{"status":"available","doknr":"OLD282659","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0118.8A1242.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-18","aktenzeichen":"8 A 1242/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 5. Februar 2003 geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender \nteilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 26. April 2001 verpflichtet festzustellen, dass in der \nPerson des Klägers hinsichtlich der Türkei Abschiebungshindernisse nach § 60 \nAbs. 7 AufenthaltG vorliegen.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte zu 1/3 und der \nKläger zu 2/3; die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1. Januar 1972 in B. in N. geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger muslimischen Glaubens. Nach seinen eigenen Angaben, die der \nKläger in einem Unterbringungsverfahren vor dem Amtsgericht J. und im \nBetreuungsverfahren gegenüber der vom Amtsgericht E. beauftragten \nGutachterin gemacht hat, hat er seine Eltern früh verloren und ist zusammen mit \nGeschwistern in einem Kinderheim aufgewachsen. In der Türkei sei er etwa zwei \nJahre lang wegen einer psychischen Erkrankung behandelt worden.\n\n3\n\nIm Oktober 2000 ließ er sich von der türkischen Botschaft in O. einen Pass \nausstellen und im Dezember 2000 bei der Deutschen Botschaft in O. ein Visum \nerteilen. Hierzu hatte er die Verpflichtungserklärung eines O1. C. - \nLastwagenfahrer aus \"Pöllau\" - und eine Bescheinigung der Istanbul-Airlines \nvorgelegt, wonach ihr Flugzeugmechaniker B1. C. frühere Besuchsvisa für die \nBundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich jeweils eingehalten habe \nund nunmehr für Januar 2001 erneut eine - bezahlte - Ferienreise plane. Nachdem er \ndie Türkei am 31. Dezember 2000 verlassen hatte, reiste er am 13. April 2001 von \nWien kommend mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland ein. \n\n4\n\nAm 24. April 2001 beantragte der Kläger seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 25. April 2001 gab er an, \ner habe nach dem Besuch des Gymnasiums in verschiedenen Restaurants als \nKellner oder Reinigungskraft gearbeitet. In der Türkei habe er zuletzt keinen festen \nWohnsitz gehabt, sondern bei verschiedenen Verwandten gewohnt, nämlich \nbis August 2000 für mehrere Monate bei einem Onkel in seinem - zu B. \ngehörenden - Heimatdorf L. L1. und danach bei seinem Bruder in O2. und \nbei seinem Bruder auf A. . Er sei seit drei Jahren passiver Anhänger der Hisbollah \nMilli Görus, habe die Türkei aber nicht aus politischen Gründen verlassen. Er werde \nvielmehr von den Polizeibehörden in O2. inoffiziell wegen einer privaten \nAngelegenheit gesucht. Er habe im Juni 2000 in O2. ein Verhältnis mit einer Frau \naufgenommen, ohne zu wissen, dass sie noch verheiratet gewesen sei. Als deren \nEhemann von der Beziehung erfahren habe, habe dieser vier Männer auf ihn \ngehetzt, die ihn am 20. oder 21. Juli 2000 überfallen und ihm ein Messer in den \nBauch gestoßen hätten. Nach dem Angriff sei er geflohen. Einige Tage zuvor habe er \nvon seinem Bruder erfahren, dass auch schon die Polizei - vermutlich auf eine \nAnzeige des Ehemannes - vorbeigekommen sei, nach ihm - dem Kläger - gefragt und \nwegen seiner Abwesenheit seinen Bruder für zwei Tage mitgenommen habe.\n\n5\n\nZum Abschluss seiner Anhörung nahm der Kläger seinen Asylantrag zu Protokoll \ndes Bundesamtes zurück. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 26. April 2001 stellte das Bundesamt unter Nr. 1 das \nAsylverfahren des Klägers ein, stellte unter Nr. 2 fest, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Nr. 3 zum Verlassen \nder Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der \nEntscheidung auf bei gleichzeitiger Ankündigung für den Fall der nicht fristgemäßen \nAusreise, ihn in die Türkei oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur \nRückübernahme verpflichteten Staat abzuschieben.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, die er in der \nmündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2003 insoweit zurückgenommen hat, als \nmit ihr die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigten und zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nbegehrt worden ist. \n\n8\n\nZur Begründung seiner auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 AuslG beschränkten Klage hat er vorgetragen: Er leide ausweislich des für die \nBestellung seiner Betreuerin durch das Amtsgericht E. angefertigten \npsychiatrischen Gutachtens des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie, \nPsychotherapie und Psychosomatik E. vom 4. Dezember 2001 und weiterer \nStellungnahmen bzw. Bescheinigungen dieser Institution vom 21. November 2001, \n9. April 2002, 29. Oktober 2002 und 27. November 2002 unter einer paranoid-\nhalluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Bei ihm seien \nakute Angst- und Erregungszustände sowie Halluzinationen aufgetreten. Deshalb \nbedürfe er - zur Vermeidung andernfalls in der Vergangenheit schon wiederholt \naufgetretener schwerer Exarzerbationen mit der Notwendigkeit einer stationären \nBehandlung - regelmäßiger Medikation und einer engmaschigen psychiatrischen \nBetreuung. Es müsse insbesondere sichergestellt werden, dass er regelmäßig seine \nDepotmedikation bekomme. Die neuroleptische Behandlung sei voraussichtlich über \nJahre erforderlich. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, an den Symptomen einer \nposttraumatischen Belastungsstörung zu leiden; zur Stabilisierung seiner Gesundheit \nund Behandlung seiner Psychotraumata bedürfe er längerfristig einer weiteren \npsychotherapeutischen Behandlung. Erschwerend trete hinzu, dass aus \ntherapeutischer Sicht die Gefahr einer suizidalen Handlung als sehr hoch \neingeschätzt werde.\n\n9\n\nDie bei ihm erforderliche Betreuung und dauernde - insbesondere \nmedikamentöse - Behandlung sei in der Türkei nicht gewährleistet. Bei der \nmedizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen werde nicht das \nbundesdeutsche Niveau erreicht, zumal in der Türkei derzeit - bei viel zu wenig \nverfügbaren Unterbringungsmöglichkeiten und dementsprechend auf maximal drei \nMonate beschränkter Verweildauer in den wenigen Kliniken - die \nkrankenhausorientierte Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter \nambulanter und komplementärer Versorgungsangebote dominiere. Eine \nUnterbrechung der therapeutischen und medikamentösen Behandlung, die im Falle \nseiner Abschiebung erfolgen müsste, hätte eine erhebliche Verschlechterung seines \njetzt bereits sehr angegriffenen Gesundheitszustandes zur Folge. Zu berücksichtigen \nsei auch, dass er ein Vertrauensverhältnis zu seinem Psychologen aufgebaut habe, \nwas für die Heilung seiner psychischen Erkrankung Grundvoraussetzung sei. Zudem \nverfüge er nicht über die finanziellen Mittel, die eine medikamentöse Behandlung in \nder Türkei erfordern würde. Er habe keine Berufsausbildung in der Türkei genossen \nund könne wegen seiner Erkrankung ohnehin nicht arbeiten. Er verfüge auch nicht \nüber eine Bezugsperson in der Türkei. Wo sein älterer Bruder wohne, wisse er nicht. \nEr kenne nur den Aufenthaltsort seines jüngeren - derzeit allerdings arbeitslosen - \nBruders auf A. , bei dem er eine Zeit lang gelebt hat. Zu diesem habe er noch \nregelmäßig telefonisch Kontakt. Zu seinem älteren Bruder stehe er nicht in Kontakt; \ner habe auch nicht bei ihm gelebt.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 26. April 2001 \nzu den Nrn. 2 und 3 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten festzustellen, dass in der Person des \nKlägers hinsichtlich der Türkei \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat vorgetragen, das Krankheitsbild des Klägers könne in der Türkei hinreichend \nbehandelt werden. Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG lägen deshalb \nin der Person des Klägers nicht vor.\n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 5. Februar 2003 hat das Verwaltungsgericht \ndas Verfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt und die Klage im Übrigen \nabgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach den vorliegenden \nErkenntnissen die Weiterbehandlung der paranoid-halluzinatorischen Psychose des \nKlägers in der Türkei möglich sei. Die Durchführung einer Behandlung scheitere \nwegen der Möglichkeit, sich die sogenannte \"Grüne Karte\" (yesil kart) ausstellen zu \nlassen und gegebenenfalls Mittel aus der \"Stiftung für Sozialhilfe\" in Anspruch zu \nnehmen, nicht an einer eventuellen Mittellosigkeit des Klägers. Während des \nZeitraums bis zur Ausstellung der Grünen Karte sei eine sofortige Behandlung akut \nerkrankter Personen im staatlichen Gesundheitssystem möglich, und es seien auch \nVerfahrensweisen mit der Flughafenpolizei und dem medizinischen Dienst am \nFlughafen Istanbul abgesprochen, die nötigenfalls eine sofortige Übernahme der \nBehandlung sicher stellten.