{"status":"available","doknr":"OLD282516","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0125.15A548.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-25","aktenzeichen":"15 A 548/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor \nder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAm 1. Juni 1999 beschloss der Bauausschuss des Rates der Stadt I. die \nErneuerung der Straßen T. von der Straße An dem I1.---wege bis zur \nEinmündung X. und der Straße X. von der Einmündung An dem I1.---\nwege bis zur Straße T. im Mischprinzip und in Pflasterbauweise. Mit dem \nStraßenausbau sollte auch der Mischwasserkanal unter größerer Dimensionierung \nerneuert werden. Die im hier maßgeblichen Bereich zuletzt Ende der 50er Jahre \nhergestellten Straßen T. und X. bilden in ihrer ausgebauten Strecke \neinen von der Straße An dem I1.---wege im Süden ausgehenden und in einem \nBogen darauf zurückführenden Straßenzug, wobei die Straße X. nach Süden \nüber die Einmündung der Straße An dem I1.---wege und die Straße T. über \ndie Einmündung der Straße X. nach Norden weiterführen. Nach Durchführung \nvon Bürgerinformationsveranstaltungen beschloss der Bauausschuss am 7. März \n2000 eine Änderung des Bauprogramms. Nunmehr sollten die Straßen im \nTrennprinzip und bezüglich der Fahrbahn in Asphaltbauweise erneuert werden. Die \nschmalere Straße X. sollte eine 5,55 m breite Fahrbahn und einen einseitigen \nGehweg im Westen bzw. Norden von knapp 1,4 m Breite erhalten. Die Straße \nT. sollte eine 5,65 m breite Fahrbahn, beidseitige Gehwege (östlich \nüberwiegend knapp 1,4 m, westlich etwa 1 m breit) sowie im östlichen Bereich \nParkflächen erhalten. Die Baumaßnahmen begannen im Oktober 2000 und waren \njedenfalls im September 2002 noch nicht vollständig abgeschlossen. \n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin u.a. der Flurstücke Gemarkung F. , Flur 14, \nFlurstücke 413, 1724 und 1723. Bis in das Jahr 2000 bildeten die Flurstücke 1724 \nund 1723 das Flurstück 408. Mit Bauantrag vom 4. Oktober 1956 beantragte die \nKlägerin für dieses Flurstück und das zur Straße X. hin vorgelagerte Flurstück \n413 sowie für weitere Flächen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung \nvon fünf Wohnblocks und einem Hochhaus. Auf den Flurstücken 408 und 413 sollten \ndrei aneinander grenzende, zueinander leicht versetzte Mehrfamilienreihenhäuser \nerrichtet werden. Die Flurstücke grenzten im Osten an die Straße X. und im \nWesten an die F1. Straße. Zwischen diesen Straßen erstreckt sich nunmehr die \nim Bauantrag als Wohnblock IV bezeichnete Bebauung aus den drei Häusern \nX. 38, 40 und 42. Eine vergleichbare Bebauung ist nördlich auf den früheren \nFlurstücken 410 (Wohnblock III) und 414 (Wohnblocks I und II) verwirklicht worden. \nJeder dieser vier Wohnblocks aus je drei Reihenhäusern wurde durch eine \nBaugenehmigung mit dem Text \"Neubau eines Mehrfamilienhauses (Block IV)\" bzw. \nentsprechend Block I bis Block III genehmigt und unter Erteilung eines \nentsprechenden Gebrauchsabnahmescheines abgenommen. Nördlich des \nWohnblocks IV verläuft, ausgehend von der Straße X. , ein Fußweg auf dem \nGrundeigentum der Klägerin an den Häusern X. 38, 40 und 42 vorbei und \nmündet auf einen ebenfalls auf dem Gelände der Klägerin liegenden Fußweg parallel \nzur F1. Straße, der jeweils am nördlichen und südlichen Ende der \nWohnblockbebauung auf die F1. Straße führt. Das der Klägerin gehörende \nGelände zwischen diesem Fußweg und der F1. Straße steigt in einer mit Gehölz \nbestockten leichten Böschung an. \n\n4\n\nMit Verfügung vom 23. April 2000 genehmigte der Beklagte die Teilung des \nFlurstücks 408 in die heutigen Flurstücke 1724 und 1723. Dadurch wurde für das \nwestliche Haus des Blocks (X. 42) das an die F1. Straße grenzende \nFlurstück 1723 gebildet, während die beiden anderen Häuser X. 38 und 40 \nnunmehr auf der an die Straße X. grenzenden Fläche der Flurstücke 1724 und \n413 liegen . Gleiches geschah für die anderen drei Wohnblocks (Bildung der an die \nF1. Straße grenzenden Flurstücke 1727 und 1729 und der an die Straße X. \ngrenzenden Flurstücke 1728 und 1730). \n\n5\n\nMit Bescheid vom 20. Februar 2001 zog der Beklagte die Klägerin für die mit den \nHäusern X. 38, 40 und 42 bebaute Fläche zu einer Vorausleistung auf den \nkünftigen Straßenbaubeitrag in voller Höhe heran. Dabei betrachtete er die \nFlurstücke 413, 1724 und 1723 als wirtschaftliche