst für das Abheben des Antragstellers auf den durch Maßnahmen \nder vorliegenden Art typischerweise ausgelösten Bedarf an ersatzweise zu \nschaffenden bzw. zur Verfügung zu stellenden neuen Personalunterkünften. Dabei \nliegt insbesondere auch die - durch entsprechende Erwägungen ausgedrückte - \n(allgemeine) Sorge der Personalvertretung, dass ein Abbruch vorhandener, sei es \nauch aktuell nicht nutzbarer Unterkunftsgebäude für die hierdurch von künftiger \nNutzung ausgeschlossenen Beschäftigten zu deren Nachteil dauerhaft vollendete \nTatsachen schafft, weshalb schon im Vorfeld einer solchen Maßnahme über ggf. \nerforderlich werdende Ersatzlösungen nachgedacht werden muss, keineswegs \noffensichtlich außerhalb der Mitbestimmung. Mit Blick auf das allgemeine Interesse \nder Beschäftigten als potenzielle Nachfrager ergibt sich dabei Gegenteiliges nicht \netwa allein schon aus einer nur noch geringen Anzahl aktueller Mieter im Zeitpunkt \nder Entscheidung der Dienststelle über einen Abriss. Im Übrigen ist der Antragsteller \nauch durchaus berechtigt, die Gründe für eine etwaige angeblich gesunkene \nNachfrage an Unterkünften der fraglichen Art selbst näher zu hinterfragen und in \nAbstimmung mit dem Beteiligten zu analysieren. Auch ein Ausschluss einer \nWeiternutzung von Gebäuden in ihrem aktuellen Zustand aus Rechtsgründen, wie er \nhier Tatsachenhintergrund ist, wirft zwischen den Beteiligten abstimmungsbedürftige \nFragen auf, wie der bestehende Bedarf mit dem verbleibenden Angebot an \nWohnungen aufgefangen werden kann bzw. inwieweit Ersatzlösungen nötig sind \noder zumindest sinnvoll erscheinen. \n\n58\n\nAber auch der weitere Bestandteil der im Antrag enthaltenen \nAblehnungsbegründung, der sich sinngemäß damit befasst, dass den berechtigten \nInteressen der Beschäftigten an dem grundsätzlichen Fortbestand möglichst aller \nbisher als Sozialeinrichtung betriebenen Beschäftigtenunterkünfte ggf. durch \nAlternativlösungen wie eine Sanierung sinnvoller Rechnung getragen werden könnte \nals durch einen von der Dienststelle geplanten Abriss, knüpft im Ausgangspunkt bei \nden vom Personalrat im Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG \nNRW im Zusammenhang mit beabsichtigten Änderungen an Sozialeinrichtungen \nwahrzunehmenden Belangen der Beschäftigten an. Selbst wenn im Folgenden dann \nauch wirtschaftliche Gründe, über die als solche der Personalrat nicht zu befinden \nhat,\n\n59\n\nvgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss des \nFachsenats vom 30. Oktober 2002 - 1 A 142/00 -, \nJuris,\n\n60\n\nmit in eine eigene Bewertung des Antragstellers zu Alternativlösungen \neinbezogen werden, reicht dies schon aus, um die Feststellung treffen zu können, \ndass die vom Antragsteller abgegebene Begründung einen Bezug zu dem fraglichen \nMitbestimmungstatbestand jedenfalls möglich erscheinen lässt. Ist dies aber der Fall, \nso kann von einer offensichtlichen Überschreitung der Kompetenz des Personalrats, \nwie sie die Annahme der Unbeachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung \nangeführten Gründe voraussetzt, nicht ausgegangen werden. In diesem \nZusammenhang darf überdies kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Es ist \nnämlich zu beachten, dass ein Personalrat in aller Regel nicht aus juristisch \ngeschulten Mitgliedern besteht, die gewohnt sind, eine im juristischen Sinne \nausgefeilte und schlüssige Begründung abzugeben, dass die Äußerung des \nPersonalrats unter erheblichem Zeitdruck erfolgen muss und dass im Rahmen der \nBegründung nicht selten das Ergebnis eines streitig verlaufenen und im \nAbstimmungsergebnis ggf. knapp ausgegangenen internen \nEntscheidungsfindungsprozesses zusammengefasst werden muss. \n\n61\n\nVgl. Kirschall/Neubert/Richter/Senkowski/Sittig, \nLandespersonalvertretungsgesetz NRW, § 66 Erl. \n3.1 m.w.N.