{"status":"available","doknr":"OLD282538","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0124.10D144.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-24","aktenzeichen":"10 D 144/02.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird verworfen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass eine - inzwischen außer Kraft \ngetretene - Satzung, mit der für ein im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin \ndargestelltes Vorranggebiet für Windkraftanlagen eine Veränderungssperre erlassen \nwurde, nichtig war.\n\n3\n\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss am 25. Februar 1999 die Änderung \nNr. 140 des Flächennutzungsplans (\"Vorrangflächen für Windkraftanlagen\"), mit der \nvier Vorranggebiete für Windkraftanlagen dargestellt wurden. Die Bekanntmachung \nder Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte am 10. Mai 2000. Die Änderung \ntrat mit Vollzug der Bekanntmachung in Kraft. \n\n4\n\nDie vier Vorranggebiete sind auf das Stadtgebiet verteilt. Das Vorranggebiet \n\"Nördlich von O. \" liegt im westlichen Stadtgebiet im Ortsteil O. westlich \nder L 945 (Q. Straße) auf einer Fläche für die Landwirtschaft. Es wird in zwei \nBereiche geteilt, weil eine Freileitung das Plangebiet von Südwesten nach \nNordwesten durchquert. Das Vorranggebiet hat eine Flächengröße von ca. 11,5 ha \nwestlich der Freileitung und ca. 4 ha östlich der Freileitung. Die West-Ost-\nAusdehnung beträgt ca. 700 m und die Nord-Süd-Ausdehnung im Durchschnitt \n250 m. Ein zweites, nördlich der geschlossenen Ortslage gelegenes Vorranggebiet \n(\"Westlich vom N. \") hat eine Flächengröße von ca. 7,6 ha. Das dritte \nVorranggebiet (\"Östlich von B. \") ist ca. 1,7 ha groß und liegt am östlichen Rand \ndes Stadtgebietes. Das vierte Vorranggebiet (\"Südlich vom S. Berg\") liegt im \nsüdlich gelegenen Ortsteil I. und hat eine Flächengröße von ca. 13,8 ha. \n\n5\n\nAm 20. März 2001 beantragte die Firma G. & C. GbR, bei deren \nGesellschaftern es sich um die Geschäftsführer der Antragstellerin handelt, bei der \nBauaufsichtsbehörde die Erteilung von Baugenehmigungen für zunächst fünf, später \nvier Windkraftanlagen des Typs Enercon E-66 (Anlagen 1, 2, 3 und 5) mit einer \nNabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von 70 m auf der Vorrangfläche \nNr. 1 (\"Nördlich von O. \"). Die Anlagen stehen in einem Abstand von ca. 260 m \nbis ca. 450 m voneinander entfernt. Die Standorte der Anlagen 1, 2 und 3 befinden \nsich westlich der Freileitung, die Anlage 5 soll östlich der Freileitung errichtet werden. \n\n6\n\nAm 28. November 2001 nahm der Stadtentwicklungsausschuss der \nAntragsgegnerin im Rahmen der Vorlage zur Erteilung des gemeindlichen \nEinvernehmens die Anträge zur Kenntnis.\n\n7\n\nAm 29. April 2002 wurde hinsichtlich der beiden am westlichen Rand der \nVorrangfläche vorgesehenen Anlagen 1 und 2 ein Bauherrenwechsel angezeigt. \nBauherrin war nunmehr die Antragstellerin. \n\n8\n\nAm 18. Juli 2002 fasste der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin \nden Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 22-07 \"Windkraftanlagen O. \n\". Der Aufstellungsbeschluss betrifft im Wesentlichen das im Flächennutzungsplan \nder Antragsgegnerin dargestellte Vorranggebiet für Windkraftanlagen, Teilfläche \nNr. 1 (\"Nördlich von O. \"). Die Fläche ist insgesamt 17,7 ha groß und liegt \nzwischen dem Golfplatz P. , der M. Straße, der Q. Straße und der \nStraße V. . Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, Möglichkeiten \nzur planerischen Steuerung im Rahmen des bauleitplanerischen Verfahrens \nhinsichtlich konkreter Festsetzungen zur Erschließung, zur Lage und zur Höhe \nzukünftiger Windkraftanlagen zu eröffnen. Im Rahmen eines verbindlichen \nBauleitplanverfahrens soll eine mit anderen Belangen verträgliche Entwicklung \nzukünftiger Windkraftanlagen sichergestellt werden. Die Bekanntmachung des \nAufstellungsbeschlusses erfolgte am 26. Juli 2002. \n\n9\n\nEbenfalls am 18. Juli 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Satzung \nüber die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung \nbefindlichen Bebauungsplans 22-07 \"Windkraftanlagen O. \". Anlass für die \nVeränderungssperre waren nach den Sitzungsvorlagen die bereits genannten \nBauanträge zur geplanten Errichtung von vier Windenergieanlagen. \n\n10\n\nDie am 26. Juli 2002 bekannt gemachte Satzung hat folgenden Inhalt: § 1 \nbezeichnet den Bebauungsplan, für dessen Geltungsbereich die \nVeränderungssperre erlassen wird und verweist auf einen Flurkartenauszug, der das \nSatzungsgebiet festlegt. § 2 zählt die Rechtswirkungen der Veränderungssperre auf \nunter Nennung der nicht zulässigen Vorhaben und der Möglichkeit einer Ausnahme. \n§ 3 bestimmt die von der Veränderungssperre nicht berührten Vorhaben. § 4 regelt \ndas In-Kraft-Treten und das Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre. \n\n11\n\nAm 19. Dezember 2002 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag \ngegen die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre gestellt. Zur \nBegründung trägt sie vor: Sie sei antragsbefugt. Sie habe für zwei Windkraftanlagen \njeweils einen Bauantrag gestellt. Aufgrund von Nutzungsverträgen habe sie sich die \nRechte zur Aufstellung der Windkraftanlagen gesichert. Die Veränderungssperre \nscheide als Sicherungsinstrument von vornherein aus. Mit dem Ende der \nAussetzungsmöglichkeiten für Entscheidungen über die Zulässigkeit von \nWindkraftanlagen nach § 245 b BauGB mit Ablauf des 31. Dezember 1998 sei es \nnicht zu vereinbaren, ähnliche Wirkungen durch Aufstellung eines Bebauungsplans \nund Sicherung der Planung durch eine Veränderungssperre hervorzurufen. Da auch \ndie gemeindliche Zustimmung zu dem von ihr beantragten Vorhaben längst \nvorgelegen habe, setze sich die Antragsgegnerin in Widerspruch zu ihrem vorherigen \nVerhalten. Auch stehe einem Erlass der Veränderungssperre die in der Vorschrift \ndes § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB innewohnende Beschleunigungsmaxi-me \n(Zweimonatsfrist) entgegen. Selbst wenn man hier die Veränderungssperre als \nInstrument zur Sicherung anerkennen wolle, fehle es an der städtebaulichen \nErforderlichkeit. Wie die Teilfläche Nr. 1 anders als durch die Bauanträge \nbeabsichtigt beplant werden solle, erschließe sich für sie nicht. Auch liege der \nVeränderungssperre kein hinreichend konkretes Plankonzept zugrunde. Schließlich \nwerde durch die eingeleitete Bebauungsplanung das Konzept des \nFlächennutzungsplanes insgesamt in Frage gestellt. \n\n12\n\nIn seiner Sitzung vom 24. Juni 2004 lehnte der Rat der Antragsgegnerin die \nVerlängerung der Veränderungssperre ab. Die Veränderungssperre trat somit am \n27. Juli 2004 außer Kraft. \n\n13\n\nAm 17. August 2004 hat die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin die \nBaugenehmigungen für die Windkraftanlagen 1 und 2 erteilt. Für die \nWindkraftanlagen 3 und 5 hat das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz \nOstwestfalen-Lippe im November 2004 die immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungen erteilt. \n\n14\n\nDie Antragstellerin hatte ursprünglich beantragt, die Satzung der \nAntragsgegnerin über die Veränderungssperre für nichtig zu erklären. Nach Außer-\nKraft-Treten der Veränderungssperre ändert sie ihr Begehren dahin, festzustellen, \ndass die Ver- änderungssperre unwirksam gewesen sei. Ihr Interesse an dieser \nFeststellung begründet die Antragstellerin