Einheit. Von dem so gebildeten \nGrundstück im wirtschaftlichen Sinne wurde die Fläche, soweit sie an die Straße \nX. grenzt und nicht über das Ausbauende hinausreicht, veranlagt, und zwar im \nWesentlichen bis zur Tiefenbegrenzung ganz und darüber hinaus entsprechend der \nRegelung der Beitragssatzung insoweit, als sie tatsächlich bebaut ist zuzüglich der \nAbstandsflächen. Gleichermaßen wurde hinsichtlich der Grundstücke mit den drei \nanderen Wohnblocks verfahren. \n\n6\n\nDer veranschlagte Aufwand für den Ausbau der Straßen X. und T. \nwurde zusammen abgerechnet und die so gebildete einheitliche Anlage als \nAnliegerstraße eingestuft. \n\n7\n\nFür die mit den Wohnhäusern X. 38, 40 und 42 bebaute Fläche setzte der \nBeklagte eine Vorausleistung von 40.299,29 DM fest. Auf den dagegen erhobenen \nWiderspruch ermäßigte der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. \nSeptember 2001 die festgesetzte Vorausleistung auf 38.214,23 DM auf Grund einer \nneuen Aufwandsberechnung (nunmehriger umlagefähige Aufwand 536.178,14 DM) \nund einer neuen Verteilungsflächenberechnung (nunmehr 102.327 \nVerteilungsanteile), sodass sich bei einem Beitragssatz von 5,23985 DM je \nVerteilungsanteil und für das klägerische Grundstück angesetzten 7.293 \nVerteilungsanteilen der festgesetzte Vorausleistungsbetrag ergab. Im Übrigen wurde \nder Widerspruch zurückgewiesen. \n\n8\n\nMit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin - im weiteren \nVerlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nur noch teilweise - gegen den \nVorausleistungsbescheid gewandt und vorgetragen: Das Flurstück 1723 sei zu \nUnrecht mit in die Veranlagung einbezogen worden. Es bilde keine wirtschaftliche \nEinheit mit den vorgelagerten Flurstücken 1724 und 413. Ausgangspunkt bei der \nBildung wirtschaftlicher Einheiten sei das Buchgrundstück. Hier liege kein Grund vor, \neine wirtschaftliche Einheit über die genannten Flurstück 1724 und 413 hinaus zu \nbilden. Im Übrigen hätte auch das Schulgrundstück im Norden an der Straße \nT. in die Verteilung einbezogen werden müssen. \n\n9\n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt, \n\n10\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n20. Februar 2001 für das Grundstück X. 38, \n40, 42, Gemarkung F. , Flur 14, Flurstück 413 \nteilweise, Flurstück 1723 teilweise, Flurstück 1724 \nteilweise in Gestalt des am 14. September 2001 \nzugestellten Widerspruchsbescheides insoweit \naufzuheben, als mehr als 25.869,44 DM (13.226,83 \nEUR) von ihr gefordert werden. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr hat vorgetragen: Bei den Flurstücken 1723, 1724 und 413 handele es sich um \neine wirtschaftliche Einheit, wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Bebauung \nergebe. Diese wirtschaftliche Einheit sei von der F1. Straße und von der Straße \nX. erschlossen. Das Schulgrundstück im Norden der Straße T. sei \nnicht erschlossen. An die ausgebaute Anlage grenze lediglich eine südlich des \nSchulgrundstücks gelegene öffentliche Grünanlage, die nicht der Beitragspflicht \nunterliege. \n\n14\n\nDie ursprünglich weitergehende Klage hat die Klägerin im erstinstanzlichen \nVerfahren zurückgenommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das \nVerwaltungsgericht dem aufrecht erhaltenen Teil der Klage stattgegeben. Das \nFlurstück 1723 wie auch die entsprechenden Flurstücke bei den anderen \nWohnblöcken seien nicht in die Verteilung einzubeziehen, da sie keine wirtschaftliche \nEinheit mit den zur Straße X. vorgelagerten Flurstücken bildeten. Auch \nkönnten die Straßen T. und X. wegen ihres unterschiedlichen \nAusbaustandards nicht als eine einheitliche Anlage abgerechnet werden. Wegen der \nsich daraus ergebenden Beitragsminderung könne der Beklagte nicht mehr \nverlangen, als von der Klägerin zugestanden sei.