\n\n16\n\nAuf den rechtzeitigen Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom \n13. Juli 2004 die Berufung zugelassen, soweit die Klage auf die Feststellung \ngerichtet ist, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen.\n\n17\n\nDer Kläger begründet seine Berufung wie folgt: Seine Erkrankung sei in der \nTürkei nicht therapierbar. Soweit die Türkei für sich die generelle Fähigkeit in \nAnspruch nehme, auch psychisch erkrankte Menschen betreuen zu können, müsse \ndies hier vor dem Hintergrund von nur acht entsprechenden Kliniken, einer \nBeschränkung der Verweildauer auf drei Monate und der Einstellung der türkischen \nÄrzte relativiert werden, der Patient erhalte in der Familie die bessere Pflege. \n\n18\n\nDie kurze Verweildauer für eine stationäre Behandlung wäre für ihn nur dann \nausreichend, wenn er an seinem Wohnort in der Türkei eine Anschlusstherapie \nerhalten könnte oder zumindest eine Bezugsperson hätte, die seine regelmäßige \nMedikamenteneinnahme sowie seine generelle Lebensgestaltung überwache und \nbetreue. Als Folge seiner Erkrankung mangele es ihm an Krankheitseinsicht, was \ninsbesondere dazu führe, dass er die zur Vermeidung der Krankheitssymptome \nnotwendigen Medikamente nicht von sich aus einnehme. An einer notwendigen \nBezugsperson fehle es ihm hingegen. Er besitze keine Familienangehörigen oder \nBekannten in der Türkei. Beide Brüder seien am 25. August 2003 bei einem \nVerkehrsunfall in B2. ums Leben gekommen. Ein Onkel lebe in L. L1. , sei \nmittlerweile etwa 85 Jahre alt, selbst pflegebedürftig und nicht mehr in der Lage, sich \num eine andere Person zu kümmern. Sein Cousin O1. C. , der die bei \nBeantragung des Visums vorgelegte Verpflichtungserklärung abgegeben habe, lebe \nin Österreich. Von seiner türkischen Ehefrau, mit der er seit dem 11. Juni 2003 \nverheiratet sei, könne - auch wenn sie seit längerer Zeit arbeitslos sei - nicht erwartet \nwerden, dass sie mit ihm in die Türkei zurückkehre und ihn dort weiter betreue. Denn \nsie lebe seit ihrem zehnten Lebensjahr in der Bundesrepublik, habe hier den \nHauptschulabschluss erworben und eine Berufsausbildung als Näherin absolviert; sie \nbeherrsche die deutsche Sprache besser als die türkische. \n\n19\n\nUngeachtet dessen sei - u.a. vor dem Hintergrund der mangelnden Erfahrung \ntürkischer Ärzte mit dem Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung - \nnicht damit zu rechnen, dass sie ihn als Notfall einstufen würden, so dass zu Beginn \nmit Wartezeiten von bis zu vier Wochen für eine kostenlose Behandlung seiner \npsychischen Erkrankung in einer türkischen Klinik gerechnet werden müsse. Nach \nden erstinstanzlich vorgelegten ärztlichen Gutachten sei es sehr wahrscheinlich, \ndass er bei mangelnder Betreuung, mit der mangels Bezugsperson schon in dieser \nWartezeit zu rechnen sei, Suizid begehen werde. Eine erhebliche Lebensgefahr, wie \nsie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG voraussetze, könne nicht nur in der Unbehandelbarkeit \neiner Krankheit begründet sein, sondern auch darauf beruhen, dass der Betreffende \nbei einer Abschiebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Selbstmord verübe.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndas erstinstanzliche Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (jetzt: Migration und Flüchtlinge) vom 26. \nApril 2001 zu verpflichten festzustellen, dass in der \nPerson des Klägers hinsichtlich der Türkei \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 \nAufenthG vorliegen.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie trägt vor, das türkische Gesundheitswesen garantiere psychisch kranken \nMenschen den umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. \nAuch für mittellose psychisch Kranke, die keine familiäre Unterstützung erhielten, \nstünden in begrenzter Kapazität Dauereinrichtungen, etwa offene oder geschlossene \nPsychiatrien und betreute Wohnheime, zur Verfügung. In einigen Provinzstädten \ngebe es staatlich geführte Heimeinrichtungen, in denen mittellose geistig behinderte \nErwachsene dauerhaft leben könnten. Die in Ankara ansässige Konföderation für \nBehinderte könne nähere Auskunft über Betreuungsmöglichkeiten für Behinderte \nerteilen. Durch die Möglichkeit einer begleiteten, zuvor mit den türkischen Behörden \nabgestimmten Rückführung sei zudem eine sofortige Übernahme der Behandlung \ngewährleistet. Ferner sei das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, \ndass die Finanzierung der erforderlichen, auch ambulant möglichen Behandlung \ndurch die yesil kart und bis zu deren Erhalt durch die Stiftung für Sozialhilfe gesichert \nsei. Vor dem Hintergrund der mehrjährigen, bislang erfolglosen Behandlung im \nBundesgebiet erschließe sich die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs zur \nFortsetzung der hiesige Behandlung nicht. Durchgreifende Gründe, die gegen eine \nRückkehr der Ehefrau in die Türkei sprächen, seien ebenfalls nicht ersichtlich.\n\n25\n\nZum Krankheitsbild, der erforderlichen bzw. derzeit stattfindenden Behandlung \nund den möglichen Folgen eines Behandlungsabbruchs hat der Kläger auf \nAufforderung des Gerichts ein Attest seines behandelnden Arztes Dr. B3. , \nFacharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 19. Oktober 2004 vorgelegt. Dieser hat \nauf Bitten des Senats mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 ergänzend Stellung \ngenommen.\n\n26\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2005 hat der Senat den Kläger \nsowie seine Betreuerin angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung \nder Zeugin Abide C. . Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge sowie die \nvon der Ausländerbehörde beigezogenen Ausländerakten des Klägers und seiner \nEhefrau Abide C. Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe: \n\n29\n\nDer Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl ein Vertreter \nder Beklagten nicht erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). \n\n30\n\nDie vom Senat nur in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 \nAbs. 6 AuslG zugelassene Berufung des Klägers ist begründet. Die allein \nstreitbefangene Regelung unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheides vom 26. April \n2001 ist rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses. Rechtsgrundlage für diese Feststellung ist nach \nInkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, Seite 1950) \nnunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG (dazu 1.). Insoweit beruft der Kläger sich allerdings \nohne Erfolg auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (dazu 2.). \nDie in seinem Fall bestehende Gefahr für Leib und Leben ist vielmehr Folge einer \nparanoid- halluzinatorischen Psychose, die unter Berücksichtigung der konkreten \nKrankheitsfolgen in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend \nbehandelt werden kann (dazu 3.).\n\n31\n\n1. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen \nAusländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \nDiese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § \n77 Abs. 1 AsylVfG; Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) anwendbar. Abgesehen von \neiner die Rechtsfolge betreffenden Änderung (\"soll\" statt \"kann\"), die für die - gemäß \n§ 24 Abs. 2 AsylVfG weiterhin vom beklagten Bundesamt zu treffende - lediglich auf \ndie Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift bezogene Feststellung unerheblich \nist, entspricht der Wortlaut des § 60 Abs. 7 AufenthG dem des § 53 Abs. 6 AuslG. \n\n32\n\nEbenso wie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, \ndass für den Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Unterschied zum Asylrecht \nunterscheidet § 60 Abs. 7 AufenthG dabei nicht danach, von wem die Gefahr \nausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird.\n\n33\n\nVgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 \n(329 f.).\n\n34\n\n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch \nverfolgungstypische Gefahren, wie sie auch in den Anwendungsbereich des Art. 16 a \nGG und des § 60 Abs. 1 AufenthG fallen. \n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992 \n- 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil \nvom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, 324, 329; Urteil vom 30. März 1999 \n- 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 (1348).\n\n36\n\nDie Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nwird weder durch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 60 Abs. 8 AufenthG,\n\n37\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 \n- 2 BvR 958/86 - BVerfGE 81, 142 (155); BVerwG, \nUrteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, \n1346 (1348),\n\n38\n\nnoch durch § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen.