{"status":"available","doknr":"OLD282830","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0110.22B2039.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-10","aktenzeichen":"22 B 2039/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragsteller zu je \n½. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sind \nbegründet. Die in den Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe führen zur \nÄnderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 18. März 2004 \ngegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom \n16. August 2001 angeordnet hat. \n\n3\n\nDer Antrag der Antragstellerin kann mangels Antragsbefugnis schon deshalb \nkeinen Erfolg haben, weil sie nicht Eigentümerin des Grundstücks ist, für das \nnachbarliche Abwehrrechte geltend gemacht werden. Eigentümer des Grundstücks \nC.-----straße 356 (bzw. 360 in dem zur streitigen Baugenehmigung gehörenden \nLageplan) und damit Inhaber öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche ist allein der \nAntragsteller. Dessen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch den Bescheid \nvom 16. Februar 2004 die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 16. August \n2001 verlängert worden ist oder der Bescheid vom 16. Februar 2004 als neu erteilte \nBaugenehmigung zu werten ist. Bei summarischer Prüfung lässt sich nicht \nfeststellen, dass die Baugenehmigung vom 16. August 2001 oder die inhaltsgleiche \nBaugenehmigung vom 16. Februar 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \ngegen den Antragsteller schützende baurechtliche Vorschriften verstößt. Das \nInteresse des Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten \nBaugenehmigung überwiegt daher das Interesse des Antragstellers, die \nDurchführung des Bauvorhabens einstweilig zu verhindern. \n\n4\n\nEine Verletzung des hier allein in Rede stehenden bauplanungsrechtlichen \nGebotes der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers ist nicht wahrscheinlich. \nGrundlage dieser Bewertung ist das Vorhaben, dessen Genehmigung der \nAntragsteller mit seinem Widerspruch vom 18. März 2004 angreift. Das hier in Rede \nstehende genehmigte Vorhaben des Beigeladenen umfasst die Errichtung einer \nToilettenanlage, von Lager- und Wirtschaftsräumen und einer Luftgewehrhalle auf \ndem Grundstück C.-----straße 354, wo der beigeladene Schützenverein seit \nJahrzehnten eine Schießanlage betreibt. Die Toilettenanlage und die Lager- und \nWirtschaftsräume, zu denen neben einer Umkleide und Garderobe auch ein \nAbstellraum und eine Küche gehören, dienen der gesamten Schießstätte des \nBeigeladenen, weil sie nach den genehmigten Bauvorlagen nicht nur an die neu zu \nerrichtende Luftgewehrhalle, sondern auch an das Gebäude der bestehenden \nSchießhalle bautechnisch angebunden sind. Insoweit weist der Antragsteller zwar zu \nRecht darauf hin, dass dieser Umstand bei der Prüfung der Nachbarverträglichkeit \ninsbesondere des genehmigten Küchenraumes mit zwei Fensteröffnungen zum \nGrundstück des Antragstellers Berücksichtigung finden muss. Dass die Nutzung der \netwa 16 qm großen Küche und auch der übrigen genannten Nebenräume im \nRahmen des genehmigten Betriebes als Schießanlage zu dem Antragsteller \nunzumutbaren Geräusch- oder Geruchsimmissionen führt, ist indes nicht erkennbar. \nDafür ist auch nichts dargetan. Als untergeordnete Nebenanlage zur Beköstigung \nvon Vereinsmitgliedern und Besuchern dient die Küche lediglich dem genehmigten \nHauptzweck als Schießstätte. Die vom Antragsteller wiederholt angeführte Nutzung \nder bestehenden Schießanlage als \"Vereinslokal\" für bis in die Morgenstunden \ngehende private Feiern von Vereinsmitgliedern oder Dritten hat außer Betracht zu \nbleiben, da sie - was auch der Antragsteller nicht verkennt, wenn er auf die formelle \nIllegalität