{"status":"available","doknr":"OLD282807","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0111.6A4319.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-11","aktenzeichen":"6 A 4319/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 346.147,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e: \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer im Jahre 0000 geborene und am 00.00.0000 verstorbene Ehemann der \nKlägerin wurde 0000 zum Studienrat ernannt. Nach Kriegsende und Entlassung aus \nder Kriegsgefangenschaft erhielt er eine Planstelle an einem Gymnasium. Seit \n00.0000 arbeitete er - unter Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus dem \nBeamtenverhältnis - als Hauptgeschäftsführer der Studienstiftung des Deutschen \nVolkes. Er bezog von der Studienstiftung ein Gehalt, zunächst in Höhe der \nBesoldungsgruppe B 3, seit dem 0.00.0000 in Höhe der Besoldungsgruppe B 4. \n0000 wurde er - während der Fortdauer der Beurlaubung ohne Dienstbezüge - zum \nOberstudienrat und zum Oberstudiendirektor als Leiter einer voll ausgebauten \nhöheren Schule (Besoldungsgruppe A 16 LBesO) ernannt. Mit Bescheid vom \n00.00.0000 verlängerte das Schulkollegium die Beurlaubung; der Bescheid enthielt \nden Zusatz: \"Eine Kürzung ... Ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit tritt dadurch nicht \nein\". Mit Verfügung des Schulkollegiums E. vom 00.00.0000 wurde er mit \nWirkung vom Tage der letzten Beförderung in die Besoldungsgruppe A 15 \nübergeleitet. Mit an das Schulkollegium gerichtetem Erlass vom 00.00.0000 \nerkannte der Kultusminister an, dass die Beurlaubung öffentlichen Belangen diene; \nes bestehe Einverständnis mit der Verlängerung der Beurlaubung. Das \nSchulkollegium teilte dies dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom \n 00.00.0000 mit. Gleichzeitig führte das Schulkollegium aus: \"... die Zeit der \nBeurlaubung wird auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet\". Mit Schreiben \nvom 00.00.0000 teilte der Kultusminister der Bundesversicherungsanstalt für \nAngestellte (BfA) mit: \"Hiermit bestätige ich Ihnen, dass die Zeit der Beurlaubung des \nOberstudiendirektors Dr. I. zur Studienstiftung des Deutschen Volkes auf die \nruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird...\". \n\n4\n\nMit Ablauf des 00.00.0000 wurde der Ehemann der Klägerin - der nach wie vor \nunter Beurlaubung ohne Dienstbezüge als Hauptgeschäftsführer der Studienstiftung \ngearbeitet hatte - in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung setzte mit Bescheid vom 00.00.0000 seine Versorgungsbezüge \nvorläufig - unter Einbeziehung der Zeit von 23 Jahren und 343 Tagen seiner Tätigkeit \nfür die Studienstiftung - mit einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. und mit dem Zusatz \nfest: \n\n5\n\n\"Sollte für die Zeit der Beurlaubung vom 0.0.0000 \n(bis) 0.0.0000 eine Versorgung, Rente oder eine \nähnliche Leistung zustehen, bleibt eine \nNeufestsetzung (Kürzung) der ruhegehaltfähigen \nDienstzeit und die Wiedereinziehung überhobener \nBeträge vorbehalten.\" \n\n6\n\nDer Ehemann der Klägerin teilte dem Landesamt in einem Schreiben vom \n 00.00.0000 mit:\n\n7\n\n\"Die Frage nach Rentenleistungen von Seiten \nder Studienstiftung des deutschen Volkes betrifft \nmich nicht.\"\n\n8\n\nEine diesbezügliche Nachfrage des Landesamtes beantwortete die \nStudienstiftung mit Schreiben vom 00.00.0000 dahin, sie habe \"Herrn Dr. H. \nDienstbezüge bis einschließlich 00.00.0000\" sowie lediglich ein Übergangsgeld \ngezahlt. Auf weitere Nachfragen des Landesamtes antwortete die Studienstiftung mit \nSchreiben vom 00. und 00.00.0000, sie habe dem Ehemann der Klägerin \" keinerlei \nRente oder ähnliche Versorgungsbezüge\" bzw. \"ab dem 0.0.0000 keinerlei Bezüge, \nRente oder ähnliche Versorgung\" gezahlt.