\n\n39\n\nDer Begriff der Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist kein anderer als der \nim asylrechtlichen Prognosemaßstab der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" \nangelegte; allerdings statuiert das Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" \nAusländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell \nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. \n\n40\n\nVgl. zu § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. \nOktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330); \nUrteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, \n289; Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG Nr. 4; Beschluss vom 18. Juli \n2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 46.\n\n41\n\nDer allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist auch dann \nzugrundezulegen, wenn der Ausländer bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet \nEingriffe in Leib, Leben oder Freiheit erlitten hat. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330), m.w.N.\n\n43\n\nBeachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen \nsprechenden Tatsachen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 \n- 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169), m.w.N.\n\n45\n\nEine theoretische Möglichkeit reicht hierzu nicht aus.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, \nNVwZ 1995, 391 (393).\n\n47\n\nZum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) muss eine \nentsprechende Prognose ergeben, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr in den \nZielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr droht, unabhängig davon, ob diese Gefahr \ngewissermaßen noch am Tag der Ankunft eintritt,\n\n48\n\nvgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG: BVerwG, Urteil \nvom 21. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, InfAuslR 1999, \n265,\n\n49\n\nnur vorübergehend oder voraussichtlich dauerhaft ist.\n\n50\n\nVgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, \nBeschluss vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 44.\n\n51\n\nEine drohende Gesundheitsgefahr ist \"erheblich\", wenn eine \nGesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, namentlich \nsich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern \nwürde. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383.\n\n53\n\nDas kann auch infolge einer schweren psychischen Erkrankung der Fall sein. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 \n- 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November \n2002 - A 12 S 907/00 -, UA S. 28/29 m.w.N.\n\n55\n\n\"Konkret\" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung \"alsbald\" nach der \nRückkehr des Betreffenden in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf \nunzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderswo \nwirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383.\n\n57\n\nEin Absehen von der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG kommt auch bei \nGesundheitsgefahren nur in Betracht, wenn die Gefährdung landesweit droht und der \nAusländer sich ihr nicht durch ein Ausweichen in andere Gebiete seines \nHerkunftslandes entziehen kann.\n\n58\n\nVgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteile vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 \n(330), und vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, \nBVerwGE 105, 187 (194).\n\n59\n\nBei alledem erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die in den \nspezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als \nFolge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den \nZuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern sind von der Ausländerbehörde im \nRahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.\n\n60\n\nVgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 \n- 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463; Urteil vom \n21. September 1999 - 9 C 8.99 -, Buchholz 402.240 \n§ 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206; Urteil vom \n25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, \n383 (384 ff.); Urteil vom 11. November 1997 \n- 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 (324 ff.).\n\n61\n\nEin \"zielstaatsbezogenes\" Abschiebungshindernis kann auch in einer Krankheit \nbegründet sein, unter der der Ausländer bereits in der Bundesrepublik leidet. Da der \nBegriff der \"Gefahr\" hinsichtlich des Entstehungsgrundes nicht einschränkend \nauszulegen ist, steht es der Feststellung des Abschiebungshindernisses nicht \nentgegen, wenn die zu besorgende Gefahr durch die individuelle Konstitution des \nAusländers (mit-)bedingt wird.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383.\n\n63\n\nDie Annahme eines Abschiebungshindernisses i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG wegen einer auf den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung \nberuhenden Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Ausländers kommt \nzunächst dann in Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder \nVersorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat \nwegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 \n- 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 (207); Urteil vom \n18. März 1998 - 9 C 36.97 -, juris; Urteil vom 27. April \n1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 12 = NVwZ 1998, 973; Urteil vom 25. November \n1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; Urteil vom \n15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 \n§ 53 AuslG Nr. 24; Urteil vom 9. September 1997 \n- 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125.\n\n65\n\nAuch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur \nVerfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben bestehen, \nwenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem betroffenen \nAusländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - Gründen nicht \nzugänglich ist.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 \n- 1 C 1.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 \n= DVBl. 2003, 463; Beschluss vom 29. April 2002 \n- 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 60.\n\n67\n\nSchließlich kann eine Gefahr für Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nwegen drohender Gesundheitsbeeinträchtigungen - in besonderen Ausnahmefällen - \nauch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme des dort \nvorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu \nhinzutretenden gesundheitlichen Gründen - etwa wegen einer infolge der Einreise zu \nbefürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung psychischer Leiden, namentlich \nder Gefahr einer zu irreparablen Gesundheitsschäden führenden (Re-) \nTraumatisierung - nicht zuzumuten ist.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, UA S. 110.\n\n69\n\nSoweit der Ausländer geltend macht, dass in seinem Fall nach erfolgter Abschiebung \neine erhebliche Selbstmordgefahr - etwa infolge einer depressiven Krise -bestehe, ist \nzu prüfen, ob diese Gefahr durch die Abschiebung selbst - beispielsweise durch den \nVerlust eines vertrauten sozialen oder familiären Umfeldes - bedingt und deshalb als \ninlandsbezogenes Vollstreckungshindernis von der Ausländerbehörde zu \nberücksichtigen ist,\n\n70\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 \n- 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 24,\n\n71\n\noder ob die Gefahr auf den Verhältnissen im Zielstaat beruht, weil dieser die \nausreichende Behandlung einer psychischen Erkrankung des Betreffenden nicht \ngewährleisten kann. \n\n72\n\nAllerdings führen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG solche Gefahren nicht zur \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, \ndenen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \nallgemein ausgesetzt ist. Grundsätzlich wird in diesen Fällen Abschiebungsschutz \nausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach \n§ 60a AufenthG gewährt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des \nGesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer \nBevölkerungsgruppe, d.h. einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden \nPersonen gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im \nEinzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der \nAusländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen \neinheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden \nwerden soll. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendbarkeit \ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers mithin \ngesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im \nAbschiebezielstaat droht.\n\n73\n\nVgl. zu §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG: BVerwG, \nUrteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, \n973; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, 324 (327); Urteil vom 4. Juni 1996 \n- 9 C 134.85 -, InfAuslR 1996, 289 (290); Urteil vom \n29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257.