{"status":"available","doknr":"OLD282753","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0113.3A4431.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-13","aktenzeichen":"3 A 4431/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke, auf denen die E. C. die \neingleisige Eisenbahnlinie C1. -Q. unterhält. Zu diesen Grundstücken \ngehört u.a. das im Ortsteil I. liegende Grundstück Gemarkung I1. Flur 3 \nFlurstück 431. Das 11.493 qm große Grundstück grenzt mit seiner etwa 30 m langen \nSüdseite an die westöstlich verlaufende I2. Straße und mit seiner langen \nWestseite an die Straße B. L. , die von der I2. Straße nach Norden \nabzweigt. Zwischen dem Bahngleis und der Straße B. L. befindet sich auf \ndem Grundstück nahe der Straßenabzweigung der Haltepunkt \"I. \". Zu diesem \nHaltepunkt gehören ein weitgehend verglastes dreigliedriges Wartehäuschen mit \nFahrkartenautomat sowie gepflasterte Flächen, auf denen die Fahrgäste von der \nStraße B. L. her den Haltepunkt erreichen, etwa 13 Personenkraftwagen \nparken und Fahrräder in überdachten Fahrradständern abstellen können.\n\n3\n\nIm Jahre 2000 ließ die Gemeinde I1. die Straße B. L. bis \nunmittelbar nördlich des Hausgrundstücks Nr. 15 (Flurstück 269) als \nMischverkehrsfläche ausbauen; dabei wurde zur Entwässerung entlang der Ostseite \nder Straße eine Mulde mit Sickerrigole samt Untergrundverrieselung angelegt. Die \nAbweichungssatzung vom 6. April 2001 setzte die Herstellungsmerkmale u.a. für die \nStraße B. L. - abweichend von § 8 Abs. 1 Unterabschnitte a) und b) der \nErschließungsbeitragssatzung vom 10. März 1988 - als \"Verkehrsfläche als \nMischfläche\" ohne \"besonders ausgewiesene(n) Gehwegflächen\" fest. Durch \nVerfügung vom 6. April 2001 widmete der Bürgermeister die Straße B. L. \n\"bis Ende Flurstück 269\" als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr; mit \nBerichtigung vom 3. Juni 2002 wies er durch den Zusatz \"Haus-Nr. 15, sh. Lageplan\" \nauf den zugleich im Amtsblatt abgedruckten Lageplan hin. Für die Ortslage I. \ngilt die gemäß § 34 Abs. 2 BBauG unter dem 14. Juli 1982 erlassene \"Satzung der \nGemeinde I1. über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang \nbebauten Ortsteiles 'I. '\"; die durch diese Satzung bestimmten Grenzen der \nAbrundung umschließen u.a. die Grundstücksreihe westlich der Straße B. \nL. einschließlich des Flurstücks 269 und die etwa 70 m lange und etwa \n27 m breite, trapezförmige Teilfläche des Flurstücks 431, die im Süden an die \nI2. Straße grenzt und auf der sich der Haltepunkt \"I. \" befindet.\n\n4\n\nDurch einen an die \"E. C. AG, C2. \" gerichteten Bescheid vom \n2. November 2001 setzte der Beklagte einen Erschließungsbeitrag für das Flurstück \n431 von 21.101,43 DM fest und forderte die Adressatin auf, diesen Betrag bis zum \n7. Dezember 2001 zu zahlen. Die Beitragsabrechnung betraf die Straße B. \nL. bis zum Ende der Bebauung (Haus Nr. 15 - Flurstück 269 -). Für die \nBerechnung des Beitrags legte der Beklagte eine 1.029 qm große, zwischen dem \nBahngleis und der Straße liegende Teilfläche des Flurstücks 431 zugrunde, auf der \nsich der Haltepunkt \"I. \" befindet, und setzte einen Gewerbezuschlag von 50 \nProzentpunkten an. Gegen den Beitragsbescheid erhob der Bevollmächtigte der \nKlägerin Widerspruch mit der Begründung, das Flurstück 431 sei als Verkehrsfläche \nder \"freien Strecke\" gewidmet, d.h. eines Streckengleises außerhalb eines \nBahnhofes, und somit weder bebaubar noch erschließungsfähig. Den Widerspruch \nwies der Beklagte durch einen an die Klägerin gerichteten Widerspruchsbescheid \nvom 21. Februar 2002 als unbegründet zurück.