{"status":"available","doknr":"OLD282701","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0117.13A2251.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-17","aktenzeichen":"13 A 2251/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 18. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen - zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO, über die der Senat nur \nim Rahmen der Darlegungen des Rechtsmittelführers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) befindet, liegen nicht \nvor.\n\n4\n\n1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils des \nVerwaltungsgerichts. Bei dieser Richtigkeitsbeurteilung ist nicht auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz im \nEinzelnen, sondern auf das Entscheidungsergebnis abzustellen. \n\n5\n\nDie Klägerin ficht den Widerspruchsbescheid der Regulierungsbehörde vom 23. Mai 2003 an, soweit er den \nBescheid vom 2. Dezember 2002 über die Zuteilung der Rufnummer (0) ... . ...... an sie aufhebt und diese \nRufnummer der Beigeladenen zuteilt. Eine Anfechtungsklage ist begründet, wenn der angegriffene \nVerwaltungsakt rechtswidrig und dadurch der Kläger in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nEs bedarf im vorliegenden Fall keiner Ausführungen zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des \nangefochtenen Widerspruchsbescheids; insoweit kommt es auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin \nin ihrer Zulassungsschrift und vertiefenden Stellungnahme vom 14. Dezember 2004 nicht an. Denn der Erfolg \nder Anfechtungsklage scheitert, wie aus dem Nachfolgenden ersichtlich, jedenfalls an einer Verletzung von \nRechten der Klägerin durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid. \n\n6\n\nDer Widerspruchsbescheid entzieht der Klägerin eine ihr zugeteilte Rufnummer. Eine solche Rufnummer ist \nein Kennzeichen für die Weiterleitung elektrischer Signale zu einer Endgerät-Anschlussstelle eines Endkunden \nund zudem eine knappe Ressource. Die Rufnummern vergibt die Regulierungsbehörde nach § 43 Abs. 1 bis 3 \nTKG a. F. Bestimmungen über die Zuteilung bestimmter Rufnummern an die Nummernbewerber und über die \nModalitäten der Vergabe der Rufnummern der verschiedenen Rufnummerngassen enthält das \nTelekommunikationsgesetz a. F. nicht. Ebenso wenig enthält es ein Recht eines Endkunden auf eine bestimmte \nRufnummer. Die Zuteilung der Rufnummern an die Bewerber steht deshalb im pflichtgemäßen Ermessen der \nRegulierungsbehörde. \n\n7\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom \n8. Januar 2004 - 13 B 2225/03 - und vom 25. Juni \n2003 - 13 A 361/01 -, zu Letzterem BVerwG, \nBeschluss vom 1. Dezember 2003 - 6 B 60.03 -\n.\n\n8\n\nVor dem Hintergrund und auf Grund der ihr durch § 43 TKG a.F. eingeräumten Befugnisse kann die \nRegulierungsbehörde für die Vergabe der Rufnummern auf sachbezogenen Erwägungen beruhende \nZuteilungsregeln treffen. Diese entwickeln unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG für die \nRegulierungsbehörde die Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Nummernbewerber nach diesen Regeln und \nbegründen andererseits für den Nummernbewerber - lediglich - ein Recht auf Gleichbehandlung bei der \nRufnummernzuteilung entsprechend den jeweiligen Zuteilungsregeln. Allerdings kann dieses grundsätzliche \nGleichbehandlungsrecht nur dann zu einer Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nführen, wenn die einzelne Zuteilungsregel, deren Anwendung im Sinne einer Gleichbehandlung vom \nRechtsmittelführer beansprucht wird, auch den Interessen dieses Nummernbewerbers zu dienen bestimmt ist. \nDient etwa eine Zuteilungsregel erkennbar nur der Erleichterung der Verwaltungstätigkeit oder Entscheidung der \nBehörde und keinen schutzwürdigen Belangen des Nummernbewerbers, führt deren eventuelle Nichtbeachtung \ndurch die Behörde nicht zu einer Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. So liegt der Fall \nhier. \n\n9\n\nEs ist unter