\n\n9\n\nNachdem die (von ihrem schwer erkrankten Ehemann bevollmächtigte) Klägerin \nunter dem 00.00.0000 dem Landesamt mitgeteilt hatte, ihr Ehemann erhalte von der \nStudienstiftung Versorgungsbezüge, forderte das Landesamt die Studienstiftung mit \nSchreiben vom 00.00.0000 auf, die von ihr gezahlten Leistungen offenzulegen. Die \nStudienstiftung antwortete mit Schreiben vom 00.00.0000, sie zahle dem Ehemann \nder Klägerin zusätzlich zu seinen monatlichen Einnahmen aus einer von ihr \nfinanzierten Lebensversicherung monatlich einen Betrag, der den noch \nverbleibenden Unterschied zwischen seinen beamtenrechtlichen \nVersorgungsbezügen und einem von ihr vertraglich zugesicherten \"Ruhegehalt\" \nentsprechend der Besoldungsgruppe B 4 ausgleiche. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 setzte das Landesamt - unter Zugrundelegung der \nBesoldungsgruppe A 16 - die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des \nEhemanns der Klägerin entgültig fest, und zwar mit einem Ruhegehaltssatz von 47 \nv.H. unter Ausklammerung der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge während \nseiner Tätigkeit für die Studienstiftung. Gleichzeitig forderte das Landesamt \n665.509,95 DM von ihm zurück; in dieser Höhe habe er in der Zeit vom 00.00.0000 \nbis zum 00.00.0000 Versorgungsbezüge zu viel gezahlt erhalten.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 setzte das Landesamt die beamtenrechtlichen \nVersorgungsbezüge des Ehemanns der Klägerin unter entsprechender Änderung \ndes Bescheides vom 00.00.0000 nunmehr unter Zugrundelegung der \nBesoldungsgruppe A 15 nochmals niedriger fest. \n\n12\n\nDie Widersprüche des Ehemanns der Klägerin gegen beide Bescheide wies das \nLandesamt mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 - unter Rückforderung von \nnunmehr insgesamt 790.800,43 DM überzahlter Versorgungsbezüge - zurück: Die \nVorläufigkeit der Festsetzung der Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 00.00.0000 \nhabe darauf beruht, dass noch zu klären gewesen sei, ob und gegebenenfalls in \nwelchem Umfang der Ehemann der Klägerin während der Zeit seiner Tätigkeit für die \nStudienstiftung einen Anspruch auf Versorgung oder ähnliche Leistungen erworben \nhabe. In der Folgezeit habe er dies in den Erklärungsvordrucken des Landesamts \nstets - bis zu der von seiner Ehefrau abgegebenen Erklärung vom 00.00.0000 - \nverneint. Die Studienstiftung habe nach seinem Eintritt in den Ruhestand \nunzutreffend angegeben, dass er keinerlei Bezüge, Rente oder ähnliche Versorgung \nvon ihr erhalte. Das Landesamt habe ermittelt, dass er gegen die Studienstiftung \neinen vertraglichen Anspruch auf \"die Gewährung eines zusätzlichen Ruhegehalts in \nHöhe des Unterschiedes zwischen der Altersversorgung als Oberstudiendirektor \nnach A 15 und einer Altersversorgung aus B 4\" bei Eintritt in den Ruhestand habe. \nDemnach sei die Zeit seiner Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß § 119 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 5 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) in \nder Fassung 0000 nicht ruhegehaltfähig. Dadurch reduziere sich der \nRuhegehaltssatz mit Wirkung vom 0.00.0000, dem Tag der Zurruhesetzung, auf 47 \nv.H.; außerdem stehe ihm nur ein Anspruch auf Versorgung aus der \nBesoldungsgruppe A 15 LBesG/BBesG zu.