{"status":"available","doknr":"OLD282515","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0125.9B10.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-25","aktenzeichen":"9 B 10/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 570,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur hinsichtlich der gegen \ndie Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vorgebrachten und dargelegten \nGründe zu prüfen ist, bleibt ohne Erfolg. \n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Annahme des \nVerwaltungsgerichts fehlerhaft ist, bei summarischer Prüfung sei mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit von der Rechtswidrigkeit des streitigen Heranziehungsbescheides \nvom 12. Mai 2004 auszugehen und daher die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragsteller anzuordnen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, voraussichtlich verstoße die als \nRechtsgrundlage für den vorgenannten Bescheid allein in Betracht kommende \nSatzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen für Kinder, die nicht \nihren Erstwohnsitz in B. haben und einen Platz in einer Tageseinrichtung für \nKinder in der Stadt B. in Anspruch nehmen, vom 12. November 2003 (im \nFolgenden: GebS) gegen höherrangiges Recht. Dem Beschwerdevorbringen lässt \nsich nicht entnehmen, dass diese Feststellung unzutreffend sein könnte. Dem \nEinwand des Antragsgegners, § 90 Abs. 1 SGB VIII stehe nicht als Verbotsnorm \ngemäß § 1 Abs. 1 KAG NRW der in §§ 1, 2 GebS angeordneten Erhebung von \nzusätzlichen, neben die Elternbeiträge nach § 17 GTK tretenden \neinkommensunabhängigen Kostenerstattungsabgaben für die Betreuung auswärtiger \nKinder (im Folgenden: Auswärtigenzuschlag) entgegen, braucht vorliegend nicht \nweiter nachgegangen zu werden. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat zwar Zweifel daran geäußert, ob 90 Abs. 1 SGB VIII \ndie Erhebung eines zusätzlichen Auswärtigenzuschlages der streitigen Art erlaube. \nEs hat diese Frage im Ergebnis aber offen gelassen und den angenommenen \nVerstoß gegen höherrangiges Recht entscheidungstragend allein damit begründet, \n\"jedenfalls\" sei mit § 17 GTK eine abschließende Regelung über die Beteiligung der \nEltern an den Kosten für die Tageseinrichtungen getroffen worden, die gemäß § 1 \nAbs. 1 KAG NRW die Erhebung zusätzlicher Elternabgaben auf der Grundlage \nkommunaler Abgabensatzungen ausschließe. \n\n6\n\nDie Beschwerde könnte mithin nur dann Erfolg haben, wenn dieser maßgebliche \nBegründungsstrang des Verwaltungsgerichts unzutreffend wäre. Dafür liefert das \nBeschwerdevorbringen indes keine Anhaltspunkte. Die vom Verwaltungsgericht unter \numfänglicher Auseinandersetzung mit dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und \nder Systematik der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder getroffene Feststellung des abschließenden \nCharakters der Elternbeiträge nach § 17 GTK ist bei summarischer Prüfung \nschlüssig. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die \nentsprechenden Erwägungen in dem angegriffenen Beschluss verwiesen werden. \nDer hiergegen erhobene Einwand des Antragsgegners verfängt nicht, ein \nabschließender Charakter des § 17 KTG sei nur bezüglich solcher Kinder \nanzunehmen, die gegenüber dem jeweiligen Jugendhilfeträger wegen dessen \nörtlicher und sachlicher Zuständigkeit einen (gebundenen) Anspruch auf \nBereitstellung eines Kindergartenplatzes geltend machen könnten. \n\n7\n\nDer Antragsgegner leitet die besagte Einschränkung daraus her, dass den für \nauswärtige Kinder örtlich nicht zuständigen und insoweit nicht \nanspruchsverpflichteten Jugendhilfeträger keine Pflicht zur Subventionierung von \nBetreuungsplätzen für diese Kinder durch Erhebung nur des Elternbeitrages nach § \n17 KTG treffe; insbesondere bei den auswärtigen Kindern, die mit ihren Eltern - wie \nhier - im Ausland lebten und für die es damit an einer positiven \nZuständigkeitsbestimmung des Jugendhilfeträgers gänzlich fehle, könne eine \nentsprechende Verpflichtung