{"status":"available","doknr":"OLD282559","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0121.10B2397.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-21","aktenzeichen":"10 B 2397/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen \n Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDass das Verwaltungsgericht die im Verfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und \nAbs. 3, 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Antrag-\nstellers vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, auf der Grundlage der in den \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der \nSach- und Rechtslage lasse sich nicht feststellen, dass die dem Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 10. März 2003 in der Fassung vom 17. Oktober 2003 \n(Bauherrnwechsel) zur Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Südwind S 70 \nauf dem in C. , Gemarkung M. , Flur 6, gelegenen Flurstück 121 gegen \nöffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße, die auch dem Schutz des Antragstellers \nzu dienen bestimmt seien.\n\n5\n\nDiese Annahme des Verwaltungsgerichts - auf die zutreffenden Gründe der \nerstinstanzlichen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen - wird durch die in \nder Beschwerdeschrift dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO allein zu prüfen hat, nicht widerlegt.\n\n6\n\nInsbesondere verhelfen die Einwände, mit denen der Antragsteller die Annahmen \nund Berechnungen der der Baugenehmigung zu Grunde liegenden \nImmissionsprognose in Frage zu stellen sucht, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die \nImmissionsprognose geht davon aus, dass bei einer Reduzierung der elektrischen \nLeistung auf höchstens 850 kW im Nachtbetrieb ein Schallleistungspegel von \n98,9 dB(A) nicht überschritten und am maßgeblichen Immissionspunkt IP6 auf dem \nGrundstück des Antragstellers ein maximaler Schalldruckpegel von 45 dB(A) \neingehalten wird. Die Baugenehmigung schreibt durch die Nebenbestimmung Nr. 29 \nvor, dass der Nachtbetrieb nur in der leistungs- und schallgeminderten Form erfolgen \ndarf. \n\n7\n\nAm 4. Februar 2004 wurden vom TÜV S. Geräuschmessungen in Bezug auf \ndie bereits errichtete Windenergieanlage des Beigeladenen durchgeführt und in \neinem Bericht dokumentiert. Als Ergebnis der Geräuschmessungen und der darauf \nfußenden Beurteilung ist in dem Bericht festgehalten, dass unter Berücksichtigung \nvon Messunsicherheiten der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) am maßgeblichen \nImmissionspunkt IP6 bei einem Betrieb mit reduzierter Leistung (maximal 850 kW) \nnicht überschritten und der prognostizierte Immissionsanteil der Anlage von etwa \n43,2 dB(A) eingehalten werde. Bei der Beurteilung - die die Richtigkeit der \nImmissionsprognose im Wesentlichen bestätigt - ist kein Messabschlag von 3 dB(A) \nnach Nr. 6.9 TA Lärm vorgenommen worden. Eine Ton- oder Impulshaltigkeit der von \nder Windenergieanlage verursachten Geräusche haben die TÜV-Gutachter nicht \nwahrgenommen.\n\n8\n\nIm Hinblick auf die Messergebnisse und die darauf gestützten Berechnungen ist \njedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, \ndass die Windenergieanlage des Beigeladenen - soweit es den Antragsteller angeht - \nauf der Grundlage der angefochtenen Baugenehmigung nachbarverträglich betrieben \nwerden kann und auch betrieben wird. Vor allem sind die Behauptungen des Antrag-\nstellers hinreichend sicher widerlegt, wonach die Immissionsprognose im Hinblick auf \ndie zu geringen Zuschläge wegen Messunsicherheiten, die zu kurze Dauer der für \ndie Bestimmung des Schallleistungspegels herangezogenen Referenzmessung und \ndie nicht berücksichtigte Richtwirkung der Schallabstrahlung unsicher sei.\n\n9\n\nDie Kritik, die der Antragsteller mit der Beschwerde hinsichtlich der \nGeräuschmessungen durch den TÜV S. geäußert hat, vermag deren \nPlausibilität nicht zu erschüttern.