{"status":"available","doknr":"OLD282658","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0118.7B2751.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-18","aktenzeichen":"7 B 2751/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.812,50 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Wertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu \nstellen, dass nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen \nPrüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Stilllegungsverfügung des \nAntragsgegners vom 2. November 2004 bestehen.\n\n4\n\nDie Stilllegungsverfügung ist maßgeblich darauf gestützt, dass das \ngenehmigungspflichtige Vorhaben der Antragsteller abweichend von der erteilten \nBaugenehmigung und damit formell illegal ausgeführt worden und wegen Verstoßes gegen \ndie Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans Nr. 66/I \"Auf der I. \" der Gemeinde \nF. hinsichtlich der zulässigen Drempelhöhe auch materiell rechtswidrig ist. Das \nBeschwerdevorbringen begründet keine Zweifel an diesen Einschätzungen.\n\n5\n\nZu Unrecht meint die Beschwerde, auf eine Einhaltung der Vorgaben der den \nAntragstellern erteilten Baugenehmigung vom 20. September 2004 komme es nicht an, weil \ndas Vorhaben entsprechend dem Schreiben der Gemeinde F. vom 4. August 2004 ohne \nAbweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans durchgeführt werde und demgemäß \nals sog. freigestelltes Vorhaben im Sinne von § 67 BauO NRW keiner Baugenehmigung \nbedürfe. Die Errichtung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe im Geltungsbereich \nvon Bebauungsplänen im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB - um einen solchen handelt es sich \nbei dem Bebauungsplan Nr. 66/I - ist gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nur dann von der \nBaugenehmigungspflicht freigestellt, wenn das Gebäude u.a. nach Nr. 1 der genannten \nVorschrift den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Ein solcher \nWiderspruch liegt hier jedoch vor. Das mit einem Satteldach versehene Wohngebäude weist \nin seinem Dachgeschoß an den Traufseiten zwischen dem Fußboden dieses Geschosses und \ndem Tragwerk des Dachstuhls Aufmauerungen der Außenwände auf, auf denen die \nDachkonstruktion ruht. Diese Aufmauerungen sind als \"Drempel\" zu werten und unterliegen \ndamit der im Bebauungsplan vorgegebenen Höhenbegrenzung für Drempel. Das im \nBebauungsplan insoweit vorgegebene Höhenmaß von 75 cm wird jedoch bei weitem \nüberschritten.\n\n6\n\nDer Begriff \"Drempel\" ist allerdings weder in der BauO NRW noch im Bebauungsplan \nNr. 66/I näher definiert. Die auf § 86 BauO NRW iVm § 9 Abs. 4 BauGB gestützten, in den \nBebauungsplan aufgenommenen gestalterischen Festsetzungen gehen damit ersichtlich von \ndem Verständnis dieses Begriffes aus, wie es in der Fachwelt - namentlich der Architektur - \nallgemein anerkannt ist. Insoweit ist den Antragstellern zuzugestehen, dass die verschiedenen \nnicht stets wortidentischen Umschreibungen dieses Begriffes zu Missdeutungen Anlass geben \nkönnen. Gemeinsam ist den Umschreibungen stets, dass es sich bei einem Drempel, häufig \nauch \"Kniestock\" genannt, um eine höhenmäßige Verlängerung der Außenwand handelt, auf \nder die Dachkonstruktion ruht. Hiernach wird ein Drempel oder Kniestock dann gebaut, wenn \ndas Tragwerk des Daches nicht unmittelbar auf der darunter liegenden Geschossdecke ruht, \nsondern wenn über der Geschossdecke die Außenwand - zumeist um mehrere Lagen Steine - \naufgemauert wird und die Dachkonstruktion auf dieser Aufmauerung ruht, wie das \nnachfolgende Bild (Quelle: www.pro-future-massivhaus.de/kniestock.htm) verdeutlicht:\n\n7\n\n \nDie Anlage eines Drempels oder Kniestocks ist damit ein architektonisches Mittel, um die \nNutzbarkeit des Raumes (Dachgeschoss) zu verbessern, der sich unterhalb der Schrägen eines \nDaches befindet. Dies kommt etwa in folgender Umschreibung des Drempels (bzw. \nKniestocks) in der Rechtsprechung zum Ausdruck:\n\n8\n\n\"Man versteht darunter herkömmlicherweise einen konstruktiven Bauteil des \nDachgeschosses, der durch Höherführung auch der traufseitigen \nUmfassungswände über die Decke des obersten Geschosses entsteht und der \nVergrößerung des Dachgeschosses dient.