{"status":"available","doknr":"OLD282698","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0117.17B2820.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-17","aktenzeichen":"17 B 2820/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen \nBeschluss abzuändern oder aufzuheben. \n\n3\n\nDie Antragsteller berufen sich mit der Beschwerdebegründung zunächst darauf, dass ihre \nvom Antragsgegner für den 18. Januar 2005 beabsichtigte Abschiebung mit Art. 6 GG \nunvereinbar sei, weil sie die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann bzw. Vater, \nder als Staatenloser nicht aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben werden könne, \naußerhalb des Bundesgebietes nicht fortsetzen könnten. Dieser Auffassung kann nicht \nbeigepflichtet werden. \n\n4\n\nAuszugehen ist davon, dass Art. 6 GG die zuständigen Behörden und Gerichte \nverpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären \nBindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet \naufhalten, bei Ermessensentscheidungen angemessen zu berücksichtigen. \n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, DVBl 2002, 693 = \nNVwZ 2002, 849.\n\n6\n\nEin berechtigter Aufenthalt liegt im allgemeinen nicht vor, wenn kein Familienmitglied \nüber ein materielles Aufenthaltsrecht verfügt. Das Ausländergesetz sieht in den abgestuften \nRegelungen über den Familiennachzug, die dem verfassungsrechtlichen Schutzgebot \nRechnung tragen,\n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213,\n\n8\n\nden Nachzug zu Ausländern, die lediglich Abschiebungsschutz genießen, nicht vor. \n\n9\n\nBesteht eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und ihren minderjährigen \nKindern, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische \nBelange allerdings gleichwohl zurück, wenn diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik \nDeutschland verwirklicht werden kann. \n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002, a.a.O. \n\n11\n\nDie Antragsteller, die - ebenso wie ihr Ehemann bzw. Vater - lediglich über Duldungen \nverfügen und sich damit nicht berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten - haben nicht \nglaubhaft gemacht, dass die Familieneinheit nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland \ngelebt werden kann. Es spricht vielmehr alles dafür, dass dies auch in der Türkei möglich und \nzumutbar wäre.\n\n12\n\nRichtig ist, dass der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller gegenwärtig nicht mit diesen \nabgeschoben werden kann, weil er staatenlos ist - die Türkei hat ihn wegen \nWehrdienstentziehung ausgebürgert. Er kann sich jedoch, wie ein Gespräch des Ehemannes \nbzw. Vaters der Antragsteller sowie zweier Beamte des Antragsgegners mit dem türkischen \nGeneralkonsulat in N. am 20. Juli 2004 ergeben hat, ohne weiteres wieder einbürgern \nlassen. Es bedarf hierzu nur seiner verbindlichen Erklärung, dass er bereit ist, seinen \nWehrdienst nachträglich abzuleisten (vgl. Vermerk BA Heft 1, Bl. 368a).\n\n13\n\nSo allgemein zur Rechtslage auch Botschaftsbericht vom 17. Juni 2004 - RK 516 AS \nBer.Nr.: 5758/04 -; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3.95 -, DVBl \n1995, 205 = NVwZ-RR, 1996, 602. \n\n14\n\nDie Antragsteller räumen die dargestellte Möglichkeit auch ein, meinen aber, ihrem \nEhemann bzw. Vater sei es aus Gewissensgründen nicht zuzumuten, Wehrdienst zu leisten, \nweil er als Kurde damit rechnen müsse, bei Unruhen gegen seine eigenen Landsleute \neingesetzt zu werden. Es mag dahinstehen, ob jemandem, der seine Staatsangehörigkeit über \nJahre verleugnet und die Behörden insoweit immer wieder bewusst getäuscht hat, die \nbehauptete Gewissensentscheidung überhaupt abgenommen werden könnte. Denn der \nEinwand der Antragsteller greift jedenfalls aus sonstigen tatsächlichen und rechtlichen \nGründen nicht durch. \n\n15\n\nWie bekannt ist, werden kurdischstämmige Wehrpflichtige, wie auch türkische \nWehrpflichtige allgemein, in der Regel in gewisser Entfernung vom Wohnort eingesetzt \n(Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Mai 2004 - Lagebericht -, S. 29). Ein Einsatz \ndes Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller in kurdischen Gebieten wäre schon von daher \nwenig wahrscheinlich. Es kommt hinzu, dass sich die Sicherheitslage nach Festnahme des \nPKK-Führers P. im Jahre 1999 entscheidend verbessert hat. Die PKK, die sich offiziell von \nGewaltanwendung losgesagt hat, ist militärisch besiegt (Lagebericht S. 20), so dass auch in \nden beiden letzten Provinzen der Ausnahmezustand zum 30. November 2002 aufgehoben \nwerden konnte (Lagebericht S. 22). Angesichts der Beruhigung der Lage im Südosten der \nTürkei sind daher nach offiziellen Angaben zwischen Juni 2000 und Juli 2003 fast 92.000 \nMenschen in ihre Städte und Dörfer zurückgekehrt (Lagebericht S. 22). Die Gefahr, dass der \nEhemann bzw. Vater der Antragsteller an einer militärischen Auseinandersetzung in \nkurdischen Regionen teilnehmen und Gewalt gegen kurdische Landsleute anwenden müsste, \nerscheint daher derzeit als lediglich theoretisch. \n\n16\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden kann der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller sich \nauch aus Rechtsgründen nicht auf ein Recht zur Kriegsdienstverweigerung berufen. Dieses \nRecht ist in der deutschen Verfassung verankert (Art. 12a GG), es stellt aber kein allgemein \nanerkanntes Menschenrecht dar und ist auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention \nnicht als solches normiert.