{"status":"available","doknr":"OLD282585","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0120.12B1592.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"12 B 1592/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt. \n\nDie Beschwerden werden als unzulässig verworfen. \n\nDie Anträge vom 6. und 19. August 2004 werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a \nAbs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter.\n\n3\n\n1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleibt, ob die \nAntragstellerin überhaupt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe an eine juristische Person des Zivilrechts gemäß § 116 ZPO \ni.V.m. § 166 VwGO erfüllt. Denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt \nschon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung durch eine Beschwerde \ngegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 \nZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n\n4\n\nDies dürfte schon daraus folgen, dass die Beschwerdefrist für eine formgerechte \nBeschwerde versäumt ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon \ndeshalb nicht in Betracht kommen dürfte, weil innerhalb der Beschwerdefrist ein \nvollständiges Prozesskostenhilfegesuch nicht eingereicht worden ist (vgl. zu diesem \nErfordernis näher BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15/03 - Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht 2004, 888 m.w.N.).\n\n5\n\nUnabhängig davon bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die \nBeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2004, mit \ndem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, weil \nnicht erkennbar ist, dass es gelingen könnte, im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO Gründe darzulegen, die eine Änderung oder Aufhebung des angegriffenen \nBeschlusses rechtfertigen. Weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch aus \nden vorliegenden Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass in einem \nBeschwerdeverfahren ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch in Bezug \nauf die mit der Beschwerde begehrten Leistungen des Antragsgegners im Umfang \nvon 274.000 EUR (ohne Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung) glaubhaft gemacht \nwerden könnten. Unabhängig davon, dass aus den detaillierten Gründen der \nerstinstanzlichen Entscheidung nach wie vor ein Anordnungsgrund nicht gegeben \nsein dürfte, ist ohnehin ein Anordnungsanspruch nicht substantiiert. Als \nRechtsgrundlage für die begehrten Leistungen kommt lediglich § 134 SGB IX in \nBetracht, wonach aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Integrationsprojekte Leistungen \nfür Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer \nbetriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand erhalten können. \nIntegrationsprojekte sind nach § 132 SGB IX rechtlich und wirtschaftlich selbständige \nUnternehmen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen \nArbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen \nArbeitsmarkt auf Grund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger \nUmstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des \nEinsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt. Die \nGewährung von Mitteln nach § 134 SGB IX steht im Ermessen des Integrationsamts \n(vgl. hierzu etwa Adlhoch, in Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Rdnr. 3 zu § 134 SGB IX). \nAnhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen des Antragsgegners im Sinne des \nBegehrens der Antragstellerin gebunden sein könnte, sind weder substantiiert \naufgezeigt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist für eine entsprechende \nErmessensbindung auf Grund einer Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 GG (vgl. hierzu \nallg. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220 sowie OVG \nNRW, Urteil vom 13. Dezember 1999 - 16 A 5154/98 -, juris, m. w. Nachw.) nichts \nersichtlich. Der Antragsgegner richtet seine Ermessensbetätigung an den \nEmpfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und \nHauptfürsorgestellen (BIH) zur Förderung von Integrationsprojekten nach §§ 132 ff. \nSGB IX aus. Danach kommt eine Ausübung des Ermessens im Sinne des \nBeschwerdebegehrens nicht in Betracht. Dies hat der Antragsgegner in der \nBeschwerdeerwiderung vom 6. August 2004 detailliert und überzeugend aufgezeigt. \nDanach steht einer Ermessensbetätigung im Sinne des Beschwerdebegehrens auf \nder Grundlage des nach dem derzeitigen Stand vorgelegten Konzeptes für ein \nIntegrationsprojekt der Antragstellerin insbesondere entgegen, dass es an der \nwirtschaftlichen Tragfähigkeit des vorgelegten Konzeptes fehlt und auch die zu \nerwartende arbeitsbegleitende Betreuung (der im Integrationsprojekt nach § 132 Abs. \n2 SGB IX zu beschäftigenden schwerbehinderten Menschen) nicht in dem \nnotwendigen Umfang sichergestellt ist. \n\n6\n\n2. Die von der Antragstellerin durch ihren Geschäftsführer eingelegte \nBeschwerde vom 29. Juli 2004 ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, weil sie \nentgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an \neiner deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt oder eine andere nach dieser Bestimmung im \nvorliegenden Verfahren vertretungsberechtigte Person eingelegt worden ist. Die \nweitere von der Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 28. Oktober \n2004 eingelegte Beschwerde ist ebenfalls unzulässig und deshalb zu verwerfen; sie \nist nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (vgl. § 147 VwGO), die am 6. \nAugust 2004 ablief, eingelegt worden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand nach § 60 VwGO ist nicht zu gewähren. \n\n7\n\n3. Die weiteren Anträge vom 6. und 19. August 2004 sind schon deshalb \nunzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht von einer vor dem \nOberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Person gestellt worden sind. Zudem \nwären sie auch in der Sache erfolglos geblieben. Die beantragte Beiladung des \nOberbürgermeisters der Stadt L. war weder im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO \nnotwendig noch im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO durch Berührung von Interessen \ndes Oberbürgermeisters der Stadt L. gerechtfertigt. Für die weiteren Anträge fehlte \nes jedenfalls an einem Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO.\n\n8\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-20/12-b-1592-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-20/12-b-1592-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282585","retrieved":"2026-07-09 02:57:31.911419+00:00"}}