\n\n74\n\nBei in diesem Sinne allgemeinen Gefahren im Abschiebezielstaat ist aber eine \nAnwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer \nGesetzesauslegung geboten, wenn Gefahren für Leib oder Leben in extremer Weise \ndrohen, d.h. wenn der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam \nsehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert \nwürde. In diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung \nnach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren.\n\n75\n\nVgl. zu §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG: BVerwG, \nUrteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE \n99, 324 (328), im Anschluss an den Beschluss des \nBVerfG vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 und \n82/92 -, DVBl. 1995, 560; Beschluss vom 26. Januar \n1999 - 9 B 617.98 -, \nInfAuslR 1999, 265; Urteil vom 8. Dezember 1998 \n- 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 (80 f.); Urteil vom \n19. November 1996 - 1 C 6. 95 -, BVerwGE 102, \n249.\n\n76\n\nDies zugrunde gelegt ist die Beklagte verpflichtet, zu Gunsten des Klägers \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf die \nTürkei vorliegen.\n\n77\n\n2. Das Abschiebungshindernis ergibt sich jedoch nicht aus dem Vorbringen des \nKlägers, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. \n\n78\n\nBei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um eine \npsychische Erkrankung,\n\n79\n\nvgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, \n259. Aufl. 2002, Stichwort \"Belastungsstörung, \nposttraumatische\"; Haenel, zur Begutachtung \npsychisch reaktiver Traumafolgen, ZAR 2003, 18; \nagah, ai, AWO, Caritas, Diakonie u.a.: Trauma und \nAbschiebung - eine Positionsbestimmung -, \nStand: Juni 2004 m.w.N.; aus juristischer Sicht: \nMiddeke, Posttraumatisierte Flüchtlinge im Asyl- und \nAbschiebungsprozess, DVBl. 2004, 150; Treiber: \nFlüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen \nJustiz und Medizin, ZAR 2002, 282 ; Birck, Zur \nErfüllbarkeit der Anforderungen der Asylanhörung für \ntraumatisierte Flüchtlinge aus psychologischer Sicht, \nZAR 2002, 28; Marx, Humanitäres Bleiberecht für \nposttraumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge aus \nBosnien und Herzegowina, InfAuslR 2000, 357,\n\n80\n\ndie grundsätzlich, vornehmlich bei einer drohenden Retraumatisierung, geeignet sein \nkann, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. \nAllerdings ist die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich \nposttraumatischer Belastungsstörungen in der Türkei grundsätzlich sicher gestellt. \n\n81\n\nSo schon OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, UA S. 110. \n\n82\n\nAn dieser Einschätzung, die durch neuere Erkenntnisse bestätigt wird, \n\n83\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom \n19. Mai 2004, S. 47 und Anlage \"Medizinische \nVersorgung psychisch kranker Menschen in der \nTürkei\"; Generalkonsulat der Bundesrepublik \nDeutschland Istanbul, Auskunft an das \nLandeseinwohneramt Berlin vom 16. Juli 2003; \nDeutsche Botschaft Ankara, Auskünfte vom \n10. Februar 2003 an das VG Düsseldorf und vom \n26. Februar 2004 an das VG Hannover; Kienholz \n(Schweizerische Flüchtlingshilfe): Die medizinische \nVersorgungslage in der Türkei, 13. August 2003, \nS. 19 f.\n\n84\n\nhält der Senat weiter fest. Soweit der Standard der gesundheitlichen Versorgung \nin der Türkei im Einzelfall, ohne dass dadurch eine erhebliche Gefahr für Leib oder \nLeben bedingt ist, nicht an den bundesdeutschen heranreicht, ist das ohne \nBedeutung.\n\n85\n\nDas Gesundheitswesen der Türkei garantiert auch psychisch kranken Menschen \nden umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Die rein \nmedikamentöse Versorgung von psychisch kranken Menschen - etwa nach einer \nKrankenhausbehandlung - gilt in der Türkei nicht zuletzt auch durch die sogenannten \nGesundheitszentren als gesichert, namentlich sind antipsychotische Medikamente \nund Antidepressiva erhältlich. Die Situation psychisch Kranker in der Türkei ist \nallerdings gekennzeichnet durch die Dominanz medikamentöser und \nkrankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter \nambulanter (Tageskliniken und/oder -stätten) und komplementärer Versorgungs- und \nTherapieangebote (z.B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc.). \nDahinter steht u.a. die Annahme, dass der Patient in der Familie die bessere Pflege \nerhalte. Es sind dementsprechend vorwiegend staatliche Krankenhäuser in \nProvinzstädten, Universitätskliniken und Hospitäler der sozialen Versicherungsträger, \nin denen psychiatrische Abteilungen solche Patienten - ggf. auch ambulant - \nbetreuen. Psychiatrische Kliniken des Gesundheitsministeriums und Einrichtungen \nder Sozialversicherungsanstalt SSK verfügen - unter Einbeziehung der \npsychiatrischen Stationen in allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen \ntürkischen Institutionen - inzwischen über mehr als 10.000 Betten für psychisch \nKranke. Landesweit sind in 68 Städten 137 Krankenhäuser bevollmächtigt, \nGesundheitszeugnisse über Behinderte und/oder psychisch kranke Menschen \nauszustellen. Darauf beschränkt ist - jedenfalls in den großen Städten - eine \npsychiatrische Behandlung in der Türkei im Allgemeinen auf demselben Niveau \nmöglich wie in Deutschland. Im Osten des Landes, außerhalb der Städte und in \nBezug auf mittellose Personen wird dagegen das in Deutschland bestehende \nVersorgungsniveau nicht erreicht. Die stationäre Verweildauer der Patienten in den \nKliniken ist allerdings aufgrund der begrenzten Zahl sowohl der Psychiater als auch \nder verfügbaren Betten in der Regel auf drei Monate beschränkt. Weiterführende \nTherapien neben bzw. nach der stationären Behandlung werden aus fachlichen aber \nauch finanziellen Gründen im Allgemeinen nicht angeboten. Dauereinrichtungen für \npsychisch kranke Erwachsene gibt es nur in der Form sog. \"Depot-Krankenhäuser\". \nDiese sind eingerichtet für chronische Fälle, die keine familiäre Unterstützung haben \noder eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Die Anzahl und Kapazität derartiger \nEinrichtungen ist gering. Der insgesamt schwierigen Situation für psychisch kranke \nMenschen versucht man nicht zuletzt deshalb ergänzend durch die Einrichtung von \nSelbsthilfeorganisationen zu begegnen. Diese Einrichtungen existieren oft über \nVerbindungen mit türkischen Institutionen im Ausland, die für Beratungszwecke Ärzte \naus Deutschland, Frankreich und den USA in die Türkei vermitteln, um \nmedizinischem Personal, Betreuungspersonal, Eltern und Lehrern Wege zum \nUmgang mit psychisch kranken Menschen aufzuzeigen.\n\n86\n\nDie Versorgung psychisch kranker Menschen im - für mittellose Flüchtlinge \nregelmäßig nicht in Betracht kommenden - Privatsektor ist im Übrigen \nvergleichsweise günstiger: In Istanbul wurden in den letzten Jahren mehrere \nmoderne psychiatrische Krankenhäuser mit einem differenzierten \nBehandlungsangebot und ambulanter Betreuungsmöglichkeit eingerichtet. \nPrivatpatienten ist auch die Beratung oder Behandlung bei einem der \nniedergelassenen Fachärzte oder der - zumeist im Ausland - umfassend \nausgebildeten Psychologen, Psychiater, psychotherapeutisch tätigen Ärzten oder \nNeurologen möglich, deren Wirkungskreis sich allerdings fast ausschließlich auf die \ngroßen Städte Ankara, Istanbul, Izmir, Adana und Erzurum beschränkt.\n\n87\n\nAuch für spezielle Erkrankungen aus dem Formenkreis der posttraumatischen \nBelastungsstörung wird - soweit ersichtlich - vor dem Hintergrund der erwähnten \nAuskunftslage in der Rechtsprechung überwiegend davon ausgegangen, dass eine \ndem landesüblichen Standard entsprechende Behandlung in der Türkei grundsätzlich \ngewährleistet ist.\n\n88\n\nSo etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n7. November 2002 - A 12 S 907/00 -, UA S. 30 f.; VG \nGießen, Urteil vom 14. Mai 2004 - 10 E 5903/03.A -, \nUA S. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar \n2003 - 17 K 1962/02.A -, UA S. 16 f.; Urteil vom \n7. Mai 2004 - 26 K 4376/03.A -, UA S. 8 f.; a.A. in \neinem Einzelfall: VG Gießen, Urteil vom 15. Mai \n2002 - 2 E 1370/01 -, AuAS 2002, 228.