dieser Nutzung hinweist - weder Gegenstand der hier in Rede stehenden \nBaugenehmigung noch der früher erteilten Baugenehmigungen für das fragliche \nGrundstück ist. Mit dem Hinweis auf baurechtlich nicht legalisierte Nutzungen vermag \nder Antragsteller die Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung \nnicht zu begründen. Sollten die Baulichkeiten auf dem fraglichen Grundstück nach \nden Behauptungen des Antragstellers regelmäßig ohne Zusammenhang mit dem \nbaurechtlich allein zugelassenen Betrieb einer Schießanlage genutzt werden, \nbestünde für die Antragsgegnerin nicht zuletzt zur Wahrung der Nachbarrechte des \nAntragstellers Anlass zur Prüfung, ob gegen diese Nutzung mit bauaufsichtlichen \nMittel einzuschreiten ist. \n\n5\n\nDass die Nutzung der Luftgewehrhalle mit 18 Luftgewehrständen und einem \netwa 84 qm großen Zuschauerraum zu im Sinne des Rücksichtnahmegebotes \nunzumutbaren Beeinträchtigungen des Antragstellers führt, ist nach gegenwärtigem \nErkenntnisstand ebenfalls nicht wahrscheinlich. Die streitige Luftgewehrhalle weist \nweder in der zum Grundstück des Antragstellers gerichteten Außenwand noch im \nDachbereich Öffnungen auf. Eine vom Antragsteller behauptete Ausführung der \nAußenwand mit Glasbausteinen, die eine Lärmabschirmung nach seiner Ansicht \nnicht gewährleisteten, ist den genehmigten Bauvorlagen nicht zu entnehmen. Nach \ndiesen soll die Außenwand mit 24 cm starken Kalksandsteinen ausgeführt werden. \nEine Entlüftung erfolgt mittels der in der westlichen Außenwand vorgesehenen \nFensteröffnungen. Der vom Schießen mit Luftgewehren ausgehende Lärmpegel \ndürfte daher auf dem Grundstück des Antragstellers aller Voraussicht nach nicht \nwahrnehmbar sein. Vor diesem Hintergrund einer zum Grundstück des Antragstellers \ngeschlossenen Fassade hat daher auch das sachverständige staatliche Umweltamt \nE. in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2001 keine Bedenken gegen die \nLuftgewehrhalle erhoben. Der vom Antragsteller geforderten Aufnahme besonderer \nbautechnischer Anforderungen an die Luftgewehrhalle bzw. von Regelungen über \ndie Betriebszeiten zur Lärmvorsorge bedurfte es nach alledem nicht. \n\n6\n\nSchließlich ist nicht wahrscheinlich, dass die Nutzung der genehmigten \nStellplätze dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos ist. Die gegenteilige Annahme \ndes Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss ist durchgreifend erschüttert. \nDie Antragsgegnerin und der Beigeladene haben innerhalb der Frist des § 146 \nAbs. 4 Satz 1 VwGO ein Gutachten des RW TÜV vom 17. September 2004 mit \nErgänzung vom 2. November 2004 vorgelegt, nach der die von der streitigen \nStellplatzanlage auf das Wohnhaus des Antragstellers einwirkenden \nLärmimmissionen die einschlägigen Richtwerte deutlich einhalten. Die Gutachten \nhalten einer summarische Prüfung im vorliegenden Eilverfahren stand. Die dagegen \nvom Antragsteller vorgetragenen Einwendungen greifen voraussichtlich nicht durch. \n\n7\n\nDas Gutachten des RW TÜV vom 17. September 2004 zieht als \nBeurteilungsgrundlage die 18. Verordnung zur Durchführung des \nBundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - \n18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 heran. Dies dürfte mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 der \n18. BImSchV rechtlich nicht zu beanstanden sein. Anknüpfungspunkt für diese \nBewertung bildet auch hier allein die genehmigte Nutzung als Anlage zur Ausübung \ndes Schießsportes. Der Hinweis des Antragstellers auf eine - nicht genehmigte - \nNutzung des Gebäudebestandes für Feierlichkeiten verschiedener Art ist daher für \ndie Anwendbarkeit der 18. BImSchV ohne rechtlichen Belang. Der bereits \nangesprochene, mit der streitigen Baugenehmigung legalisierte Küchenraum stellt \nebenso wie der bestehende, zuletzt mit Baugenehmigung vom 25. April 1994 \nzugelassene \"Ausschank\"-Raum eine untergeordnete Nebeneinrichtung im Sinne \ndes § 1 Abs. 3 Satz 1 der 18. BImSchV dar, deren bestimmungsgemäße Nutzung im \nzeitlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Schießanlage die grundsätzliche \nAnwendbarkeit der 18. BImSchV nicht in Frage stellt. \n\n8\n\nVgl. für einen Mehrzweckraum innerhalb einer Sporthalle: OVG NRW, Beschluss \nvom 22. Juli 2004 - 10 B 925/04 -, NWVBl. 