{"status":"available","doknr":"OLD282541","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0124.15B2713.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-24","aktenzeichen":"15 B 2713/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen \nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Begehren,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, die Antragstellerin so zu \nbehandeln, als ob ihr Fraktionsstatus im Kreistag des \nS. -T. -Kreises zukommt, insbesondere die ihr \nzukommenden Partizipations- und Antragsrechte zu \nbeachten,\n\n4\n\nweiterverfolgt, hat unter Zugrundelegung der allein maßgeblichen im \nBeschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \nden Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der \nzulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte \nAnordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der \nZivilprozessordnung) nicht zu. Dieser Anspruch in der Hauptsache ist darauf \ngerichtet, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die Fraktionsrechte zugesteht, \nalso die Rechte, die ihr zustünden, wenn sie eine Fraktion im Sinne des 40 Abs. 1 \nder Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wäre. Dieser Status \nkommt ihr jedoch nicht zu.\n\n5\n\nNach der genannten Vorschrift sind Fraktionen freiwillige Vereinigungen von \nMitgliedern des Kreistages mit einer - hier mit 3 Personen erreichten - Mindestzahl. \nWeitere ausdrückliche Voraussetzungen stellt das Gesetz nicht auf. Sie ergeben sich \njedoch aus dem Begriff der Fraktion. Dieser wird maßgeblich durch deren in § 40 \nAbs. 2 Satz 1 KrO NRW vorgegebene Funktion geprägt.\n\n6\n\nVgl. ebenso § 56 Abs. 2 Satz 1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(GO NRW) für Fraktionen in den \nGemeindevertretungen.\n\n7\n\nDanach wirken die Fraktionen bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung \nin der Vertretung mit. Sie prägen die Willensbildung und Entscheidungsfindung im \nPlenum vor, indem sie vor der Plenardebatte und -abstimmung in interner \nMeinungsbildung Willensblöcke bilden, die sie im Plenum möglichst geschlossen zur \nGeltung bringen. Dadurch wird die Parlamentsarbeit im Plenum erleichtert, das auf \ndie Vorarbeit der Fraktionen angewiesen ist, da eine umfassende erstmalige \nMeinungsbildung jedes einzelnen Vertreters im Plenum kaum geleistet werden \nkann.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1975 - III \nA 551/73 -, Kottenberg/Rehn, Rechtsprechung zum \nkommunalen Verfassungsrecht des Landes NRW, \n§ 30 GO NW a.F., Nr. 4, S. 27; Erichsen, \nKommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. \nAufl., § 7 A 1 b.\n\n9\n\nDiese Funktion ist nicht nur rechtlich durch § 40 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW \nzugewiesen, sondern prägt auch die politische Realität von Fraktionen in \nDeutschland seit der Bildung entsprechender Vereinigungen in der Frankfurter \nNationalversammlung. Daher werden sowohl im allgemeinen als auch im juristischen \nSprachgebrauch als Fraktionen regelmäßig nur Vereinigungen politisch \ngleichgesinnter Volksvertreter bezeichnet.\n\n10\n\nVgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 19. Aufl., Bd. \n7, S. 525 (Stichwort: Fraktion); Bick, Die Ratsfraktion, \nDiss. 1989, S. 22; Rehn/Cronauge/von Lennep, \nGO NRW, 2. Aufl., § 56 Anm. I 3; Gern, Deutsches \nKommunalrecht, 3. Aufl., Rn. 420; Stober, \nKommunalrecht der Bundesrepublik Deutschland, 2. \nAufl., § 5 VII 1; zu den Fraktionen im nordrhein-\nwestfälischen Landtag Bertrams, \nFraktionsfinanzierung und Rechnungsprüfung durch \nden Landesrechnungshof, NWVBl. 2005, 10 \n(13).