{"status":"available","doknr":"OLD282784","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0112.17B62.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-12","aktenzeichen":"17 B 62/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,--Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e: \n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung \nder Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den \nangefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat den Erwägungen, aus denen das Verwaltungsgericht eine \nAbänderung seines Beschlusses vom 23. Januar 2004 - 8 L 3145/03 -(OVG NRW - \n17 B 309/049 -) die Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n23. Juni 2003 betreffend (Versagung der Verlängerung der für die Zeit vom 12. \nNovember 2001 bis 11. Mai 2003 gültig gewesenen Aufenthaltsbefugnis) abgelehnt \nhat, mit der Beschwerde nichts entgegen gesetzt. \n\n4\n\nAuch der nunmehr zeitgleich mit der Einlegung der Beschwerde am 11. Januar \n2005 beim Antragsgegner gestellte Antrag auf Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretene \nAufenthaltsgesetzes (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 , BGBl. I \nS. 1950 - AufenthG) gibt keine Veranlassung, dem Interesse des Antragstellers an \nder Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage - 8 K 6842/04 - gegen die - \nim vorausgegangenen Eilverfahren als rechtmäßig bewertete - Ordnungsverfügung \nvom 23. Juni 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. November \n2004 Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen. \n\n5\n\nDas käme - wenn überhaupt - allenfalls in Betracht, wenn die Voraussetzungen \nvorlägen, unter denen dem Antragsteller die erstrebte Niederlassungserlaubnis nach \nErmessen erteilt werden könnte. Diese Voraussetzungen sind vom Antragsteller \nweder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden.\n \nDer Antragsteller ist der Auffassung, nach der gesetzgeberischen Motivation \nermögliche § 26 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit der Übergangsregelung in § 102 \nAbs. 2 AufenthG die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an alle Ausländer, die \nsich wie er bereits seit mehr als sieben Jahren legal oder geduldet in Deutschland \naufhielten und sich hier integriert hätten. Diese Auffassung wird - absehen davon, \ndass die Innehabung bzw. Verlängerung einer Duldung noch nach Wiederaufnahme \nder seit März 2004 kurzzeitig unterbrochenen Abschiebungen von Bosniaken (wie \nauch von Angehörigen der Minderheiten der Türken, H. und U. ) im Juli 2004, \n\n6\n\nvgl. Ergebnis der Expertengespräche mit \nUNMIK am 10./11.Juni 2004 in Berlin zur \nRückführung ethnischer Minderheiten in das \nKosovo, Nr. 2. Abs. 3,\n\n7\n\nnicht ungeprüft zugrunde gelegt werden könnte - in dieser allgemeinen Form \ndurch die gesetzliche Regelung nicht gedeckt. \n\n8\n\nNach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann dem Ausländer unter bestimmten \nweiteren Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn er seit \nsieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt - d.h. aus \nvölkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen - besitzt. Nach § 102 Abs. 2 \nAufenthG wird auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 \nAbs. 4 AufenthG die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung \nvor dem 1. Januar 2005 angerechnet. \n\n9\n\nDer Antragsteller ist nicht im Besitz der in § 26 Abs. 4 AufenthG geforderten \nAufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Gesetzes, der gemäß § 101 Abs. 2 \nAufenthG eine Aufenthaltbefugnis nach § 30 AuslG iVm einer Anordnung nach § 32 \nAuslG gleichzusetzen wäre, weil nach jener Vorschrift die übrigen Aufenthaltstitel (mit \nAusnahme der Aufenthaltsberechtigung oder der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis) \nab dem 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung \nzu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgelten. Dass er in der \nVergangenheit - von November 2001 bis Mai 2003 - eine Aufenthaltsbefugnis nach § \n30 Abs. 4 AuslG besessen hatte, genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 \nAbs. 4 Satz 1 AufenthG nicht. \"Seit\" bedeutet bei Verwendung des Präsens im \nZusammenhang mit der Forderung nach einem Aufenthaltstitel - hier: \"besitzt\" - die \naktuelle Innehabung des Titels seit einer bestimmten Zeitspanne. \n\n10\n\nIn Ermangelung des aktuellen Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis, die zum 1. \nJanuar 2005 als Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen fortgegolten hätte, \nkann die die Siebenjahresfrist des § 26 Abs. 4 Satz 1 betreffende Anrechnungsregel \nnach § 102 Abs. 2 AufenthG nicht zum Zuge kommen. \n\n11\n\nOb § 26 Abs. 4 AufenthG dem Antragsteller zugute käme, wenn ihm der im \nKlageverfahren - 8 K 6842/04 - verfolgte Anspruch auf Verlängerung der bis 11. Mai \n2003 gültig gewesenen Aufenthaltsbefugnis (entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts und des Senats im Aussetzungsverfahren 8 L 3145/03 bzw. 17 \nB 309/04) zustünde, ist nicht zu prüfen, weil der Antragsteller sich darauf im \nBeschwerdeverfahren nicht berufen hat. \n\n12\n\nAuch der Ablehnung des auf Untersagung der Abschiebung gerichteten \nHilfsantrags hat der Antragsteller Durchgreifendes nicht entgegengesetzt. \n\n13\n\nDie Nichterreichbarkeit des Dorfes seiner Eltern aufgrund von \nSchneeverwehungen ist nicht glaubhaft gemacht worden. \n\n14\n\nAuf den Wegfall der Geldzuwendungen an die Eltern aus dem hier erzielten \nErwerbseinkommen lässt sich ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs.7 \nSatz 1 AufenthG (vormals: § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG) offensichtlich nicht stützten. \nGleiches gilt für die Eingewöhnungsschwierigkeiten des Antragstellers nach mehr als \nzehnjähriger Abwesenheit.\n\n15\n\nDen Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt sind Rückkehrer aller Ethnien sowie \ndie einheimische Bevölkerung generell ausgesetzt. Soweit der Antragsteller, der hier \nim Hochbau gearbeitet hat, geltend macht, er werde schon wegen seiner an seiner \nAussprache erkennbaren bosniakischen Volkszugehörigkeit keine Arbeit erhalten, \nhat er keinerlei objektivierbare Erkenntnisse aufgezeigt, die diese Annahme stützen \nkönnten. Allein die subjektiv gehegte Befürchtung gibt keinen Grund, dem \nAntragsgegner die Abschiebung jedenfalls - wie beantragt - so lange zu untersagen, \n\"bis dem Antragsgegner, dem Gericht und dem Antragsteller selbst ausreichend \ngesicherte Erkenntnisse über die aktuelle Lage serbisch-montenegrinischer \nKosovaren bosniakischer Volkszugehörigkeit im Kosovo vorliegen\". Unabhängig \ndavon muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller trotz der \nbehaupteten monatlichen Überweisungen von 100 Euro an seine Eltern durch \nRücklagen aus seiner langjährigen Erwerbstätigkeit Vorsorge für die erste Zeit nach \nseiner Rückkehr getroffen hat, auf die er sich seit langem einstellen musste. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-12/17-b-62-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-12/17-b-62-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282784","retrieved":"2026-07-09 02:57:48.826772+00:00"}}