\"\n\n9\n\nSo wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n15. Februar 1984 - 3 S 1279/83 - BRS 42 Nr. 114 \n(S. 273).\n\n10\n\nDer Sache nach nichts anderes ergibt sich aus der von den Antragstellern bereits im \nerstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Definition, die im Internet unter www.architektur-\nlexikon.de/lexikon/drempel.htm zu finden ist:\n\n11\n\n\"Der Drempel ist die senkrechte Wand zwischen der lastaufnehmenden \nDachkonstruktion und der obersten Geschossdecke, also die Verlängerung der \nHausaußenwand nach oben unter das Dach. Je höher diese Wand ist, desto mehr \nPlatz bietet das Dachgeschoß zum aufrechten Gehen und umso komfortabler wird \ndie Wohnung. Da der Drempel in etwa kniehoch ist, wird er auch Kniestock \ngenannt.\"\n\n12\n\nBeiden Umschreibungen gemeinsam ist eine Unschärfe, die zu Missdeutungen Anlass \ngeben kann. Wenn in ihnen vom \"obersten Geschoss\" bzw. der \"obersten Geschossdecke\" die \nRede ist, ist damit nicht etwa das oberste Geschoss des gesamten Gebäudes gemeint, das sich \nbei Häusern mit geneigtem Dach regelmäßig erst im Dachraum befindet und Dachschrägen \naufweist. Gemeint ist vielmehr das oberste der Geschosse, die nicht im Dachraum selbst \nliegen und damit keine Dachschrägen aufweisen. Dies folgt auch daraus, dass in beiden \nDefinitionen unterschieden wird zwischen dem \"obersten Geschoss\" bzw. \"der obersten \nGeschossdecke\" einerseits und dem - zwangsläufig darüber liegenden - Dachgeschoss \nandererseits. Die beiden genannten Umschreibungen sind daher dahin zu ergänzen, dass hinter \ndie Worte \"des obersten Geschosses\" bzw. \"der obersten Geschossdecke\" jeweils die Worte \n\"unterhalb des Dachraums\" zu setzen sind, um zu verdeutlichen, dass ein Drempel stets dann \nvorliegt, wenn die Außenwände des betreffenden Geschosses nicht allseits in voller Höhe \nsenkrecht sind, sondern an den Traufseiten über höhenmäßig verkürzten Außenwänden \nDachschrägen aufweisen.\n\n13\n\nAus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, dass es für die Frage, ob das \nDachgeschoss (Geschoss mit geneigten Dachflächen) eines Hauses einen Drempel aufweist, \nunerheblich ist, ob dieses Dachgeschoss nach der jeweils einschlägigen landesrechtlichen \nLegaldefinition (hier: § 2 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW) als Vollgeschoss zu qualifizieren ist, wie \nder Antragsgegner zutreffend hervorhebt. Hierfür spricht auch, dass die Höhe des Drempels \nzwar ein Grund dafür sein kann, ob das Dachgeschoss als Vollgeschoss zu qualifizieren ist. \nDiese Eigenschaft wird wesentlich aber auch dadurch bestimmt, welche Breite das Geschoss \nzwischen den Traufseiten hat und welche Neigung die Dachflächen aufweisen. Ein \nDachgeschoss kann demgemäß zugleich ein Vollgeschoss sein, ohne dass es darauf ankommt, \nob es einen Drempel aufweist oder nicht. Entscheidend für das Vorliegen eines Drempels ist \nhingegen allein, ob die das Dachgeschoss begrenzenden Dachschrägen im dargelegten Sinne \nauf senkrechten Erhöhungen der Außenwände an den Traufseiten ruhen oder nicht. \n\n14\n\nErgibt sich hiernach, dass das von den Antragstellern errichtete Gebäude im \nDachgeschoss, wie die bei den Bauakten befindlichen Lichtbilder zweifelsfrei erkennen \nlassen, Drempel aufweist, unterliegt auch keinem Zweifel, dass das im Bebauungsplan \nNr. 66/I festgesetzte Höhenmaß deutlich überschritten ist. Die Berechnungsmodalitäten \nhierfür sind in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans dahingehend festgelegt, dass \ndie Drempelhöhe \"auf der Außenseite der Außenwand, von Oberkante Fertigfußboden bis \nOberkante Dacheindeckung\" zu messen ist. Diese Festlegung stimmt allerdings nicht exakt \nüberein mit der zumeist üblichen Berechnungsweise der Drempel- oder Kniestockhöhe. Bei \ndieser wird nämlich regelmäßig auf den Abstand zwischen der Oberkante des \nDachgeschossfußbodens und der Sparrenunterkante abgestellt, so dass die Stärke der \nDachkonstruktion als solcher zwischen der Sparrenunterkante und der Außenseite der \nDachhaut unberücksichtigt bleibt.