mit der Absicht, den durch Erlass der \nVerände-rungssperre entstandenen Schaden wegen verzögerter Bearbeitung ihrer \nBauanträge im Wege einer Klage vor dem Zivilgericht geltend machen zu wollen. Als \nVorfrage sei die Unwirksamkeit der Veränderungssperre zu prüfen. \n\n15\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n16\n\nfestzustellen, dass die Satzung über die \nAnordnung einer Veränderungssperre für den \nBereich des Bebauungsplanes 22-07 \n(Windkraftanlagen O. ) unwirksam war. \n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n19\n\nSie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin wie folgt entgegen: Das auf eine \nFeststellungsklage umgestellte Begehren der Antragstellerin sei mangels eines \nberechtigten Interesses unzulässig. Im Übrigen gebe es auch keine Anhaltspunkte \nfür eine Unwirksamkeit der Veränderungssperre. Ein Bebauungsplanverfahren mit \ndem Ziel der Feinsteuerung von Windenergieanlagen im Vorranggebiet sei \ngrundsätzlich durch eine Veränderungssperre sicherungsfähig. § 245 b BauGB stehe \ndem nicht entgegen. Die danach gegebene Aussetzungsmöglichkeit sei erforderlich \ngewesen, weil Windenergieanlagen aufgrund der Aufnahme in den Katalog der \nprivilegierten Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich an jedem Standort im \nAußenbereich möglich gewesen wären. Das Mittel der Veränderungssperre sei zur \nSicherung der Planung eingesetzt worden. Die Erteilung des Einvernehmens nach \n§ 36 BauGB und der Erlass einer Veränderungssperre stellten zwei unterschiedliche \nstädtebauliche Instrumente dar, die nicht miteinander vermischt werden dürften. Die \nAufstellung des Bebauungsplanes zur Steuerung der Nutzung der Windenergie sei \nstädtebaulich gerechtfertigt. Mit der Konkretisierung der Vorgabe des \nFlächennutzungsplans verfolge sie - die Antragsgegnerin - ein zulässiges \nPlanungsziel. Bei der Ausweisung von Windvorrangflächen durch den \nFlächennutzungsplan habe sie zunächst grundsätzlich bestimmte Flächen im \nStadtgebiet für die Nutzung mit Windenergieanlagen ausgewählt. Der \nFlächennutzungsplan treffe allerdings keine konkreten Angaben über Höhen und \nTypen von Windenergieanlagen. Die Erkenntnis, dass eine planerische Steuerung \nder Nutzung der Windenergievorrangflächen erforderlich sei, sei erst anhand der \nkonkreten Bauvorhaben erwachsen. Erst anhand der Bauanträge habe man \nerkennen können, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Bezug auf die \nNutzung von Windenergie nur durch ein Bebauungsplanverfahren erfolgen könne. \nInsofern sei ihr Verhalten weder widersprüchlich noch konzeptlos. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Aufstellungsvorgänge der \nAntragsgegnerin und der sonstigen von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen \nund Pläne ergänzend Bezug genommen. \n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDer Normenkontrollantrag ist mit dem nunmehr von der Antragstellerin verfolgten \nFeststellungsbegehren unzulässig. \n\n23\n\nTritt eine Veränderungssperre während der Anhängigkeit eines - wie hier - nach \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässigen Antrags auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit \naußer Kraft, \n\n24\n\nvgl. zur Antragsbefugnis eines obligatorisch \nBerechtigten: OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2003 - 7 \na D 131/02.NE -,\n\n25\n\nkann die Feststellung begehrt werden, dass die Veränderungssperre unwirksam \nwar, wenn der Antragsteller durch die Veränderungssperre oder deren Anwendung \neinen Nachteil erlitten hat.