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 20. März 2002 Klage erhoben mit dem Antrag,\n\n6\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid des \nBeklagten vom 2. November 2001 und seinen dazu \nergangenen Widerspruchsbescheid vom 21. Februar \n2002 aufzuheben.\n\n7\n\nDieser Klage hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil mit der \nBegründung stattgegeben, eine Erschließungsbeitragspflicht sei noch nicht \nentstanden, weil die Straße B. L. noch nicht endgültig hergestellt sei; die \nStraße habe nämlich keine Entwässerungseinrichtungen \"mit Anschluß an die \nKanalisation\", wie dies in § 8 Abs. 1 c) der Erschließungsbeitragssatzung 1988 \ngefordert werde.\n\n8\n\nAuf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2003 die \nBerufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, nachdem der Gemeinderat \neine weitere Abweichungssatzung (vom 12. November 2002 betreffend die \nEntwässerung) erlassen hatte.\n\n9\n\nMit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung macht der Beklagte \ngeltend: \n\n10\n\nDer Rat der Gemeinde I1. habe am 7. November 2002 und somit noch vor \ndem Antrag auf Zulassung der Berufung die Abweichungssatzung vom \n12. November 2002 erlassen. Nach dieser Satzung sei - in Abweichung von der \nMerkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung für die Entwässerung - die \nStraße B. L. endgültig hergestellt \"mit Anlage einer Sickerrigolenmulde \nentlang der Ostseite zur Versickerung ohne Anschluß an die Kanalisation\". Durch \neine Abweichungssatzung könne auch noch im Laufe des Prozesses ein zunächst \nrechtswidrig gewesener Beitragsbescheid geheilt werden. Die Beitragspflicht hänge \nauch nicht davon ab, dass die abzurechnende Erschließungsanlage dem veranlagten \nGrundstück erstmals die beitragsrechtlich erforderliche Bebaubarkeit vermittle, \nsondern davon, dass die Anlage infolge endgültiger Herstellung den Status einer \nbeitragspflichtigen Erschließungsanlage erlange. Es sei hervorzuheben, dass nicht \ndas gesamte Bahngelände in die Beitragsveranlagung einbezogen worden sei; von \ndem Flurstück 431 sei vielmehr nur die Teilfläche zur Veranlagung herangezogen \nworden, auf der die Fahrgäste üblicherweise auf die Züge warteten. Im übrigen sei \neine weitere Vertiefung nicht geboten, weil im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 11. Dezember 1987 (BVerwGE 78, 321) alles Wesentliche ausgeführt sei zur \nBeitragserhebung für Betriebsflächen der C3. (nunmehr E1. C. ). \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung trägt sie vor: \n\n16\n\nDer vorliegende Fall sei nicht nach den Grundsätzen zu behandeln, die das \nBundesverwaltungsgericht im genannten Urteil aufgestellt habe. Während in dieser \nEntscheidung ein Bahnhofsgelände mit Empfangsgebäude, Lagerhalle, Bahnsteigen, \nVerladerampen usw. zu beurteilen gewesen sei, gehe es hier um einen bloßen Haltepunkt, der \nauf minimalste Art und Weise lediglich mit einem Unterstand und einem \nFahrkartenautomaten ausgestattet sei; deswegen stelle er sich als völlig untergeordnetes \nZubehör zum Schienengelände dar, nicht jedoch als \"sonstiges Bahnhofsgelände\" im Sinne \nder Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem fehle es im vorliegenden Fall an \nder Vorteilsbezogenheit, die ein Merkmal des Erschließungsbeitrages sei. Anders als im \nRegelfall einer Bebauung folge die Bebauung des veranlagten Grundstücks mit einem \nHaltepunkt auch nicht den bauplanungsrechtlichen Normen der §§ 30 ff. BauGB, sondern \n§ 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Des