\n\n10\n\nSoweit er geltend macht, den Messergebnissen sei ein Zuschlag von 6 dB(A) für \ndie Tonhaltigkeit der Anlagengeräusche hinzuzufügen, besteht nach Aktenlage für \ndie Berücksichtigung eines solchen Zuschlags im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren kein Anlass. Die sachkundigen, unabhängigen und in der \nBewertung von Geräuschen erfahrenen TÜV-Gutachter haben keine Tonhaltigkeit \nder Anlagengeräusche festgestellt. Die mit eidesstattlichen Versicherungen \nversehenen gleichlautenden Äußerungen verschiedener Anlieger, wonach \ninsbesondere beim An- und Auslaufen der Anlage beziehungsweise bei niedrigen \nUmdrehungszahlen ein deutlich hörbares und lautes Nebengeräusch auftrete, geben \nfür die Einordnung dieses \"Nebengeräusches\" als tonhaltig nichts her und vermögen \ndie gegenteilige Einschätzung der TÜV-Gutachter nicht ernsthaft in Frage zu stellen. \nAllein der Umstand, dass ein Geräusch - wie von den Anliegern vorgetragen - \nsubjektiv als \"störend\" empfunden wird, sagt über die Tonhaltigkeit dieses \nGeräusches nichts aus. Ebenso wenig ergibt sich die Tonhaltigkeit eines \nAnlagengeräusches daraus, dass sich das Geräusch mit wechselndem \nBetriebszustand der Anlage verändert. Maßgeblich für die Tonhaltigkeit ist vielmehr, \ndass aus den zu beurteilenden Geräuschimmissionen ein oder mehrere Töne \nhervortreten (Ziffer A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm) und - beispielsweise - als \nBrummen, Quietschen, Heulen oder Pfeifen wahrnehmbar sind. Das Auftreten \nderartiger, aus dem Anlagengeräusch hörbar hervortretender Einzeltöne wird von \nden Anliegern nicht beschrieben.\n\n11\n\nDie weiter gehende Behauptung, durch die mechanischen Vorgänge im \nZusammenhang mit der Leistungsbegrenzung würden zusätzliche Geräusche \nverursacht, die ebenfalls ton- oder impulshaltig sein könnten, ist in keiner Weise \nsubstanziiert und stellt sich als bloße Vermutung dar, die eine Aussetzung der \nangegriffenen Baugenehmigung nicht rechtfertigt.\n\n12\n\nWenn der Antragsteller eine Übertragung der am Tag vorgenommenen \nMessungen des TÜV S. auf den Nachtbetrieb im Hinblick auf die \"nächtliche \nLärmsteigerung wegen der Stabilität der Atmosphäre\" für unzulässig hält, ist ihm \nentgegenzuhalten, dass bei der hier durchgeführten Berechnung nach dem \nalternativen Verfahren (DIN ISO 9613-2) die Ausbreitungsbedingungen in der Nacht \nberücksichtigt worden sind. Das Verfahren nach der DIN ISO 9613-2 zur Berechnung \nder Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien dient zur Berechnung von \nGeräuschimmissionspegeln, die in einem bestimmten Abstand von verschiedenen \nSchallquellen auftreten. Bei der Berechnung wird von schallausbreitungsgünstigen \nWitterungsbedingungen in Mitwindrichtung oder - gleichwertig - bei gut entwickelter, \nleichter Bodeninversion ausgegangen, wie sie üblicherweise nachts auftritt (DIN ISO \n9613-2, Abschnitt 1 \"Anwendungsbereich\"). Damit hat das Verfahren gerade die \ngünstigere Schallausbreitung zur Nachtzeit im Blick.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 \n- 22 B 1288/03 -.\n\n14\n\nDass die TÜV-Gutachter den Ersatzmesspunkt für die Immissionsmessungen am \nIP6 fehlerhaft bestimmt haben, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die \nTA Lärm sieht im Anhang A.1.3 vor, dass die Bestimmungen nach DIN 45645-1, \nAusgabe Juli 1996, Abschnitt 6.1 zu Ersatzmessorten sowie zur Mikrofonaufstellung \nund Messdurchführung ergänzend gelten. An diesen Bestimmungen haben sich die \nTÜV-Gutachter nach Ziffer 6.2 ihres Berichtes orientiert. Sie haben nachvollziehbar \nbegründet, aus welchen Gründen die Wahl eines Ersatzmesspunktes erforderlich war \nund mit Schreiben vom 11. März 2004 in Erwiderung der vom Antragsteller an der \nMessung geäußerten Kritik nochmals bekräftigt, dass die Messergebnisse am \nErsatzmessort die Geräuschimmissionen am IP6 eindeutig abbilden. Der Senat hat \nkeinen Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben und damit die Korrektheit der \nImmissionsmessung zu bezweifeln. Einen solchen Anlass vermag insbesondere nicht \nder Eindruck zu bieten, den die bei der Messung anwesende Ehefrau des \nAntragstellers nach dessen Vorbringen im Hinblick auf die Stärke der windinduzierten \nNebengeräusche durch die Abdeckplane eines Getreidesilos gewonnen hat. Dieser \nEindruck, wonach \"eine ordnungsgemäße Messung kaum möglich\" gewesen sei, ist \nderart vage, dass er die gegenteilige Einschätzung der sachkundigen TÜV-Gutachter \nnicht erschüttern kann. Die Behauptung, dass am Ersatzmessort reflexionsbedingte \nPegelerhöhungen fehlten, die am eigentlichen Messort zu erwarten seien, ist durch \nnichts belegt und stellt die Wahl des Ersatzmessortes ebenfalls nicht in Frage.