{"status":"available","doknr":"OLD282660","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0118.10B1565.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-18","aktenzeichen":"10 B 1565/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2004 wird \ngeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2004 \n- 63/12-OV-I. .54 - wird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.200,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ngegen die Ordnungsverfügung vom 27. April 2004 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg. Die Ordnungsverfügung ist jedenfalls ermessensfehlerhaft und damit \nrechtswidrig, so dass kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung \nwährend der Dauer eines Hauptsacheverfahrens besteht.\n\n5\n\nNach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der \nNutzung und der Nutzungsänderung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; sie haben in Wahrnehmung \ndieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu \ntreffen. Insbesondere können sie eine - ggf. sofort vollziehbare - \nNutzungsuntersagung aussprechen, wenn eine genehmigungspflichtige \nNutzungsänderung vorliegt, ohne dass die erforderliche Genehmigung erteilt ist, \nkeine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit bei gestelltem Genehmigungsantrag \nanzunehmen ist und auch keine sonstigen Ermessensgründe gegen den Erlass einer \nderartigen Ordnungsverfügung sprechen.\n\n6\n\nVgl. m.w.N. Boeddinghaus / Hahn / Schulte, \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 61 \nRn. 79a.\n\n7\n\nEine Nutzungsuntersagung kann das Gebot, eine unzulässige Nutzung \neinzustellen, ebenso umfassen wie das Verbot, eine unzulässige und bereits \neingestellte Nutzung wieder aufzunehmen und ein Verbot, die betroffenen Räume zu \ndem vom Verbot umfassten Zweck zu vermieten,\n\n8\n\nOVG NRW, Urteil vom 27. April 1998 - 7 A \n3818/96 -, Beschluss vom 27. August 2002 - 10 B \n1233/02 -, BauR 2003, 677.\n\n9\n\nIm vorliegenden Fall hat der Antragsgegner indes nicht geklärt, ob die \ntatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der angegriffenen \nOrdnungsverfügung - genehmigungspflichtige Nutzungsänderung - überhaupt \nvorliegen; die Entscheidung, dennoch eine Nutzungsuntersagung auszusprechen, ist \ndeshalb ermessensfehlerhaft. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November \n2004 - 10 B 2076/04 -.\n\n11\n\nHiervon unabhängig spricht trotz des Umstands, dass weder ein Antrag auf \nGenehmigung der freiberuflichen Nutzung der betroffenen Wohnungen gestellt noch \nerst recht eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist, Einiges für die \nAnnahme, dass die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung nicht gegeben \nsind. Denn die vom Antragsgegner im Jahre 2001 vorgefundene Nutzung der Räume \nstellt - legt man die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einrichtung der Arztpraxis zu \nGrunde - möglicherweise gegenüber der ursprünglich genehmigten Nutzung keine \ngenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, sondern bewegt sich innerhalb der \nBandbreite der erteilten Genehmigung vom 27. Oktober 1950 und war deshalb u.U. \nnicht formell illegal. Demgegenüber geht der Antragsgegner in der Begründung zu \nder angegriffenen Ordnungsverfügung zu Unrecht davon aus, dass eine nach § 63 \nAbs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt. Diese \nAnnahme ist durch nichts belegt; der Antragsgegner hat sich mit den gegen sie \nsprechenden tatsächlichen und rechtlichen Hinweisen der Antragstellerin in der \nBegründung zur Ordnungsverfügung überhaupt nicht und im Verwaltungsverfahren \nim Übrigen jedenfalls nicht hinreichend beschäftigt. \n\n12\n\nDas Gebäude I.