{"status":"available","doknr":"OLD282476","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0126.12B2799.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-26","aktenzeichen":"12 B 2799/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten \nentsprechend § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheidet, ist \nunbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nrechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Ein \nAnordnungsanspruch ist für den Streitzeitraum vom 5. November bis 31. Dezember \n2004 nach wie vor nicht glaubhaft gemacht.\n\n3\n\nDer Senat hat in seinem Beschluss vom 5. Juli 2004 - 12 B 426/04 - die \nBeschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung \nzurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:\n\n4\n\n\"Ausgehend von den eingeräumten Zuwendungen des Herrn Q. an die \nAntragstellerin in Form von Bargeld und Schenkung umfangreicher \nLebensmitteleinkäufe spricht vielmehr Einiges dafür, dass der Antragstellerin \nwirtschaftliche Gegenleistungen in nicht bekannter Höhe für Herrn Q. erbrachte \nLeistungen zugeflossen sind, und dass daraus u.a. die genannten Kosten der \nKraftfahrzeuge von der Antragstellerin selbst bestritten worden sind. Gibt es mithin \nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin bisher nicht offengelegte Mittel zur \nVerfügung standen, aus denen sie auch eine Nutzung der Fahrzeuge finanzieren \nkonnte, wirken die daraus resultierenden Zweifel an ihrer Mittellosigkeit fort bis in die \nGegenwart. Da nach wie vor die persönlichen oder wirtschaftlichen Hintergründe für \ndie Zuwendungen des Herrn Q. im Zusammenhang mit der Finanzierung der \ngenannten Fahrzeuge nicht hinreichend geklärt sind, kann nämlich nicht \nausgeschlossen werden, dass der Antragstellerin derartige Zuwendungen auch noch \ngegenwärtig zur Verfügung stehen.\" \n\n5\n\nZu diesen Umständen haben die Antragsteller nach Abschluss des Verfahrens - \n12 B 426/04 - ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge bei der erneuten \nAntragstellung bei dem Antragsgegner nicht Stellung genommen, obwohl sich die \nErforderlichkeit einer solchen Stellungnahme nach den Ausführungen des Senats \naufdrängte. Auch in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren haben sie sich dazu - \ntrotz des ausdrücklichen Hinweises des Antragsgegners in der Antragserwiderung \nvom 16. November 2004 (Seite 7) - nicht geäußert. Die danach für den Streitzeitraum \nweiterhin bestehenden Zweifel an der Mittellosigkeit der Antragstellerin wirken sich \ngemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BSHG sozialhilferechtlich zu Lasten des \nAntragstellers aus.\n\n6\n\nNach diesem Beschwerdeverfahren ist es nunmehr Sache der Antragsteller, \ngegenüber den zuständigen Stellen ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen, um eine kurzfristige \nerneute Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls in welcher \nHöhe Hilfe für einen laufenden Bedarf bzw. rückständige Unterkunftskosten zu \ngewähren ist. Dabei wird es - wie ausgeführt - erforderlich sein, dass die \nHintergründe und der genaue Umfang der - für die Vergangenheit eingeräumten - \nZuwendungen des Herrn Q. an die Antragstellerin offen gelegt werden. Ferner \nwerden die Antragsteller zur Substantiierung der Behauptung, sie hätten sich nur mit \nZuwendungen von Freunden und Bekannten \"über Wasser gehalten\", detailliert \ndarzulegen haben, in welchem Umfang, von welchen Personen sowie aus welchen \nGründen sie in den vergangenen Monaten anderweitige Zuwendungen Dritter \nerhalten haben.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-26/12-b-2799-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-26/12-b-2799-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282476","retrieved":"2026-07-09 02:57:21.789902+00:00"}}