{"status":"available","doknr":"OLD282518","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0125.16B2700.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-25","aktenzeichen":"16 B 2700/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. November 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87 \na Abs. 2 und 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berichterstatter entscheidet, ist \nunbegründet. \n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n4\n\nden Antragsgegner unter Abänderung der \nangefochtenen Entscheidung im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu \nverpflichten, den Antragstellern für November und \nDezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt - im Falle \nder volljährigen Antragstellerin zu 1. allerdings unter \nAnsatz von lediglich 80 % der regelsatzmäßigen \nLeistungen - ohne Berücksichtigung des \nEinkommens von Herrn J. T. zu \ngewähren,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren auf die dargelegten Gründe (vgl. \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) beschränkte Überprüfung rechtfertigt keine Änderung \ndes angefochtenen Beschlusses. Einer Klärung, ob die Antragsteller mit Herrn J. \nT. , dem Ehemann der Antragstellerin zu 1. und Vater der übrigen Antragsteller, \nim Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG in einem Haushalt zusammen leben, bedarf \nes nicht; denn es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Soweit \nim angefochtenen Beschluss das Vorliegen eines solchen Anordnungsgrundes für \nden Zeitraum vor Eingang des Antrags bei Gericht, d.h. für die Zeit vom 1. bis zum \n14. November 2004, verneint worden ist, haben die Antragsteller der Begründung \ndes Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde nichts entgegengesetzt. Bei \nZugrundelegung der Rechtsprechung des Senats ist ein Anordnungsgrund indes \nauch in Ansehung von für den Zeitraum vom 15. November 2004 bis zum 31. \nDezember 2004 eventuell zu niedrig erbrachten Leistungen nicht dargetan und \nglaubhaft gemacht, und zwar hinsichtlich der Unterkunftskosten schon deshalb nicht, \nweil die Miete soweit ersichtlich in voller Höhe von dem Antragsgegner direkt an den \nVermieter \nüberwiesen wird und nicht vorgetragen worden ist, dass noch Zahlungen offen \nstünden. Das hat zur Folge, dass nicht im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. \n§ 569 Abs. 3 BGB (früher § 554 BGB) von einem Mietrückstand ausgegangen \nwerden kann, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im \nnachfolgenden Monat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen würde. Dies \nist nach der Rechtsprechung des Senats aber Voraussetzung, um für die \nUnterkunftskosten einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung annehmen zu können. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2000 \n- 16 B 308/00 -, FEVS 52, 24 = NWVBl 2000, 392, \nund vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, \nNWVBl. 1995, 140, \n\n7\n\nNach Aktenlage ist ferner davon auszugehen, dass der existenznotwendige \nregelsatzmäßige Bedarf den Antragstellern im streitgegenständlichen Zeitraum zur \nVerfügung gestanden hat und darüber hinaus auch im laufenden Monat zur \nVerfügung steht. Damit fehlt es aber jedenfalls an dem für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Die von den \nAntragstellern eingereichten Unterlagen belegen, dass ihnen im Monat Januar 2005 \nüber das Kindergeld in Höhe von insgesamt 832,50 EUR hinaus weitere 740,21 \nEUR, d.h. insgesamt 1.572,71 EUR zur Anschaffung von Lebensmitteln und zur \nAbdeckung des weiteren alltäglichen Bedarfs an Barmitteln zur Verfügung stehen. \nDieser Betrag übersteigt deutlich die Summe von 1.362,80 EUR (vgl. die einzelnen \nBerechnungsposten auf Seite 5 des angefochtenen Beschlusses), die nach der \nbisherigen Rechtsprechung des Senats unter Geltung des außer Kraft getretenen \nBundessozialhilfegesetzes in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in \nAnsehung der seinerzeit geltenden Regelsätze für November 2004 allenfalls \nsicherungsfähig gewesen wäre. Für Dezember 2004 errechnet sich insoweit unter \nBerücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit des Antragstellers \nzu 2. ein noch geringerer Betrag. Die vorgelegten Kontoauszüge zeigen darüber \nhinaus, dass den Antragstellern seit dem 5. November 2004 insgesamt 4.177,87 \nEUR an Kindergeld bzw. Leistungen nach BSHG/SGB II für den regelsatzmäßigen \nVerbrauch zugeflossen sind, so dass bei durchschnittlicher Betrachtung (4.177,87 : 3 \n= 1.392,62) für jeden der Monate November 2004 bis Januar 2005 ein entsprechend \nhoher Betrag zur Verfügung gestanden hat. \n\n8\n\nOb im November und Dezember 2004 weitergehende Ansprüche der \nAntragsteller bestanden haben, ist nicht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes, sondern in einem eventuellen Hauptsacheverfahren zu klären.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-25/16-b-2700-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-25/16-b-2700-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282518","retrieved":"2026-07-09 02:57:25.291188+00:00"}}