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat auf die - von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin \nnach dem Tod ihres Ehemannes fortgeführte - Klage den Bescheid des Landesamts \nvom 00.00.0000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 0.00.0000 sowie \nden Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 bezüglich der (den Gegenstand des \nBescheides vom 00.00.0000 bildenden) Rückforderung von 665.509,95 DM \naufgehoben und des Weiteren das beklagte Land verpflichtet, an die Klägerin ab \ndem 0.00.0000 und bis zum 00.00.0000 über die ihrem Ehemann (nach einem \nRuhegehaltssatz von 47 v.H.) gezahlten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge \nhinaus dessen Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 15 unter \nZugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 75 v.H. zu zahlen. Die weitergehende \nKlage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung der teilweise \nzusprechenden Entscheidung hat es ausgeführt: Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 des \nBeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) regele sich die Rückforderung von zuviel \ngezahlten Versorgungsbezügen nach den Vorschriften des Bürgerlichen \nGesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. \nHiernach sei die Rückforderung in Höhe von 665.509,95 DM nicht gerechtfertigt. \nInsoweit habe ein Rechtsgrund für die Zahlung bestanden in Form der - nicht \nzurückgenommenen - Zusage des Schulkollegiums im Schreiben vom 00.00.0000 an \nden Ehemann der Klägerin, dass die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge auf \ndie ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werde. Das sei durch die Mitteilung des \nKultusministers vom 00.00.0000 an die BfA, die Zeit der Beurlaubung werde auf \nseine ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet, bestätigt worden. Die Zusicherung \nvom 00.00.0000 sei nicht aufgrund des - zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des \nEhemannes der Klägerin einschlägigen - LBG NRW 1970 (nach dessen § 119 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 5 Voraussetzung für die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung \nohne Dienstbezüge u.a. war, dass aus der während der Beurlaubung ausgeübten \nTätigkeit keine Versorgung, keine Rente oder eine ähnliche Leistung zusteht), \nsondern nach § 118 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW 1954 erteilt worden. Diese \nVorschrift habe die vorgenannte einschränkende Voraussetzung für die Anerkennung \neiner Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähig noch nicht enthalten. Der \nVorbehalt in dem vorläufigen Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge \ndes Ehemanns der Klägerin vom 00.00.0000 gehe somit ins Leere. Hiernach stehe \nder Klägerin auch die beantragte Nachzahlung von beamtenrechtlichen \nVersorgungsbezügen ihres Ehemanns ab dem 0.00.0000 in Höhe der Differenz \nzwischen einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. und einem Ruhegehaltssatz von 47. \nv.H. nach der Besoldungsgruppe A 15 zu.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Der von dem Beklagten geltend gemachte \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ngreift nicht durch.\n\n16\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n17\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, \nund vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n \n\n18\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO).\n\n19\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht teilweise \nstattgegeben hat.