des örtlichen Jugendhilfeträgers nicht angenommen \nwerden. \n\n8\n\nDiese Erwägungen greifen nicht durch. Bei einer fehlenden örtlichen \nZuständigkeit für das auswärtige Kind mag dieses gegenüber dem jeweiligen \nJugendhilfeträger im Regelfall keinen zwingenden subjektiven Anspruch auf \nBereitstellung eines Platzes in den Einrichtungen seines Bezirks besitzen. Auch mag \nes dem örtlichen Jugendhilfeträger unbenommen bleiben, den Umfang der von ihm \ngeförderten Betreuungsplätze auf die Anzahl der aus seinem Zuständigkeitsbereich \nstammenden und um Aufnahme nachsuchenden Kinder zu begrenzen. Diese \nUmstände besagen indes für sich genommen nichts darüber, in welchem Umfang die \nEltern des auswärtigen Kindes für einen tatsächlich erfolgenden Besuch einer \nTageseinrichtung für Kinder an den Betreuungskosten zu beteiligen sind. Das wird \nvielmehr spezialgesetzlich durch das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder \ngeregelt. \n\n9\n\nDer maßgebliche § 17 GTK setzt hinsichtlich der darin geregelten \nKostenbeteiligung der Eltern nicht voraus, dass das jeweilige Kind eine Einrichtung \nbesucht, die von einem für das Kind zuständigen Jugendhilfeträger betrieben bzw. \nbezuschusst wird. Die Regelung knüpft in Abs. 1 allein an den Besuch einer \nTageseinrichtung an; zudem bestimmen Abs. 6, 7 i.V.m. § 18 Abs. 3 GTK, dass die \nErhebung bzw. die Delegation zur Erhebung der Elternbeiträge durch den örtlichen \nJugendhilfeträger, in dessen Bezirk die jeweilige Einrichtung liegt, erfolgt und dass \ndie Beiträge dazu verwandt werden, die von jenem Träger (zusammen mit dem \nLand) zu zahlenden Betriebskostenzuschüsse für die Einrichtungen seines Gebietes \nzu verringern. Im letztgenannten Zusammenhang stellt das Gesetz mithin ebenfalls \nnicht auf eine Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers für das einzelne Kind \nab, das die Einrichtungen seines Bezirks besucht. Folglich unterfallen - was vom \nAntragsgegner nicht in Abrede gestellt wird - auch die Eltern jener Kinder, die die \nEinrichtungen eines für sie nicht zuständigen Jugendhilfeträgers besuchen, ohne \njegliche Differenzierung in gleichem Umfang wie die Eltern von Kindern, die \nTageseinrichtungen des örtlich zuständigen Trägers nutzen, der Beitragspflicht nach \n§ 17 Abs. 1 GTK. Angesichts dieser Gleichbehandlung könnte - entgegen der \nAuffassung des Antragsgegners - allenfalls dann auf einen gesetzgeberischen Willen \ngeschlossen werden, für die Eltern der erstgenannten Gruppe über die Regelungen \ndes § 17 GTK hinaus eine weitergehende Kostenbeteiligung zu ermöglichen, wenn \nein solcher Wille in entsprechenden Zusatzregelungen bzw. sonstigen eindeutigen \nVerlautbarungen des Gesetzgebers zum Ausdruck gekommen wäre. In diesem Sinne \nzu deutende Umstände sind indes auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens \nnicht gegeben. \n\n10\n\nDie vorstehende Bewertung gilt um so mehr, als für den Gesetzgeber erkennbar \nwar, dass Kinder auch Einrichtungen nutzen können und werden, die von einem für \nsie örtlich nicht zuständigen und daher ihnen gegenüber nicht zwingend \nanspruchsverpflichteten Jugendhilfeträger betrieben oder bezuschusst werden. Dass \ner gleichwohl für jene Gruppe keine spezifische Regelung hinsichtlich der \nKostenbeteiligung durch die Eltern getroffen, sondern es bei der einheitlichen \nRegelung des § 17 GTK belassen hat, lässt bei summarischer Prüfung nur die \nAnnahme eines abschließenden Charakters der Vorschrift auch für Fälle der \nletztgenannten Art zu. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich die Unbeachtlichkeit des \nspezifisch den vorliegenden Fall betreffenden Einwandes des Antragsgegners, für \nauswärtige Kinder, die mit ihren Eltern im benachbarten Ausland lebten und täglich in \nTageseinrichtungen im Bundesgebiet gebracht würden, fehle es sogar gänzlich an \neiner positiven Zuständigkeitszuweisung an einen bestimmten Jugendhilfeträger. \nAbgesehen davon, dass die beanstandeten §§ 1, 2 GebS nicht nur für im Ausland \nlebende, sondern für alle nicht mit dem Erstwohnsitz in B. gemeldeten Kinder \ngelten, ist der Zuständigkeitsaspekt - was den Umstand einer ggfs. gänzlich \nfehlenden positiven Zuständigkeitsregelung mit einschließt - nach dem oben \nGesagten für die Willensentschließung des Gesetzgebers zur elterlichen \nKostenbeteiligung ohne Bedeutung geblieben. Er kann daher eine differenzierte \nBehandlung der elterlichen Kostenbeteiligung gerade nicht begründen. \n\n11\n\nWeiterhin ist nicht erkennbar, dass die Annahme des abschließenden Charakters \ndes § 17 GTK auch für die Fälle einer fehlenden Zuständigkeit des jeweiligen \nörtlichen Jugendhilfeträgers - wie die Beschwerde meint - deshalb ausgeschlossen \nsein müsste, weil dies zu einem weitgehenden Leerlaufen der Regelung des § 90 \nAbs. 3 Satz 1, 2. Alt. SGB VIII führen würde. Es erschließt sich aus dem \nBeschwerdevorbringen schon nicht, in welcher konkreten Art und Weise durch das \nbesagte Verständnis des Landesgesetzes ein unzulässiges bzw. ungewolltes \nLeerlaufen der erwähnten bundesrechtlichen Regelung bewirkt werden sollte. Sollte \nder Einwand so gemeint sein, dass bei einer generellen Beschränkung auf die \nElternbeiträge gemäß § 17 GTK wegen deren einkommensabhängiger Staffelung \nniemals ein Erstattungsanspruch nach § 90 Abs. 3 Satz 1, 2.Alt SGB VIII gegen den \nörtlich zuständigen Jugendhilfeträger bestehen wird, folgt daraus nichts für das vom \nAntragsgegner verfolgte Begehren. Diese Folge tritt allein dadurch ein, dass wegen \nder einkommensabhängigen Staffelung im Regelfall keine Unzumutbarkeit im Sinne \nder letztgenannten Vorschrift vorliegen wird. Das entspricht indes dem Sinn und \nZweck sowie der Systematik des § 90 SGB VIII. Denn die jeweils zumutbare \nBelastung im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann gemäß Abs. 4 der \nVorschrift durch den Landesgesetzgeber definiert werden. \n\n12\n\nFerner lassen sich dem vom Antragsgegner angesprochenen Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2002 - 5 C 16.01 - (NVwZ-RR 2003, 40 f.) \nkeine Erwägungen entnehmen, die dem dargelegten abschließenden Charakter des \n§ 17 GTK auch in Fällen der Betreuung auswärtiger Kinder entgegen stehen \nkönnten. Das folgt schon daraus, dass sich das Urteil zur Frage der Auslegung des \nhier maßgeblichen Landesrechts nicht verhält. \n\n13\n\nEbenso wenig verfängt die Rüge des Antragsgegners, im Vergleich zu dem nach \nden gesetzlichen Regelungen möglichen völligen Ausschluss der Zulassung \nauswärtiger Kinder zu den Tageseinrichtungen seines Zuständigkeitsgebietes \nhandele es sich bei der Erhebung des Auswärtigenzuschlages um die geringer \nbelastende Maßnahme. Das Argument übersieht, dass auch die - einmal unterstellt - \nmildere Maßnahme nur dann ergriffen werden darf, wenn sie ihrerseits den für sie \ngeltenden Rechtmäßigkeitsanforderungen genügt. Eben dies kann bei summarischer \nPrüfung für den Auswärtigenzuschlag nach dem oben Ausgeführten nicht \nangenommen werden. \n\n14\n\nErweist sich der streitige Heranziehungsbescheid demnach schon aus den \nvorgenannten Gründen als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, so \nbedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die Erhebung des Auswärtigenzuschlags als \nBenutzungsgebühr - die maßgebliche Satzung wird auf § 6 KAG NRW gestützt - in \nFällen der Unterbringung des Kindes in einer von einem privaten Elternverein \nbetriebenen Tagesstätte, wie hier, auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil es sich \ndabei nicht um eine öffentliche Einrichtung bzw. Anlage im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG \nNRW handelt. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt gemäß der ständigen \nSenatsrechtsprechung in Höhe von einem Viertel des Jahresbetrages der streitigen \nAbgabe.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-25/9-b-10-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-25/9-b-10-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282515","retrieved":"2026-07-09 02:57:25.046458+00:00"}}