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 \n- 4 N 1.83 -, BVerwGE 68 S. 12 ff. \n\n27\n\nDie Zulässigkeit des Normenkontrollantrages nach Außer-Kraft-Treten der \nVeränderungssperre entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller trotz eines \nmöglicherweise durch die Norm erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an \nder Feststellung hat, dass diese unwirksam war. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 \n- 4 N 1.83 -, BVerwGE 68 S. 12 ff.\n\n29\n\nSo liegt es hier. Insbesondere kann die von der Antragstellerin begehrte \nFeststellung keine präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit des \nbehördlichen Verhaltens im Zusammenhang mit der Bescheidung der Bauanträge \nund damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder \nSchadensersatzansprüche haben. Ein entsprechender Schadensersatzprozess mit \ndem Ziel, einen Verzögerungsschaden wegen verspäteter Bescheidung der \nBauanträge geltend zu machen, hätte offensichtlich keinen Erfolg. \n\n30\n\nVgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerwG, Beschluss \nvom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68 \nS. 12 ff. \n\n31\n\nDie Antragstellerin hatte schon vor der am 26. Juli 2002 in Kraft getretenen \nVeränderungssperre keinen Anspruch auf Erteilung von Baugenehmigungen für die \nErrichtung von insgesamt zwei Windkraftanlagen. Die Veränderungssperre war \nfolglich nicht kausal für das an der vermeintlich verzögerten Bearbeitung \nfestgemachte behördliche Fehlverhalten. Die unter dem 20. März 2001 beantragten \nVorhaben, um deren Verwirklichung es ging, waren baurechtlich nicht \nzulassungsfähig, da sich ihre Zulassung bereits seit dem 3. August 2001 nach \nImmis-\nsionsschutzrecht richtete und auch vor diesem Zeitpunkt begonnene \nVerwaltungsverfahren nach den Vorschriften des Immissionsschutzrechts zu Ende \nzu führen waren. Soweit die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin am 17. Au- \ngust 2004 jeweils Baugenehmigungen für die Windkraftanlagen 1 und 2 erteilt hat, \nsind diese zu Unrecht erfolgt und damit rechtswidrig. Für Windenergieanlagen, die \nder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, kann mangels \nSachkompetenz der Bauordnungsbehörde im laufenden Baugenehmigungsverfahren \neine Baugenehmigung nicht erteilt werden. Für die Durchführung eines \nBaugenehmigungsverfahrens war neben dem immissionsschutzrechtlichen \nVerfahren von Rechts wegen kein Raum mehr. \n\n32\n\nDass die Windkraftanlagen 1 und 2 einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung bedurften folgt aus § 4 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. \nBImSchV i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV in der Fassung des Gesetzes \nzur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-\nRichtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) wonach die \nErrichtung und der Betrieb einer Windfarm mit mindestens drei Windkraftanlagen seit \ndem 3. August 2001, dem Tag des In-Kraft-Tretens des Gesetzes (vgl. Art. 25), einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Verfahren, die - wie hier - vor \ndem 3. August 2001 begonnen aber noch nicht beendet waren, sind - bzw. waren - \ngem. § 67 Abs. 4 BImSchG nach den Vorschriften des \nBundesimdesimmissionsschutzgesetzes und den auf dieses Gesetz gestützten \nRechtsvorschriften unter Einschluss der 4. BImSchV zu Ende zu führen. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG \n4 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1235 und BVerwG, Urteil \nvom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 3.04 - juris.