{"status":"available","doknr":"OLD282539","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0124.21A4049.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-24","aktenzeichen":"21 A 4049/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n60.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger betreibt in N. an der M.------straße /Ecke L.----straße einen \nBäckereibetrieb, von dem aus mehrere Filialen beliefert werden. Nachdem sich \nNachbarn mit Beschwerden wegen nächtlicher Ruhestörung an ihn gewandt hatten, \nführte der Beklagte im September 2001 und - nachdem der Kläger einige \nMaßnahmen zur Lärmminderung getroffen hatte - nochmals im Dezember 2001 \nLärmmessungen durch. Hierbei ergab sich jeweils eine deutliche Überschreitung der \nWerte der TA Lärm für Mischgebiete durch den Betrieb des Klägers, namentlich \ndurch die Be- und Entladetätigkeiten, zur Nachtzeit. Mit Verfügung vom 16. Januar \n2002 gab der Beklagte dem Kläger auf, die Be- und Entladevorgänge während der \nNachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr einzustellen (1.) und die lüftungstechnischen \nAnlagen bis zum 15. März 2002 so zu dämmen, dass der Lärmrichtwert von 45 dB(A) \nin der Nachtzeit an den gegenüberliegenden Wohnhäusern der M.------straße nicht \nüberschritten wird (2.). Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Das \nVerwaltungsgericht hat die gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2002 gerichtete Anfechtungsklage durch \ndas angefochtene Urteil abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 4. September \n2003 den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er am \n8. Oktober 2003 begründet hat.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDas Antragsvorbringen des Klägers, das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO den \nRahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, rechtfertigt unter keinem der geltend \ngemachten Gesichtspunkte die Zulassung der Berufung. \n\n7\n\nDer Kläger hat sich auf keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten \nZulassungsgründe ausdrücklich berufen. Nachdem er das erstinstanzliche Urteil \ninsgesamt \"bemängelt\" und hierzu nähere Ausführungen macht, kann allenfalls \nangenommen werden, dass mit dem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteil des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden sollen (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Zulassungsvorbringen begründet jedoch keine derartigen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils.\n\n8\n\n1. Keine ernstlichen Zweifel lässt zunächst das Vorbringen unter 2., 3. und 4. der \nAntragsschrift hervortreten, zum Schluss der mündlichen Verhandlung seien alle \n\"Auflagen erfüllt\" gewesen, sowie, er habe \"immer kooperativ mitgearbeitet\", und \nbereits bei Erlass der Ordnungsverfügung seien die Mängel an der Lüftungsanlage \nbeseitigt gewesen.\n\n9\n\nDie Behauptung, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen \nVerhandlung der Ordnungsverfügung nachgekommen, ist nicht geeignet, Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils wecken, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nangegriffenen Verfügung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier \ndes Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2002, abzustellen ist. Ist der \nVerwaltungsakt nach der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sachlage als rechtmäßig \nanzusehen, führen spätere Veränderungen - so es sie denn gegeben hat - nicht zu \ndessen Rechtswidrigkeit.\n\n10\n\nFür die Beurteilung der Begründetheit einer Anfechtungsklage ist im Grundsatz \nvon den Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung \nauszugehen.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C \n23.83 -, NJW 1986, 1186.\n\n12\n\nAllerdings gibt es keinen allgemeinen prozessualen Grundsatz dieses Inhalts. \nEntscheidend ist vielmehr das zu Grunde zu legende materielle Recht.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 1982 - \n8 C 138.81 -, BVerwGE 66, 178 (182) und vom \n25. November 1981 - 8 C 14.81 -, BVerwGE 64, 218 \n(222).