\n\n11\n\nAuch in der Rechtsprechung wird eine grundsätzliche politische \nÜbereinstimmung zur möglichst gleichgerichteten und dadurch politisch wirksameren \nAusübung der den einzelnen Fraktionsmitgliedern zustehenden Kompetenzen als \nzum Wesen der Fraktion gehörig angesehen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C \n20.91 -, NVwZ 1993, 375 ( 376); OVG NRW, \nBeschluss vom 21. November 1988 - 15 B 2380/88 -, \nNJW 1989, 1105 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 2. Dezember 1987 - 10 C 33/86 -, DVBl. 1988, \n798; Urteil vom 22. Januar 1986 - 10 C 35/85 -, DöV \n1986, 800 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 13. \nDezember 1989 - 6 TG 3175/89 -, DVBl. 1990, 830; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar \n1978 - I 1602/77 -, Kottenberg/Rehn, \nRechtsprechung zum kommunalen Verfassungsrecht \ndes Landes NRW, § 30 VII GO NW a.F., Nr. 9, S. \n56.\n\n13\n\nDie Antragstellerin ist keine Fraktion, weil es am Merkmal grundsätzlicher \npolitischer Übereinstimmung ihrer Mitglieder fehlt. Allerdings kann das Vorliegen \ndieses Erfordernisses nicht schon deshalb verneint werden, weil die drei der \nAntragstellerin angehörenden Kreistagsmitglieder auf Wahllisten von Parteien oder \nWählergruppen sowohl des rechten als auch des linken Randes des politischen \nSpektrums gewählt wurden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass der \nWähler mit seiner Stimme für die Wahlliste einer extremen Gruppierung keine \nFraktion mit Vertretern einer extremen Gruppierung vom anderen Endes des \npolitischen Spektrums habe unterstützen wollen, sodass in der Anerkennung einer \nsolchen Fraktion eine Verfälschung des Wählerwillens liege. Das \nFraktionsbildungsrecht ist Ausfluss des freien Mandats der Mitglieder der Vertretung, \ndie in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch \nRücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln verpflichtet \nsind und an Aufträge (auch des Wählers) nicht gebunden sind (§ 28 Abs. 1 \nKrO NRW, ebenso für die Mitglieder der Gemeindevertretungen § 43 Abs. 1 \nGO NRW). \n\n14\n\nAuch der Sache nach ist es kein wirklichkeitsfernes politisches Phänomen, dass \nzwischen Vertretern gegensätzlicher extremer politischer Anschauungen in \nWirklichkeit dennoch in vielen Fragen eine grundsätzliche politische \nÜbereinstimmung besteht. In diese Richtung zielen auch die im Verfahren \nvorgelegten Stellungnahmen einzelner Mitglieder der Antragstellerin zu ihrem \njeweiligen politischen Werdegang, etwa die Ausführungen des Kreistagsmitglieds \nH. zu seinem Parteiaustritt. \n\n15\n\nAllerdings besteht in Fällen politisch extrem heterogener Zusammensetzung \nbesonderer Anlass festzustellen, ob die erforderliche grundsätzliche politische \nÜbereinstimmung besteht oder ob lediglich ein formaler Zusammenschluss zur \nErlangung finanzieller Vorteile oder einer stärkeren Rechtsposition für die Verfolgung \nder uneinheitlichen individuellen politischen Ziele der einzelnen Mitglieder vorliegt. \nDie Frage, ob eine grundsätzliche politische Übereinstimmung vorhanden ist, \nbeurteilt sich nach dem Statut des Zusammenschlusses (§ 40 Abs. 2 Satz 3 \nKrO NRW) und seiner tatsächlichen Anwendung sowie den Bekundungen der \nMitglieder des Zusammenschlusses über die grundsätzliche politische \nÜbereinstimmung, soweit sich diese Erklärungen als glaubhaft erweisen.