{"status":"available","doknr":"OLD282537","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0124.8A159.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-24","aktenzeichen":"8 A 159/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt. \n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche \nVerhandlung vom 24. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg wird abgelehnt. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt B. ist unbegründet. Die beabsichtigte \nRechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung aus den nachstehenden Gründen erkennbar keine Aussicht \nauf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n3\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der \nKläger zu 3. bis 6. folgt dies bereits daraus, dass insoweit kein Zulassungsgrund \ni.S.v. § 78 Abs. 3 AsylVfG geltend gemacht ist. Die von den Klägern zu 1. und 2. \ngeltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise nicht hinreichend dargelegt und \nliegen im Übrigen nicht vor.\n\n4\n\na) Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung im Sinne \ndes § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz \nist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich \nbestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder \nverallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, \ndes Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder \nTatsachensatz widersprochen hat.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N.\n\n6\n\nEine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen \nEntscheidung ein in der Rechtsprechung der zitierten Gerichte aufgestellter \nGrundsatz lediglich \nübersehen, übergangen oder sonstwie nicht richtig angewandt worden ist.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 \n- 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, \nBeschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, \nNJW 1997, 3328, vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -\n, NVwZ-RR 1997, 512 (513), vom 10. Juli 1995 \n- 9 B 18.95 -, \nInfAuslR 1996, 29 (30) und vom 23. August 1976 - 3 \nB 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147 .\n\n8\n\nNach diesen Maßstäben dringt die Divergenzrüge nicht durch. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht ist weder ausdrücklich noch konkludent von der in der \nZulassungsschrift zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nabgewichen, wonach eine Verfolgung dann eine politische ist, wenn sie dem \nEinzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n10\n\nSo der in der Zulassungsschrift zitierte Beschluss \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar \n2000 - 2 BvR 752/97 -, EzAR 201 Nr. 32, im \nAnschluss an die Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 \nBvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315.\n\n11\n\nVielmehr hat es dieses Begriffsverständnis seiner Entscheidung ausdrücklich \n(vgl. S. 7 des Urteilsabdrucks) zugrundegelegt. Hierzu stehen die in der \nZulassungsschrift zitierten Passagen des angefochtenen Urteils nicht in Widerspruch. \nSie betreffen nicht die abstrakten Voraussetzungen einer asyl- bzw. \nabschiebungsrechtlich erheblichen Verfolgung, sondern die einzelfallbezogene \nWürdigung des geltend gemachten individuellen Verfolgungsgeschehens, das das \nVerwaltungsgericht aus den auf den Seiten 9 bis 13 im Einzelnen dargelegten \nGründen als nicht glaubhaft angesehen hat. Nur hierauf bezieht sich auch die mit der \nDivergenzrüge angegriffene Aussage, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit des \nAsylvortrags des Klägers zu 1. sich auch auf die Angaben der Klägerin zu 2. \nerstrecke, die in die - nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht glaubhafte - \nVerfolgung ihres Ehemannes einbezogen worden sein will. \n\n12\n\nAuch die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Senats \nliegt nicht vor. Entgegen der Darstellung in der Zulassungsschrift hat der Senat in \nseinem Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - keinen Grundsatz des Inhalts \naufgestellt, dass Sympathisanten der HADEP (generell) in der Türkei verfolgt \nwürden. Die vom Kläger zitierte, aus dem Zusammenhang gerissene Formulierung \nauf Seite 48 des genannten Urteils betrifft vielmehr die vom Senat verneinte Frage, \nob Kurden in der Türkei einer Gruppenverfolgung unterliegen. Hierzu ist auf den \nSeiten 43 bis 50 ausgeführt, dass sich aus den festgestellten Misshandlungen von \nPersonen, die sich kulturell und in linksorientierten oder \"kurdenfreundlichen\" \nParteien politisch engagiert haben, das Risiko einer gruppengerichteten Verfolgung \nnicht ableiten lasse, weil die Maßnahmen unabhängig von der Volkszugehörigkeit \nder Betroffenen auf die Bekämpfung - ggf. vermeintlich - separatistischen \nGedankengutes zielen. Im Einklang hiermit hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob \nder Vortrag des Klägers zu 1., er sei durch politische Aktivitäten individuell in das \nBlickfeld der Sicherheitsbehörden geraten und in asylerheblicher Weise verfolgt \nworden, glaubhaft ist.