\n\n15\n\nVgl. hierzu das Bild auf Seite 3 sowie die \nAusführungen im o.a. Urteil des VGH Baden-\nWürttemberg vom 15. Februar 1984, wonach der \nKniestock (Drempel) nach verschiedenen Ausführungen in \nder Fachliteratur \"von der Decke des \nDachgeschossfußbodens (Dachbodens) bis zum Schnitt \nvon Umfassungswand und Sparrenunterkante gemessen\" \nwird.\n\n16\n\nHier ist jedoch die im Bebauungsplan insoweit abweichend festgesetzte Berechnungsweise \nmaßgeblich, da der Ortsgesetzgeber angesichts des Fehlens bindender Vorgaben des \nhöherrangigen (Landes-)Rechts für die Bemessung der Drempelhöhe frei ist, die Grundlagen \nder Berechnung selbst verbindlich vorzugeben.\n\n17\n\nIn Anwendung dieser Berechnungsvorgaben beträgt die Drempelhöhe im Dachgeschoss \ndes Hauses der Antragsteller in der Tat rd. 1,60 m, wie das Beschwerdevorbringen nicht \nsubstantiiert in Frage stellt und durch das vorliegende Lichtbildmaterial nachvollziehbar \nverdeutlicht wird. Sie überschreitet die bindenden Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 66/I \ndamit um rd. 85 cm.\n\n18\n\nDass der Bau der Antragsteller den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Drempelhöhe \nwiderspricht, wird auch nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass es den Antragstellern \nunbenommen gewesen wäre, ihr Haus insgesamt höher zu bauen. Zwar trifft es zu, dass sie \nnach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht gehindert gewesen wären, ihr Haus mit \nzwei Vollgeschossen zu errichten, die jeweils durchgehend senkrechte Außenwände \naufweisen, und erst über diesen beiden Vollgeschossen - ggf. unter Anlage eines maximal 75 \ncm hohen Drempels gemessen nach den Vorgaben des Bebauungsplans - ein Dachgeschoss \n(ggf. mit zusätzlichem Spitzboden) anzulegen. Einen solchen Bau haben die Antragsteller \njedoch nicht errichtet.\n\n19\n\nEbenso wenig können sich die Antragsteller darauf berufen, dass ihr Haus dann, wenn sie \ndie vorgenannte mit dem Bebauungsplan vereinbare Gestaltungsvariante gewählt hätten, \ndeutlich höher geworden wäre. Die Festlegung einer Drempelhöhe ist ein baugestalterisches \nMittel. Dessen Zweck besteht nicht primär darin, die Höhenentwicklung eines Gebäudes in \nseiner Gesamtheit zu steuern. Diese wird maßgeblich auch durch weitere Faktoren bestimmt, \nwie etwa die Anlage eines Sockels unter dem Erdgeschossfußboden, die der hier in Rede \nstehende Bebauungsplan nicht regelt, und die Neigung des Daches, für die der Bebauungsplan \ndeutliche Spielräume - 350 bis 480 - belässt. Die absolute Höhenentwicklung eines Gebäudes \nkann abschließend nur mit der Festsetzung einer Firsthöhe bzw. maximalen Gebäudehöhe, in \ngewissem Umfang auch durch Festsetzung einer Traufhöhe in Verbindung mit der Vorgabe \neiner bestimmten Dachneigung, gesteuert werden. Solche Höhenbegrenzungen enthält der \nBebauungsplan Nr. 66/I jedoch nicht. Die baugestalterische Funktion der hier gewählten \nFestsetzung einer Drempelhöhe besteht in erster Linie darin, die optisch wirksamen \nProportionen des Gebäudes, namentlich das Verhältnis des nutzbaren Dachraums zu den \ndarunter liegenden Vollgeschossen mit senkrechten Außenwänden, zu steuern. Die \nFestsetzung einer - regelmäßig nur geringen - Drempelhöhe soll demgemäß sicherstellen, dass \nder in der Regel als solcher von außen auch erkennbare nutzbare Dachraum gegenüber den \ndarunter liegenden Geschossen optisch nur als ein eher untergeordneter Bauteil erscheint.