\n\n89\n\nDie in der Türkei mögliche Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen \numfasst sowohl medikamentöse als auch psychotherapeutische Therapien und wird \nsowohl durch staatliche Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser mit einer \nAbteilung für Psychiatrie, und niedergelassene Psychiater und Psychotherapeuten \nals auch durch verschiedene Selbsthilfeeinrichtungen und Stiftungen sicher gestellt. \nNamentlich alle großen Krankenhäuser in der Türkei mit einer psychiatrischen \nAbteilung können grundsätzlich auch die Behandlung einer posttraumatischen \nBelastungsstörung durchführen. Für die posttraumatische Belastungsstörung werden \nauch in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und \nDSM-IV angewandt. Auch wenn es bei der therapeutischen Weiterbehandlung von \naus Westeuropa zurückkehrenden Patienten aufgrund unterschiedlicher \nBehandlungskonzepte - mitunter gravierende - Probleme geben kann, zählen doch \nzu den Behandlungskonzepten, wie in Westeuropa üblich, u.a. die Psychotherapie \nmit Relaxationstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und \nSelbstgespräche, kognitive Therapie sowie daneben Medikationen wie \nAntidepressiva und Benzodiazepine (= Tranquilizer).\n\n90\n\nVgl. insoweit Auswärtiges Amt, Lagebericht \nTürkei vom 19. Mai 2004, Anlage \"Medizinische \nVersorgung psychisch kranker Menschen in der \nTürkei\", S. 2; Lagebericht Türkei vom 9. Oktober \n2002, Anlage \"Medizinische Versorgung psychisch \nkranker Menschen in der Türkei\" S. 3 f.; Lagebericht \nTürkei vom 24. Juli 2001, S. 40/41; Deutsche \nBotschaft Ankara, Auskünfte vom 8. November 1999 \nan die Stadt Velbert, vom 26. Februar 2001 an den \nMärkischen Kreis, vom 16. März 2001 an das VG \nStuttgart, vom 12. Juni 2002 an das Bundesamt und \nvom 22. Oktober 2003 an das Bundesamt.\n\n91\n\nFolteropfer und traumatisierte Personen können sich darüber hinaus einer \nmedizinischen und psychologischen Behandlung durch Ärzte, Psychiater, \nPsychotherapeuten und Sozialarbeiter in den fünf Rehabilitationszentren der durch \nMitglieder des Menschenrechtsvereins \"Insan Haklari Dernegi\" (IHD) und der \nÄrztekammer im Jahr 1990 gegründeten \"Türkischen Menschenrechtsstiftung \n(Türkiye Insan Haklari Vakfi - TIHV)\" in Ankara, Istanbul, Izmir, Adana und Diyarbakir \nunterziehen. Die Behandlung ist kostenlos, weil die Zentren sich aus Spenden \nfinanzieren. Trotz der Probleme, die den Behandlungszentren anfänglich von \nstaatlicher Seite bereitet wurden, haben sie eine beachtliche Zahl von Patienten \nbehandelt. Die Stiftung arbeitet mit niedergelassenen Ärzten zusammen und betreibt \neine rege Informationspolitik, die durch die Einbindung der Organisation in ein weit \nreichendes Netzwerk nationaler und internationaler Organisationen begünstigt wird, \nihm weit reichendes Gehör verschafft und einen wirksamen Schutz gegen staatliche \nÜbergriffe bietet.\n\n92\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n7. November 2002 - A 12 S 907/00 -, UA S. 31 \nm.w.N.\n\n93\n\nDarüber hinaus gibt es auch außerhalb der Stiftung ein Netz von Psychiatern, die \nsich mit Symptomen und Behandlung des posttraumatischen Belastungssyndroms \nauskennen. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang etwa die sich aus \nMitgliedsbeiträgen und Spenden finanzierende \"Forschungsstiftung für Recht und \nGesellschaft/Stiftung für die Erforschung sozialen Rechts (TOHA/TOHAV)\", die in \nIstanbul ein Rehabilitationszentrum für Folteropfer betreibt.\n\n94\n\nVgl. zum Ganzen auch Penteker (Hrsg.): Es geht \num die Menschen - nicht um den Heiligen Staat, \nBericht über die 6. IPPNW-ÄrztInnen-\nDelegationsreise in die Türkei vom 12. - 21. März \n2001 S. 26 ff.; Kienholz (Schweizerische \nFlüchtlingshilfe): Die medizinische Versorgungslage \nin der Türkei, 13. August 2003, S. 21.\n\n95\n\nGleichwohl werden die Behandlungsmöglichkeiten gerade von an posttraumatischen \nBelastungsstörungen leidenden psychisch Kranken - insbesondere wenn sie keine \nMöglichkeit haben, in der Nähe der Behandlungszentren unter zu kommen - von \nfachkundiger Seite teilweise sehr kritisch beurteilt.\n\n96\n\nSo etwa: IPPNW, Auskunft vom 11. November \n2001 an das VG Stuttgart; Graf (Schweizerische \nFlüchtlingshilfe), Türkei - Zur aktuellen Situation \n2003 -, 21. Juni 2003, S. 44; Kienholz \n(Schweizerische Flüchtlingshilfe), Die medizinische \nVersorgungslage in der Türkei, 13. August 2003, \nS. 99 ff.\n\n97\n\nDer auswärtige Dienst bezeichnet die Situation von in schwerwiegender Weise \npsychisch erkrankten Erwachsenen - namentlich der Gruppe Traumatisierter - auch \nnoch in jüngerer Zeit als sehr schwierig. Zwar sei die rein medizinische Versorgung \nvon psychisch kranken Menschen gesichert. Es sei jedoch nahezu aussichtslos, \nadäquate Behandlungsmethoden bzw. -verfahren in Anspruch zu nehmen; eine \nAnschlusstherapie von aus Deutschland zurückkehrenden Patienten sei - schon \nwegen unterschiedlicher Behandlungskonzepte - ausgeschlossen.\n\n98\n\nVgl. Generalkonsulat der Bundesrepublik \nDeutschland in Istanbul, Auskunft vom 16. Juli 2003 \nan das Landeseinwohneramt Berlin; Auswärtiges \nAmt, Lagebericht Türkei vom 22. Juni 2000, Anlage \n\"Medizinische Versorgung psychisch kranker \nMenschen in der Türkei\", S. 5.\n\n99\n\nWenn ein Asylbewerber vor diesem Hintergrund substantiiert geltend macht, dass \nihm bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren - etwa \nwegen einer zu erwartenden erheblichen Verschlimmerung psychischer Leiden - \ndrohen, die wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls medizinisch in der \nTürkei nicht ausreichend behandelt werden können, ist - in seltenen \nAusnahmefällen - eine auf den Einzelfall bezogene detaillierte \nSachverhaltsaufklärung erforderlich.\n\n100\n\nSo schon OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A - UA S. 110 m.w.N.; vgl. auch \nAuswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19. Mai \n2004, Anhang \"Medizinische Versorgung psychisch \nkranker Menschen in der Türkei\", S. 4; Lagebericht \nTürkei vom 20. März 2002, S. 47.\n\n101\n\nDazu bedarf es vorliegend jedoch keiner weiteren Erwägungen, weil auch und \ngerade in Ansehung der vorliegenden ärztlichen Gutachten und Atteste keine \nernstlichen Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Kläger - wie \nbehauptet - unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.\n\n102\n\nEs steht - auch nach dem Eindruck, den der Senat in der mündlichen \nVerhandlung von dem Kläger gewonnen hat - nicht in Zweifel, dass dieser unter einer \npsychischen Erkrankung leidet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine \nposttraumatische Belastungsstörung, sondern um eine paranoid-halluzinatorische \nPsychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Zu dieser Diagnose gelangte schon \ndie im Betreuungsverfahren auf Veranlassung des Amtsgerichts E. tätig \ngewordene Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie U. X. -H. vom \nWestfälischen Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in E. \nin ihrem Gutachten vom 4. Dezember 2001. Die Richtigkeit dieser Einschätzung \nwurde in der Folgezeit ausweislich der zahlreich vorliegenden Bescheinigungen von \nden nachbehandelnden Ärzten, zuletzt am 19. Oktober 2004 und am 7. Dezember \n2004 von dem derzeit behandelnden Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B3. \naus E. bestätigt. Soweit dieser in seinem Attest vom 19. Oktober 2004 \nergänzend eine nicht weiter erläuterte \"Belastungsdepression F 43.9\" aufgeführt hat, \nhandelt es sich nicht um eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne von \nF 43.1 der internationalen Klassifikation ICD-10. Auch der Kläger selbst hat an seiner \nursprünglichen Schilderung eines gewaltsamen Überfalls vierer Männer in der Türkei \nausweislich der vorliegenden ärztlichen Berichte im Rahmen der Anamnese nicht \nmehr festgehalten. Vor dem Hintergrund eines über einige Jahre hinweg von \nverschiedenen Fachärzten teils stationär, teils ambulant untersuchten und \nbehandelten Krankheitsbildes stellt sich die im gerichtlichen Verfahren aufgestellte \nBehauptung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Behauptung \"ins Blaue \nhinein\" dar, für deren Richtigkeit nichts spricht. Aufgrund dessen besteht für den \nSenat insoweit auch kein Anlass zu einer weiter gehenden Sachaufklärung.\n\n103\n\n3. Dem Kläger droht im Falle einer Abschiebung in die Türkei aber deshalb eine \nerhebliche Gefahr - zumindest - für seine Gesundheit, weil er an einer paranoid-\nhalluzinatorischen Psychose leidet (dazu a). Die medizinische Behandlung dieser \npsychischen Krankheit ist allerdings in der Türkei gewährleistet (dazu b) und für den \nKläger auch nicht aus finanziellen Gründen unerreichbar (dazu c). Das konkrete \nKrankheitsbild macht aber über die medizinische Versorgung hinaus eine Betreuung \nerforderlich, die für den Kläger aufgrund besonderer Umstände seines Einzelfalls \nnicht gewährleistet ist (dazu d), deren Ausbleiben für ihn jedoch mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit gesundheitliche Beeinträchtigungen der von § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG vorausgesetzten Art und Schwere verursachen würde (dazu e).