\n\n13\n\nb) Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Versagung rechtlichen \nGehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \n\n14\n\naa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen \nder Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es \ngebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen \nmit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. \nDeshalb müssen, um eine Versagung des rechtlichen Gehörs festzustellen, im \nEinzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen \neines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei \nder Entscheidung nicht erwogen worden ist. \n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 \n- 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146) m.w.N.; \nBVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 \n- 6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298 f. m.w.N.\n\n16\n\nDas zeigen die Kläger nicht auf. Ihr Vorbringen, dem Urteil fehle es an einer \nernsthaften Auseinandersetzung mit dem - in der Antragsschrift nicht näher \nbezeichneten - \"asylerheblichen Kern\" des Vortrags der Kläger, entspricht in Bezug \nauf den Kläger zu 1. nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG und ist darüber hinaus angesichts des Umfangs der Ausführungen, mit \ndenen das Verwaltungsgerichts dessen Asylvorbringen gewürdigt hat, nicht \nnachvollziehbar. Auch soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf \nverweisen, das Gericht habe sich mit dem Vortrag der Klägerin zu 2. nicht \nauseinander gesetzt, dringt die Gehörsrüge nicht durch. Die Kläger legen keine \nUmstände dar, die darauf schließen lassen, dass das Verwaltungsgericht das \nVorbringen der Klägerin zu 2. nicht zur Kenntnis genommen oder bei der \nabschließenden Würdigung nicht mehr im Blick gehabt hätte. Sie wenden sich der \nSache nach gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Würdigung des \ndiesbezüglichen Vorbringens als unglaubhaft. Ob das Verwaltungsgericht dem \ntatsächlichen Vorbringen der Klägerin zu 2. die richtige Bedeutung zugemessen und \ndie richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist jedoch keine Frage des rechtlichen \nGehörs, sondern eine Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 \nAbs. 1 VwGO.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 \n- 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 (251) m.w.N.\n\n18\n\nFehler bei der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung gehören nicht zu den in \n§ 138 VwGO benannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommenen \nVerfahrensfehlern.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 \n- 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359; Beschluss vom \n19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § 108 \nAbs. 1 Nr. 11.\n\n20\n\nbb) Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf \nErkenntnismittel gestützt, die nicht ordnungsgemäß und konkret in das Verfahren \neingeführt worden seien, bleibt ohne Erfolg. Allerdings verlangt das Gebot des \nrechtlichen Gehörs, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse \ngestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 \nGG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen \nsetzt deshalb voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im \nEinzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht \nworden oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind und dass sich die \nBeteiligten hierzu äußern konnten.\n\n21\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 \n- 2 BvR 928/00 -, AuAS 2001, 201, und vom 6. Juli \n1993 - 2 BvR 514/93 -, AuAS 1993, 249; BVerwG, \nUrteil vom 8. Februar 1983 - 9 C 847.82 -, Buchholz \n310 § 108 VwGO Nr. 132.\n\n22\n\nDie Zulassungsschrift zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht \nverfahrensfehlerhaft Erkenntnisse gewürdigt hätte, die nicht zuvor in das Verfahren \neinbezogen worden wären. Die Kläger stellen nicht in Abrede, dass ihren \nProzessbevollmächtigten zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung \neine mehrseitige, thematisch gegliederte Erkenntnisliste übersandt worden ist, in der \ndie dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel sowie die Daten und Aktenzeichen der \nGrundsatzentscheidungen des Senats einzeln bezeichnet waren. Durch die \nÜbersendung einer derart strukturierten Erkenntnisliste sind - ungeachtet der großen \nAnzahl - sämtliche darin aufgeführten Erkenntnismittel ordnungsgemäß ins Verfahren \neingeführt wurden. Denn die Auflistung ermöglicht dem Prozessbevollmächtigten der \nKläger, sich in zumutbarer Weise einen Überblick über die Erkenntnisse zu \nverschaffen, die für die Meinungsbildung des Gerichts über die Verfolgungssituation \nin der Türkei maßgeblich sind. Ihr Umfang ist Folge der verfassungsrechtlichen \nVerpflichtung zur erschöpfenden Aufklärung des asylrechtsrelevanten \nSachverhalts.\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 1993 \n- 2 BvR 514/93 - a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom \n4. Juni 1998 - 1 A 2296/98.A -, NVwZ 1999, Beilage-\nNr. 1, S. 2 f. und vom 23. Januar 2002 \n- 21 A 1590/01.A -; Sächs. OVG, Beschluss vom \n3. Juli 2002 - 3 B 437/02.A -, Sächs. VBl. 2002, 270; \nHess. VGH, Beschluss vom 1. März 2004 \n- 6 UZ 2532/02.A -, InfAuslR 2004, 262.\n\n24\n\nDie Kläger benennen auch kein Erkenntnismittel, das das Verwaltungsgericht in \ndem angefochtenen Urteil zitiert hätte, das jedoch in der Erkenntnismittelliste nicht \naufgeführt wäre.