weiteren sei das Vorteilsprinzip auch \nim Rahmen des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beachten. Für das veranlagte Grundstück fehle \nes an der Erforderlichkeit in diesem Sinne, weil die Straße B. L. nur eine \nZweiterschließung oder sogar Dritterschließung des Grundstücks bewirke, ohne damit die \nbisherige Qualität der Erschließung prinzipiell zu verbessern. Der Haltepunkt werde seit fast \neinem halben Jahrhundert unverändert als solcher genutzt; somit habe der Ausbau der Straße \nB. L. im Ergebnis keine vorteilhafte Auswirkung auf den Quell- oder Zielverkehr \ndes Haltepunktes und habe insbesondere nicht zu einer Steigerung des Reiseaufkommens \ngeführt. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im übrigen \nwird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die \nKlage ist abzuweisen. Mit Inkrafttreten der Abweichungssatzung vom 12. November 2002 ist \ndie Erschließungsbeitragspflicht für die Straße B. L. zur Entstehung gelangt und \ndie umstrittene Heranziehung zum Erschließungsbeitrag rechtmäßig geworden.\n\n20\n\nDer angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid weist zwar insofern eine Ungenauigkeit \nauf, als er die \"E. C. AG, C2. \" und nicht die \"E. C. Netz AG\" als \nAdressaten benennt. Dies stellt jedoch die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit des \nBescheides (§ 119 Abs. 1 AO) nicht in Frage. Denn aus dem Text des Bescheides (\"Sie sind \nEigentümer des Grundstücks ...\" u.s.w.) ergab sich für die Klägerin als Untergesellschaft der \nE1. C. AG, dass sich der Bescheid gegen sie richtete; damit war den insoweit zu \nstellenden Anforderungen genügt.\n\n21\n\nVgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, GemHh 1997, \n89.\n\n22\n\nDie abgerechnete Strecke der Straße B. L. verläuft (anders als die Klägerin in \nerster Instanz vorgetragen hat) innerhalb eines \"im Zusammenhang bebauten Ortsteils\" i.S.v. \n§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dies ergibt sich bereits unabhängig von der Abrundungssatzung \nvom 14. Juli 1982 daraus, dass die Bebauung der Ortslage I. mit über 40, nahe \nbeieinander liegenden Wohnhäusern den dafür nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu fordernden \nEindruck einer geordneten und geschlossenen Bebauung von einigem Gewicht vermittelt. Da \ndie abgerechnete Anlage eine Reihe von Wohnhäusern erschließt, die zu dieser Ortslage \ngehören, ist sie eine zum Anbau bestimmte Straße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. \nAnbaubestimmung kommt ihr auch auf der östlichen Straßenseite zu, jedenfalls im Bereich \ndes Haltepunktes \"I. \"; in diesem Bereich nämlich ermöglicht die Straße die Nutzung \neines Grundstücksteiles, der (wie noch darzulegen sein wird) als Bauland i.S.v. § 133 Abs. 1 \nSatz 2 BauGB anzusehen ist.\n\n23\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für \ndie Straße B. L. nicht deswegen ausgeschlossen, weil diese Erschließungsanlage \nnicht i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich wäre. Die Erforderlichkeit dieser Straße \nergibt sich schon daraus, dass fast alle bebauten Grundstücke an dieser Straße allein an diese \ngrenzen und keine weitere Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz haben. Hiervon \nausgenommen sind nur das Grundstück der Klägerin und das gegenüberliegende Flurstück \n377, die angesichts ihrer zusätzlichen Erschließung durch die I2. Straße nicht auf die \nabgerechnete Anlage angewiesen sind; dies vermag die Erforderlichkeit der Anlage aber nicht \nin Frage zu stellen, weil die Erforderlichkeit gebietsbezogen und nicht grundstücksbezogen zu \nbeurteilen ist.