\n\n62\n\nBerücksichtigt man dies, so stehen in den vom Antrag erfassten Fällen wirtschaftliche \nund haushaltsrechtliche Überlegungen, die natürlich zunächst einmal Sache der \nDienststelle und ihrer Leitung bzw. der zuständigen Gremien sind, in einem so engen \nZusammenhang mit der Frage, ob es zu von der Dienststelle geplanten \nAbrissmaßnahmen betreffend Personalunterkünfte für die Beschäftigten \nschonendere Alternativen wie insbesondere Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen \ngibt, dass keine Rede davon sein kann, sie hätten mit dem \nMitbestimmungstatbestand und seinem Schutzzweck offensichtlich nichts zu tun. Im \nVordergrund dürfte hierbei nämlich typischerweise stets die Sorge und das Besteben \nder Personalvertretung stehen, es nach Möglichkeit gar nicht erst zum Wegfall der \njeweils in Rede stehenden Unterkünfte kommen zu lassen. Im Übrigen bleibt darauf \nhinzuweisen, dass etwa in dem konkret zu dem Streit Anlass gebenden Fall der \nAntragsteller nicht etwa eine Komplettsanierung in der vom Beteiligten \nveranschlagten Höhe von über 10 Mio EUR verlangt hätte; er hat sich vielmehr damit \nbegnügt, als Alternative zu einem Abriss allein solche Maßnahmen \"einzufordern\", \ndie bau- bzw. feuerpolizeilich für eine Weiterführung der Wohnnutzung von den \nzuständigen Behörden zwingend verlangt worden waren und die als solche die \nAbrisskosten unterschritten. Damit soll nicht ausgedrückt werden, dass der Beteiligte \nbetreffend jenen Vorgang, wenn er eine solche bloße Teil- bzw. Grundsanierung der \nGebäude auf mittlere bzw. längere Sicht gesehen für unwirtschaftlich und wenig \nsinnvoll gehalten haben sollte, sich in jedem Falle der Auffassung des Antragstellers \nhätte \"beugen\" müssen. Es geht vielmehr hier allein darum, dass in derartigen Fällen \ndas \"normale\", gesetzlich vorgesehene Mitbestimmungsverfahren einschließlich des \nEinigungsstellenverfahrens ordnungsgemäß durch- bzw. weitergeführt wird. Dabei ist \nauch die Einigungsstelle nach § 67 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW bei ihrer Entscheidung \nausdrücklich an das Gesetz gebunden. Sie hat in diesem Zusammenhang \ndemzufolge auch etwa bestehende Bindungen der Dienststelle an das \nHaushaltsgesetz bzw. den Haushaltsplan zu beachten. Das demokratische Prinzip \nund § 104 Satz 3 BPersVG werden in solchen Fällen durch die Einräumung der \nMitbestimmung und die Durchführung der hierzu notwendigen Verfahren \ngrundsätzlich nicht verletzt. \n\n63\n\nVgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss des \nFachsenats vom 6. Februar 2002 - 1 A 144/00.PVL -, \na.a.O.\n\n64\n\nMuss der Leiter der Dienststelle im Einzelfall schnell handeln, besteht für ihn \nzudem die Möglichkeit einer vorläufigen Regelungen nach § 66 Abs. 8 LPVG NRW. \nNimmt man dies alles zusammen, so besteht für eine extensive Handhabung der \nGrundsätze über die Unbeachtlichkeit der Begründung für die \nZustimmungsverweigerung des Personalrats, wie sie im Ergebnis der in der \nBewertung der vorliegenden Sache abweichenden Auffassung der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen zu Grunde liegt, auch angesichts der für die \nKompetenzen des Personalrats einschneidenden Rechtsfolge des § 66 Abs. 3 Satz 4 \nLPVG NRW weder ein Bedürfnis, noch ließe sie sich mit dem Gesetz \nvereinbaren.\n\n65\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. \n\n66\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-27/1-a-1994-03-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-27/1-a-1994-03-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282435","retrieved":"2026-07-09 02:57:18.575439+00:00"}}