2004, 431. \n\n9\n\nIm Übrigen hat der RW TÜV in seinem ergänzenden Gutachten vom \n2. November 2004 die auf das Wohnhaus des Antragstellers einwirkenden \nLärmimmissionen alternativ auf der Grundlage der sogenannten Freizeitlärmrichtlinie \n(Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei \nFreizeitanlagen, Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 15. Januar 2004 - V-5-8827.5) \nbeurteilt, die im Wesentlichen auf die Prognose- und Beurteilungsgrundsätze der TA \nLärm 1998 verweist, und auch insoweit eine Überschreitung der einschlägigen \nImmissionsrichtwerte nicht feststellen können. \n\n10\n\nNach der auf der Grundlage der 18. BImSchV vorgenommenen Untersuchung \ndes RW TÜV vom 17. September 2004 halten die mit der Nutzung der \nStellplatzanlage verbundenen auf das Wohnhaus des Antragstellers einwirkenden \nLärmimmissionen die Richtwerte der 18. BImSchV ein. Die dagegen vom \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 \nerhobenen Einwendungen hat der RW TÜV in seinem ergänzenden Gutachten vom \n2. November 2004 aufgegriffen. Neben der alternativen Beurteilung nach der \nFreizeitlärmrichtlinie hat er die vom Antragsteller geforderten Rechnungsansätze der \nsogenannten Parkplatzlärmstudie (Untersuchung von Schallimmissionen aus \nParkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und \nTiefgaragen des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, 4. Auflage, August \n2003) herangezogen. Anhand der Berechnungsformel auf Seite 61 der \nParkplatzlärmstudie (Abschnitt 8.2.1.1: Parkplätze mit bis zu etwa 150 Stellplätzen) \nhat der RW TÜV unter Berücksichtigung eines Parkplatzartzuschlages von 4 dB(A) \n(für einen - mit der streitigen Baugenehmigung allerdings nicht genehmigten - \nDiskothekenparkplatz; vgl. Abschnitt 7.1.4, Seite 55 der Parkplatzlärmstudie) sowie \neines weiteren Zuschlages von 4 dB(A) für die Impulshaltigkeit der auf dem Parkplatz \nzu erwartenden Geräusche (Nebengeräusche von Gesprächen und Autoradios; vgl. \nTabelle 31, Seite 61 der Parkplatzlärmstudie) auf das Wohnhaus des Antragstellers \n(Immissionspunkt 1) einwirkenden Beurteilungspegel von bis zu 30 dB(A) (bei einer \nmaximalen Zahl von Fahrzeugbewegungen pro Stellplatz und Stunde von 0,2) \nermittelt. Der vom RW TÜV gewählte Immissionspunkt 2 stellt nach dem zur \nstreitigen Baugenehmigung gehörenden Lageplan ein Stallgebäude dar und kann \ndeshalb außer Betracht bleiben. Der Wert liegt weit unterhalb der einschlägigen \nRichtwerte von 60 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts sowie von 55 dB(A) innerhalb \nder Ruhezeiten. Nach der Berechnung des RW TÜV erhöht sich der \nBeurteilungspegel am Immissionspunkt 1 bei Annahme einer Fahrzeugbewegung je \nStellplatz und Stunde auf 37 dB(A) und bleibt damit auch insoweit klar unterhalb der \nRichtwerte. \n\n11\n\nDass diese auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie unter Berücksichtigung \nder Parkplatzlärmstudie ermittelten Immissionspegel bei Anwendung der hier \nvoraussichtlich einschlägigen 18. BImSchV (bei gleichzeitiger Berücksichtigung der \nsoeben dargestellten Zuschläge bzw. der Anzahl von Fahrzeugbewegungen) deutlich \nhöher liegen, ist nicht anzunehmen und auch vom Antragsteller nicht behauptet \nworden. \n\n12\n\nDie von ihm vermisste \"Aufteilung des Parkplatzes in Einzelflächen mit \nunterschiedlichen Verkehrsvorgängen\" ist nach den Angaben des RW TÜV in seinem \nergänzenden Gutachten vom 2. November 2004 mit dem von ihm verwendeten \n\"Schallausbreitungsprogramm Cadna/A\" vorgenommen worden. Das Gericht hat im \nRahmen summarischer Prüfung insoweit keinen Anlass zu Zweifeln, zumal die vom \nAntragsteller geäußerten Bedenken an der Geeignetheit des Computerverfahrens \nnicht ansatzweise substantiiert worden sind.