\n\n15\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nBeklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und \nergänzend ausführt: Das früher vorhandene Flurstück 408 sei im Zeitpunkt der \nBebauung als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen gewesen. Das könne wegen \neiner nachträglichen Grundstücksteilung nicht anders beurteilt werden. Tatsächlich \nwürden die Baublöcke auch von der Straße X. erschlossen, während zur \nF1. Straße hin nur eine Zweiterschließung bestehe. Auch dürften die Straßen \nT. und X. in ihren ausgebauten Teilen als eine Anlage abgerechnet \nwerden, da in Folge des weiten Anlagenbegriffs der Straßenbaubeitragssatzung das \nBauprogramm die räumliche Ausdehnung der Anlage bestimme. Hier sei durch das \nBauprogramm eine Verbindung des Ausbaus der Straßen T. und X. \nangeordnet. Eine Grenze für eine Zusammenfassung könne allenfalls dort \nangenommen werden, wo durch die Zusammenfassung unvertretbare Zustände \neinträten, etwa eine gravierende Beitragsverzerrung. Das sei hier aber nicht der Fall. \nUrsprünglich sei eine einheitliche Mischfläche geplant gewesen, erst die \nBürgeranhörung habe zu der jetzt gefundenen Lösung geführt, die wegen der \nerforderlichen Berücksichtigung der Einzelkosten der Teileinrichtungen bei getrennter \nAbrechnung zu einem rechnerisch höheren Beitrag für die Anlieger der Straße \nT. führe, obwohl die wirtschaftlichen Vorteile annähernd gleich mit denen der \nAnlieger der Straße X. seien. Durch die vom Verwaltungsgericht für richtig \ngehaltene Abrechnungsart werde eine Beitragsverzerrung zu Lasten der Anlieger der \nStraße T. herbeigeführt. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Sie hält die \nFlurstücke 1724 und 413 für die hier maßgebliche wirtschaftliche Einheit. Eine \nZusammenfassung verschiedener Anlagen durch ein Bauprogramm sei unzulässig, \nwenn - wie hier - aus Rechtsgründen Anlagen getrennt abzurechnen seien. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringen der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \nzu Recht stattgegeben. Im angefochtenen Umfang ist der Vorausleistungsbescheid \nrechtswidrig und verletzt die Rechte der Klägerin. Insoweit kann er sich nicht auf § 8 \ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in \nVerbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für \nstraßenbauliche Maßnahmen der Stadt I. vom 2. Januar 1984 in der Fassung der \n1. Änderungssatzung vom 1. Dezember 1993 (SBS) stützen. Nach § 8 Abs. 8 \nKAG NRW können auf die künftige Beitragsschuld angemessene Vorausleistungen \nverlangt werden, sobald mit der Durchführung der beitragsfähigen Maßnahme \nbegonnen worden ist. Hier kann der Beklagte die Vorausleistung nicht in der \nberufungsbefangenen Höhe verlangen, weil sich bei richtiger Abgrenzung der \nabzurechnenden Anlage und richtiger Bildung des Abrechnungsgebiets kein höherer \nals der von der Klägerin unangefochten gelassene Betrag ergibt.\n\n24\n\nZu Recht ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die beitragsrechtliche \nAbrechnung der Ausbaumaßnahmen an den Straßen X. und T. nicht \nzusammen erfolgen darf. Es handelt sich nämlich um den Ausbau zweier \nverschiedener Anlagen. \n\n25\n\nWas die abzurechnende Anlage ist, richtet sich in erster Linie nach der \ngemeindlichen Straßenbaubeitragssatzung. Diese kann den Anlagenbegriff des \nErschließungsbeitragsrechts wählen (Erschließungsanlagenbegriff), der darauf \nabstellt, welcher Straßenteil bei natürlicher Betrachtungsweise durch Unterschiede \nim Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, \nStraßenausstattung) zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen \nStraßennetzes gemacht wird. \n\n26\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 7. Aufl., § 12 Rn. 10.\n\n27\n\nDieser Begriff wird etwa gewählt, wenn Gegenstand der Ausbaumaßnahme \nöffentliche Straßen, Wege und Plätze und damit Anlagen sein sollen. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 1999 \n- 15 A 1784/96 -, S. 10 des amtl. Umdrucks. \n\n29\n\nDie Satzung kann jedoch auch - wie hier in § 1 SBS geschehen - mit der \nWendung \"Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze\" den \nspezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff wählen, der für die \nräumliche Abgrenzung der Anlage grundsätzlich auf das Bauprogramm abstellt. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 \n- 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870.\n\n31\n\nEin Bauprogramm legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, \nwo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt \nwerden kann, ob die Anlage i.S.d. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt \nist. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November \n1996 - 15 B 369/96 -, NVwZ-RR 1998, 70.