\n\n20\n\nWiderspricht die tatsächliche Ausführung des Hauses der Antragsteller nach alledem \njedenfalls hinsichtlich der Drempelhöhe den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 66/I, ist \nsie nicht gemäß § 67 Abs. 1 BauO NRW freigestellt, sondern bedarf einer Baugenehmigung. \nAnderes ergibt sich nicht etwa daraus, dass die Gemeinde F. , die nicht zugleich \nBauaufsichtsbehörde ist, den Antragstellern mit Schreiben vom 4. August 2004 mitgeteilt hat, \ndie Unterlagen zum Antrag auf Freistellung nach § 67 BauO NRW seien gesichtet worden \nund Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht festgestellt \nworden. Selbst wenn sich aus diesen von der Gemeinde geprüften Unterlagen eine \nBauausführung ergäbe, die - wie die tatsächliche Bauausführung - einen Drempel von rd. \n1,60 m Höhe vorsieht, folgt aus der dann fehlerhaften Einschätzung der Gemeinde nicht, dass \ndas Vorhaben freigestellt ist. Ob die Festsetzungen des Bebauungsplans tatsächlich \neingehalten werden, hat der Bauherr selbst zu verantworten, wie die Gemeinde F. mit ihrem \nweiteren Schreiben an die Antragsteller vom 5. Oktober 2004 zutreffend ausgeführt hat. Auf \neventuelle Fehleinschätzungen der Gemeinde im Freistellungsverfahren kann sich der Bauherr \nnicht berufen. Die Freistellungsregelungen des § 67 BauO NRW bedeuten einen Rückzug des \nStaates nicht nur hinsichtlich der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens, sondern auch \nim Hinblick auf Prüfung der Erfüllung der bautechnischen Anforderungen.\n\n21\n\nVgl.: Landtag-Drucksache 11/7153, S. 183.\n\n22\n\nSie führen zu einer gesteigerten Verantwortlichkeit des Bauherren und des \nEntwurfsverfassers. Diese haben nunmehr selbst darauf zu achten, dass das Vorhaben dem \ngeltenden Recht entspricht.\n\n23\n\nVgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue \nBauordnung in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2000, § 67 \nRdNr. 1.\n\n24\n\nDas nach alledem nicht freigestellte, sondern genehmigungspflichtige Vorhaben der \nAntragsteller ist auch nicht von der ihnen erteilten Baugenehmigung vom 20. September 2004 \ngedeckt. Mit dieser Baugenehmigung ist den Antragstellern zwar eine Abweichung gemäß \n§ 73 BauO NRW hinsichtlich der Gestaltungsfestsetzung des Bebauungsplans über die \nDrempelhöhe erteilt worden. Diese bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der \nBaugenehmigung in Übereinstimmung mit den genehmigten Bauvorlagen, insbesondere dem \ngenehmigten Schnitt B - B, nur auf eine nach den Vorgaben des Bebauungsplans ermittelte \nDrempelhöhe von 1,05 m. Auch dieses Maß wird von dem tatsächlich errichteten Drempel \nmit rd. 1,60 m Höhe jedoch überschritten.\n\n25\n\nAus dem Vorstehenden folgt nicht nur, dass die Antragsteller ihr Bauvorhaben formell \nillegal, nämlich ohne die für die konkret gewählte Bauausführung erforderliche \nBaugenehmigung, errichtet haben, sondern dass das tatsächlich errichtete Bauwerk wegen \nVerstoßes gegen die Festsetzung des Bebauungsplans zur Drempelhöhe auch materiell illegal \nist. Der Antragsgegner konnte daher das Bauvorhaben zu Recht mit der angegebenen \nBegründung stilllegen.\n\n26\n\nAbschließend erscheint dem Senat allerdings der Hinweis angezeigt, dass eine \nLegalisierung der von den Antragstellern tatsächlich gewählten Bauausführung nicht von \nvornherein ausgeschlossen erscheint. Angesichts der konkreten Gestaltung des strittigen \nObjekts, bei dem wegen der speziellen, mit geringerer Dachneigung fortgesetzten \nDachausführung über dem im Nordosten angebauten Carport sowie dem dreieckigen Vorbau \nvor der südwestlichen Außenwand der hohe Drempel ggf. optisch weniger deutlich in \nErscheinung tritt, mag durchaus erwogen werden, ob den Antragstellern über die mit \nZustimmung der Gemeinde F. (vgl. deren in den Bauakten befindliches Schreiben an den \nAntragsgegner vom 20. September 2004) zugelassene Abweichung zur Errichtung eines das \nzulässige Maß um 30 cm überschreitenden Drempels hinaus unter ermessensgerechter \nBerücksichtigung der Vorgaben des § 73 Abs. 1 BauO NRW auch eine Überschreitung um \nweitere gut 50 cm zugestanden wird. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-18/7-b-2751-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282658","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282658","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-18/7-b-2751-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282658","retrieved":"2026-07-09 02:57:38.320132+00:00"}}