-----straße 54 ist durch Bauerlaubnisschein vom 13. September \n1905 genehmigt worden; aus den maßgeblichen Bauvorlagen ergibt sich, dass \nlediglich Wohnräume geplant waren und genehmigt worden sind. Diesem \nRechtszustand entspricht auch die der damaligen Eigentümerin erteilte \nBaugenehmigung vom 7. Oktober 1950, die die Grundlage für den Wiederaufbau des \nkriegszerstörten Gebäudes bildete; nach der zu Grunde liegenden Baubeschreibung \nvom 13. Januar 1950 und den im Genehmigungsverfahren eingereichten \nBauzeichnungen waren ebenfalls lediglich Wohnräume vorgesehen, und zwar \ninsgesamt neun Wohnungen. Spätestens seit dem Jahre 1954 wurden jedoch die \ngesamte Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes sowie die kleinere von zwei \nWohnungen des ersten Obergeschosses als Arztpraxis genutzt. Die von der \nAntragstellerin behauptete Nutzung als Praxis für Allgemeinmedizin seit 1952 \nerscheint bisher allein mit dem vorgelegten Auszug aus dem Düsseldorfer \nAdressbuch nicht hinreichend belegt, da die dort vorliegende Angabe auch lediglich \nals Hinweis auf die Privatwohnung eines anderswo praktizierenden Arztes \nverstanden werden könnte; diese Frage bedürfte - sollte sie entscheidungserheblich \nsein - näherer Prüfung in einem Hauptsacheverfahren. Die Aufnahme einer \nfreiberuflichen Nutzung war indes möglicherweise nicht genehmigungspflichtig, weil \nsie von der erteilten Baugenehmigung gedeckt war.\n\n13\n\nMaßgebliche Vorschrift ist nach dem zutreffenden rechtlichen Ansatz des \nVerwaltungsgerichts § 1 Buchstabe A. d) der Bauordnung für den Regierungsbezirk \nDüsseldorf vom 1. April 1939 in der Fassung der 4. Abänderung vom 13. März 1953, \nwonach Veränderungen in der Benutzungsart baulicher Anlagen der \nBaugenehmigung bedürfen, soweit für die Räume in ihrer neuen Zweckbestimmung \nbesondere baupolizeiliche Vorschriften bestehen. Dies ist jedoch vorliegend - soweit \nim Rahmen des Eilverfahrens erkennbar - möglicherweise nicht der Fall. Besondere \nbaupolizeiliche Anforderungen sind nach der zitierten Vorschrift namentlich für die \nEinrichtung von Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen und für die \nEinrichtung gewerblicher Betriebsstätten, für Garagen sowie für weitere große \nRäume und Gebäude zu beachten. Insbesondere die Umwidmung von Räumen, die \nnicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, in Räume, die künftig \ndiese Zweckbestimmung erfüllen, sollte nach dieser Vorschrift präventiver Kontrolle \nunterliegen, daneben die Nutzung von Baulichkeiten für große öffentliche \nMenschenmengen (Theater, Versammlungsräume, Lichtspieltheater, Warenhäuser) \noder für potenziell gefährliche Zwecke (Garagen, Lagerung entzündlicher Stoffe). \nDarüber hinaus können sich zusätzliche Anforderungen an eine veränderte \nBenutzungsart im Sinne des § 1 Buchstabe A. d) der Bauordnung für den \nRegierungsbezirk Düsseldorf auch aus solchen Vorschriften ergeben, die nach \nheutigem Rechtsverständnis dem Bauplanungsrecht zuzuordnen wären.\n\n14\n\nVgl. OVG Hamburg, Urteil 20. August 1964 - Bf. \nII 45/64 -, BRS 15 Nr. 85.\n\n15\n\nIm vorliegenden Fall ist keine dieser Fallgruppen und Normzwecke erkennbar \ngegeben. Insbesondere ist mit der Einrichtung einer Arztpraxis in den betroffenen \nRäumen keine nicht bereits vorher gegebene Nutzung für den dauernden Aufenthalt \nvon Menschen aufgenommen worden. Aus den Bauvorlagen ergibt sich, dass in der \nErdgeschosswohnung vier Wohnräume, Küche, Bad und Diele und in der Wohnung \nim ersten Obergeschoss ein Wohnraum mit Küche, Bad und Diele genehmigt worden \nsind. Nach § 26 Abs. 1 Buchst. a) sind nicht nur Wohnräume, sondern auch Küchen, \nArbeits- und Geschäftsräume, Büros, Werkstätten und Versammlungsräume als \nRäume zum dauernden Aufenthalt von Menschen einzustufen. Deshalb führte die \nUmwidmung der bisherigen Wohnräume in freiberuflich genutzte Praxisräume nicht \nzu erhöhten baupolizeilichen Anforderungen unter dem Gesichtspunkt der besonders \nstrengen Anforderungen an Räume, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen \ndienen. Nichts anderes dürfte für die als Badezimmer und Dielen genehmigten \nRäumlichkeiten gelten, die nicht den Anforderungen an Räume zum dauernden \nAufenthalt entsprechen