\n\n14\n\nWeder der Inhalt der in Streit stehenden Regelungen noch das einschlägige \nmaterielle Immissionsschutzrecht ergeben hier, dass es für die Rechtmäßigkeit der \nVerfügung auf nachträgliche Veränderungen der Sach- und Rechtslage ankäme mit \nder Folge, dass die Behörde gehalten wäre, die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnungen \nlaufend \"unter Kontrolle\" zu halten und auf spätere Veränderungen von sich aus zu \nreagieren. Wenn die Anordnungen, die die Behörde getroffen hat, auch dauerhaft \nBeachtung beanspruchen mögen, liegt der Schwerpunkt der Verfügung doch in der \nForderung nach einem Tätigwerden des Klägers mit dem Ziel, eine Minderung der \nvon seinem Betrieb ausgehenden Geräuschimmissionen herbeizuführen. \nDemgegenüber nur von nachgeordneter Bedeutung ist es, dass der Kläger nach \nSinn und Zweck der Verfügung die einmal eingestellten nächtlichen Ladevorgänge \nauch nicht wieder aufnehmen und die einmal gedämmte Lüftungsanlage in \nordnungsgemäß gedämmtem Zustand halten soll. Auch nach dem der Anordnung zu \nGrunde liegenden materiellen (Ordnungs-) Recht ist für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit der Verfügung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung \nmaßgeblich. Hierfür spricht schon, dass eine Anordnung nach § 24 BImSchG (oder \nauch nach § 25 Abs. 1 BImSchG) im Ermessen der Behörde steht,\n\n15\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1988 - \n7 B 154.88 -, Buchholz 406.25 § 24 BImSchG Nr. 3; \nJarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 24 Rn. 17, \n\n16\n\nwelches diese nur auf der Grundlage der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten \nSach- und Rechtslage ausüben kann. Die Rechtmäßigkeit einer \nErmessensentscheidung bleibt demgemäß von späteren Entwicklungen der \ntatsächlichen Verhältnisse unberührt.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1980 - 1 C \n82.76 -, BVerwGE 60, 133 (136) sowie OVG NRW, \nUrteil vom 25. Oktober 2001 - 21 A 1022/97 -, \nNWVBl. 2002, 229, für eine auf § 31 Satz 2 \nBImSchG gestützte Messanordnung.\n\n18\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 BImSchG für die in Rede stehenden \nAnordnungen des Beklagten lagen nach den Ergebnissen der durchgeführten \nLärmmessungen noch bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2002 \nvor. Hinsichtlich der Anordnung, die Be- und Entladevorgänge zur Nachtzeit \neinzustellen, stellt der Kläger dies nicht in Frage. Hinsichtlich der Anordnung, die \nlüftungstechnische Anlage zu dämmen, hat er mit dem Zulassungsvorbringen zwar \nbehauptet, \"die Einwendungen\" des Beklagten seien \"bereits (...) bei Erlass der \nOrdnungsverfügung beseitigt\" gewesen. Diese - unbelegte - Behauptung ist aber \nschon mit Blick auf sein eigenes aktenkundiges Vorbringen im Verwaltungsverfahren \nnicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Denn \nnoch im Widerspruchsschreiben des Klägers vom 25. Januar 2002 ist ausgeführt, es \nsei nunmehr in Auftrag gegeben, eine Schallwand vor dem Lüftungsaustritt \nanzubringen, um eine etwaige Geräuschentwicklung umzuleiten. Demnach war eine \nsolche Vorrichtung weder zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch zum \nZeitpunkt des Widerspruchs bereits installiert. Dazu, dass (und wann) irgendwelche \nLärmminderungsmaßnahmen an den Lüftungsanlagen in der Folgezeit durchgeführt \nworden sind, fehlt jeder substantiierte und nachvollziehbare Vortrag. Überdies \nbestehen daran, dass die Anforderungen der angegriffenen Verfügung hinsichtlich \nder Lüftungsanlage einmal erfüllt waren und noch erfüllt sind, aufgrund des mit \nFotografien belegten Vortrags des Beklagten im Zulassungsverfahren erhebliche \nBedenken.\n\n19\n\nSofern der Kläger die Anordnungen zu einem späteren Zeitpunkt befolgt hatte, \nführt das nach allem weder zu deren Rechtswidrigkeit noch zur Erledigung \nderselben.\n\n20\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § \n113 Rn. 104, m.w.N.\n\n21\n\nVor diesem Hintergrund kann auf sich beruhen, ob das Vorbringen, der Kläger \nsei der Verfügung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder später \nvollständig nachgekommen, in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Im Übrigen hätte der \nKläger auf eine Erledigung des Verwaltungsakts - wäre sie denn eingetreten - \nprozessual durch eine Umstellung oder Rücknahme der Klage bzw. eine \nErledigungserklärung reagieren müssen, um eine Abweisung der Klage zu \nvermeiden. An einer solchen Erklärung fehlt es jedoch.