\n\n13\n\nOb der vom RW TÜV in Ansatz gebrachte maximale Emissionspegel für \nkurzzeitige Geräuschspitzen von 74 dB(A) zutreffend oder nach Ansicht des \nAntragstellers bei etwa 76 dB(A) anzusiedeln ist, kann offen bleiben. Nach \ngegenwärtiger Erkenntnislage spricht nichts dafür, dass bei Annahme dieses \nhöheren Maximalpegels der Spitzenpegel am hier maßgeblichen Immissionspunkt 1 \nden zulässigen Wert von 65 dB(A) (für die hier allein fragliche Nachtzeit) \nüberschreitet. Der vom Antragsteller gezogene Vergleich zu Spitzenpegeln auf \nDiskothekenparkplätzen und seine nicht näher konkretisierte Behauptung, bei \nregelmäßigen Festveranstaltungen in einem Vereinslokal seien \"nochmals höhere \nSpitzenpegel zu erwarten\" gehen fehl, weil - wie oben dargelegt - eine derartige \nNutzung nicht Regelungsgegenstand der streitigen Baugenehmigung ist. Deshalb \ngreift auch der Hinweis auf einen gemessenen Beurteilungspegel von 65,7 dB(A) bei \neiner Feier auf dem Vereinsgelände nicht, bei der Musik auch mittels im Freien \nstehender Lautsprecher abgespielt worden sein soll. Im Übrigen sind bei der Nutzung \nder fraglichen Stellplätze im Rahmen der hier streitgegenständlichen \nBaugenehmigung voraussichtlich keine Spitzenpegel zu erwarten, die bei der \nNutzung von Diskothekenparkplätzen typischerweise auftreten.\n\n14\n\nOb der RW TÜV in seiner Begutachtung tatsächlich den von der streitigen \nBaugenehmigung nicht erfassten zweiten Bauabschnitt in Gestalt der zukünftig \ngeplanten Kleinkaliberhalle berücksichtigt und seiner Berechnung zugrunde gelegt \nhat, lässt sich den oben zitierten Gutachten nicht eindeutig entnehmen. Allerdings ist \nbei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass die vom RW TÜV ermittelten \nLärmwerte durch eine Einbeziehung des Bauabschnitts II in einem Maße verfälscht \nworden sein könnten, dass eine Erhöhung des Beurteilungspegels am Wohnhaus \ndes Antragstellers ernsthaft in Betracht kommt. \n\n15\n\nSchließlich ist die Annahme des Antragstellers, die Ein- und Ausfahrt der \nStellplatzanlage befinde sich direkt an seiner Grundstücksgrenze, ersichtlich falsch. \nVielmehr ist die offenbar bisher an dieser Stelle vorhandene Ein- und Ausfahrt nach \nder streitigen Baugenehmigung zukünftig ca. 50 m weiter westlich und damit weiter \nabgerückt vom Grundstück des Antragstellers vorgesehen, so dass diese Maßnahme \nim Zusammenwirken mit der hinsichtlich des Stellplatzverkehrs schallabschirmenden \nFunktion der geplanten Luftgewehrhalle aller Voraussicht nach sogar eine \nVerbesserung der Lärmsituation für den Antragsteller ergeben wird. Denn nach dem \nunwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beigeladenen im Schriftsatz vom \n8. September 2004 haben sich Stellplätze früher direkt an der Grenze zum \nGrundstück des Antragstellers befunden. \n\n16\n\nNach alledem kann offen bleiben, ob dem Antragsteller in Bezug auf das streitige \nVorhaben eine Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte entgegen gehalten werden \nkann. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. \n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-10/22-b-2039-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-10/22-b-2039-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282830","retrieved":"2026-07-09 02:57:53.087744+00:00"}}