{"status":"available","doknr":"OLD282752","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0113.10B971.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-13","aktenzeichen":"10 B 971/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. Mai 2005 wird \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 2) gegen die \nder Beigeladenen erteilte Baugenehmigung 870-1508.2004 vom 19. November 2004 \nwird insoweit angeordnet, als durch diese Baugenehmigung ein Carport genehmigt \nworden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1) zu 1/2, die Antragsteller \nzu 2) als Gesamtschuldner zu 1/3 und der Antragsgegner zu 1/6. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers zu 1) bleibt erfolglos, die Beschwerde der \nAntragsteller zu 2) hat nur in geringem Umfang Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nur in dem aus dem Tenor \nhervorgehenden Umfang zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit \nder das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der \nWidersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigungen zur Errichtung eines Doppelhauses und eines \nDreifamilienhauses anzuordnen und die Bauarbeiten stillzulegen.\n\n4\n\nDie Baugenehmigungen vom 19. November 2004 sind in bauplanungsrechtlicher \nHinsicht nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nEine in bauplanungsrechtlicher Hinsicht mit der Beschwerde allein gerügte \nRücksichtslosigkeit der beiden Bauvorhaben gegenüber den Antragstellern liegt nicht \nvor. Weder die Abstände der Gebäude zu den Grundstücksgrenzen oder \nHausfassaden der Antragsteller noch die Bauhöhe oder die überbaute \nGrundstücksfläche auf dem Baugrundstück rechtfertigen die Annahme der \nBeschwerde, von den beiden Bauvorhaben gehe gegenüber den Antragstellern eine \nerdrückende Wirkung aus. \n\n6\n\nVon einem Gebäude kann gegenüber einem Grundstück bzw. gegenüber einem \nanderen Gebäude etwa dann eine erdrückende Wirkung ausgehen, wenn die Größe \ndes \"erdrückenden\" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles derart \nübermächtig ist, dass das \"erdrückte\" Gebäude oder Grundstück nur noch oder \nüberwiegend wie eine von einem \"herrschenden\" Gebäude dominierte Fläche ohne \neigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Ob eine solche Wirkung \nvorliegt oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des \nEinzelfalles entschieden werden. Neben den Ausmaßen beider Baukörper in ihrem \nVerhältnis zueinander - Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, \nBaumasse - kann die Lage der Gebäude zueinander eine Rolle spielen. Von \nbesonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig die \nEntfernung zwischen den Baukörpern bzw. zu den Grundstücksgrenzen sein. \nZusätzlich kann von Bedeutung sein, wie die angrenzenden Flächen genutzt sind, \ninsbesondere ob das \"erdrückende\" Gebäude für sich steht oder ob es von anderen \nBaukörpern vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der erdrückenden \nWirkung noch beitragen und diese verstärken können. \n\n7\n\nVgl. m.w.N. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -.\n\n8\n\nDie Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandflächen schließt für sich \ngenommen eine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne nicht aus; allerdings wird \nzumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht \nverletzt sein, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind.\n\n9\n\nBVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102, \nm.w.N., von der Beschwerde insoweit zumindest missverständlich zitiert.