\n\n20\n\nDer Beklagte macht geltend: Die Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit sei \ndurch den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 00.00.0000 eingeschränkt worden \nmit der Folge, dass die Berücksichtigung als ruhegehaltfähig entfalle, wenn aus der \nTätigkeit während der Beurlaubung andere Alterssicherungsleistungen zustünden. \nNachdem dem Landesamt bekannt geworden sei, dass die Studienstiftung entgegen \nihren früheren schriftlichen Auskünften solche Alterssicherungsleistungen gewähre, \nhabe aufgrund des Vorbehalts in dem Festsetzungsbescheid vom 00.00.0000 die \nVersorgungsfestsetzung rückwirkend geändert und die daraus folgende Überzahlung \nzurückgefordert werden können. Für das Landesamt habe kein Anlass bestanden, an \nden Auskünften der Studienstiftung zu zweifeln und weitere Ermittlungen \nvorzunehmen. Anlass für den Vorbehalt einer Kürzung der ruhegehaltfähigen \nDienstzeit und der Rückforderung eventuell überzahlter Versorgungsbezüge sei die \nEinführung des § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW 1970 mit der oben \nwiedergegebenen Voraussetzung für die Ruhegehaltfähigkeit einer Zeit der \nBeurlaubung ohne Dienstbezüge gewesen. Derartige Nebenbestimmungen könnten \nauch nachträglich ausgebracht werden. Eine Voranerkennung werde bereits dadurch \naufgehoben, dass sie in spätere Festsetzungsbescheide nicht übernommen werde. \nWenn danach die Ruhegehaltfähigkeit ohne Weiteres vollständig entfalle, müsse mit \ndem Festsetzungsbescheid auch eine bloße Einschränkung der Ruhegehaltfähigkeit \nvorgenommen werden können, wie das hier mit dem Vorbehalt in dem Bescheid vom \n00.00.0000 geschehen sei. Zudem umfasse die mit dem Bescheid des \nSchulkollegiums vom 00.00.0000 vorgenommene Voranerkennung einer \nRuhegehaltfähigkeit nur die Zeit von 0000 bis 0000 (den Zeitraum der mit diesem \nBescheid bewilligten Verlängerung der Beurlaubung ohne Dienstbezüge). Das \nSchreiben des Kultusministers an die BfA vom 00.00.0000 (\"hiermit bestätige ich \nIhnen, dass die Zeit der Beurlaubung ... auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit \nangerechnet wird ...\") sei ohnehin keine Anerkennungsentscheidung gegenüber dem \nEhemann der Klägerin gewesen. Außerdem sei die vorbehaltlose Zusicherung der \nRuhegehaltfähigkeit des Teilzeitraums 0000 bis 0000 mit der gesetzlichen \nNeuregelung in § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW zum 1. Juli 1970 rechtswidrig \nund damit ohne das Erfordernis einer besonderen Aufhebung unwirksam geworden. \nDer Rückgriff des Verwaltungsgerichts auf das 0000 geltende Versorgungsrecht sei \nin sich widersprüchlich.\n\n21\n\nAus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die dem \nEhemann der Klägerin gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 665.509,95 DM, \ndie das beklagte Land mit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung \nzurückfordert, nicht ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Das steht der \n- sich gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach den Vorschriften des BGB über die \nHerausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtenden - Rückforderung \nentgegen. Der o.a. Betrag beinhaltet den Unterschied zwischen den \nVersorgungsbezügen aus der Besoldungsgruppe A 15 nach einem (bei der \nvorläufigen Festsetzung zugrunde gelegten) Ruhegehaltssatz von 75 v.H. und nach \neinem (bei einer Nichtberücksichtigung der Zeit der dem Ehemann der Klägerin \nbewilligten Beurlaubung ohne Dienstbezüge für seine Tätigkeit bei der \nStudienstiftung verbleibenden) Ruhegehaltssatz von 47 v.H.. Die vorläufige \nFestsetzung der Versorgungsbezüge mit dem Bescheid des Landesamts vom \n00.00.0000 stand zwar unter dem Vorbehalt: \n\n23\n\n\"Sollte für die Zeit der Beurlaubung vom 0.00.0000 (bis) \n0.0.0000 eine Versorgung, Rente oder eine ähnliche Leistung \nzustehen, bleibt eine Neufestsetzung (Kürzung) der \nruhegehaltfähigen Dienstzeit und die Wiedereinziehung \nüberhobener Beträge vorbehalten\",\n\n24\n\nund jedenfalls dieser ausdrückliche Vorbehalt bewirkte grundsätzlich die \nMöglichkeit einer nachträglichen Änderung der Versorgungsbezüge.