{"status":"available","doknr":"OLD282514","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0125.21A245.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-25","aktenzeichen":"21 A 245/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Klägerin hat den allein benannten Zulassungsgrund einer der Rechtssache \nzukommenden grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht den \nAnforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend dargelegt.\n\n4\n\nDie Darlegungspflicht bezweckt, das Oberverwaltungsgericht durch die \nBegründung des Zulassungsantrags in den Stand zu setzen, ohne weitere \nErmittlungen allein anhand der vorgetragenen Gründe darüber zu befinden, ob ein \nZulassungsgrund vorliegt. \n\n5\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. \nDezember 1998 - 9 A 5435/98.A -. \n\n6\n\nWird eine Grundsatzrüge erhoben, ist erforderlich, dass eine tatsächliche oder \nrechtliche Frage aufgeworfen wird, die entscheidungserheblich ist und über den \nEinzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \nFortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C \n46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 \nAsylVfG a.F.), und Beschluss vom 2. Oktober 1984 - \n1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f. (zu § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n8\n\nAus dem Antragsvorbringen muss sich nach ständiger Rechtsprechung dabei \nergeben, dass und aus welchen Gründen eine bezeichnete Rechts- oder \nTatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung obergerichtlicher Klärung bedarf, weil \nihre Beantwortung mit jedenfalls beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen \nkann, eine Klärung in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung \n(noch) nicht erfolgt ist oder wegen Zweifeln an gegebenen Antworten \nbeziehungsweise wegen neuer Argumente oder Entwicklungen in einem \nBerufungsverfahren Erkenntnisse zu erwarten sind, die über die Ergebnisse der \nbisherigen Rechtsprechung hinausgehen.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 \n- 21 A 1253/03.A -, m.w.N.\n\n10\n\nDiesen Anforderungen wird das Antragsvorbringen der Klägerin nicht im Ansatz \ngerecht. Die Klägerin hat ausdrücklich nicht einmal eine Frage formuliert, der \ngrundsätzliche Bedeutung im oben genannten Sinne zukommen könnte. Ihrem \nVorbringen kann allenfalls - sinngemäß - die Frage entnommen werden, \n\n11\n\nob die bei der Klägerin vorliegenden \nErkrankungen in Sri Lanka auch vor dem Hintergrund \nder Flutkatastrophe vom 26. Dezember 2004 noch \nbehandelbar sind.\n\n12\n\nAuch wenn dies zugrundegelegt wird, hat die Klägerin - abgesehen davon, dass \ndie Frage der Behandelbarkeit von Erkrankungen nur für das Begehren Bedeutung \nhat, die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) zu verpflichten - dem \nDarlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht genügt. Zur Erläuterung \nhat die Klägerin ausschließlich auf die Situation in Sri Lanka nach der \"Flutwelle am \n26.12.2004\" verwiesen, die \"berücksichtigungsfähig\" sei. Der Standpunkt des \nBundesamts sowie des Gerichts, dass \"die vorliegenden Erkrankungen auf Sri Lanka \nbehandelbar\" seien, sei vor diesem Hintergrund nicht mehr zutreffend. Damit fehlt es \nan jeder Darlegung dazu, welche konkreten Auswirkungen der Flutkatastrophe \naufgrund welcher Zusammenhänge für die Frage der Behandelbarkeit der \nErkrankungen, die - angeblich - bei der Klägerin vorliegen, bedeutsam sein bzw. \ndiese in Frage stellen könnten. \n\n13\n\nUnabhängig von der unzureichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung \nder - inzident aufgeworfenen - Frage ist auch nicht ersichtlich, dass wegen der \nAuswirkungen des Tsunamis insoweit Klärungsbedarf bestünde. Denn ungeachtet \nder zweifellos katastrophalen Folgen der Flutwelle ist (gleichfalls) allgemein bekannt, \ndass von dieser keineswegs das gesamte Staatsgebiet von Sri Lanka unmittelbar \nbetroffen ist, sondern im Wesentlichen die Küstenbereiche im Osten und im Süden \ndes Landes. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Behandelbarkeit der \nKlägerin besonders auf die in der Klinik \"Sahanaya\" gegebenen Möglichkeiten \nverwiesen. Diese Klinik ist in Colombo in der Kitulwatte Road gelegen (vgl. etwa \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Juli 2003 an das Verwaltungsgericht \nMünster). Die Stadt Colombo ist ohnehin von der Flutwelle nur vergleichsweise \ngeringfügig betroffen; Zerstörungen in größerem Ausmaß hat es dort nicht gegeben. \nZudem liegt die Kitulwatte Road mindestens 3 km von der Küste entfernt im \nStadtgebiet von Colombo. Es ist daher nichts dafür ersichtlich, dass diese Institution \nvon der Katastrophe unmittelbar mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt worden \nsein könnte. Ähnliches gilt für weitere in Betracht kommende Einrichtungen wie \ninsbesondere die Klinik Angoda, die nahe Colombo etwa 10 km im Landesinneren \ngelegen ist. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-25/21-a-245-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-25/21-a-245-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282514","retrieved":"2026-07-09 02:57:24.967555+00:00"}}