\n\n15\n\nSofern der Antragsteller unter Berufung auf die DIN 45645 2 die von den TÜV-\nGutachtern vorgenommene Fremdgeräuschkorrektur bemängelt, hat er damit die \nUnverwertbarkeit der Immissionsmessungen nicht dargetan. In ihrem oben \nerwähnten Schreiben vom 11. März 2004 haben die TÜV-Gutachter ergänzend zur \nFremdgeräuschkorrektur ausgeführt, dass ihr Bericht auf eine Kombination der \nsimultan durchgeführten Emissions- und Immissionsmessungen abstelle. Die DIN \n45645-2, auf die sich der Antragsteller berufe, sei im Rahmen der TA-Lärm nicht \nanwendbar und werde ausdrücklich nur zur Bestimmung des Beurteilungspegels am \nArbeitsplatz herangezogen. Das Auswerteverfahren orientiere sich an der \nTechnischen Richtlinie zur Bestimmung der Leistungskurve, der \nSchallemissionswerte und der elektrischen Eigenschaften von Windenergieanlagen \n(FWG-Richtlinie, Rev. 15, Januar 2004), um eine einheitliche Behandlung der \nEmissions- und Immissionsdaten zu erreichen. Die Plausibilität dieser Ausführungen \nwird durch das Beschwerdevorbringen nicht widerlegt. Der Antragsteller hat zur \nBegründung der vermeintlich mängelbehafteten Fremdgeräuschkorrektur im \nWesentlichen aus einer Stellungnahme des Landesumweltamtes zitiert, die einen \nEinzelfall betraf. Ohne Kenntnis der diesen Einzelfall bestimmenden konkreten \nUmstände, vermag der Senat weder die inhaltliche Richtigkeit und Relevanz dieser \nÄußerungen des Landesumweltamtes zu überprüfen, noch deren Übertragbarkeit auf \nden vorliegenden Fall festzustellen.\n \nDer Einwand des Antragstellers, dass die Regelung der Leistungsbegrenzung in der \nBaugenehmigung allenfalls die Einhaltung des vorgegebenen nächtlichen \nImmissionswertes von 45 dB(A) als Mittelwert sicherstelle, weil die Anlage erst bei \nErreichen einer Leistung von 850 kW reagiere und ihre Trägheit zu permanenten \nÜberschreitungen des vorgegebenen Wertes führe, findet in der angefochtenen \nGenehmigung keine Grundlage. Nach deren Nebenbestimmung Nr. 29 darf die \nWindenergieanlage in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nur in leistungsreduzierter \nBetriebsweise mit maximal 850 kW betrieben werden. Kann die Einhaltung dieses \nMaximalwertes - etwa wegen der Trägheit der Mechanik - nur in der Weise garantiert \nwerden, dass die Leistungsbegrenzung bereits einsetzt, wenn die Anlage eine \nLeistung erreicht, die unterhalb der zulässigen Maximalleistung von 850 kW liegt, \nmuss die Anlage entsprechend eingestellt werden, um den Anforderungen der \nBaugenehmigung zu entsprechen. Dass eine Leistungsreduzierung auf maximal \n850 kW nicht möglich ist, ergibt sich weder aus den vorliegenden Gutachten noch \naus dem Beschwerdevorbringen. Wird der Betrieb auf eine Leistung von maximal \n850 kW begrenzt, werden nach dem TÜV-Gutachten am maßgeblichen \nImmissionspunkt weder der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) noch der errechnete \nImmissionsanteil von 43,2 dB(A) überschritten.\n\n16\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, die angefochtene Baugenehmigung \nbetreffe eine von insgesamt sieben in engem räumlichen Zusammenhang \ngenehmigten Windenergieanlagen, sodass statt des Baugenehmigungsverfahrens \nein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren hätte durchgeführt werden \nmüssen, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat hat in der \nVergangenheit entschieden, dass die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des \nBundesimmissionsschutzgesetzes über das vereinfachte Genehmigungsverfahren \ngemäß § 19 BImSchG und die Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Erteilung \neiner diesbezüglichen Genehmigung regeln, keinen Nachbarschutz vermitteln.