\n\n10\n\nIm vorliegenden Fall liegt eine derartige, baurechtlich als rücksichtslos \neinzustufende erdrückende Wirkung nicht einmal ansatzweise vor. Die Bauvorhaben \nder Beigeladenen fügen sich, wie die im Vorlagebericht des Antragsgegners an die \nWiderspruchsbehörde nachvollziehbar ausgeführt und belegt, hinsichtlich der \nBauhöhe und der überbauten Grundstücksfläche ohne weiteres in die nähere \nUmgebung ein. Aussagekräftig ist insbesondere das unmittelbar westlich \nbenachbarte Gebäude auf dem Flurstück 207, dessen Bauhöhe die Firsthöhe der \nvon der Beschwerde beanstandeten Baukörper der Beigeladenen noch überschreitet \nund das keineswegs als Fremdkörper einzustufen ist. Gegen eine \nbauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit spricht auch, dass die Grundflächenzahl \nfür das Baugrundstück durch diejenige auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1) \ndeutlich überschritten wird. Vergleicht man das Baugrundstück mit den \nzusammengefassten Grundstücken der Antragsteller, wird die Gleichartigkeit der \nGrundstücksausnutzung in beiden Fällen zusätzlich deutlich: Die Beigeladene \neinerseits und die Antragsteller zu 1) und 2) andererseits haben auf eine jeweils etwa \ngleich großen Fläche zwei Wohngebäude errichtet, die sich hinsichtlich der \nüberbauten Grundfläche kaum, hinsichtlich der Bauhöhen maßvoll unterscheiden. \nDie genehmigten Bauvorhaben der Beigeladenen halten auch die \nbauordnungsrechtlichen Abstandflächen ein bzw. bleiben - dies betrifft das südlich \ngelegene Mehrfamilienhaus - gegenüber der Grundstücksgrenze zu den \nAntragstellern sogar weiter zurück als bauordnungsrechtlich erforderlich. Damit sind \nkeinerlei Ansatzpunkte erkennbar, die eine Rücksichtslosigkeit in Form der \nerdrückenden Wirkung begründen könnten. \n\n11\n\nDies gilt auch für die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Aspekte. Es \nspricht nichts dafür, dass eine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende \nerdrückende Wirkung durch die Fassadengestaltung der angegriffenen Bauvorhaben \nausgelöst werden könnte. Die mit der Nachbarbebauung verbundenen \nMöglichkeiten, in die Grundstücke der Antragsteller Einsicht zu nehmen, müssen \nebenfalls hingenommen werden; sie gehen im Übrigen über das Maß dessen, was in \nnachbarlichen Beziehungen üblich ist, in keiner Weise hinaus. Anders als die \nBeschwerde meint, üben die Bauvorhaben auch keinen \"Einmauerungseffekt\" auf die \nGrundstücke der Antragsteller aus. Von einem solchen Effekt kann u.a. gesprochen \nwerden, wenn ein betroffenes Grundstück an wenigstens zwei Seiten von einem \ndominanten Bauwerk umfasst wird.\n\n12\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. April 1997 - 1 L 7286/95 -, BRS 59 Nr. 164; \nOVG NRW, Beschluss vom 22. November 1991 - 11 B 2890/91 - mit einer \nEinfassung des betroffenen, 15 m breiten Grundstücks auf zwei Seiten in Längen \nvon 42,5 m und 75 m bei Grenzabständen von jeweils 3 m.\n\n13\n\nEin solcher Fall ist hier indes nicht gegeben; es liegt vielmehr eine nach wie vor \naufgelockerte, wenn auch in der Bautiefe nachverdichtete Bebauung mit voneinander \ngetrennten einzelnen Baukörpern vor, die den Eindruck des Eingemauertseins im \noben dargestellten Sinne schon deshalb nicht begründen kann, weil es an \nMöglichkeiten der Durchsicht zwischen den einzelnen Baukörpern nicht fehlt. \nUnzumutbare Auswirkungen haben die genehmigten Baukörper auch nicht auf die \nBesonnung der Grundstücke und Wohnhäuser der Antragsteller. Eine die Schwelle \nder Rücksichtslosigkeit überschreitende Wirkung der angegriffenen Bauvorhaben \nsieht der Senat auch nicht in einer Zusammenschau aller geltend gemachten \nBeeinträchtigungen. \n\n14\n\nAngesichts der Eindeutigkeit, mit der diese Feststellung auf Grund der \nBauzeichnungen, der Flurkarte und der in den Akten befindlichen Fotos und \nAngaben zum Maß der baulichen Nutzung auf zahlreichen Nachbargrundstücken \ngetroffen werden kann, bedarf es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einer \nOrtsbesichtigung nicht. Der Senat geht auch der Frage nicht nach, ob der Vortrag \ndes Antragstellers zu 1) (Flurstück 203) im Hinblick auf eine Rücksichtslosigkeit des \nsüdlich auf dem Baugrundstück angeordneten Mehrfamilienhauses angesichts der \nEntfernung dieses Gebäudes von seinem Wohnhaus und der Lage beider Gebäude \nzueinander nicht bereits unsubstantiiert ist; dasselbe gilt für den Vortrag der \nAntragsteller zu 2) (Flurstück 204) hinsichtlich des nördlich auf dem Baugrundstück \nangeordneten Doppelhauses.