\n\n104\n\na) Das Vorliegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem \nschizophrenen Formenkreis ist durch die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und \nGutachten zur Überzeugung des Senats hinreichend belegt und wird auch von der \nBeklagten nicht in Zweifel gezogen. Bei dieser Erkrankung handelt es sich um eine \nDauererkrankung, die im Falle aktueller Exazerbationen eine stationäre und im \nÜbrigen eine medikamentöse Behandlung erfordert. \n\n105\n\nVgl. zur Behandlungsbedürftigkeit als \nVoraussetzung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: OVG \nNRW, Beschluss vom 15. September 2003 \n- 13 A 2597/03.A -.\n\n106\n\nNach den ärztlichen Stellungnahmen - zuletzt Attest des Facharztes für \nNeurologie und Psychiatrie Dr. B3. vom 7. Dezember 2004 - besteht die langfristig \ngebotene Therapie bei dem Krankheitsbild des Klägers in einer fortlaufenden \nambulanten Depotmedikation unter fachpsychiatrischer Betreuung. \n\n107\n\nb) Grundsätzlich kann auch eine paranoide Psychose bzw. Schizophrenie in der \nTürkei adäquat behandelt werden.\n\n108\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. Februar \n1999; Deutsche Botschaft Ankara, Auskunft vom \n30. Januar 2002 an das VG Schleswig; Deutsche \nBotschaft Ankara, Auskunft vom 12. Juli 2001 an das \nBundesamt.\n\n109\n\nWie bereits ausgeführt bestehen in den staatlichen Krankenhäusern \npsychiatrische Stationen, die auch ambulant tätig werden und dementsprechend eine \nsich als erforderlich erweisende psychiatrische Weiterbehandlung - etwa \nBesprechungen - stationär wie ambulant ausreichend gewährleisten können. Art und \nSchwere der Erkrankungen sind nicht von Bedeutung. Die erforderlichen \nMedikamente sind ohne Schwierigkeiten erhältlich.\n\n110\n\nVgl. Deutsche Botschaft Ankara, Auskunft vom \n26. Februar 2004 an das VG Hannover.\n\n111\n\nNeuroleptika gibt es in der Türkei in großer Auswahl.\n\n112\n\nVgl. Deutsche Botschaft Ankara, Auskünfte vom \n7. November 2002 an das VG Arnsberg, vom \n9. August 2001 an das VG Aachen und vom 12. Juli \n2001 an das Bundesamt.\n\n113\n\nIm Falle einer Abschiebung kann eine zeitnahe Anschlussbehandlung sichergestellt \nwerden. Nach Auskunft des Generalkonsulats sind mit der Flughafenpolizei und dem \nmedizinischen Dienst am Flughafen Instanbul Verfahrensweisen abgesprochen \nworden, die nötigenfalls eine sofortige Übernahme der Behandlung sicherstellen.\n\n114\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/93.A - UA S. 110/111 m.w.N.\n\n115\n\nNach entsprechender Vorbereitung der Abschiebung durch die \nAusländerbehörde besteht namentlich bei psychisch Kranken die Möglichkeit, dass \ndiese bei einer Rückführung an den Flughäfen Ankara, Istanbul, Izmir oder B2. \nvon einem Team, das aus einem Psychiater und einer Krankenschwester oder einem \nKrankenpfleger besteht, in Empfang genommen und nach einer Untersuchung der \nerforderlichen Weiterbehandlung zugeführt werden.\n\n116\n\nVgl. Deutsche Botschaft Ankara, Auskunft vom \n20. November 2003 an das Bundesamt.\n\n117\n\nc) Die Durchführung einer notwendigen Behandlung insbesondere mit Medikamenten \nwürde auch nicht an einer eventuellen Mittellosigkeit des Klägers scheitern. \n\n118\n\nIn den Genuss der türkischen Sozialversicherung als Kostenträger kommen \nallerdings grundsätzlich nur Staatsbeamte sowie sozialversicherungspflichtig \nbeschäftigte Angestellte und Arbeiter und ihre Familienangehörigen.\n\n119\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Türkei vom \n19. Mai 2004, S. 46, und vom 12. August 2003, \nS. 55; Auskunft der Deutschen Botschaft Ankara vom \n28. November 2003 an das VG Kassel; zu den in \nFrage kommenden Versicherungen auch: Kienholz \n(Schweizerische Flüchtlingshilfe), Die medizinische \nVersorgungslage in der Türkei, 13. August 2003, \nS. 9.\n\n120\n\nFür mittellose Kranke, die die erforderlichen Mittel nicht von ihrer Familie erhalten, \nbesteht die Möglichkeit, bei der Gesundheitsverwaltung die Ausstellung der \"yesil \nkart\" (Grüne Karte) zu beantragen, die zu einer kostenlosen medizinischen \nVersorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Eine sofortige Behandlung \nvon akut erkrankten Personen ist auch schon während des Zeitraums bis zur \nAusstellung der Grünen Karte im staatlichen Gesundheitssystem möglich; zudem \nkann der Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve \nDayanismayi Tesvik Fonu, in etlichen Auskünften auch als \"Stiftung für Sozialhilfe\" \nbezeichnet) eintreten, wenn und soweit die Kosten medizinischer Versorgung durch \ndie yesil kart nicht gedeckt sind. Rechtsgrundlage für die Ausstellung der yesil kart ist \ndas Gesetz Nr. 3816 vom 18. Juni 1992. Berechtigt sind Personen türkischer \nStaatsangehörigkeit, die ein Einkommen unterhalb der gesetzlich bestimmten \nMindestgrenze haben und kein geldwertes Eigentum vorweisen können. Die yesil \nkart wird auf Anforderung von den Regionalbehörden des Gebietes, in dem die \nPerson wohnhaft ist, nach einer Überprüfung der finanziellen Angaben ausgestellt. \nUm einen Antrag auf die yesil kart stellen zu können, muss die Person in der Türkei \nwohnhaft sein. Die Karte ist grundsätzlich nur in staatlichen Krankenhäusern gültig \nund berechtigt dort zu kostenloser stationärer und ambulanter Behandlung. Wenn die \nnotwendigen Untersuchungen oder Behandlungen in dem staatlichen Krankenhaus \nnicht durchgeführt werden, kann der Patient an ein Universitätskrankenhaus weiter \ngeleitet werden. Die übliche Zeitdauer zwischen der Stellung des Antrags auf Erhalt \neiner yesil kart und der Erteilung der Karte wird mit drei bis acht Wochen angegeben, \nkann aber auch länger sein, etwa wenn nicht gleich alle erforderlichen Unterlagen \nvorliegen. Ist der Betroffene akut erkrankt, wird in der Zeit zwischen Antragstellung \nund Erteilung die notwendige Soforthilfe durch die staatlichen Krankenhäuser auf \nKosten der Landratsämter erbracht. Bei stationärer Behandlung von Inhabern der \nGrünen Karte werden sowohl Behandlungskosten als auch sämtliche \nMedikamentenkosten übernommen. Im Falle einer ambulanten Behandlung \ngewährleistet die yesil kart die \nÜbernahme der Arzneimittelkosten jedoch grundsätzlich nicht. Soweit das \nAuswärtige Amt in einer älteren Auskunft,\n\n121\n\nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom \n14. November 2000 an das VG Freiburg,\n\n122\n\nmitgeteilt hat, bei chronischen Krankheiten würden durch die yesil kart auch die \nKosten für die dauerhaft notwendigen Arztbesuche und Medikamente übernommen, \nhat es daran in späteren Auskünften nicht festgehalten.\n\n123\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom \n12. August 2003, S. 55 f.; Lagebericht Türkei vom \n19. Mai 2004, S. 47; Auskunft vom 22. Oktober 2003 \nan das Bundesamt; Auskunft vom 8. März 2004 an \ndas Bundesamt; ferner ärztliche Stellungnahme des \nVertrauensarztes vom 25. November 2003 an das \nVG Kassel.\n\n124\n\nEine derartige umfassende Kostenübernahme kann auch nicht dem Text des \nGesetzes Nr. 3816 über die Übernahme der Behandlungskosten von mittellosen \nStaatsangehörigen durch Ausstellung der yesil kart vom 18. Juni 1992 entnommen \nwerden. Einzelne Auskünfte sind allerdings wohl dahin zu verstehen, dass chronisch \nKranke bei einer ambulanten Behandlung in einem staatlichen Krankenhaus auch \nMedikamente über die yesil kart erlangen können.\n\n125\n\nVgl. Botschaftsbericht vom 9. Mai 2001; \nStellungnahme des Vertrauensarztes der Deutschen \nBotschaft in Ankara vom 7. April 2004 an das VG \nDüsseldorf (für Insulin).\n\n126\n\nBei teuren, lebenserhaltenden Medikamenten kann eine Kostenübernahme nach \nAntragstellung beim Landratsamt aus Mitteln des Sozialhilfefonds gewährt werden. \n\n127\n\nVgl. zum gesamten Vorstehenden Auswärtiges \nAmt, Lageberichte Türkei vom 19. Mai 2004, S. 46 f., \nvom 12. August 2003, S. 55 f., und vom 9. Oktober \n2002, S. 49; Deutsche Botschaft Ankara, Auskünfte \nvom 21. Juli 2003 und vom 22. Oktober 2003 an das \nBundesamt, vom 24. Oktober 2003 an das VG Köln, \nvom 28. November 2003 an das VG Kassel, vom \n26. Februar 2004 an das VG Hannover, vom 8. März \n2004 an das Bundesamt, vom 7. April 2004 an das \nVG Düsseldorf und vom 2. September 2004 an das \nBundesamt; zur psychiatrischen Behandlung: \nDeutsche Botschaft Ankara, Auskunft vom \n26. Februar 2004 an das VG Hannover.\n\n128\n\nZwar sieht das Änderungsgesetz vom 14. Juli 2004 (Gesetz Nr. 5222) nunmehr eine \nweiter gehende Übernahme der mit einer ambulanten Behandlung verbundenen \nKosten etwa für Heilmittel, Zahnersatz, Brillen und auch Medikamente vor; diese \nGesetzesänderung wird jedoch gemäß Art. 2 des Änderungsgesetzes zunächst nur \nin drei Pilotprovinzen umgesetzt. Erfahrungen mit der Anwendungspraxis liegen noch \nnicht vor.\n\n129\n\nVgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Ankara \nan den Senat vom 17. Januar 2005.