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 \n- 10 B 2088/02 - m.w.N.\n\n18\n\nDer ebenfalls mit Bausachen befasste 22. Senat des erkennenden Gerichts hat \nentschieden, dass bei der im Rahmen der §§ 80, 80a VwGO erforderlichen \nInteressenabwägung die verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 10 BImSchG allein \nkeine Rechtsposition des Nachbarn gegen die baurechtliche Genehmigung einer \nWindenergieanlage begründeten, da § 10 BImSchG nicht zu den \nVerfahrensvorschriften gehöre, bei denen ausnahmsweise Nachbarschutz allein auf \nGrund der Möglichkeit gewährt werden müsse, dass infolge des verkürzten \nVerfahrens der erforderliche Nachbarschutz nicht sichergestellt sei. Auch aus den \nVorschriften über das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei kein \nnachbarliches Abwehrrecht herzuleiten.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 \n- 22 B 1288/03 -. \n\n20\n\nDie grundsätzliche Entscheidung darüber, ob im Hinblick auf die jüngste \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der \"Windfarm\", \n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 \n- 4 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1235,\n\n22\n\nan diesen bisher vertretenen Rechtsansichten der Bausenate festzuhalten ist, \nmuss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für den Antragsteller ergibt \nsich durch die Aussparung der besagten Fragenkomplexe im Eilverfahren letztlich \nkein unzumutbarer Nachteil, da angesichts der oben geschilderten Messergebnisse \nAnhaltspunkte für eine unzulässige Beeinträchtigung des dem Antragsteller \ngehörenden Wohngrundstücks nicht ersichtlich sind.\n\n23\n\nSchließlich rechtfertigt auch die optisch bedrängende Wirkung, die eine \nWindenergieanlage der hier in Rede stehenden Art unter Umständen auf bewohnte \nNachbargrundstücke ausüben kann, im vorliegenden Eilverfahren keine \nEntscheidung zu Gunsten des Antragstellers. Die umstrittene Windenergieanlage ist \nbereits errichtet worden. Ihre Beseitigung kann der Antragsteller im Rahmen des \nEilverfahrens nicht erreichen, sodass er die negativen optischen Wirkungen, die von \nder Bausubstanz der Anlage ausgehen, ohnehin bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens hinnehmen muss. Eine durch das ständige Drehen der \nRotorblätter möglicherweise eintretende Verstärkung dieser von der Bausubstanz der \nAnlage ausgehenden Wirkungen erscheint dem Antragsteller und seinen \nMitbewohnern jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens aus folgenden \nGründen zumutbar: Ob eine Windenergieanlage wegen ihrer optisch bedrängenden \nWirkung einem benachbarten Wohngrundstück gegenüber rücksichtslos ist, hängt \nvon den Umständen des Einzelfalles und nicht zuletzt von dem Abstand zwischen \nder Anlage und dem Wohnbereich ab. Der Senat neigt dazu, jedenfalls bei einem \nAbstand jenseits der 300 m insoweit keinen Verstoß gegen das Gebot der \nRücksichtnahme anzunehmen.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2003 \n- 10 B 1572/02 -.\n\n25\n\nDieses Maß ist hier bei einem Abstand von 280 m zwischen Windenergieanlage \nund Wohnhaus des Antragstellers nur geringfügig - nämlich um 20 m - unterschritten. \nZudem sind die negativen optischen Wirkungen, die der Antragsteller abwenden will, \nim Wesentlichen mit der Bausubstanz der Anlage selbst verbunden. Eine Aussetzung \nder Baugenehmigung allein zu dem Zweck, dem Beigeladenen die Grundlage für den \nBetrieb der Windenergieanlage zu entziehen und damit ein Drehen der Rotorblätter \nim Hinblick auf eine denkbare Verstärkung negativer optischer Wirkungen vorläufig \nzu unterbinden, wäre nach den vorstehenden Ausführungen nicht interessengerecht. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in \nder bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 GKG in der Fassung des \nKostRMoG).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-21/10-b-2397-03","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-21/10-b-2397-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282559","retrieved":"2026-07-09 02:57:28.960269+00:00"}}