{"status":"available","doknr":"OLD282517","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0125.16B2219.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-25","aktenzeichen":"16 B 2219/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie gegen die Ablehnung seines Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \ndurch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. September 2004 \ngerichtete Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter \nentscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nEs fehlt bereits an einer ausreichenden Beschwerdebegründung. Nach § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO muss die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der \nangefochtenen Entscheidung einzureichende Begründung unter anderem die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit \nder angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das erfordert jedenfalls ein \nMindestmaß an argumentativer Befassung mit den tragenden Erwägungen der \nangefochtenen Entscheidung.\n\n4\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 14. Aufl., § 146 Rn. 21, \nmwN.\n\n5\n\nDaran fehlt es hier. Im Begründungsschriftsatz vom 6. Oktober 2004 wird \nausgeführt, der Antragsteller bezweifele, dass er einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht habe. Nachfolgend gibt der Antragsteller die Auffassung der B. \nS. wieder, wonach es sich bei ihrer Leistungserbringung im Rahmen des § 264 \nSGB V um eine Auftragsleistung für den Antragsgegner iSv § 90 SGB X handele, \nschließt sich dieser Auffassung an und fügt lediglich noch hinzu, aus § 88 SGB X \nkönne nicht entnommen werden, \"dass § 264 SGB V im Rahmen von \nAuftragsverhältnissen keine Anwendung findet\". Damit wird der vom \nVerwaltungsgericht eingehend begründeten Rechtsauffassung, wonach es sich bei \nder Durchführung der Krankenversorgung nach § 264 Abs.2 bis Abs. 7 SGB V \ngerade nicht um ein Auftragsverhältnis im Sinne des SGB X handele, lediglich \napodiktisch die Behauptung entgegengesetzt, das sei aber doch so. Eine nähere \nAuseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses kann darin \nnicht gesehen werden.\n\n6\n\nAbgesehen davon dürfte es auf die Frage der rechtlichen Ausgestaltung des \nVerhältnisses zwischen dem Antragsgegner als Träger der Sozialhilfe und der iSv \n§ 264 SGB V leistungserbringenden Krankenkasse, hier der B. S. , gar nicht \nentscheidend ankommen. Indem der Antragsteller seinen Anspruch ausdrücklich \ngegen den Antragsgegner richtet, macht er hinlänglich deutlich, dass er - nachdem \ndie B1. sein Leistungsbegehren abgelehnt hat - nunmehr einen unmittelbaren \nsozialhilferechtlichen Anspruch gegen den zuständigen Sozialhilfeträger verfolgen \nwill. Ein solcher Anspruch, der lediglich auf § 37 Abs. 1 BSHG gestützt werden \nkönnte, besteht indessen nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob nach der Neufassung der \nVorschrift durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen \nKrankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190, 2255) überhaupt \nnoch Raum für einen - ergänzenden - Anspruch auf Leistungen der Krankenhilfe \ngegen den Sozialhilfeträger besteht, da nach § 37 Abs. 1 Satz 2 BSHG die \nRegelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V Ansprüchen auf \nKrankenhilfe nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BSHG vorgehen.\n\n7\n\nVgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 10 UE 2731/03 -, \nSFSH/SGB 2004, 741 = NDV-RD 2004, 130; Kostorz/Wahrendorf, ZFSH/SGB \n2004, 387, 394.\n\n8\n\nSelbst wenn indessen eine ergänzende Verpflichtung des Sozialhilfeträgers in \nBetracht gezogen wird, wäre gleichwohl die in § 37 Abs.1 Satz 1 BSHG angeordnete \nBegrenzung des möglichen Leistungsumfangs entsprechend dem Dritten Kapitel, \nFünften Abschnitt, Ersten Titel (§§ 27 bis 43b) des SGB V zu beachten. Leistungen \nder (sozialhilferechtlichen) Krankenhilfe können allenfalls in der Art und in dem \nUmfang beansprucht werden, wie dies im Rahmen der gesetzlichen \nKrankenversicherung möglich wäre.\n\n9\n\nVgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 10 UE 2731/03 -, \naaO.\n\n10\n\nDie B. S. hat krankenversicherungsrechtliche Leistungen für die vom \nAntragsteller begehrte Photodynamische Therapie mit Bescheid vom 1. Juni 2004 \nabgelehnt. Dem liegen sozialmedizinische Gutachten vom 29. Januar 2004 und vom \n10. Mai 2004 zugrunde, die - zusammengefasst - zu dem Ergebnis kommen, dass \ndiese bislang vom Bundesausschuss Ärzte und Krankenkasse für das beim \nAntragsteller vorhandene Krankheitsbild nicht anerkannte Therapieform auch nicht \nals \"neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode\" (§ 135 SGB V) befürwortet \nwerden könne. Denn nach dem aktuellen Stand der praktischen Erfahrungen sei \nnicht von der Wirksamkeit der Photodynamischen Therapie für die beim Antragsteller \nanzutreffende Augenerkrankung auszugehen. Die Richtigkeit dieser durch eine \nReihe wissenschaftlicher Veröffentlichungen untermauerten ärztlichen Bewertung \nwird weder vom Antragsteller noch von den ihn behandelnden Ärzten, die insoweit \nausdrücklich von einem zu befürwortenden \"Versuch\" sprechen, begründet in Frage \ngestellt. Eine Erweiterung der krankenversicherungsrechtlichen Leistungspflicht - und \ndamit auch der sozialhilferechtlichen Anspruchsverbürgung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG - auf Behandlungsmethoden, die sich erst im Stadium der Forschung oder \nErprobung befinden und noch nicht dem allgemeinen Stand der medizinischen \nErkenntnisse entsprechen, lässt das Gesetz selbst bei schweren und vorhersehbar \ntödlich verlaufenden Krankheiten grundsätzlich nicht zu. Dem Einwand, in solchen \nFällen müsse ein individueller Heilversuch auch mit noch nicht ausreichend \ngesicherten Therapieverfahren möglich sein, kann deshalb nicht Rechnung getragen \nwerden.\n\n11\n\nVgl. BSG, Urteil vom 28. März 2000 - B 1 Kr 11/98 R -, BSGE 86, 54.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-25/16-b-2219-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-25/16-b-2219-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282517","retrieved":"2026-07-09 02:57:25.216426+00:00"}}