\n\n15\n\nIn bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist lediglich die Baugenehmigung Nr. 870-\n1508.2004 insoweit zu beanstanden, als dadurch die Errichtung und Nutzung eines \nCarports genehmigt worden ist.\n\n16\n\nSollte die in der Beschwerde verwendete Formulierung, \"aufgrund des - angeb-\nlichen - Einhaltens der Abstandsflächen ...\" dahin zu verstehen sein, dass die \nAntragsteller mit der Beschwerde eine Verletzung von § 6 BauO NRW rügen wollen, \nso wäre diese Rüge unsubstantiiert (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), da die Beschwerde \nnicht einmal ansatzweise darlegt, zu welcher Seite welches Gebäudes ein Verstoß \ngegen das Abstandflächenrecht vorliegen könnte. Derartige Verstöße sind, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, im Übrigen auch nicht ersichtlich.\n\n17\n\nSoweit die Beschwerde für alle Antragsteller einen Verstoß der angegriffenen \nBaugenehmigungen gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW rügt, geht diese Rüge \nhinsichtlich der Baugenehmigung für das südlich auf dem Baugrundstück \ngenehmigte Mehrfamilienhaus von vornherein ins Leere, da der beanstandete \nCarport samt Zuwegung allein durch die Baugenehmigung 870-1508.2004 \n(Doppelhaus) erfasst ist. Auch insoweit ist die Beschwerde des Antragstellers zu 1) \nunbegründet, diejenige der Antragsteller zu 2) allerdings begründet. Es spricht viel \ndafür, dass die Genehmigung eines Carports in der nordöstlichen Ecke des \nBaugrundstücks gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW verstößt.\n\n18\n\nNach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und \nausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm \noder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der \nUmgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Bei der Anwendung der \nVorschrift sind die konkreten Umstände auf den betroffenen Grundstücken und die in \ndieser Umgebung zu prognostizierenden Auswirkungen der geplanten Stellplätze \nund ihrer Benutzung zu berücksichtigen, ohne dass das Gericht sich auf eine \ntypisierende Betrachtungsweise beschränken kann. Ob die Benutzung des \ngenehmigten überdachten Stellplatzes unzumutbare Beeinträchtigungen auf den \nGrundstücken der Antragsteller verursacht, wird im Hauptsacheverfahren zu klären \nsein. Bis dahin sollen die Antragsteller zu 2) von der Auswirkungen der \nStellplatznutzung verschont bleiben, da ihr Grundstück im Süden und im Osten an \nöffentliche Straßen angrenzt, ihr Garten und ihre Terrasse nach Südwesten hin \ngelegen sind und die Zufahrt zum Carport auf einer Länge von über 22 m unmittelbar \nan ihrer westlichen Grundstücksgrenze entlang führen wird. Ihr schützenswerter \nAußenwohnbereich wäre auf drei Seiten durch Verkehrsimmissionen betroffen, auch \nwenn die Auswirkungen der Zufahrt zum Carport begrenzt sein werden, weil nur ein \nStellplatz angefahren werden kann und weil die Antragsteller zu 2) sich entlang ihrer \nGrenze baulich abgeschottet haben. In ähnlicher Weise gilt dies auch - mit \nerheblichen Einschränkungen - für den Antragsteller zu 1), der durch die Nutzung der \nZufahrt allerdings deutlich weniger beeinträchtigt sein dürfte als die Antragsteller zu \n2).\n\n19\n\nHieraus folgt, dass sich die Antragsteller zu 2) mit ihrer Beschwerde durchsetzen, \nsoweit die angegriffene Baugenehmigung den überdachten Stellplatz genehmigt. In \ndiesem Rahmen ist die vom Antragsteller zu 1) am 25. Oktober 2004 unterzeichnete \nErklärung, wonach er mit dem Carport an der vorgesehenen Stelle einverstanden \nsei, für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Denn diese Erklärung entfaltet \nkeine Rechtswirkungen gegen die Antragsteller zu 2) und kann diese deshalb auch \nnicht daran hindern, gegen die für sie beeinträchtigende Zufahrt zu dem im \nHinterland genehmigten überdachten Stellplatz vorzugehen.