\n\n34\n\nDie Bauanträge der Antragstellerin zur Errichtung der von ihr geplanten zwei \nWindkraftanlagen unterfallen auch der Rechtsänderung, die der Gesetzgeber mit \ndem Gesetz vom 27. Juli 2001 vorgenommen hat. Zwar liegt die \nimmissionsschutzrechtliche Relevanzschwelle auch nach der Neuregelung - wie \ndargestellt - bei drei Windenenergieanlagen. Hinter dieser Mindestzahl bleiben die \nBauanträge indes nur scheinbar zurück. Die beiden Windkraftanlagen 1 und 2 \nkönnen nicht isoliert betrachtet werden. Sie bilden zusammen mit den von der Firma \nG. & C. GbR beantragten Windkraftanlagen 3 und 5, mit denen sie \nursprünglich als \"Ensemble\" auf der Fläche des Vorranggebietes Nr. 1 (\"Nördlich von \nO. \") errichtet werden sollten, eine Windfarm im Sinne von Nr. 1.6 des Anhangs \nzur 4. BImschV. Entscheidend für das Vorhandensein einer Windfarm ist nicht, ob die \nWindkraftanlagen auf ein- und demselben Betriebsgelände liegen und mit \ngemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind. Auch der Betreiberfrage ist \nkeine entscheidende Bedeutung beizumessen. Eine Mehrzahl von Betreibern - wie \nhier - schließt eine Anwendung der Nr. 1.6 des Anhangs nicht aus. Entscheidend für \ndas Vorhandensein einer Windfarm ist vielmehr der räumliche Zusammenhang der \neinzelnen Anlagen. Von einer Windfarm ist mithin dann auszugehen, wenn drei oder \nmehr Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre \nEinwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. \n\n35\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 \n- 4 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1235 und BVerwG, \nUrteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 3.04 - juris.\n\n36\n\nDavon ist angesichts der geplanten Standorte für die Windkraftanlagen, die sich \nausschließlich auf der Fläche des Vorranggebietes (\"Nördlich von O. \") verteilen \nund deren Abstände zueinander teilweise unter 300 m liegen, auszu- \ngehen. Ob die das Plangebiet durchquerende Freileitung und der Standort der \nWindkraftanlage 5 östlich der Freileitung zu einer Unterbrechung des Zusammen-\nhangs führen, kann dahinstehen. Jedenfalls die westlich der Freileitung vorgese-\nhenen Standorte der Windkraftanlagen 1, 2 und 3, und damit insgesamt drei An-\nlagen, hängen räumlich derart zusammen, dass die Anlagen eine Windfarm im Sinne \nvon Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV bilden. Bei dieser eindeutigen Sachlage \ngibt das vorliegende Verfahren keinen Anlass, den Begriff der \"Wind-farm\" weiter zu \nproblematisieren.\n\n37\n\nVgl. dazu Schmidt-Eriksen, Die Genehmigung \nvon Windkraftanlagen nach dem Artikelgesetz, NuR \n2002, 648 (653).\n\n38\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Absicht hatte, das begonnene \nGenehmigungsverfahren nach Immissionsschutzrecht zu beenden, liegen nicht vor. \nBis zum Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre hatte die Antragstellerin weder \n- wie im Gesetz vorgesehen - die Erteilung einer immissionsschutzrechtli-chen \nGenehmigung beantragt noch, wie der Bauherrenwechsel augenfällig do-kumentiert, \nbeabsichtigt. Seitens der Bauordnungsbehörde konnte eine Abgabe der \nBauantragsunterlagen an die zuständige Immissionsschutzbehörde nicht \nautomatisch, sondern allenfalls mit Zustimmung der Antragstellerin erfolgen. Eine \nsolche lag bis zum In-Kraft-Treten der Veränderungssperre ebenfalls nicht vor. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n40\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n41\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282538","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-24/10-d-144-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 245b","ref_norm":"245b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282538","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282538","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-24/10-d-144-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282538","retrieved":"2026-07-09 02:57:26.923357+00:00"}}