\n\n33\n\nHier spricht viel dafür, dass das Bauprogramm den gemeinsamen Ausbau der \nStraße T. und X. vorsah: Die Beschluss am 7. März 2000 erfolgte auf \nGrund einer einzigen Beschlussvorlage, die nur diesen Ausbau zum Gegenstand \nhatte. Der Ausbauplanung, der mit dem Beschluss zugestimmt wurde, lag ein \neinziger, die Gesamtmaßnahme betreffender Ausbauplan zu Grunde mit der \nBezeichnung \"T. /X. \". \n\n34\n\nDennoch bestimmen sich die Grenzen der Anlage hier nicht nach diesem \nBauprogramm. Denn die Maßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt gewissen \nrechtlichen Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung \neiner Anlage über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurück bleibt. \nDiese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zu Grunde \nliegenden Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil \nist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine \nErschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass \ndie Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen \nGesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die \nAbgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die \nAusbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 \n- 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870.\n\n36\n\nWie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, verhindert die unterschiedliche \nAusstattung der Straßen T. und X. eine Zusammenfassung zu einer \nAnlage, da den Anliegern nicht annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten \nwerden: Während die Straße T. mit einem Parkstreifen auf der Ostseite und \nbeidseitigen Gehwegen versehen ist, fehlen solche Parkmöglichkeiten auf der Straße \nX. und ist hier nur ein einseitiger Gehweg vorhanden. Außerdem ist die \nFahrbahn der Straße X. - wenngleich nur geringfügig - schmaler. Die \nUnterschiedlichkeit der Ausstattung der beiden Straßen wird im Unterschied im \nBeitragssatz deutlich, der bei getrennter Abrechnung entsteht. Nach dem Vortrag des \nBeklagten liegt bei getrennter Abrechnung der Beitragssatz für die Straße T. \nbei 6,8163 DM je Verteilungsanteil und für die Straße X. bei 4,2861 DM je \nVerteilungsanteil. Damit übersteigt der Beitragssatz der Straße T. den der \nStraße X. um fast 60 %. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann nicht \nvon ungefähr gleichen wirtschaftlichen Vorteilen für die Anlieger der Straße T. \nund X. gesprochen werden, denn die genannte unterschiedliche Ausstattung \nführt zu einer besseren Erschließungssituation der durch die Straße T. \nerschlossenen Grundstücke. Die gegenüber der Straße X. zusätzlichen \nGebrauchsvorteile an der Straße T. steigern den Gebrauchswert der durch \nsie erschlossenen Grundstücke und damit die wirtschaftlichen Vorteile für deren \nEigentümer entsprechend. Deshalb kann von einer Beitragsverzerrung zu Lasten der \nAnlieger der Straße T. durch eine getrennte Abrechnung, wie der Beklagte \nmeint, keine Rede sein. Vielmehr würde eine gemeinsame Abrechnung zu einer nicht \ndurch entsprechende wirtschaftliche Vorteile gerechtfertigten Beitragsnivellierung zu \nLasten der Anlieger der Straße X. führen. Die vom Beklagten angeführte \nEntstehungsgeschichte der Ausbauplanung, die vor allem auf Wünsche der Anlieger \nbeider Straßen zurückzuführen sein soll, spielt für die hier in Rede stehende Frage \nder Möglichkeit zusammengefasster Abrechnung keine Rolle.\n\n37\n\nDie einheitliche Ermittlung und Verteilung des Aufwandes für die beiden Straßen \nkann auch nicht auf den Gesichtspunkt einer Erschließungseinheit gestützt werden. \nAllerdings ist es möglich, dass der vom Bauprogramm bestimmte \nstraßenbaubeitragsrechtliche Anlagenbegriff auch Erschließungseinheiten umfasst. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember \n1994 - 15 B 1196/94 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks; \nzur Zusammenfassung mehrerer Straßen zu einer \nAnlage kraft Bauprogramms vgl. auch Beschluss \nvom 11. Juni 1996 - 15 B 1313/96 -, NWVBl. 1997, \n187; Beschluss vom 10. Juni 1992 - 2 B 2342/91 -, S. \n3 ff. des amtl. Umdrucks.\n\n39\n\nHier erlaubt § 9 Abs. 3 SBS, den beitragsfähigen Aufwand für mehrere Anlagen, \nwelche für die erschlossenen Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt zu \nermitteln, auf die durch sie erschlossenen Grundstücke zu verteilen und den Beitrag \nzu erheben. Für diese an die erschließungsbeitragsrechtliche Regelung des § 130 \nAbs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) angelehnte Regelung besteht zwar in \n§ 8 KAG NRW keine ausdrückliche Ermächtigung. Indes ist die Gemeinde, weil § 8 \nKAG NRW keinen bestimmten Anlagenbegriff vorschreibt, befugt, durch \nSatzungsrecht eine derartige Möglichkeit der Bildung einer Erschließungseinheit \nanzuordnen. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 \n- 2 A 1232/89 -, S. 12 ff. des amtl. Umdrucks; \nBeschluss vom 4. Februar 1985 - 2 B 499/84 -, S. 2 f. \ndes amtl. Umdrucks.\n\n41\n\nDie vorliegende satzungsrechtliche Ermächtigung, \"für mehrere Anlagen, welche \nfür die erschlossenen Grundstücke eine Einheit bilden,\" eine gemeinsame \nAbrechnung vorzunehmen, deckt jedoch selbst dann, wenn der Rat, der nach § 9 \nAbs. 3 Satz 2 SBS alleine über die Bildung einer solchen Einheit zu entscheiden hat, \ndies für die endgültige Beitragserhebung beschließen sollte, hier eine gemeinsame \nAbrechnung nicht. Es fehlt nämlich daran, dass die zusammen abzurechnenden \nStraßen für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden. \n\n42\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer \nErschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB muss eine funktionelle \nAbhängigkeit der zusammen abgerechneten Straßen in der Weise vorliegen, dass \ndie mit geringerem Aufwand hergestellte Straße ihre Erschließungsfunktion nur im \nZusammenwirken mit der aufwändiger hergestellten Anlage erfüllen kann. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1998 \n- 8 C 8.97 -, DVBl. 1999, 395 (397 f.); Urteil vom 25. \nFebruar 1994 - 8 C 14.92 -, NVwZ 1994, 913 (914 f.); \nUrteil vom 22. Mai 1992 - 8 C 57.90 -, DVBl. 1992, \n1107 (1108).\n\n44\n\nZwar gilt für den Bereich des Beitragsrecht nach § 8 KAG NRW dieses \ngrundsätzlich auch hier maßgebliche Verständnis des Funktionszusammenhangs \nzweier zusammen abgerechneter Straßen nicht in der Rigidität, dass praktisch nur \nein Hauptzug zusammen mit einem davon abzweigenden Nebenzug als Stichstraße \noder auf den Hauptzug zurückführender Ring als Erschließungseinheit anerkannt \nwerden kann. \n\n45\n\nVgl. zu dieser aus der Rechtsprechung \ngewonnenen Beschränkung Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 14 \nRn. 39 f.; Fischer, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch \ndes öffentlichen Baurechts, Loseblattsammlung \n(Stand: Juli 2004), F Rn. 262 ff.; kritisch Quaas, in: \nSchrödter, BauGB, 6. Aufl., § 130 Rn. 12 f.\n\n46\n\nVielmehr kann auch ein System von Sackgassen, die von einem Hauptzug \nausgehen, in Folge ihrer inneren Verbindung und Abhängigkeit zusammen mit dem \nHauptzug eine ausreichende einheitliche Erschließungsfunktion für ein \nAbrechnungsgebiet haben und damit eine Erschließungseinheit bilden. \n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 \n- 15 A 6119/96 -, S. 7 f. des amtl. Umdrucks. \n\n48\n\nDie ausgebauten Straßen T. und X. stehen aber nicht in einer \nsolchen funktionellen Abhängigkeit: Die Straße X. ist über die Straße An dem \nI1.---wege und in Fortführung im Süden über die D.---straße an das Verkehrsnetz \nangebunden. Die Straße X. ist damit lediglich eine von der Straße T. \nabzweigende und im weiteren Verlauf mit dem sonstigen Verkehrsnetz verbundene \nStraße. Das begründet nicht die erforderliche Einheit in der Erschließungsfunktion. \n\n49\n\nWeil die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bildung einer \nErschließungseinheit nicht vorliegen, bedarf es keiner Prüfung, ob eine Entscheidung \ndes Rates über die Bildung einer Einheit nach § 9 Abs. 3 Satz 2 SBS überhaupt noch \nmöglich und vor der Erhebung von Vorausleistungen auf der Basis einer \nErschließungseinheit erforderlich ist. Ebenso bedarf es auch keiner Prüfung, ob § 9 \nAbs. 3 SBS, der die Bildung einer Einheit dem Rat vorbehält, die Bildung einer \nErschließungseinheit kraft Bauprogramms, das nicht vom Rat aufgestellt wurde, \nausschließt. Selbst wenn sich § 9 Abs. 3 SBS lediglich auf Fälle bezieht, bei denen \nvom Bauprogramm her unterschiedliche Anlagen zusammengefasst werden sollen, \nund die Vorschrift daher die Bildung einer allein durch ein Bauprogramm \nhergestellten Erschließungseinheit nicht ausschließt, kann hier eine \nErschließungseinheit durch Bauprogramm nicht festgestellt werden. Liegen nämlich \nunterschiedliche wirtschaftliche Vorteile für die Anlieger der durch ein Bauprogramm \nzusammengefassten Straßen vor, so kann eine gemeinsame Abrechnung mit der \nsich daraus ergebenden Beitragsnivellierung nur dann erfolgen, wenn die oben \ngenannte funktionelle Abhängigkeit der Straßen vorliegt. Denn nur dies rechtfertigt \nes, trotz bei isolierter Betrachtung unterschiedlicher wirtschaftlicher Vorteile die \nAnlieger der weniger aufwändig hergestellten Straße an den Kosten der aufwändiger \nhergestellten Straße zu beteiligen. Die damit auch für eine allein durch ein \nBauprogramm hergestellte Erschließungseinheit zu fordernde funktionelle \nAbhängigkeit fehlt aber, wie oben ausgeführt wurde.