\n\n24\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 7. Aufl., § 15 Rn. 5 (m.w.N.).\n\n25\n\nGegen das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Entstehung der \nErschließungsbeitragspflichten ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch \nim übrigen durchgreifende Bedenken. Die abgerechnete Straßenstrecke ist auf voller Länge \neine öffentliche Straße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Der Senat kann dahingestellt sein \nlassen, ob die seitens des Verwaltungsgerichts im Erörterungstermin vom 3. Juni 2002 \ngeäußerten Bedenken durchgreifen, die ursprüngliche Fassung der Widmungsverfügung vom \n6. April 2001 (\"B. L. bis Ende Flurstück 269\") nehme durch Benennung einer \nFlurstücksgrenze auf ein nicht ohne weiteres erkennbares Merkmal Bezug; denn derartige \nBedenken bestehen jedenfalls nicht seit der Neufassung, die die Widmungsverfügung durch \ndie \"Berichtigung\" vom 3. Juni 2002 erfahren hat (\"B. L. bis Ende Flurstück 269, \nHaus-Nr. 15, sh. Lageplan\"). Des weiteren ergeben sich angesichts des Aktenvermerks des \nBauamtes vom 24. Oktober 2001 keine Anhaltspunkte für eine Verfehlung der \nAnforderungen, die nach Maßgabe der hier einschlägigen Fassung des § 125 Abs. 2 BauGB in \nAnwendung des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB zu stellen waren.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 \n- 9 C 2.03 -, NWVBl 04, 187.\n\n27\n\nZudem ist eine endgültige Herstellung der Erschließungsanlage anzunehmen nach \nMaßgabe der beiden Abweichungssatzungen und des § 8 Abs. 1 EBS 1988 (soweit diese \nVorschrift daneben noch anwendbar bleibt). Die Abweichungssatzung vom 12. November \n2002 lässt für die endgültige Herstellung der Straße eine Entwässerungsanlage ohne den in \n§ 8 Abs. 1 c) EBS 1988 geforderten Anschluss an die Kanalisation genügen; damit ist das \nHindernis beseitigt, das nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts zuvor einer \nendgültigen Herstellung der abgerechneten Anlage entgegenstand. \n\n28\n\nDas veranlagte Grundstück stellt auch (jedenfalls hinsichtlich der \"Betriebsfläche\" des \nHaltepunktes) Bauland i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB dar. Insoweit stimmt der Senat nicht den \nvon der Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Erörterungen gerückten Darlegungen, sondern der \nvom Verwaltungsgericht (im nichttragenden Teil der Entscheidungsgründe) geäußerten \nAuffassung zu. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das veranlagte Grundstück \nmöglicherweise kein Bauland i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist; denn dieses Grundstück \nunterfällt nicht der Bauleitplanung der Gemeinde, sondern der (anscheinend nicht \nwahrgenommenen) eisenbahnrechtlichen Fachplanung (nunmehr nach § 18 AEG). Das \nschließt jedoch die Qualifizierung eines Bahngrundstücks als Bauland i.S.v. § 133 Abs. 1 \nSatz 2 BauGB nicht aus. Bei diesem Begriff handelt es sich um einen spezifisch \nerschließungsbeitragsrechtlichen, nicht um einen streng bauplanungsrechtlich zu verstehenden \nBegriff. Für dessen Anwendung ist maßgebend, dass die Nutzung des Bahngeländes nicht \ndurch den Schienenweg, sondern durch die für die Bahnkunden unterhaltenen Einrichtungen \neiner baulichen Nutzung gleichzuachten und somit \"beitragsrelevant\" ist. Soweit das \nBahngelände \"beitragsrelevant\" genutzt wird, ist es somit Bauland i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 2 \nBauGB.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 \n- 8 C 85.86 -, DVBl 1988, 893 = BVerwGE 78, \n321.