{"status":"available","doknr":"OLD282721","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0114.7B2686.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-14","aktenzeichen":"7 B 2686/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 3. Mai 2004 wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nangeordnet.\n\n3\n\nMit dieser Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner dem Antragsteller \nuntersagt, die \"ehemalige Betriebswohnung im Obergeschoss (OG) des Objektes \nT. Straße 199\" in O. zu nutzen und ihn aufgefordert, die Wohnung bis \nzum 1. Juni 2004 zu räumen bzw. räumen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat \nseine Entscheidung damit begründet, die Baugenehmigung vom 16. Oktober 1963 \ndes Funktionsvorgängers des Antragsgegners, des Oberkreisdirektors des S. -\nT1. -Kreises, enthalte keine Nutzungsbeschränkung.\n\n4\n\nDas vom Senat gemäss § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seiner Prüfung allein \nzugrundezulegende Beschwerdevorbringen des Antragsgegners gibt keinen Anlass \nzur Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Senat teilt bei der hier nur \nmöglichen summarischen Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, \nangesichts des Wortlauts der Baugenehmigung und angesichts der Antragsunter-\nlagen scheide eine Auslegung der Baugenehmigung aus, dass diese nur eine zum \nGewerbebetrieb gehörende Betriebswohnung zulasse. Insoweit kann der Senat auf \ndie zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts Bezug nehmen. Das Beschwerde-\nvorbringen, dem früheren Eigentümer habe klar sein müssen, dass die Wohnung nur \nfür die Zwecke des Betriebes genehmigt werde, die Eigentümerin habe es kaum \nzulassen wollen, dass ein Nichtbetriebsangehöriger sich ständig in dem auch als \nBürogebäude und damit für die Zwecke des Betriebes genutzten Gebäude aufhalte, \nfindet bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Baugenehmigung und \nder Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners keine Stütze. Die vorliegenden \nUnterlagen sprechen dafür, dass, wenn möglicherweise auch rechtswidrig, eine \nWohnung ohne Nutzungsbeschränkung genehmigt worden ist.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass mit \nNachtragsbauschein vom 12. März 1964 - also ein halbes Jahr nach der \nBaugenehmigung vom 16. Oktober 1963 - ausdrücklich die (am 31. Oktober 1963) \nbeantragte Einrichtung eines Appartements für einen Werkmeister genehmigt worden \nist. Eine derartige Beschränkung enthält der Bauantrag für die hier streitige Wohnung \nnicht.\n\n6\n\nDass die frühere Eigentümerin es kaum habe zulassen wollen, dass ein \nNichtbetriebsangehöriger sich ständig in dem auch als Bürogebäude und damit für \ndie Zwecke des Betriebes genutzten Gebäudes aufhalte, ist lediglich eine \nVermutung. Es kann durchaus ein Interesse eines Betriebsinhabers bestehen, frei \nüber die Nutzung einer Wohnung zu entscheiden; er ist ja nicht gezwungen, sie \nBetriebsfremden zu überlassen.\n\n7\n\nIn den Genehmigungsunterlagen befindet sich ein Merkblatt für die Vorprüfung \neines Baugesuches. Darin heißt es am Ende: \" Das Grundstück liegt im Baugebiet\" - \nauch darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Welche Bedeutung \ndarüber hinaus die Stellungnahme der Amtsverwaltung O. zu Nr. 8 des \nMerkblattes :\" Das Grundstück liegt in der offenen Bauzone\" hat, mag in einem \neventuellen Hauptsacheverfahren zu prüfen sein; jedenfalls ist nicht angemerkt, das \nGrundstück liege im \"Außengebiet\". Im Merkblatt zum Baugenehmigungsverfahren \nfür das Kalksandsteinwerk vom 25. Januar 1960 war zusätzlich unter Nr. 12 noch \nvermerkt: \"Der Amtsbezirk O. wurde durch die 8. Verordnung v. 16.9.35 zum \nWohnsiedlungsgebiet erklärt\". Aus alledem kann durchaus geschlossen werden, \ndass entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der Baugenehmigung die Genehmi-\ngungsbehörde von einer uneingeschränkten Zulässigkeit der Wohnung in dem \nWohn- und Bürohaus ausging.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n9\n\nDie Festsetzung des Streitwertes stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282721","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-14/7-b-2686-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282721","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282721","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-14/7-b-2686-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282721","retrieved":"2026-07-09 02:57:43.552025+00:00"}}