\n\n50\n\nDas Verwaltungsgericht hat schließlich ebenfalls zu Recht entschieden, dass die \nFlurstücke 1723, 1727 und 1729 aus dem Abrechnungsgebiet herauszunehmen sind. \nSie bilden keine wirtschaftliche Einheit mit den zur Straße X. vorgelagerten \nFlurstücken. Sie sind auch nicht als Hinterliegergrundstücke von dieser Straße, \nsondern allein als Anliegergrundstücke von der F1. Straße erschlossen. \n\n51\n\nEine wirtschaftliche Einheit ist der demselben Eigentümer gehörende Teil der \nGrundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. \nAusgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind \nGrundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche \nEinheiten. Davon ausgehend ist hier festzustellen, ob die an der Straße X. \nliegenden Buchgrundstücke zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um die aus den \ngenannten Flurstücken gebildeten Flächen vergrößert werden müssen. Für eine \nZusammenlegung von Flächen ist ein Mindestmaß an rechtlicher \nZusammengehörigkeit der Flächen erforderlich. \n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 \n- 15 B 1432/04 -, S. 3 f. des amtl. Umdrucks; \nBeschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, \nNWVBl. 1999, 25, zum Anschlussbeitragsrecht. \n\n53\n\nHier liegt kein Grund vor, die drei Flächen, die aus den Flurstücken 413 und \n1724, 1728 und 1730 bestehen, um die Flurstücke 1723, 1727 und 1729 zu \nerweitern. Das erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit für \neine Zusammenlegung zu drei wirtschaftlichen Einheiten fehlt. \n\n54\n\nSie kann nicht darauf gestützt werden, dass im Baugenehmigungsverfahren \ninsoweit einheitliche Baugrundstücke vorhanden gewesen sein sollen. Allerdings ist \nbei bebauten Grundstücken darauf abzustellen, was im Einzelfall auf Grund und in \nÜbereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht \nworden ist, wobei der Darstellung des Baugrundstücks nach § 3 Abs. 1 der \nVerordnung über bautechnische Prüfungen hervorgehobene Bedeutung zukommt. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1998 \n- 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25. \n\n56\n\nHier geben jedoch weder die verwirklichte Bausubstanz noch die in den \nBauvorlagen bezeichneten Baugrundstücke etwas für eine rechtliche \nZusammengehörigkeit her. Die verwirklichte Bausubstanz besteht aus zwölf \nMehrfamilienhäusern, die in vier Hausgruppen angeordnet sind. Gegenstand des \nBauantrags war damit die Genehmigung zur Errichtung von zwölf Reihenhäusern, die \nnicht entlang einer Straße, sondern quer zwischen zwei Straßen gebaut werden \nsollten. Dieser Bebauung stünde sogar die Existenz dreier Buchgrundstücke als \nwirtschaftlicher Einheiten pro Hausgruppe, auf denen je ein Reihenhaus errichtet ist, \nnicht entgegen. Wegen der Notwendigkeit der Anbindung an eine öffentliche \nVerkehrsfläche für das jeweils mittlere Grundstück nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) wäre dann allerdings \neine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer Straße erforderlich. Die jetzige \nGrundstückslage von nur zwei wirtschaftlichen Einheiten, die jeweils an eine Straße \ngrenzen und mit einem Reihenhaus oder zweien bebaut sind, entspricht damit der \nBebauung, sodass diese nicht zur Bildung einer einzigen wirtschaftlichen Einheit \nzwingt. \n\n57\n\nAuch der zum Baugenehmigungsantrag gehörende Lageplan gibt für die \nAnnahme einer wirtschaftlichen Einheit nichts her. Er stellt nämlich die Fläche der \nGesamtbebauung dar, auf der die vier hier in Rede stehenden Hausgruppen sowie \neine weitere Hausgruppe (Block V) und ein Hochhaus errichtet werden sollten, wie es \nim Bauantrag vom 4. Oktober 1956 beantragt wurde. Der Beklagte hat einzelne \nReihenhäuser im Genehmigungsverfahren zusammengefasst, indem er jeweils eine \nBaugenehmigung für eine Hausgruppe erteilte, wobei er als Gegenstand den \n\"Neubau eines Mehrfamilienhauses\" angab. Gleiches galt für die \nGebrauchsabnahmebescheinigungen. Alleine durch derartige zusammengefasste \nbehördliche