{"status":"available","doknr":"OLD282513","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0125.10B948.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-25","aktenzeichen":"10 B 948/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April 2004 \nwird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \ngegen die der Beigeladenen zu 2) erteilte Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 \nwird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - tragen \ndie Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen tragen diese selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich, dass die der Beigeladenen \nzu 2) erteilte Baugenehmigung vom 28. Januar 2004 zur \"Errichtung von zwei \nDachgauben\" in dem Gebäude I.--gasse 13 wegen Unbestimmtheit hinsichtlich \nnachbarrelevanter Umstände rechtswidrig ist.\n\n4\n\nDer Baugenehmigung sind hinreichende Angaben zu den Ausmaßen der \nDachaufbauten nicht zu entnehmen, so dass die für die Belange der Antragstellerin \nmaßgebliche wertende Entscheidung, ob es sich bei den Dachaufbauten um solche \nim Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NW handelt oder nicht, anhand der \ngenehmigten Bauvorlagen nicht getroffen werden kann.\n\n5\n\nZur Abgrenzung von Dachgauben und \ngleichgestellten Dachaufbauten zu selbstständig \nAbstandflächen auslösenden Bauteilen \nSenatsbeschluss vom\n13. Januar 2004 .- 10 B 1811/03 -. Zum Erfordernis \nder Bestimmtheit in diesem Zusammenhang: OVG \nNRW, Urt. v. 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, BRS 56 \nNr. 139. \n\n6\n\nIn der grüngestempelten Schnittzeichnung ist die Oberkante der als Dachgauben \nbezeichneten Bauteile - die allerdings nicht vollständig auf dem Dach ruhen und \ndeshalb keine Dachgauben, sondern allenfalls andere Dachaufbauten im Sinne der \nerwähnten Vorschrift sein können - mit 46,01üNN eingetragen worden. Zeichnerisch \ndargestellt ist hingegen ein Abstand zwischen der Oberkante des Dachfirsts und der \nDachoberkante des Dachaufbaus von etwa 2,35m; aus dem für den Dachfirst \nangegebenen Maß (48,66üNN) ergibt sich daher eine absolute Höhe der \nDachoberkante der Dachaufbauten von 46,31üNN. Die Diskrepanz zwischen \nmaßstabgetreuer zeichnerischer Darstellung und den - nachträglich auf Anforderung \ndurch den Antragsgegner - eingetragenen Höhenmaßen beträgt demnach etwa \n30cm. Dieser Widerspruch lässt sich anhand der übrigen Bauvorlagen auch nicht \nauflösen. Insbesondere hat der Antragsgegner nicht durch Grüneintragungen klar \ngestellt, welche Angaben oder Darstellungen gelten sollen und genehmigt werden; \ndie Annahme, dass stets die textlich eingetragenen Vermaßungen den Vorzug vor \nden maßstäblich ausgeführten zeichnerischen Darstellungen verdienten, ist nicht \ngerechtfertigt. Auch aus den übrigen Bauvorlagen lässt sich hierzu nichts mit der \ngebotenen Klarheit entnehmen. In den Ansichtszeichnungen ist die Gesamthöhe des \nDaches anhand der eingetragenen Höhenmaße und zeichnerisch übereinstimmend \nmit 4,80m zu ermitteln; die Oberkante der streitgegenständlichen Dachaufbauten ist \ndort ebenfalls mit jeweils 46,01üNN eingetragen, während sich die Oberkante \nzeichnerisch auf einer Höhe von 45,91üNN befindet. In diesen Ansichtszeichnungen \nlässt sich den zeichnerischen Darstellungen mithin entnehmen, dass der Abstand \nzwischen Oberkante Dachaufbauten und First des Hauses 2,75m betrage, während \nsich - wie ausgeführt - aus der Schnittzeichnung ein Abstand von nur 2,35m ableiten \nlässt.\n\n7\n\nDiese Divergenz zwischen zeichnerischen Darstellungen der Bauvorlagen und \nnachträglich eingetragenen Maßfestsetzungen kann, da es sich nicht um \noffenkundige und einmalige Schreib- oder Zeichenfehler handelt, in keine der \ndenkbaren Richtungen aufgelöst werden. Die Baugenehmigung lässt damit offen, ob \ndie Oberkante der genehmigten Dachaufbauten bei 45,91üNN, 46,01üNN oder bei \n46,31üNN zu liegen hat. Damit bleibt - da die Firsthöhe durchgehend mit 48,66m \nangegeben ist - gleichfalls offen, ob die Dachaufbauten in ihrer Höhe nur etwa 43% \nder Dachhöhe beanspruchen (bei einer absoluten Höhe von 45,91üNN) oder etwa \n51% der Dachhöhe (bei einer absoluten Höhe von 46,31üNN).\n\n8\n\nDie Unbestimmtheit der Bauvorlagen, die Teil der Baugenehmigung sind, betrifft \ndie für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Frage, ob die genehmigten \nDachaufbauten eigenständig zu bewerten sind und damit Abstandflächen auslösen \noder nicht; dies führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Denn die \nDachaufbauten würden nur dann keine - seitlichen - Abstandflächen auslösen, wenn \nsie bei wertender Betrachtung mit Dachgauben im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 \nBauO NW vergleichbar wären. Zu den Faktoren, die in die hiernach \nausschlaggebende Bewertung einzustellen sind, gehören u.a. die Unterordnung des \nDachaufbaus nach Ausmaß und Gestaltung im Verhältnis zum Dach, die Funktion \ndes Dachaufbaus und der Umfang der zusätzlichen Auswirkungen, die er auf die \ndurch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange haben kann, sowie \ninsbesondere die Höhe der Dachaufbauten, die sich, wie ausgeführt, anhand der \nBaugenehmigung in einer relevanten Größenordnung nicht zuverlässig feststellen \nlässt.\n\n9\n\nIm Einzelnen Senatsbeschluss vom \n13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -.\n\n10\n\nHiervon unabhängig neigt der Senat zu der Annahme, dass es sich im \nvorliegenden Fall nicht mehr um unselbstständige, keine eigenen Abstandflächen \nauslösenden Dachaufbauten handelt, sondern um selbstständige Bauteile. Hierfür \nspricht u.a. der Umstand, dass die streitgegenständlichen Dachaufbauten die \ngiebelseitige Breite des Daches in Höhe der Oberkante ihrer Dächer von etwa 6,60m \nauf etwa 12,10m ausweitet und damit - in Verbindung mit ihrer Höhe von zwischen \n2,35m und 2,75m - möglicherweise bereits den Eindruck eines Staffelgeschosses \nvermitteln. Dies bedarf allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Im \nHauptsacheverfahren wird jedoch auch zu prüfen sein, ob das Haus der \nAntragstellerin oder das dritte Haus des gemeinsamen Baukörpers ebenfalls - und \nggf. in welchen Dimensionen - über Dachaufbauten verfügt. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GVG in \nder bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-25/10-b-948-04","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-25/10-b-948-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282513","retrieved":"2026-07-09 02:57:24.891218+00:00"}}