\n\n20\n\nFür den Antragsteller zu 1) gilt jedoch, dass seine Beschwerde auch insoweit \nerfolglos bleibt, als er sich gegen den überdachten Stellplatz wendet. Mit seiner oben \ngenannten Erklärung vom 25. Oktober 2004 hat er sich nicht nur mit dem Baukörper \nselbst, sondern auch mit dessen Nutzung als Carport - dies umfasst die Zufahrt zum \nCarport - einverstanden erklärt. Der Senat geht jedenfalls im vorliegenden \nEilverfahren davon aus, dass dem Antragsteller zu 1) auf Grund dieser Erklärung die \nBerufung auf § 51 Abs. 7 BauO NRW verwehrt ist. Ob sein später erklärter Widerruf \nder Erklärung wirksam ist oder nicht, hängt maßgeblich von streitigen tatsächlichen \nUmständen ab - insbesondere davon, ob er bei Abgabe der Erklärung in relevanter \nWeise getäuscht worden ist - und muss ggf. im Hauptsacheverfahren geklärt \nwerden.\n\n21\n\nDer Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW führt nicht zu einer Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die betroffene Baugenehmigung \nim Ganzen, weil der überdachte Stellplatz keinen notwendigen Stellplatz für das von \ndieser Baugenehmigung erfasste Doppelhaus darstellt. Auf dem Baugrundstück sind \nfünf Wohneinheiten genehmigt; alle ihnen zugeordneten notwendigen Stellplätze \nbefinden sich unmittelbar an der Straße H. Weg, während der überdachte \nStellplatz an der nordöstlichen Grundstücksecke eine zusätzliche Einstellmöglichkeit \nbietet. Insofern ist also die Baugenehmigung teilbar, so dass die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 2) auf die Genehmigung des \nCarports beschränkt werden kann. \n\n22\n\nBoeddinghaus / Hahn / Schulte, Bauordnung NRW, Stand: 1. Oktober 2005, § 51 \nRn 222, § 75, Rn 68, 69; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2001 -\n 1 MA 2796/01 -, BRS 64 Nr. 190.\n\n23\n\nDer Senat lässt die Frage, ob der Carport inzwischen fertiggestellt ist, offen, da \ndie durch § 51 Abs. 7 BauO NRW erfassten Auswirkungen auf die Antragsteller im \nWesentlichen von der Nutzung des Carports, insbesondere von der ihm \nzugeordneten Zufahrt, verursacht werden. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass \nmit der hier ausgesprochenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Carport \ndurch ein Fahrzeug nicht mehr angefahren und zum Unterstellen eines Fahrzeugs \nbis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr genutzt werden darf und \ndass der Antragsgegner dies ggf. durch Erlass einer entsprechenden \nOrdnungsverfügung durchsetzen wird. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der \nAntragsteller zu 1) unterliegt mit seiner Beschwerde in vollem Umfang und trägt \ndeshalb die Hälfte der Verfahrenskosten. Die Antragsteller zu 2) obsiegen \nhinsichtlich der Genehmigung des Carports und unterliegen im Übrigen; insoweit sind \ndie Verfahrenskosten zwischen ihnen und dem Antragsgegner im Verhältnis 2:1 zu \nteilen. Die Beigeladene hat sich keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt, so dass \netwaige außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig sind.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach \ndem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts (BauR 2003, \n1883) ist der Streitwert für Nachbarklagen mit einem Betrag zwischen 1.500,- und \n15.000,- EUR zu bemessen. Der Senat schätzt das von den Antragstellern geltend \ngemachte wirtschaftliche Interesse an dem Verfahren auf einen Betrag von \n7.000,- EUR für jedes Bauvorhaben und für jedes betroffene Grundstück; der sich \nergebende Betrag ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrens als Eilverfahren \nzu halbieren.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282752","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-13/10-b-971-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282752","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282752","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-13/10-b-971-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282752","retrieved":"2026-07-09 02:57:46.183257+00:00"}}