\n\n25\n\nVgl. in diesem Zusammenhang \nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n11. Oktober 1977 - BvR 406/76 -, Entscheidungen \ndes Bundesverfassungsgerichts Band 46, 97 (114); \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Februar \n1985 - 2 C 16.84 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts Band 71, 77 (81 ff.).\n\n26\n\nDie in dem Vorbehalt verlautbarte Bedingung für eine nachträgliche Änderung ist \nauch eingetreten: Von den zwischen der Studienstiftung und dem Ehemann der \nKlägerin vertraglich vereinbarten finanziellen Leistungen, durch die die \nVersorgungsbezüge auf Beträge entsprechend der Besoldungsgruppe B 4 \n\"aufgebessert\" wurden, war dem Landesamt zum Zeitpunkt des \nFestsetzungsbescheides vom 00.00.0000 nichts bekannt gewesen. Weder der \nEhemann der Klägerin noch die Studienstiftung (die vertraglich für einen teilweisen \nAusfall seiner beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge einzustehen hatte) hatten \ndiese Leistungen zunächst angegeben. Sie wurden dem Landesamt erst durch die \nAntwort der Studienstiftung auf gezielte Nachfragen des Landesamts bekannt, \nnachdem die für ihren Ehemann handelnde Klägerin in einer formularmäßigen \n\"Erklärung zum Familienzuschlag\" unter dem 00.00.0000 angegeben hatte, ihr \nEhemann erhalte neben seinem beamtenrechtlichen Ruhegehalt eine weitere \nVersorgung von der Studienstiftung.\n\n27\n\nDennoch greift der Vorbehalt in dem Festsetzungsbescheid vom 00.00.0000 hier \nnicht durch. Der dargestellte Eintritt der Bedingung hat keinen Einfluss auf den \nrechtlichen Grund für die Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge nach \neinem Ruhegehaltssatz von 75 v.H., d.h. unter Einbeziehung der Zeit der \nBeurlaubung des Ehemanns der Klägerin ohne Dienstbezüge seit 0000 und bis zu \nseinem Eintritt in den Ruhestand. Wie das Verwaltungsgericht in diesem \nZusammenhang zutreffend ausgeführt hat, leitet sich ein rechtlicher Grund für die \nGewährung höherer Versorgungsbezüge aus der an den Ehemann der Klägerin \nergangenen Regelung in dem Bescheid des Schulkollegiums E. vom \n00.00.0000.\n\n28\n\n\"... Eine Kürzung Ihres Besoldungsdienstalters \nund Ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit tritt dadurch\" \n(durch die Verlängerung der Beurlaubung ohne \nDienstbezüge)\"nicht ein\"\n\n29\n\nsowie in dem Bescheid des Schulkollegiums E. vom 00.00.00000. \n\n30\n\n\"... Mit dem vorbezeichneten Erlass \"(des \nKultusministers vom 9. Dezember 1959) \"wird ... \nanerkannt, dass die Beurlaubung öffentlichen \nBelangen dient; die... Hinausschiebung des \nBesoldungsdienstalters unterbleibt somit, die Zeit der \nBeurlaubung wird auf die ruhegehaltsfähige \nDienstzeit angerechnet.\"\n\n31\n\nher. In diesem Zusammenhang braucht nicht aufgeklärt zu werden, ob diese oder \neine inhaltsgleiche Regelung auch in weiteren die Verlängerung der Beurlaubung \nbetreffenden Bescheiden des Schulkollegiums (die sich nicht bei den Akten befinden) \ngetroffen worden ist. Hierfür spricht einiges. Unabhängig davon ergibt sich bereits \naus den oben angeführten beiden Bescheiden der Schulaufsichtsbehörde, dass die \nZeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge zwecks der Tätigkeit für die Studienstiftung, \ndie öffentlichen Belangen diente, unabhängig davon ruhegehaltfähig sein sollte, ob \nder Ehemann der Klägerin von der Studienstiftung ebenfalls eine Alterssicherung \nbeziehen würde. Das war von Anfang an gewissermaßen Geschäftsgrundlage für die \nBeurlaubung. Bestätigt wird dies durch das Schreiben des Kultusministers an die BfA \nvom 00.00.0000: \n\n32\n\n\"Hierdurch bestätige ich Ihnen, dass die Zeit der \nBeurlaubung ... auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit \nangerechnet wird ...