den Beteiligten unstreitig und bedurfte schon deshalb keiner weitergehenden Überprüfung durch \ndas Verwaltungsgericht, dass die Beigeladene die Rufnummer ...... in der Nummerngasse (0) 190 \nberechtigterweise benutzt hat und mit dieser Nummer identifiziert worden ist bzw. wird. Damit ist sie nach den \nRegeln für die Zuteilung von (0) 900-Rufnummern für Premium Rate-Dienste, Nr. 5.2 Abs. 5, gegenüber der \nKlägerin materiell-rechtlich vorrangig. Diese Rechtslage ergibt sich im Übrigen eindeutig aus § 2 Nr. 2.1 Abs. 1 \nund 5 des der Regulierungsbehörde in anderem Zusammenhang vorliegenden Rahmenvertrags zwischen der \nU. J. GmbH und der Q. GmbH. \n\n10\n\nDass die Seite 2 dieses Vertrages in den verfilmten Verwaltungsvorgängen der Regulierungsbehörde - aus \nwelchen Gründen auch immer - jedenfalls zur Zeit der Ausgangsentscheidung über die Rufnummernzuteilung \nfehlte, ist für die Rechtsposition der Klägerin in keiner Weise relevant. Zwar heißt es in Nr. 5.2 Absatz 6 der \nZuteilungsregeln: \"Hinweis: Anträge, bei denen angegeben ist, dass eine Bevorrechtigung vorliegt und denen \nkeine entsprechenden Nachweise beigefügt sind, gelten als Anträge ohne Bevorrechtigung\". Hierbei handelt es \nsich jedoch nur um eine an die Nummernzuteilungsbehörde gerichtete Vorschrift, die dieser die Bearbeitung von \nAnträgen mit diesbezüglich unzureichenden Nachweisen erleichtern, der Behörde mithin in der für eine \nrationelle und zügige Nummernzuteilungsentscheidung verbleibenden Zeit eine weitergehende Aufklärung, \nNachfrage, Beweisnachforderung etc. ersparen soll. Über einen Untergang der vorrangigen materiell-rechtlichen \nPositionen eines Bewerbers und umgekehrt eine Verbesserung der Rechtsposition eines Konkurrenzbewerbers \nsagt der Hinweis nichts. Soweit die Regulierungsbehörde auf den Widerspruch der Beigeladenen nach \nÜberprüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beigeladene sei gegenüber der Klägerin materiell-rechtlich \nvorrangig, und in Bezug hierauf dem Fehlen des vollständigen Nachweises in Form der Vorlage auch der Seite 3 \ndes bezeichneten Vertrags keine Bedeutung zugemessen hat, verletzt das daher auch unter dem Gesichtspunkt \ndes Gleichbehandlungsgrundsatzes kein eigenes Recht der Klägerin. Auf die Frage nach einer eventuellen \nVerpflichtung der Regulierungsbehörde zur Nachforderung der fehlenden Vertragsseite bei der Beigeladenen \ngemäß § 25 VwVfG kommt es nicht einmal an. Der im Ergebnis eine Rücknahme eines rechtswidrigen \nVerwaltungsakts darstellende angefochtene Widerspruchsbescheid verletzt daher die Klägerin nicht in eigenen \nRechten. \n\n11\n\n2. Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten weist die vorliegende Rechtssache nicht auf. In tatsächlicher \nHinsicht sind Aufklärungen nicht erforderlich; der Sachverhalt, soweit er erheblich ist, ist unstreitig. Die \nRechtsfragen lassen sich ohne weiteres im beschriebenen Sinne beantworten oder sind von der Rechtsprechung \ngeklärt. \n\n12\n\n3. Über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder \nrechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich und in der Berufung \nklärungsbedürftig und klärungsfähig sind, hat die Klägerin in den Darlegungsanforderungen genügender Weise \nnicht aufgezeigt; sie sind nach den obigen Ausführungen auch nicht ersichtlich. \n\n13\n\n4. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel sind nicht erkennbar. Ein Aufklärungsmangel liegt nicht \nvor, weil nach den obigen Ausführungen vom Verwaltungsgericht nichts aufzuklären war. Vor dem Hintergrund \nkann auch ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO, wenn diese überhaupt eine den Verfahrensgang betreffende \nRegelung beinhaltet, nicht festgestellt werden. \n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-17/13-a-2251-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-17/13-a-2251-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282701","retrieved":"2026-07-09 02:57:41.862486+00:00"}}