\n\n30\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin sind der vom Bundesverwaltungsgericht \nbehandelte \"Bahnhof\" und der hier umstrittene \"Haltepunkt\" erschließungsbeitragsrechtlich \ngleich zu behandeln. Denn die beitragsrelevante Nutzung der Bahnflächen besteht jeweils im \nKern in einer Nutzung der Flächen durch Bahnsteige (und Verladerampen). Ein Bahnsteig, \nauf dem die Reisenden jeweils ihren Zug erwarten können, ist aber auch im Haltepunkt \n\"I1. \" vorhanden. Nicht anders als im Falle eines Bahnhofs kann und muss demnach die \n\"beitragsrelevante Fläche\" des Bahnsteigs \"entlang der Bahnsteigkante\" von dem der \nBeitragspflicht nicht unterworfenen Schienenweg geschieden werden. Gleiches gilt für das \n\"Wartehäuschen\" als Schlichtausführung eines Empfangsgebäudes, in welchem den \nReisenden lediglich ein gewisser Wetterschutz und die Möglichkeit zum Fahrkartenlösen \ngeboten wird. Zudem weist der Haltepunkt \"I. \" (wie ein \"richtiger Bahnhof\") \nAbstellmöglichkeiten für Personenkraftwagen und Fahrräder auf. Alle diese \"übrigen \nHaltepunktflächen\" sind als Bauland i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu qualifizieren, und \nzwar unabhängig davon, dass sie aus der Sicht der eisenbahnrechtlichen Fachplanung als \n\"Zubehör\" des Schienenweges anzusehen sein mögen. \n\n31\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember \n1987, a.a.O..\n\n32\n\nDenn die bestimmungsgemäße Nutzung sämtlicher genannter Teilflächen hängt ebenso \nwie im Falle eines \"richtigen Bahnhofs\" davon ab, dass sie von einer Straße her erreicht \nwerden können.\n\n33\n\nSchließlich sind gegen die Höhe des im angefochtenen Bescheid geltend gemachten \nErschließungsbeitrags Bedenken nicht hervorgetreten. Das gilt einmal insofern, als die \nBeitragshöhe von der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes abhängt. Der von der \nKlägerin insoweit in erster Instanz geäußerte Zweifel ist durch die dazu abgegebene plausible \nErklärung des Beklagten ausgeräumt, im Erschließungsaufwand seien nicht die Baukosten für \ndie Parkplätze enthalten, die die Gemeinde auf dem Grundstück der Klägerin angelegt habe. \nDas gilt zum anderen hinsichtlich der Berechnung der Flächeneinheiten, die auf das \nGrundstück der Klägerin entfallen. Gegen die Berechnung der Teilfläche des veranlagten \nGrundstücks, für die der Beklagte eine beitragsrelevante Nutzung für Zwecke des \nHaltepunktes annimmt, hat die Klägerin keine Bedenken erhoben; solche Bedenken sind auch \nsonst nicht ersichtlich. Der Beklagte hat das Grundstück der Klägerin auch zu Recht mit \neinem \"Gewerbezuschlag\" belastet, weil auch mit diesem Grundstück (wie mit dem Gelände \neines \"richtigen Bahnhofs\") eine intensivere Nutzung der Straße verbunden ist. Die für den \nHaltepunkt genutzte Grundstücksteilfläche ist kleiner als die Gesamtfläche zweier \nHausgrundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite, auf denen jeweils eine \nEinzelgarage vorhanden ist, bietet jedoch mit ca. 13 Pkw-Stellplätzen ein Mehrfaches an \nAbstellmöglichkeiten für Personenkraftwagen; das verdeutlicht die vergleichsweise \nintensivere Verkehrsbeziehung zur abgerechneten Anlage, die eine Belastung mit dem \nGewerbezuschlag rechtfertigt.\n\n34\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 132 Abs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-13/3-a-4431-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-13/3-a-4431-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282753","retrieved":"2026-07-09 02:57:46.265509+00:00"}}