Erklärungen wird aber die erforderliche rechtliche Zusammengehörigkeit \nder Flächen nicht begründet. \n\n58\n\nAuch sonst gibt es keine Gesichtspunkte für eine solche Zusammengehörigkeit. \nInsbesondere ergibt sie sich nicht aus dem Bauordnungsrecht, denn die \nGenehmigung der Teilung, ohne dass dazu Baulasten auf Nachbargrundstücken \ngeschaffen werden mussten, die Anknüpfungspunkt für die Bildung einer \nwirtschaftlichen Einheit hätten sein können, erfolgte, weil die Bildung der \neigenständigen Grundstücke bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht zuwider lief \n(§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Der Beklagte macht auch baurechtliche Gründe, die \nzur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit zwängen, nicht geltend. \n\n59\n\nUnerheblich ist, dass nach dem Vortrag des Beklagten die tatsächliche \nErschließung des rückwärtigen Reihenhauses X. 42 zur Straße X. über \nden an den Häusern 38 bis 42 entlang über die Flurstücke 1723, 1724 und 413 \nführenden Fußweg erfolge. Solchen tatsächlichen Umständen kommt für die Bildung \neiner wirtschaftlichen Einheit keine maßgebliche Bedeutung zu, da erst die rechtliche \nZusammengehörigkeit die wirtschaftliche Einheit begründet. Daher bleibt es auch im \nvorliegenden Fall bei dem Grundsatz, dass die abgetrennten Buchgrundstücke selbst \nwirtschaftliche Einheiten sind. \n\n60\n\nDer Maßgeblichkeit des Buchgrundstücks für die Bildung der wirtschaftlichen \nEinheiten hier kann nicht entgegen gehalten werden, die Grundstücksteilung sei \nbeitragsrechtlich unbeachtlich, weil sie einen Missbrauch rechtlicher \nGestaltungsmöglichkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 42 \nAbs. 1 der Abgabenordnung (AO) darstelle. Nach dieser Vorschrift kann durch \nMissbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Abgabengesetz nicht \numgangen werden, vielmehr entsteht der Abgabeanspruch so, wie er bei einer den \nwirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat für das Beitragsrecht \nnach dem Kommunalabgabengesetz NRW anschließt, liegt ein solcher Missbrauch \nvor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten \nwirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und \ndurch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu \nrechtfertigen ist. \n\n61\n\nVgl. BFH, Urteil vom 20. März 2002 - I R 63/99 -, \nBFHE 198, 506 (509). \n\n62\n\nDas Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht \nunangemessen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die vom \nGesetz vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen \nZiels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach \nden Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll. \n\n63\n\nVgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 1998 - IX R \n38/96 -, BFHE 185, 379 (381); Urteil vom 26. März \n1996 - IX R 51/92 -, BFHE 180, 330 (331). \n\n64\n\nDie Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie \nüberhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher \nGrund nicht zu entdecken ist.\n\n65\n\nVgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 1991 - IV R \n132/85 -, BFHE 163, 449 (454); OVG NRW, Urteil \nvom 21. April 1997 - 3 A 3508/92 -, NWVBl. 1998, \n245 (246).\n\n66\n\nDie hier vorgenommene Teilung in mit einzelnen oder mehreren Reihenhäusern \nbebaute Grundstücke ist nicht unangemessen im oben beschriebenen Sinne. \nVielmehr entspricht sie der gegebenen baulichen Situation einer \nReihenhausbebauung, die sogar mit einer weiteren Aufteilung (für jedes Reihenhaus \nein Grundstück) übereinstimmen würde.\n\n67\n\nVgl. dazu, dass es sogar zum \nbauplanungsrechtlichen Begriff des Reihenhauses \ngehören soll, dass jedes Haus auf einem eigenen \nGrundstück steht, Fickert/Fieseler, \nBaunutzungsverordnung, 9. Aufl., § 22 Rn. 6.4.