\n\n130\n\nSoweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe die eventuelle Abdeckung auch von \nMedikamentenkosten durch die Grüne Karte und deren Akzeptanz wegen des \ngeringen Leistungsumfangs und bürokratischer Erschwernisse kritisch \neinschätzt,\n\n131\n\nvgl. Kienholz (Schweizerische Flüchtlingshilfe), \nDie medizinische Versorgungslage in der Türkei, \n13. August 2003, S. 8/9 m.w.N.; kritisch auch: OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juli 2003 \n- 10 A 10168/03.OVG -, UA S. 18/19; VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 4. November 2003 \n- 9a K 4962/00.A -, Asylmagazin 1-2/2004, 32, \njeweils m.w.N.,\n\n132\n\nstellt dies im Ergebnis nicht in Frage, dass mittellose Kranke benötigte \nArzneimittel erhalten können. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe bestätigt, \ndass es neben der \"yesil kart\" zusätzlich die Möglichkeit gibt, in Notlagen unter \nähnlichen und in gleicher Weise nachzuweisenden Voraussetzungen den \nFörderfonds für Sozialhilfe und Solidarität in Anspruch zu nehmen, der auch Kosten \nvon Medikamenten für chronisch Kranke übernimmt.\n\n133\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n7. November 2002 - A 12 S 907/00 -, UA S. 34 \nm.w.N.; siehe auch Auswärtiges Amt, Lagebericht \nTürkei vom 19. Mai 2004, S. 47; Kaya, Gutachten \nvom 3. Mai 2004, 21. Februar 2001 und 10. Februar \n2001, jeweils an das VG Bremen; kritisch im \nkonkreten Einzelfall: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil \nvom 15. Juli 2003 - 10 A 10168/03.OVG -, UA \nS. 19.\n\n134\n\nSoweit von willkürlichen Praktiken auch bei der Bearbeitung von Anträgen an die \nStiftung für Sozialhilfe und Solidarität und von entsprechenden Verzögerungen \nberichtet wird, \n\n135\n\nvgl. Kaya, Gutachten vom 3. Mai 2004 an das \nVG Düsseldorf,\n\n136\n\nhandelt es sich um - oft vom regional zuständigen Regierungsvertreter abhängiges - \nFehlverhalten in Einzelfällen. Dass sich Derartiges im Fall eines bestimmten \nRückkehrers wiederholt, kann, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, nicht \nohne weiteres als beachtlich wahrscheinlich unterstellt werden.\n\n137\n\nDavon abgesehen kann Unterstützung auch von religiösen Stiftungen erbeten \nwerden.\n\n138\n\nSo auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n7. November 2002 - A 12 S 907/00 -, UA S. 34; \nAuswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 9. Oktober \n2002, S. 48; im konkreten Einzelfall wiederum \nkritisch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juli \n2003 - 10 A 10168/03.OVG -, UA S. 19.\n\n139\n\nEine wichtige und wirksame Quelle für Hilfe in Notlagen finden türkische \nStaatsangehörige im Allgemeinen zunächst in ihren Familien. Die familiären Bande in \nder türkischen Bevölkerung sind stark, was auf die islamische Tradition zurückgeht. \nDieser Zusammenhalt und ggf. auch der im Stammesverband bewirken, dass besser \ngestellte Mitglieder sich stets bemühen, den schlechter gestellten zu helfen, sofern \ndiese nicht selbst ihre Existenz sichern können.\n\n140\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n7. November 2002 - A 12 S 907/00 -, UA S. 34 \nm.w.N.\n\n141\n\nIst danach in der Regel davon auszugehen, dass ein mittelloser psychisch \nKranker die von ihm dauerhaft benötigte medizinische Behandlung einschließlich der \nverordneten Arzneimittel erlangen kann, kann gleichwohl in Einzelfällen \nAbweichendes gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit Hilfe \nder Grünen Karte, des Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität oder religiöser \nStiftungen eine medizinisch erforderliche Behandlung nicht, nicht rechtzeitig oder \nnicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden kann und der Betroffene diese \nauch unter Berücksichtigung denkbarer Hilfen durch Familie, Freunde oder - für eine \nÜbergangszeit - auch der Ausländerbehörde hierzu wirtschaftlich voraussichtlich \nnicht wird finanzieren können.\n\n142\n\nSo schon OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, UA S. 110.\n\n143\n\nDies zugrundegelegt ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, \ndass dem Kläger die erforderliche medizinische Behandlung einschließlich der \nlaufenden Arzneimittelversorgung in der Türkei aus finanziellen Gründen versagt \nbleiben wird. Konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Annahme macht der Kläger \nnicht geltend; mit den in der Türkei bestehenden Hilfsangeboten setzt er sich nicht \nsubstantiiert auseinander. Gesichtspunkte, die die Finanzierbarkeit der vom Kläger \nbenötigten medizinische Versorgung in Frage stellen, sind auch sonst nicht \nersichtlich. \n\n144\n\nDa sich die zuständige Ausländerbehörde mit Schreiben vom 16. Dezember \n2004 bereit erklärt hat, den Kläger im Fall der Abschiebung oder freiwilligen Ausreise \nin die Türkei für eine Übergangszeit von zwei bis drei Monaten mit einem Vorrat der \nerforderlichen Medikamente zu versorgen, ist ungeachtet der in der Türkei für \nderartige Übergangszeiten in Betracht kommenden staatlichen und privaten Hilfen \njedenfalls der Zeitraum bis zur Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung der yesil kart \nabgedeckt. \n\n145\n\nd) Eine zielstaatsbezogene Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht für \nden Kläger in der Türkei aber deshalb, weil er die notwendige Behandlung bzw. \nMedikation aus anderen als finanziellen Gründen, nämlich wegen fehlender \nÜberwachung und Betreuung nicht erlangen kann. \n\n146\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 \n- 1 C 1.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 \n= DVBl. 2003, 463.\n\n147\n\nDas Westfälische Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik hat \ndem Kläger in dem Gutachten vom 4. Dezember 2001, S. 8, und nochmals im \nEntlassungsbericht vom 9. Januar 2003 mangelnde Krankheitseinsicht, daraus \nresultierende Nichteinnahme von Medikamenten und die dementsprechende \nNotwendigkeit einer permanenten Gesundheitsbetreuung bescheinigt. Der mit der \nambulanten Behandlung des Klägers betraute Facharzt für Neurologie und \nPsychiatrie Dr. B3. hat dies in seinen Attesten vom 19. Oktober 2004 und vom 7. \nDezember 2004 bestätigt.\n\n148\n\nWie die Betreuerin des Klägers und dessen Ehefrau dem Senat anschaulich \ngeschildert haben, besteht diese Betreuung vor allem darin, ihn - häufig gegen \nseinen ausdrücklichen Willen - zur termingerechten Wahrnehmung der Arzttermine \nzu bewegen, weil anderenfalls bei Ausbleiben der Wirkung der Depotmedikation die \nGefahr einer dramatischen Verschlechterung des Zustands bestünde. Selbst unter \ndem Einfluss der Medikamente, insbesondere bei nachlassender Wirkung der letzten \nInjektion des Depotmedikaments, also in den Tagen vor dem jeweils nächsten \nTermin, neigt er schon bei nichtigen Anlässen zu heftigen Ausbrüchen (\"Ausrastern\"), \ndie bis zur Ausübung körperlicher Gewalt - bislang wohl nur gegen Sachen - gehen; \nteilweise zieht er sich aber auch zurück und verweigert jeglichen Kontakt zu anderen \nMenschen. Größere Menschenansammlungen erträgt er generell nicht; häufig fühlt er \nsich hintergegangen und bedroht. \n\n149\n\nHiernach stellt die Betreuung des Klägers erhebliche Anforderungen an die \nPerson, die diese Aufgabe übernimmt. Einen Kranken auch und gerade dann in der \ngeschilderten Weise zu überwachen, wenn er sich der Betreuung ausdrücklich \nwidersetzt, verlangt der Betreuungsperson ein hohes Maß an Verständnis für die \nvorliegende psychische Erkrankung, ausgeprägte Nervenstärke und nicht zuletzt \nDurchsetzungskraft ab. Letzteres ist nur gewährleistet, wenn es sich um eine Person \nhandelt, der der Kläger einen gewissen Respekt entgegenbringt. Diese Überzeugung \ndes Senats beruht im wesentlichen auf den anschaulichen und nachvollziehbaren \nSchilderungen der Betreuerin des Klägers. Sie ist allem Anschein nach mit dessen \npersönlichen und familiären Verhältnissen sowie dem Krankheitsbild gut vertraut. Ihre \nAngaben und Einschätzungen sind zwar naturgemäß nicht gänzlich unberührt von \neiner gewissen Nähe zu den Interessen des von ihr Betreuten. Gleichwohl hat der \nSenat keinen Anlass, an der Richtigkeit ihrer Schilderungen zu zweifeln. Denn sie hat \ndurchaus auch Angaben gemacht, die dem Klageerfolg ersichtlich nicht unmittelbar \nförderlich waren, so etwa als sie - im Gegensatz zu dem anwaltlichen Vortrag im \nBerufungsverfahren - die Einschätzung äußerte, sie halte es für eher wahrscheinlich, \ndass die Ehefrau des Klägers diesen - sollte es zu einer Abschiebung kommen - \ndoch in die Türkei begleiten werde. Soweit die Ehefrau des Klägers die \nSchwierigkeiten bei der Betreuung ihres Ehemannes bei ihrer Zeugenvernehmung \nzurückhaltender beschrieb, wertet der Senat dies nicht als Widerspruch zu den \nAngaben der Betreuerin. Die Wahrnehmung der Ehefrau ist ersichtlich dadurch \ngeprägt, dass es ihr über längere Zeitabschnitte durchaus gelingt, den Kläger ohne \nfremde Hilfe zu betreuen; zudem erscheint auch nachvollziehbar, dass ihr daran \ngelegen ist, den Erfolg ihrer Bemühungen um den Kläger - nicht nur gegenüber dem \nSenat, sondern wohl vor allem auch gegenüber ihrer Familie - darzustellen. Diesen \nErfolg hat die Betreuerin im Übrigen auch nachdrücklich bestätigt. Dem steht nicht \nentgegen, dass es der Ehefrau - wie sie selbst einräumen musste - nicht in jedem \nFall, sondern - wie die Betreuerin angab - nur bei etwa jedem zweiten Termin gelingt, \nden Kläger dazu zu bewegen, den Arzt aufzusuchen, um sich die benötigte Spritze \nverabreichen zu lassen. Da der Senat in der mündlichen Verhandlung ein \numfassendes und zuverlässiges Bild vom Umfang der Betreuungsbedürftigkeit \nerlangt hat, das die Aussagen der vorliegenden ärztlichen Gutachten und Atteste \nbestätigt und erläutert, besteht kein weiterer Aufklärungsbedarf durch Vernehmung \ndes vorbereitend geladenen, zum Termin aber nicht erschienenen Dr. B3. .