\n\n25\n\nDer Sache nach wenden sich die Kläger auch insoweit gegen die Tatsachen- und \nBeweiswürdigung des Gerichts, weil sie der Auffassung sind, dass es zur \nsachgerechten Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts und zur zutreffenden \nEinschätzung der Verhältnisse in der Türkei der Einholung von Auskünften bedurft \nhätte. Soweit damit sinngemäß auch die Rüge unzureichender Sachaufklärung \ngeltend gemacht wird, ist eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs \nnicht dargetan. Denn Aufklärungsmängel stellen grundsätzlich ebenfalls keine \nVersagung rechtlichen Gehörs dar.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 \n- 2 BvR 1324/87 -, NVwZ 1988, 523 (524).\n\n27\n\nDas gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung \n(\"Ermittlungstiefe\") verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.\n\n28\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. September \n2001 - 12 UZ 2284/01.A -.\n\n29\n\ncc) Die Zulassungsschrift legt ferner keine Umstände dar, die das angefochtene \nUrteil als eine unter Versagung des rechtlichen Gehörs zustande gekommene \nÜberraschungsentscheidung erscheinen lassen. Eine Überraschungsentscheidung \nist gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst \nhervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner \nEntscheidung gemacht und dem Rechtsstreit damit eine Wendung gegeben hat, mit \nder alle oder einzelne Beteiligte nicht zu rechnen brauchten.\n\n30\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 \n- 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188; BVerwG, Urteil \nvom 20. Oktober 1987 - 9 C 147.86 -, InfAuslR 1988, \n55.\n\n31\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör begründet jedoch keine Pflicht des \nVerwaltungsgerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die \nmögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und \nrechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden \nEntscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt.\n\n32\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 9 B 1076.98 - , juris, und Urteil vom 22. April 1986 \n- 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928.\n\n33\n\nHieran gemessen kann von einer Überraschungsentscheidung keine Rede sein. \nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei Mitgliedern und Sympathisanten der \nHADEP im Einzelfall zu prüfen ist, ob sie als vermeintliche oder tatsächliche \nSeparatisten in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sind, entspricht - wie \nbereits ausgeführt - der ständigen Rechtsprechung des Senats. Es bedurfte auch \nkeines gesonderten Hinweises, dass das Verwaltungsgericht den Umständen der \nAusreise, die entgegen den ursprünglichen Behauptungen der Kläger unter eigenem \nNamen und unter Verwendung der eigenen Pässe erfolgt war, bei der Beurteilung \nder zu jenem Zeitpunkt bestehenden Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgungsfurcht \nBedeutung beimessen würde. Die Erheblichkeit dieser Umstände musste sich einem \nsorgfältigen Prozessbeteiligten aufdrängen.\n\n34\n\ndd) Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht \ndem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag, ein \nSachverständigengutachten dazu einzuholen, dass die Klägerin zu 2. an einer \nposttraumatischen Belastungsstörung leide und im Falle eine Rückkehr in die Türkei \neine erhebliche Verschlimmerung ihrer Krankheit drohe, nicht entsprochen hat. Die \nRüge, die Ablehnung des Beweisantrages stelle einen Gehörsverstoß dar, weil sie im \nProzessrecht keine Stütze finde,\n\n35\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom \n8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 \n(35 f.), und vom 29. November 1983 - 1 BvR \n1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, \nBeschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, \nBuchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308,\n\n36\n\nist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist dem Beweisantrag deshalb nicht \nnachgegangen, weil es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten und \nunter Beweis gestellten posttraumatischen Belastungsstörung sah. Bei \nsachgerechter Würdigung zielt die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung \nmithin darauf, dass es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt. \nEin Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt in Bezug auf solche \nTatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine \ngewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare \nAnhaltspunkte willkürlich \"aus der Luft gegriffen\", \"aufs Geratewohl\" oder \"ins Blaue \nhinein\" aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 \n- 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, vom \nvom 19. April 2000 - 9 B 170.00 -, NVwZ 2000, 1042, \nund vom 30. Januar 2002 - 1 B 326.01 -, Buchholz \n310 § 98 VwGO Nr. 69, jeweils m.w.N.