\n\n68\n\nMit der vorliegenden Teilung, die der baulichen Selbstständigkeit der errichteten \nGebäude entspricht, können die einzelnen Objekte getrennt - etwa durch \nVeräußerung oder Umwandlung in Eigentumswohnungen - verwertet werden, mag \ndies auch gegenwärtig nicht geplant sein. Wenn - wie es hier nach den obigen \nAusführungen der Fall ist - kein Grund vorliegt, die Flurstücke als eine wirtschaftliche \nEinheit zu behandeln, kann die vorgenommene Grundstücksaufteilung auch nicht als \nMissbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten angesehen werden. Denn diese \nBewertung der Grundstücksituation unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen \nEinheit zeigt, dass die vorgenommene Teilung beitragsrechtlich zu billigen ist. \nAngesichts der Flexibilität des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit, die die \nvorgegebene rechtliche Grundstücksituation mit den Anforderungen des \nBeitragsrechts verbindet, dürfte es bei Grundstücksteilungen keinen \nAnwendungsbereich des § 42 Abs. 1 AO geben, wenn nur, wie es der Begriff der \nwirtschaftlichen Einheit verlangt, Eigentümeridentität zwischen den betroffenen \nFlurstücken besteht. Regelmäßig werden nämlich dann, wenn die \nGrundstücksteilung als missbräuchlich im Sinne des § 42 Abs. 1 AO anzusehen \nwäre, die betroffenen Flurstücke als wirtschaftliche Einheit zusammenzufassen sein, \nwie umgekehrt dann, wenn die Grundstücksteilung beitragsrechtlich zu mehreren \nwirtschaftlichen Einheit führt, jene regelmäßig nicht als missbräuchlich angesehen \nwerden kann.\n\n69\n\nSchließlich sind die abgetrennten Grundstücke (Flurstück 1723, 1727 und 1729) \nauch nicht als selbstständige Hinterliegergrundstücke zur Straße X. zu \nveranlagen. Die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats dafür aufgestellten \nVoraussetzungen für eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten \nStraße, \n\n70\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai \n2004 - 15 B 747/04 -, NVWZ-RR 2004, 784 f., \n\n71\n\nliegen nicht vor. Eine solche gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit begründet \nauch die Eigentümeridentität nicht. Grundsätzlich ist zwar auch bei einem \nHinterliegergrundstück dann eine Beitragspflicht gerechtfertigt, wenn die \nInanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Eigentümers dieses \nGrundstücks abhängt. Daher spricht viel dafür, dass das Merkmal bei einem - auch \nunbebauten - Hinterliegergrundstück dann zu bejahen ist, wenn es für seine Nutzung \nauf die ausgebaute Straße angewiesen ist und das Vorderliegergrundstück im \nEigentum desselben Eigentümers wie das Hinterliegergrundstück steht. \n\n72\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 \n- 15 B 1351/04 -, S. 4 des amtl. Umdrucks. \n\n73\n\nDenn dann wird durch die nur so vermittelte Erschließung des \nHinterliegergrundstücks dessen Gebrauchswert erhöht und dem Eigentümer ein \nwirtschaftlicher Vorteil zugewandt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diesen \nVorteil durch Anlegung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zur Straße \nrealisiert, was in Folge der Eigentümeridentität alleine von seinem Willen abhinge. \nDies gilt jedoch nicht bei einem bereits anderweitig voll erschlossenen Grundstück, \nda dann nur eine Zweiterschließung über ein Vorderliegergrundstück vermittelt wird, \nvon der die Nutzung des Grundstücks nicht abhängt. Eine solche nur mittelbare und \nnicht notwendige Erschließungsmöglichkeit rechtfertigt die Beitragspflicht noch nicht. \nHier lässt sich ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil möglicherweise schon dann \nbejahen, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen kund tut, dass er \ndie Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen \ngedenkt, etwa indem er eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück herstellt.\n\n74\n\nVgl. zur Bedeutung einer tatsächlich angelegten \nZufahrt für die Erschließungsbeitragspflicht von \nHinterliegergrundstücken Driehaus, Erschließungs- \nund Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 17 Rn. 77 ff.\n\n75\n\nAuch dies ist jedoch hier nicht der Fall, da allein eine fußläufige Verbindung der \nHinterliegergrundstücke über die Vorderliegergrundstücke zur ausgebauten Straße \nbesteht. \n\n76\n\nNach der somit erforderlichen Korrektur des abzurechnenden Aufwands und des \nzu bildenden Abrechnungsgebiets vermindert sich die künftige Beitragsschuld in der \nWeise, dass die vom Beklagten mit der Berufung erstrebte weitere Vorausleistung \nnicht gefordert werden kann. Insoweit wird auf die Ausführungen im angegriffenen \nUrteil (S. 11 und 16 f.), denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, Bezug \ngenommen.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n78\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-25/15-a-548-03","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-25/15-a-548-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282516","retrieved":"2026-07-09 02:57:25.129928+00:00"}}