\n\n16\n\nHier ergibt sich allein schon aus dem Statut vom 1. November 2004, dass es an \nder erforderlichen grundsätzlichen politischen Übereinstimmung fehlt. Bereits der \nName \"Technische Fraktion\" macht deutlich, dass kein auf inhaltlicher \nÜbereinstimmung basierender Zusammenschluss gewollt ist, sondern ein bloß \näußerer \"technischer\" Rahmen des Zusammenwirkens. Das wird nicht entkräftet \ndurch den gekünstelten Erklärungsversuch der Antragstellerin, der Begriff bedeute \nZusammenwirken im gleichsam unpolitischen, sachbezogenen kommunalen Bereich \nunbeschadet möglicherweise bestehender Gegensätze in ideologischen, \nweltpolitischen Fragen. Auch in der Präambel wird das Bestehen grundlegender \npolitischer Gegensätze mit der Formulierung angedeutet, dass die \nFraktionsmitglieder \"mit ihrer politischen Vielfalt und Bandbreite\" mitwirken. Aus § 5 \ndes Statuts, der vorschreibt, dass alle Entscheidungen einstimmig getroffen werden \nmüssen, ergibt sich, dass keine interne Meinungsbildung der Fraktion angestrebt ist, \nsondern die volle politische Autonomie aller beibehalten werden soll. Der \nWesenskern einer Fraktion, dass nämlich die Mitglieder auf die Ausübung eines Teils \nihrer politischen Gestaltungsrechte zu Gunsten einer Bündelung durch die Fraktion \nverzichten, was grundsätzlich eine Willensbildung der Fraktion nach dem \nMehrheitsprinzip erfordert, wird hiermit verfehlt. Dem entspricht die Regelung des § 3 \ndes Statuts, wonach ein Fraktionszwang bei Debatten und Abstimmungen nicht \nexistiert. Diese Regelung wäre eine Selbstverständlichkeit, wenn damit nur die \nWahrung der Ausübung des freien Mandats gemeint wäre. Ihrem aus dem \nGesamtzusammenhang erkennbaren Sinn nach bedeutet die Vorschrift aber darüber \nhinaus, dass jedwedes von der Mehrheitsmeinung der Fraktion abweichende \nDebatten- und Abstimmungsverhalten ein mit der Fraktionsbildung vereinbares \nVerhalten sein soll. Das widerspricht jedoch dem Sinn einer Fraktionsbildung. Mit \ndieser auf bloß äußerliche Zusammenarbeit gerichteten Zielsetzung korrespondiert § \n8 Satz 2 des Statuts, wonach auf die Möglichkeit eines Ausschlusses einzelner \nFraktionsmitglieder verzichtet wird. Darin spiegelt sich die politische Inhaltslosigkeit \ndes Zusammenschlusses wider. Schließlich ergibt auch § 10 des Statuts, dass keine \ngemeinsame inhaltliche Arbeit gewollt ist. Nach dieser - wegen § 40 Abs. 3 Satz 1 \nKrO NRW rechtswidrigen - Vorschrift werden Fraktionspauschalen und alle sonstigen \nEinnahmen unter den Fraktionsmitgliedern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Hier wird der \neigentliche Sinn des Zusammenschlusses deutlich: Es geht nicht um die finanzielle \nAbdeckung der sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung \nder Fraktion in Verfolgung ihrer Koordinationsaufgabe,\n\n17\n\nvgl. zum Zweck der Fraktions- und \nGruppenfinanzierung in Abgrenzung zur \nAufwandsentschädigung des einzelnen Mitglieds der \nVertretung OVG NRW, Urteil vom 30. März 2004 - 15 \nA 2360/02 -, NVwZ-RR 2004, 674 (676); Urteil vom \n18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -, NVwZ-RR 2003, 59 \n(60), \n\n18\n\nsondern um die rechtswidrige Erhöhung der dem einzelnen Mitglied zustehenden \nund nur von ihm zu verwaltenden Aufwandsentschädigung. \n\n19\n\nAngesichts der Eindeutigkeit, mit der sich aus den vorgenannten \nStatutsbestimmungen der fraktionsfremde Charakter des Zusammenschlusses \nergibt, bedarf es keiner Untersuchung der tatsächlichen Praktizierung der politischen \nZusammenarbeit. Der Senat hat in Auswertung des Statuts nicht nur die erforderliche \nÜberzeugung, dass eine grundsätzliche politische Übereinstimmung besteht, nicht \ngewinnen können, sondern ist sich darüber hinaus sicher, dass der \nZusammenschluss allein dem fraktionsfremden Ziel dient, eine den einzelnen \nMitgliedern nicht zustehende Vergrößerung der Finanzzuwendungen und \nMitwirkungsrechte herbeizuführen. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber den Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-24/15-b-2713-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-24/15-b-2713-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282541","retrieved":"2026-07-09 02:57:27.411459+00:00"}}