\n\n38\n\nDies ist hier der Fall. Allerdings ist mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht \nformulierten Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten, durch das einem \nAsylbewerber das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bescheinigt \nwird, klarstellend festzuhalten, dass diesen im vorliegenden Klageverfahren keine \nBeweisführungslast trifft. Wie in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es \nungeachtet der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 2. \nHalbsatz VwGO) grundsätzlich auch im asylrechtlichen Klageverfahren - für \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie für Klageverfahren nach erfolglosen \nFolge- bzw. Wiederaufgreifensanträgen mag Abweichendes gelten - Sache des \nGerichts, den Sachverhalt - soweit erforderlich - von Amts wegen aufzuklären (§ 86 \nAbs. 1 VwGO) und im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu \nwürdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO). \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C \n36.98 -, BVerwGE 109, 174 (177).\n\n40\n\nDas gilt, da das Gesetz keine abweichende Regelung trifft, auch in Bezug auf die \nTatsachen, die die Annahme eines Abschiebungshindernisses i.S.v. § 60 Abs. 7 \nAufenthG begründen können. Hiernach gibt eine ärztliche Bescheinigung, durch die \ndem Asylbewerber eine psychische Erkrankung attestiert wird, dem \nVerwaltungsgericht nicht erst dann Anlass zur weiteren Sachaufklärung, wenn sie in \njeder Hinsicht den an ein zur Beweisführung geeignetes Sachverständigengutachten \nzu stellenden Anforderungen,\n\n41\n\nvgl. zu den wissenschaftlichen Anforderungen an \nein vom Gericht eingeholtes \nGlaubwürdigkeitsgutachten: BGH, Urteil vom 30. Juli \n1999 - 1 StR 618/98 -, BGHSt 45, 164 = NJW 1999, \n2746,\n\n42\n\ngenügt. Das Verwaltungsgericht kann sogar schon dann gehalten sein, den \nSachverhalt unter Inanspruchnahme ärztlichen Sachverstandes weiter aufzuklären, \nwenn zwar keine ärztliche Bescheinigung vorliegt, sich die Annahme einer \nschwerwiegenden psychischen Erkrankung aber dennoch aufgrund besonderer \nEinzelfallumstände aufdrängt. \n\n43\n\nVgl. zur Einholung eines \nGlaubwürdigkeitsgutachtens im asylrechtlichen \nVerfahren: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 \nB 118.01 -, DVBl. 2002, 53; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A -, NVwZ 2001, \nBeilage Nr. I 9, 109, und vom 23. November 2004 - 8 \nA 2299/04.A -.\n\n44\n\nFehlen derartige, für das Gericht erkennbare Umstände, kann die Vorlage einer \närztlichen Bescheinigung Anlass geben, das Vorliegen eines \nAbschiebungshindernisses in Betracht zu ziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die \nBescheinigung substantiiert und in für das Gericht nachvollziehbarer Weise ernstliche \nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung aufzeigt, die bei dem \nBetroffenen gesundheitliche Beeinträchtigungen der von § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG vorausgesetzten Schwere, nicht etwa bloße Befindlichkeitsstörungen, \nverursacht bzw. im Falle der Rückkehr in das Heimatland verursachen wird. \n\n45\n\nDies zugrunde gelegt ergeben sich aus den ärztlichen Bescheinigungen vom \n18. Oktober 2004 und vom 5. November 2004 keine hinreichenden Anhaltspunkte für \ndas Vorliegen eines Abschiebungshindernisses. Die Fachärztin für Neurologie und \nPsychiatrie Dr. B. I. hat mit Attest vom 18. Oktober 2004 bescheinigt, dass \nsie die Klägerin zu 2. seit Juli 2003 in größeren Abständen wegen Kopfschmerzen \nund neuerdings wegen des Verdachtes auf Epilepsie behandele. Worauf die \nanschließende, auf den Satz \"Außerdem besteht eine posttraumatische \nBelastungsstörung nach belastenden Erlebnissen in der Türkei\" beschränkte Angabe \nberuht, ist nicht ersichtlich, zumal die Ärztin ergänzend darauf hingewiesen hat, dass \ndie Klägerin zu 2. sich nicht in deutscher Sprache äußern könne, und sie ihre \nPatientin wegen dieser Erkrankung offenkundig weder selbst behandelt noch an \neinen anderen (Fach-)Arzt überwiesen hat. Ebenso wenig ist der Bescheinigung zu \nentnehmen, dass bzw. welche gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die \n- angebliche - posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen sein sollten. Auch \ndie von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. unter dem \n5. November 2004 getroffene Diagnose einer \"posttraumatische(n) \nBelastungssituation (Verfolgung, Folterung etc. im Heimatland)\" ist in Ermangelung \njedweder Substantiierung, worauf sich diese Folgerung gründet, nicht \nnachvollziehbar. Das zuvor festgestellte Vorliegen anfallsartiger Zustände, die der \nArzt als tetanische Anfälle deutet, reicht hierzu ersichtlich nicht aus, weshalb er \nselbst eine ergänzende Abklärung möglicher organischer Ursachen empfiehlt. Davon \nabgesehen ist das nach den vorgelegten Attesten allenfalls in Betracht zu ziehende \nKrankheitsbild, das sich in dem Auftreten von Kopfschmerzen, Vergesslichkeit und \nnicht näher substantiierten anfallsartigen Zuständen äußert, nicht geeignet, i.S.v. \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltG eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der \nKlägerin zu 2. zu begründen, auch wenn die Schmerzen die Betroffene sehr belasten \nmögen. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG.\n\n47\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-24/8-a-159-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-24/8-a-159-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282537","retrieved":"2026-07-09 02:57:26.833286+00:00"}}