\n\n150\n\nGemessen an den vorstehend beschriebenen Anforderungen an die \nBetreuungsperson ist nicht erkennbar, dass die notwendige Betreuung des Klägers \nin der Türkei sichergestellt wäre. \n\n151\n\nIn Betracht kommt insoweit zunächst eine Betreuung durch Familienangehörige, \ninsbesondere seine Ehefrau, die ihn auch bislang betreut. Fraglich erscheint schon, \nob sie überhaupt bereit ist, ihrem Ehemann in die Türkei zu folgen. Dabei hat der \nSenat nicht darüber zu entscheiden, inwieweit ihr die gemeinsame Rückkehr in die \nTürkei in ausländerrechtlicher Hinsicht zumutbar ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob es \nbeachtlich wahrscheinlich ist, dass die Ehefrau des Klägers im Falle einer \nAbschiebung tatsächlich nicht mit ihm in ihr Heimatland zurückkehren wird. Diese \nPrognose vermag der Senat nicht zu treffen, zumal er durch die Vernehmung der \nZeugin die Überzeugung gewonnen hat, dass sie selbst die Frage bislang verdrängt \nund für sich noch nicht beantwortet hat. Der Senat nimmt der Zeugin ab, dass sie - \nbevor es so weit kommt - alles unternehmen will, um ihrem Ehemann einen \nAufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Zweifelhaft erscheint ihre Rückkehr in die \nTürkei insoweit, als sie sich seit 24 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland \naufhält, hier fließend Deutsch gelernt, die Hauptschule besucht und eine Ausbildung \nzur Damenschneiderin absolviert, also eine wesentliche Sozialisation erfahren \nhat.\n\n152\n\nVgl. dazu im Rahmen der ausländerrechtlichen \nZumutbarkeit etwa: OVG Saarland, Beschluss vom \n26. November 1998 - 1 V 25/98, 1 W 15/98 -, \njuris.\n\n153\n\nDer Umstand, dass sie offenkundig fest im türkisch-islamischen Kulturkreis \nverwurzelt ist und nicht nur in ihrer Ehe, sondern auch im Kontakt mit ihrer Familie \nstets Türkisch spricht, lässt eine Aufgabe des hier erlangten Aufenthaltsstatus \ngleichwohl nicht ausgeschlossen erscheinen. Letztlich kommt es auf diese Prognose \naufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls nicht an. Denn nach der in der \nmündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Senats ist die Ehefrau des \nKlägers allein ohnehin nicht in der Lage, die nötige Betreuung, nämlich vor allem die \nregelmäßig Verabreichung der benötigten Depotmedikation, zu gewährleisten, weil er \nsich etwa bei jedem zweiten Termin nur nach ergänzender Intervention der \nBetreuerin, die er als Respektsperson akzeptiert, bereit findet, den Arzt aufzusuchen. \n\n154\n\nAnhaltspunkte dafür, dass eine Respektsperson in der Türkei zur Verfügung \nsteht, die die Betreuung des Klägers zusammen mit seiner Ehefrau oder auch allein \ngewährleisten könnte, sind nicht ersichtlich. Beide Brüder des Klägers sind im Jahr \n2003 verstorben. Lediglich entfernt verwandte Angehörige der Großfamilie, etwa die \nAbkömmlinge des 85-jährigen Onkels aus L. L1. , kommen, selbst wenn sie \nbereit sein sollten, den Kläger bei sich aufzunehmen, ebenso wenig in Betracht wie \nentfernte Verwandte der Ehefrau des Klägers. Darüber hinaus belegt der Umstand, \ndass der Kläger in einem Waisenhaus aufgewachsen ist, dass das Bewusstsein einer \nfamiliären Zusammengehörigkeit innerhalb der Großfamilie des Klägers - entgegen \nden üblichen Verhältnissen in der Türkei - offenkundig nicht ausgeprägt ist und \nzumindest seinerzeit ganz gefehlt hat. Es kann auch dahinstehen, ob der Kläger - \nwas sich nicht abschließend klären ließ - noch eine Schwester hat. Selbst wenn dies \nentgegen seinen Angaben der Fall sein sollte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass \ner bereits seit langem keinen Kontakt mehr zu ihr hat, so dass auch sie die oben \ndargestellten Anforderungen nicht erfüllt.\n \nEs spricht auch nichts dafür, dass die erforderliche Betreuung des Klägers außerhalb \nder Familie gewährleistet werden könnte. Soweit die Beklagte auf die Existenz von \nEinrichtungen für geistig Behinderte verweist, ist bereits nicht ersichtlich, dass der an \neiner psychischen Krankheit leidende, aber intellektuell nicht minderbegabte Kläger \nzu dem Personenkreis zählt, der Aufnahme in einer derartigen Einrichtung finden \nkann. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke, seien es offene oder geschlossene \nPsychiatrien, Wohnheime im geschützten Raum oder betreute Wohneinheiten \naußerhalb, sind in der Türkei nicht vorhanden.\n\n155\n\nVgl. Generalkonsulat der Bundesrepublik \nDeutschland in Istanbul, Auskunft vom 16. Juli 2003 \nan das Landeseinwohneramt Berlin.\n\n156\n\nDavon abgesehen kommt eine Unterbringung in einem Heim oder in einer \nWohngruppe im Fall des Klägers, bei dem insbesondere das Zusammensein mit \nanderen Menschen zu Ängsten und in deren Folge zu aggressiven Ausbrüchen \nseiner Psychose führt, nach dem medizinischen Befund nicht ernstlich in Betracht. \nWie die Gutachterin des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie, Psychotherapie und \nPsychosomatik in E. bereits in ihrem Gutachten vom 9. April 2002 ausgeführt \nhat, ist eine Heimunterbringung aufgrund der problematischen Kindheit und Jugend, \ndie der Kläger in einem Waisenhaus verbracht hat, \"aus ärztlicher Sicht \nkontraproduktiv\"; vielmehr ist es aus ärztlicher Sicht notwendig, dass der Kläger in \neiner abgeschlossenen Wohnung leben kann.\n\n157\n\ne) Bleibt der Kläger nach einer Abschiebung in die Türkei ohne ausreichende \nBetreuung, ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er die \nbenötigten Medikamente nicht erhält; das bedeutet zugleich, dass für ihn die Gefahr \ngesundheitlicher Beeinträchtigungen der von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nvorausgesetzten Art und Schwere besteht.\n\n158\n\nBei fehlender sowie auch schon bei unregelmäßiger Einnahme bzw. Injektion der \nbenötigten Medikamente drohen dem Kläger Angst- und Erregungszustände mit sehr \nquälend erlebten Halluzinationen, leibliche Missempfindungen, Gefühle der \nGedankeneingebung und Gedankenkontrolle sowie der Fremdbestimmtheit, \nverbunden mit Bedrohungsgefühlen und paranoiden Ängsten. Laut ärztlichem \nEntlassungsbericht des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie, Psychotherapie und \nPsychosomatik in E. vom 9. Januar 2003 klagt er dann auch über \nSuizidgedanken. Dr. B3. beschreibt dies unter dem 7. Dezember 2004 als \n\"befehlende Suizidalität\", bei der der Kläger in seinen Wahnvorstellungen von einem \nGeist aufgefordert werde, sich von oben herunterzustürzen. Im seinem Attest vom \n19. Oktober 2004 bescheinigt er dem Kläger, dass ein Abbruch der medikamentösen \nund therapeutischen Behandlung die Gefahr psychologischer Exazerbationen \nheraufbeschwören würde. Die von Dr. B3. in dem Attest vom 7. Dezember 2004 \nangegebene Möglichkeit einer Selbst- und Fremdgefährdung erscheint dem Senat \nbei dem beschriebenen Krankheitsbild ohne weiteres nachvollziehbar und steht in \nEinklang mit den vorangegangenen ärztlichen Berichten. Schon die erstmalige \nZwangseinweisung in eine geschlossene psychiatrische Abteilung diente dazu, eine \nerhebliche Selbstgefährdung abzuwenden (vgl. Amtsgericht J. , Beschluss vom \n23. Mai 2001 - XIV 10917/L -; Beiakte Heft 2, Blatt 44).\n\n159\n\nDa die Umstände, die das Abschiebungshindernis begründen, nach alledem \nsolche des konkreten Einzelfalls sind, scheidet die Annahme einer allgemeinen \nGefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aus.\n\n160\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt hinsichtlich des erstinstanzlichen \nVerfahrens aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des \nzweitinstanzlichen Verfahrens aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, jeweils \ni.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n161\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n162","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-18/8-a-1242-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":24},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-18/8-a-1242-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282659","retrieved":"2026-07-09 02:57:38.407944+00:00"}}