{"status":"available","doknr":"OLD282663","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0118.19B1929.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-18","aktenzeichen":"19 B 1929/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf die vom Antragsteller innerhalb der einmonatigen \nBegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe beschränkt \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den \nangefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers gemäß \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO stattzugeben, dem Antragsgegner einstweilen zu \nuntersagen, ihn abzuschieben.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat (auch) im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, \ndass er einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) \ngemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG hat. Seine Abschiebung ist nicht wegen des nach \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotenen Schutzes des Lebens und der körperlichen \nUnversehrtheit, worauf sich das Beschwerdevorbringen beschränkt, im Sinne des \n§ 60 a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich. \n\n5\n\nDas inlandsbezogene Vollstreckungshindernis der Reiseunfähigkeit und damit \nein Duldungsgrund nach § 60 a Abs. 2 AufenthG, der sich auch auf psychische \nFolgen der Abschiebung mit Krankheitswert bezieht, setzt voraus, dass unmittelbar \ndurch die Abschiebung oder als Folge der Abschiebung der Gesundheitszustand des \nAusländers (in körperlicher oder psychischer Hinsicht) wesentlich verschlechtert wird. \nWesentlich ist die Verschlechterung allerdings nur dann, wenn sie deutlich über \ndiejenigen körperlichen oder psychischen Folgen hinausgeht, die eine Abschiebung \nnotwendig für jeden Ausländer mit sich bringt oder die üblicherweise mit einem \nsolchen Vorgang einhergehen. Solche Folgen nimmt das Aufenthaltsgesetz in Kauf, \nindem es die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter \nbestimmten Voraussetzungen vorsieht (§ 58 AufenthG). Reiseunfähigkeit entsteht \ndanach nicht allein schon durch eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit des \nBleiberechts für das Bundesgebiet und einer bevorstehenden Rückkehr in das \nHeimatland einhergehende psychische Belastung ohne erheblichen Krankheitswert \nund ohne Behandlungsbedürftigkeit. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n10. September 2004 - 19 B 1254/04 -, \n18. August 2004 - 19 B 1687/04 -, 7. Juni \n2004 - 19 B 1147/04 - und 28. März 2003 \n- 18 B 35/03 -. \n\n7\n\nEine abschiebungshindernde Suizidgefährdung des Antragstellers liegt nur vor, \nwenn das Risiko eines Suizids im Falle der Abschiebung ernsthaft und beachtlich ist. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n14. Dezember 2004 - 19 B 1473/04 -, \n7. Juni 2004 - 19 B 1147/04 -, 27. April \n2004 - 19 B 1433/02 - und 2. März 2004 \n- 19 A 4522/01 -. \n\n9\n\nDanach ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich dem \närztlichen Bericht des Psychotherapeuten Dr. B. vom 24. November 2003 und der \namtsärztlichen Stellungnahme vom 10. Februar 2004 eine aktuelle Reiseunfähigkeit \ndes Antragstellers nicht entnehmen lässt. In dem ärztlichen Bericht werden aus den \nzutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keine konkreten \nGesundheitsgefahren im Falle der Abschiebung genannt und wird auch sonst eine \nReiseunfähigkeit nicht schlüssig begründet. Eine Suizidgefahr attestiert Dr. B. \nnicht. In der amtsärztlichen Stellungnahme wird eine solche Suizidgefahr im Falle der \nAbschiebung lediglich als \"nicht ganz auszuschließen\" bezeichnet. Eine derartige \nFeststellung genügt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses \nnicht. Insbesondere lässt sich der amtsärztlichen Stellungnahme nicht entnehmen, \ndass das ernsthafte Risiko einer Realisierung der Suizidgefahr im Falle der \nAbschiebung besteht.\n\n10\n\nAngesichts der Begründungsmängel in dem ärztlichen Bericht und der \namtsärztlichen Stellungnahme sowie mit Rücksicht darauf, dass das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss die Begründungsmängel im \nEinzelnen aufgezeigt hat, wäre es Sache des Antragstellers gewesen, entweder eine \nergänzende Stellungnahme der begutachtenden Ärzte oder ein aktuelles Attest \nvorzulegen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG, § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 86 Abs. 1 \nSatz 1 Halbsatz 2 VwGO) . Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er hat \ndas angekündigte aktuelle Attest des ihn behandelnden Arztes weder bis zum Ablauf \nder Beschwerdebegründungsfrist noch danach vorgelegt. Die Vorlage eines \naktuellen Attestes war insbesondere auch deshalb erforderlich, weil der ärztliche \nBericht vom 2. November 2003 mehr als ein Jahr und die amtsärztliche \nStellungnahme vom 10. Februar 2004 nahezu ein Jahr alt sind.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-18/19-b-1929-04","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-18/19-b-1929-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282663","retrieved":"2026-07-09 02:57:38.744711+00:00"}}