{"status":"available","doknr":"OLD282754","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0113.14A4339.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-13","aktenzeichen":"14 A 4339/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die \naußergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind erstattungsfähig.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO nach Anhörung der Beteiligten \nüber die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n3\n\nDie Berufung ist unbegründet. Die Klägerinnen, die im Berufungsverfahren allein \nden erstinstanzlichen Hilfsantrag weiterverfolgen, haben keinen Anspruch auf \nEinbeziehung in den Aufnahmebescheid des Adoptivvaters der Klägerin zu 1.\n\n4\n\nDem Anspruch steht nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes und der \ndamit verbundenen Änderung des Bundesvertriebenengesetzes bereits entgegen, \ndass - anders als nach der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage - ein \nEinbeziehungsanspruch nicht mehr der einzubeziehenden Person, sondern der \nBezugsperson zusteht, denn die Einbeziehung setzt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nnunmehr voraus, dass die Bezugsperson die Einbeziehung beantragt.\n\n5\n\nDer Senat hat davon abgesehen, vor der Entscheidung den Klägerinnen die \nMöglichkeit einer subjektiven Klageänderung dahin einzuräumen, dass die Klage auf \nden Adoptivvater als Rechtsnachfolger in den geltend gemachten \nAufnahmeanspruch umgestellt wird. Abgesehen davon, dass angesichts der auf die \nKlägerinnen bezogenen abweisenden Haltung und Erklärungen des Adoptivvaters \nder Klägerin zu 1. nichts dafür ersichtlich ist, dass eine solche Klageänderung \nüberhaupt ernstlich in Betracht gekommen wäre, wäre sie auch nicht sachdienlich, \nweil auch bei einer Umstellung der Klage auf den Adoptivvater der Klägerin zu 1. die \nBerufung zurückgewiesen werden müsste. Einem Einbeziehungsanspruch für die \nKlägerinnen nach § 27 Abs. 1 BVFG steht nämlich unabhängig davon, wer ihn \ngeltend macht, bereits entgegen, dass der Adoptivvater der Klägerin zu 1. das \nAussiedlungsgebiet im Herbst 1996 verlassen hat und in die Bundesrepublik \nübergesiedelt ist.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerinnen liegen die Voraussetzungen für ihre \nnachträgliche Einbeziehung in den dem Adoptivvater erteilten Aufnahmebescheid \nnicht deshalb vor, weil deren Versagung eine besondere Härte im Sinne des § 27 \nAbs. 2 BVFG bedeutete. Ein Härtefall ist vielmehr nicht gegeben.\n\n7\n\nAls Härtegesichtspunkt kommt hier allein der einer \"verfahrensbedingten Härte\" \nin Betracht. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der die mit vertriebenenrechtlichen Verfahren befassten \nSenate des erkennenden Gerichts in ständiger Rechtsprechung folgen, dann \ngegeben, wenn die einzubeziehende Person noch bis zur Ausreise der \nBezugsperson in deren Aufnahmebescheid hätte einbezogen werden können, dies \naber nicht geschehen ist.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.2001 - 5 C 19.00 -, \nBuchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 4 = DVBl 2001, \n1527.\n\n8\n\nEine solche Möglichkeit bestand hier für die Beklagte nicht. Zwar war der \nAdoptivvater der Klägerin zu 1. als deren Vater in deren Aufnahmeantrag \nangegeben, jedoch gab es bis zum Abschluss der verwaltungsmäßigen Bearbeitung \ndes Aufnahmeverfahrens der Klägerinnen mit dem Widerspruchsbescheid im Juli \n1994 keinen Hinweis auf ein Aufnahmeverfahren des Adoptivvaters. Einen solchen \nkonnte es auch nicht geben, weil dieser seinen Aufnahmeantrag erst im Oktober \n1994, also nach Abschluss des die Klägerinnen betreffenden Verwaltungsverfahrens \ngestellt hatte. Da der Aufnahmeantrag des Adoptivvaters keinerlei Hinweis auf die \nKlägerin zu 1. enthielt, konnte dieser seinerseits der Beklagten keinen Hinweis dahin \ngeben, dass eine Einbeziehung der Klägerinnen in den Aufnahmebescheid ihres \nAdoptivvaters zu prüfen war. Allein ein Hinweis im vorliegenden anhängigen \nKlageverfahren oder in einem selbständigen Antrag der Klägerinnen hätte Anlass zu \neiner solchen Prüfung gegeben, wenn er so früh erfolgt wäre, dass eine \nEntscheidung über eine Einbeziehung der Klägerinnen noch möglich gewesen wäre, \nbevor der Adoptivvater der Klägerin zu 1. im Oktober 1996 ausreiste. Ein solcher \nHinweis, der der Beklagten erst die Möglichkeit eröffnet hätte, ein \nEinbeziehungsbegehren rechtzeitig zu prüfen und zu bescheiden, ist jedoch bis zum \ndem Zeitpunkt, in dem der Adoptivvater der Klägerin zu 1. das Aussiedlungsgebiet \nverlassen hat, nicht erfolgt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO iVm. § 100 ZPO, \n§ 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des \nbeigeladenen Landes für erstattungsfähig zu erklären, da es durch Antragstellung \nsich auch selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n10\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \niVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n11\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 130a \nSatz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n12\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni \n2004 geltenden Fassung.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-13/14-a-4339-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-13/14-a-4339-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282754","retrieved":"2026-07-09 02:57:46.349056+00:00"}}