\n\n17\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. September 1998 - 5 Bf 418/98.A -, AuAS 1998, \n275 = InfAuslR 1999,105; OVG Rhld.Pf. Urteil vom 20. Januar 2000 - 12 A 11883/96 -, \nNVwZ 2000, Beilage Nr. 8, 90; OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 9 Q 56/00 \n-, Juris; vgl. ferner BVerfG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 1533/94 -, BVerfGE 101, \n275 = NJW 2000, 418. \n\n18\n\nDa deutsche Grundrechtsstandards sich nicht auf andere Staaten übertragen lassen,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O., zum Asylrecht,\n\n20\n\nkann der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller sich für seine Weigerung, mit seiner \nFamilie in die Türkei zurückzukehren und dort den Wehrdienst abzuleisten, nicht auf ein \nRecht zur Kriegsdienstverweigerung berufen. \n\n21\n\nDies gilt auch und erst recht, soweit er geltend macht, er könne im Falle der Ableistung \ndes Wehrdienstes den Lebensunterhalt seiner Familie nicht sicherstellen. Nach der mit dem \nAntragsschriftsatz von den Antragstellern überreichten Auskunft der deutschen Botschaft in \nAnkara vom 9. August 2004 ist nicht davon auszugehen, dass eine türkische Staatsangehörige \nmit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr in lebensbedrohliche Not kommt (unter \nBezugnahme auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 19. Mai 2004). Zwar gibt es, wie die \nAntragsteller aus einem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zitieren, in der Türkei keine \nstaatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Nach demselben Lagebericht gibt es aber einen \nFörderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität, der vorübergehend in sozialen Notlagen hilft, \nz.B. bzgl. Übernahme der Wohnmiete sowie Versorgung mit Lebensmitteln und Bekleidung. \nEs ist im Übrigen schwer vorstellbar, dass der türkische Staat einen Familienvater zum \nWehrdienst einberuft, ohne dessen Familie zumindest das Existenzminimum zu \ngewährleisten. Eine weitergehende soziale Unterstützung bleibt Aufgabe der Großfamilie der \nAntragsteller, wie es in der Türkei üblich ist. Wenn die Antragstellerin zu 1. durch ihre mit \nSchriftsatz vom 13. Januar 2005 überreichte eidesstattliche Versicherung den Eindruck \nhervorzurufen versucht, keines ihrer 11 Geschwister könne mangels eigener finanzieller \nLeistungsfähigkeit Hilfe leisten, erscheint dies in hohem Maße unglaubhaft. Weshalb \ninsbesondere die 7 im Ausland lebenden Geschwister hierzu nicht bereit oder in der Lage sein \nsollten, hat sie nicht einmal ansatzweise dargelegt. Völlig unglaubhaft sind auch die Angaben \ndes Ehemannes bzw. Vaters der Antragsteller in seiner mit demselben Schriftsatz vorgelegten \neidesstattlichen Versicherung, er sei mit seinen sämtlichen 10 Geschwistern zerstritten, so \ndass eine Unterstützung auch von diesen nicht zu erwarten sei. \n\n22\n\nDie Antragsteller können ferner nicht mit Erfolg geltend machen, sie dürften unter \nBeachtung des Art. 6 GG nicht abgeschoben werden, weil in der Person der Antragstellerin zu \n5. wegen deren Erkrankung ein Abschiebungshindernis vorliege. Ein solches ist auch mit der \nBeschwerde nicht glaubhaft gemacht. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die \nAntragstellerin zu 5. an einem Segawa-Syndrom (Dopa-responsiven Dystonie) leidet und \ndauerhafter, möglicherweise lebenslanger Medikation bedarf. Diese erscheint aber nicht \ngefährdet. Es steht zunächst fest, dass das erforderliche Medikament (Madopar 125) in der \nTürkei, auch in der Region Mardin, - unter derselben Bezeichnung - erhältlich ist (Auskunft \nder Deutschen Botschaft vom 14. Dezember 2004 nach Einschaltung des Vertrauensarztes). \nDie Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 5. drastisch \nverschlechtern könne, wenn nach ihrer Rückführung eine regelmäßige Einnahme ihrer \nMedikamente nicht gewährleistet sei, besteht realistischerweise nicht. Da der Antragsgegner \nangeboten hat, Medikamente für die beiden ersten Monate mitzugeben, dürfte der \nÜbergangszeitraum bis zur Ausstellung der Yesil Kart, die zu kostenloser medizinischer \nVersorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (Lagebericht vom 9. Oktober 2002, \nS. 49), damit überbrückt werden können. Sollte sich die Erteilung der Yesil Kart über zwei \nMonate hinaus verzögern, wird medizinische Versorgung im Falle akuter Notwendigkeit auch \nunabhängig davon gewährt (Lagebericht vom 9. Oktober 2002, S. 49). Dafür, dass die Kosten \nder erforderlichen Medikamente wegen ihrer Höhe vom staatlichen Gesundheitswesen nicht \ngetragen würden, gibt es keine Anhaltspunkte. Nach den in den Verwaltungsvorgängen \nbefindlichen Rezepten betrugen die Kosten für Madopar 125 im Mai 2004 38,78 EUR. \nOffenbar handelt es sich dabei um die Kosten für die in einem Zweimonatszeitraum \nerforderliche Medikamentenmenge, da die Rezepte in einem Zweimonatsabstand ausgestellt \nworden sind. Da die Kosten weniger als 1 EUR/Tag betragen - in der Türkei dürfte das \nMedikament zudem noch billiger als in Deutschland sein -, wäre es abwegig anzunehmen, \ndass sie vom türkischen Gesundheitswesen nicht getragen würden. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. \n\n24\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-17/17-b-2820-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12a","ref_norm":"12a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-17/17-b-2820-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282698","retrieved":"2026-07-09 02:57:41.621595+00:00"}}