\n\n22\n\n2. Auch die Beanstandungen, die der Kläger gegen die Ordnungsgemäßheit der \nMessungen erhebt, mit denen das Ausmaß der von seinem Betrieb zur Nachtzeit \nausgehenden Lärmimmissionen festgestellt worden ist (Abschnitt 5. der \nAntragsschrift), greifen nicht durch. Der Kläger kritisiert insoweit, es seien zu Unrecht \nsämtliche anderen Geräusche, die ebenfalls die zulässigen Höchstwerte zur \nNachtzeit überschritten, herausgefiltert worden. \n\n23\n\nDiese Kritik ist schon nicht verständlich. Einen Ansatz für die Annahme einer - zu \nLasten des Klägers - fehlerhaften Messung könnte es allein darstellen, wenn diesem \nLärmimmissionen, die nicht in Zusammenhang mit seinem Bäckereibetrieb stehen, \nzugerechnet worden wären. \n\n24\n\nVgl. dazu 7.4 TA Lärm 1998 sowie etwa OVG \nNRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 21 A \n2723/01 -, NVwZ 2004, 366.\n\n25\n\nVorliegend ist das Gegenteil der Fall: Erfasst wurden, wie in den Messberichten \nnäher aufgeführt ist, die Betriebsgeräusche des Backbetriebes; auffällige \nFremdgeräusche blieben ausweislich der Messberichte unberücksichtigt. Dieses \nVorgehen ist nicht zu beanstanden und begünstigt zudem den Kläger. Dafür, dass \nder am fraglichen Messort vorherrschende anderweitige Lärm, namentlich der \nStraßenverkehrslärm, umgekehrt so erheblich wäre, dass der vom Betrieb des \nKlägers ausgehende Lärm darin gänzlich unterginge, ist nichts dargelegt und fehlt \nauch sonst jeder Anhalt.\n\n26\n\nSoweit mit dem Hinweis auf andere \"Störquellen\" bzw. andere Gewerbetreibende \ngemeint sein soll, der Kläger werde im Vergleich mit anderen Gewerbetreibenden \noder anderen Lärmverursachern in einer den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG \nverletzenden Weise willkürlich behandelt, wäre das ebenfalls schon unzureichend \ndargelegt und ferner nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nUrteils zu wecken. Den Kläger treffen wie andere Betreiber nicht \ngenehmigungsbedürftiger Anlagen die Pflichten gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG. Dass \ninsofern Ungleichbehandlungen festzustellen wären, hat der Kläger nicht \nsubstantiiert dargelegt. Die Behandlung anderer Lärmquellen ist insoweit ohne \nBelang. Wenn sich der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber entschieden hat, Lärm \nabhängig unter anderem von seiner Art und Herkunft unterschiedlich zu bewerten \nund unterschiedlichen Regelungen zu unterwerfen, begegnet das angesichts der \nVielgestaltigkeit der denkbaren Gegebenheiten und der hierbei berücksichtigten \nInteressen keinen Bedenken; gerade dieser Vielfalt tragen unter anderem die zur \nDurchführung des BImSchG erlassenen Verordnungen (wie etwa die besonderen \nRegelungen für Verkehrslärm oder von Sportanlagen ausgehenden Lärm) \nRechnung. An der Darlegung und ferner der rechtlichen Begründung konkreter \nBedenken, die im vorliegenden Fall Platz greifen könnten, fehlt es. Sie sind auch \nsonst nicht ersichtlich.\n\n27\n\nWenn schließlich bei der Gewerbeausübung des Klägers Geräuschimmissionen \nbestimmten Ausmaßes beim An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen einschließlich \ndes Rangierens, Einparkens, Anlassens und Türenschlagens nicht vermeidbar sind, \nkann daraus nicht - worauf der Kläger mit den weiteren Darlegungen unter 5. der \nAntragsschrift wohl hinaus will - gefolgert werden, dass Derartiges mangels \nVermeidbarkeit unter keinen Umständen verboten werden kann. Vielmehr erlauben \ndie Vorschriften der §§ 24, 25 BImSchG unter den dort genannten Voraussetzungen \n(auch), den Betrieb eines Gewerbes zur Nachtzeit, der mit den genannten Tätigkeiten \nverbunden ist, zu untersagen.\n\n28\n\n3. Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich schließlich \nnicht daraus, dass - wie der Kläger unter Abschnitt 6. der Antragsschrift geltend \nmacht - mit den Anordnungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu \nvereinbarende Öffnungs- und Schließzeiten bestünden. Der Kläger vertritt hierzu die \nAuffassung, wenn durch gesetzliche Öffnungs- und Schließzeiten der \nGewerbebetrieb auch zu Nachtzeiten erlaubt sei, könnten dem Einschränkungen \n\"durch das Bundesemissionsschutzgesetz\" nicht entgegenstehen.\n\n29\n\nDieses Vorbringen geht fehl. Die - wahrscheinlich gemeinte - für Verkaufsstellen \nfür Bäckerwaren nach § 3 Abs. 1 Satz 2 LadschlG eröffnete Möglichkeit, die \nLadenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorzuverlegen, befreit den Betreiber \neines Bäckereibetriebes nicht von der Einhaltung der Bestimmungen des § 22 Abs. 1 \nBImSchG i.V.m. den Immissionsrichtwerten der TA Lärm, die dem Lärmschutz - hier \nder Nachtruhe in einem allgemeinen Wohngebiet bis 6.00 Uhr - dienen. Mit der \nangefochtenen Ordnungsverfügung hat der Beklagte die Einhaltung dieser \nBestimmungen unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation und der \nspezifischen betriebsbedingten Gegebenheiten der Warenanlieferung durchgesetzt. \nDemgegenüber sichert das Ladenschlussgesetz mit anderer Zielrichtung in objektiv-\nrechtlicher und generell abstrakter Weise die Arbeitsruhe.\n\n30\n\nVgl. im Zusammenhang mit dem Sonn- und \nFeiertagsschutz etwa BVerwG, Urteil vom 25. August \n1992 - 1 C 38.90-, BVerwGE 90, 337; OVG NRW, \nUrteile vom 16. Februar 1983 - 4 A 871/82 -, NJW \n1983, 2209 und vom 15. April 1987 - 4 A 1527/86 - , \nNJW 1987, 2603, jeweils m.w.N.\n\n31\n\nDie speziell den Lärmschutz sichernden Bestimmungen werden durch das \nLadenschlussgesetz nicht eingeschränkt. Das Ladenschlussgesetz dient schon im \nAnsatz nicht der Erweiterung der Möglichkeiten betrieblicher Betätigungen, sondern \nderen Begrenzung. Schon deshalb können sich aus ihm allenfalls zusätzliche, \nweiteren Lärmschutz faktisch bewirkende Beschränkungen ergeben. \n\n32\n\nSo bereits OVG NRW, Beschluss vom 28. \nFebruar 2002 - 21 B 771/01 -, NWVBl 2002, 392 = \nBauR 2002, 1221. \n\n33\n\n4. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ferner nicht \naufgezeigt, soweit der Kläger beanstandet, ihm werde im Urteil des \nVerwaltungsgerichts zu Unrecht vorgeworfen, dass er den Anordnungen immer nur \nschrittweise nachgekommen sei (Abschnitt 7. der Antragsschrift). Es ist nicht \nerkennbar, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger in dem angegriffenen Urteil \ndergleichen überhaupt zum Vorwurf gemacht hätte. Dieser hat konkrete \nAusführungen des Verwaltungsgerichts dazu auch nicht benannt. Jedenfalls beruht \ndas Urteil nicht auf dem behaupteten Vorwurf.\n\n34\n\n5. Endlich werden Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts \nnicht durch das Vorbringen geweckt, \"das Bundesemissionsschutzgesetz als älteres \nGesetz\" sei \"durch die tatsächlichen Umstände überholt\". Auch insoweit hat der \nKläger es an jeder Substantiierung seiner Kritik fehlen lassen. Sie ist überdies auch \nnicht nachvollziehbar. Das BImSchG gilt in der Fassung der Bekanntmachung vom \n26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) und ist zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2004 \n(BGBl. I S. 1578) geändert worden. Die TA Lärm datiert vom 26. August 1998 (GMBl. \n503). Von welchen tatsächlichen Umständen welche der darin enthaltenen \nRegelungen überholt sein sollen und welche rechtlichen Konsequenzen daraus aus \nwelchen Gründen resultieren sollten, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der hier \nmaßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I \nS. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) - GKG \na.F. -, vgl. § 72 GKG. Sie berücksichtigt die Angabe, die der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung zu den ihm für die Umsetzung der Maßnahmen zur \nLärmminderung entstandenen Kosten gemacht hat.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282539","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-24/21-a-4049-03","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282539","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282539","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-24/21-a-4049-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282539","retrieved":"2026-07-09 02:57:27.007867+00:00"}}