\".\n\n33\n\nDaraus ist auch zu entnehmen, dass diese Regelung nach wie vor Geltung \nhaben sollte, obwohl mittlerweile - seit dem 0.00.0000 - die vom Beklagten zum \nAnlass des Vorbehalts in dem Festsetzungsbescheid vom 00.00.0000 genommene \nGesetzesänderung in Kraft getreten war, gemäß der Voraussetzung für die \nRuhegehaltfähigkeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht mehr lediglich der \nUmstand war, dass die Beurlaubung öffentlichen Belangen diente (so § 118 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 5 LBG NRW vom 15. Juni 1954, GV NRW 1954 S. 237), sondern \nzusätzlich gefordert wurde, dass aus der während der Beurlaubung ausgeübten \nTätigkeit keine Versorgung, keine Rente oder eine ähnliche Leistung zusteht (§ 119 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung \nbeamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 5. Mai 1970, GV \nNRW 1970 S. 316). Trotz dieser Gesetzesänderung wurde seitens des beklagten \nLandes ausdrücklich und vorbehaltlos an der bisherigen Regelung festgehalten. Wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht der vom Landesamt in dem \nBescheid vom 00.00.0000 ausgedrückte Vorbehalt unter diesen Umständen ins \nLeere. Soweit das beklagte Land sich darauf beruft, die Regelung des Dienstherrn \ngegenüber dem Ehemann der Klägerin, seine Beurlaubungszeit werde als \nruhegehaltfähig berücksichtigt, sei rechtswidrig und unbeachtlich, ist dem nicht zu \nfolgen. Durch die erwähnte, mit Wirkung vom 0.00.0000 eingeführte \nGesetzesänderung wurde die Wirksamkeit der dem Ehemann der Klägerin seitens \ndes Dienstherrn gegebenen Zusagen nicht beseitigt. Zwar waren gemäß § 229 LBG \nNRW 1970 Zusicherungen, die dem Beamten eine über dieses Gesetz \nhinausgehende Versorgung verschaffen sollten, unwirksam (so schon § 229 LBG \nNRW 1966; vgl. auch § 3 Abs. 2 BeamtVG heutiger Fassung). Um Zusicherungen im \nSinne dieser Vorschriften handelte es sich hier aber nicht. Das VG hat hierzu \nebenfalls zutreffend darauf verwiesen, dass - was der Beklagte nicht in Abrede stellt - \ndie Regelungen des Landes dem damals geltenden Recht (§ 118 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 \nLBG NRW 1954, vgl. auch § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBG NRW 1966) entsprachen. \nIm übrigen würde es auch in der Sache nicht angehen, einem Beamten, der fast \n24 Jahre für eine öffentlichen Belangen dienende Tätigkeit ohne Dienstbezüge \nbeurlaubt war, seit Beginn dieser Zeit deren Ruhegehaltfähigkeit in Übereinstimmung \nmit den besoldungsrechtlichen Vorschriften zuzusichern und daran auch noch nach \neiner Gesetzesänderung festzuhalten, dann aber bei der Versetzung des Beamten in \nden Ruhestand hiervon unter Hinweis auf eben diese Gesetzesänderung \nabzurücken. Das wäre mit den berechtigten Interessen des Beamten in Bezug auf \nseine Lebensplanung nicht vereinbar. \n\n34\n\nHiernach ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin einen (auf sie als \nRechtsnachfolgerin ihres Ehemanns übergegangenen) Anspruch auf \nbeamtenrechtliche Versorgungsbezüge über den vom Beklagten zugrunde gelegten \nRuhegehaltssatz von 47 v.H. hinaus nach einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. für die \nZeit vom 0.00.0000 und bis zum 00.00.0000 zuzusprechen. Gesonderte Argumente \nhierzu hat der Beklagte mit dem Zulassungsantrag nicht geltend gemacht.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG \nn.F.).\n\n36\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-11/6-a-4319-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-11/6-a-4319-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282807","retrieved":"2026-07-09 02:57:51.179748+00:00"}}