mussten. Ohne nähere Aufklärung des Sachverhalts ist \ndavon auszugehen, dass diese Räume im Rahmen des Praxisbetriebs in derselben \nWeise wie zuvor genutzt wurden, so dass keine erhöhten baupolizeilichen \nAnforderungen entstanden sind. Ob die zu den beiden Wohnungen gehörenden \nKellerräume - die ebenfalls nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen \ngenehmigt waren - schon 1954 als Laborräume eingerichtet und genutzt wurden, ist \nim Verfahren bisher nicht aufgeklärt, so dass offen bleiben kann, ob sich daraus \ngegebenenfalls rechtlich relevante Folgerungen ableiten lassen. Andere Vorschriften \n- etwa gesundheits- oder seuchenpolizeilicher Art -, die besondere Anforderungen an \ndie ehemaligen Wohnräume hätten stellen können, sind nicht ersichtlich und vom \nAntragsgegner auch nicht geltend gemacht; insbesondere die strengen Vorschriften \nüber Anlage, Bau und Einrichtung von Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie von \nEntbindungsanstalten und Säuglingsheimen gelten nicht für die Einrichtung \nfreiberuflicher Arztpraxen.\n\n16\n\nVgl. Baltz-Fischer, preußisches Baupolizeirecht, \nunveränderter Nachdruck 1954, Nr. 39 (S. 485ff.); \nvgl. auch von Rönne, Bau-Polizei des Preußischen \nStaates, 3. Aufl. (1872), 2. Teil, 1. Abteilung, 1. \nKapitel, 1. Titel, 3. Unterabteilung V. (baupolizeiliche \nVorschriften in sanitätspolizeilicher Beziehung), S. \n779-787. \n\n17\n\nDanach bewegte sich die Einrichtung einer freiberuflichen Nutzung der \nvorliegenden Art in den als Wohnungen genehmigten Räumen vor dem In-Kraft-\nTreten der BauO NRW wohl noch innerhalb der Bandbreite einer zu Wohnzwecken \nerteilten Baugenehmigung, so dass mit dem In-Kraft-Treten der BauO NRW eine \nformell legale Nutzung bestanden haben mag; da diese - soweit der Antragsgegner \nden Sachverhalt ermittelt hat - auch später nicht in relevanter Weise geändert \nworden ist, liegt eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung nach derzeitigem \nErkenntnisstand nicht vor. Allerdings wird gegebenenfalls zu prüfen sein, in welcher \nbauplanungsrechtlichen Situation die Nutzungsänderung im Jahre 1954 oder 1952 \nvorgenommen worden ist und ob auf Grund dessen eine Genehmigungsbedürftigkeit \nentgegen der - auf den Sachverhaltsermittlungen durch den Antragsgegner zur \nBegründung seiner Ermessensentscheidung beruhenden - Annahme des Senats \nvorgelegen hat.\n \nDer Umstand, dass die seinerzeitige Eigentümerin unter dem 27. Oktober 1956 eine \nBescheinigung gemäß § 10 des 1. WoBauG erhalten hat, aus der sich ergibt, dass es \nsich um ein Wohngebäude - nicht um ein gemischt genutztes Gebäude - handelte, \nspricht nicht gegen die vorstehenden Annahmen. Zwar werden beide betroffenen \nWohnungen ausdrücklich als für Wohnzwecke genutzt erfasst. Aus dieser für \ngrundsteuerliche Zwecke beantragten und erstellten Bescheinigung lässt sich jedoch \nnicht mit hinreichender Sicherheit ableiten, dass die im Verfahren vorgelegten \neidesstattlichen Versicherungen über die Nutzung der Wohnungen als Arztpraxis \nfalsch sind; ebenso denkbar ist es, dass die Bescheinigung auf teilweise falschen \nAngaben der damaligen Eigentümerin beruht. Im Übrigen erfasst die Wohnnutzung \nnach dem Text der Bescheinigung eine gleichzeitige gewerbliche oder berufliche \n\"Mitnutzung\" der Räume; die rechtliche Bewertung des Falles würde sich selbst dann \nnicht ändern, wenn tatsächlich am 27. Oktober 1956 noch keine freiberufliche \nNutzung stattgefunden hätte, weil die Bescheinigung die Zeit ab 1957 nicht abdeckt \nund deshalb nicht den Schluss zulässt, dass die Nutzung der Räumlichkeiten als \nZahnarztpraxis erst unter der Geltung der BauO NRW - ab 1962 - erfolgt sei.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 72 Nr. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-18/10-b-1565-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-18/10-b-1565-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282660","retrieved":"2026-07-09 02:57:38.506941+00:00"}}