{"status":"available","doknr":"OLD282832","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0110.15B2564.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-10","aktenzeichen":"15 B 2564/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.024,03 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des \nAntragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 22. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n24. Mai 2004 anzuordnen,\n\n4\n\nzu Recht stattgegeben. Der Rechtsschutzantrag ist nicht aus den im \nBeschwerdeverfahren vom Antragsgegner vorgebrachten, allein zu prüfenden \nGründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nabzulehnen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass ernstliche Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheides entsprechend \n§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, weil der beabsichtigte Ausbau nicht zu einer \nBeitragspflicht führen wird, was Voraussetzung für die Erhebung einer \nVorausleistung wäre. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 15 A 4579/97 -, NWVBl. \n2001, 233.\n\n6\n\nNach dem Ausbaubeschluss der Bezirksvertretung C. -L. vom \n11. Dezember 2002, dem der Bau- und Verkehrsausschuss des Rates der Stadt \nC. mit Beschluss vom 1. Juli 2004 beigetreten ist, soll die Hauptstraße \nverkehrsberuhigt ausgebaut werden und dabei u.a. folgenden Zustand erhalten: \n\n7\n\n\"Mischfläche, Fahrbahn: Kleinpflaster/Natursteinpflaster/Asphalt auf \nTragschicht.\n\n8\n\nMischfläche, Gehweg: Klinkerpflaster/Natursteinpflaster auf Tragschicht.\"\n\n9\n\nDer Beschluss nimmt Bezug auf den Lageplan LP/2, in dem die einheitlich \ngeklinkerte Fläche als Mischfläche ausgewiesen ist, in der durch eine \nBasaltbänderung eine Fahrgasse abgrenzt ist.\n\n10\n\nDer Ausbauplanung nach dem Bauprogramm ist somit zu entnehmen, dass eine \nMischfläche erstellt werden soll, also eine Verkehrsfläche, auf der alle Verkehrsarten, \ninsbesondere Fußgängerverkehr und Fahrzeugverkehr, gleichermaßen zulässig sind \nim Gegensatz zu einer im Trennprinzip ausgebauten Straße, in der besondere \nTeileinrichtungen vorhanden sind, die die jeweiligen Verkehrsteilnehmer benutzen \nmüssen (Fahrbahn für Fahrzeuge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der \nStraßenverkehrsordnung - StVO -, Gehwege für Fußgänger nach § 25 Abs. 1 Satz 1 \nStVO). Das Bauprogramm ist nicht deshalb widersprüchlich, weil es sowohl den Bau \neiner Mischfläche und gleichzeitig von Fahrbahn und Gehwegen anordnet. Bei \nverständiger Würdigung kann damit nur der Bau eines verkehrsberuhigten Bereichs \ni.S.d. § 42 Abs. 4a StVO gemeint sein, der zwar eine Mischung der Verkehrsarten \nvorsieht, aber die Reservierung von Flächen für Fußgänger durch Abgrenzung von \nbefahrbaren Bereichen erlaubt. \n\n11\n\nVgl. Nr. III.3 der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 325 und 326 \nVerkehrsberuhigte Bereiche der StVO, abgedruckt bei Hentschel, \nStraßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 42 StVO Rn. 35b; ebenso Empfehlungen für die \nAnlage von Erschließungsanlagen, Ausgabe 1985, Fassung 1995, Nr. 5.1.2; vgl. zum \nTrennungsgedanken auch in verkehrsberuhigten Bereichen Steiner, Aktuelle \nRechtsfragen der Einrichtung Verkehrsberuhigter Bereiche, NVwZ 1984, 201 (205). \n\n12\n\nDie Auffassung des Antragsgegners, das Ausbauprogramm sehe in Wirklichkeit \nden Ausbau einer im Trennprinzip zu errichtenden Straße vor, ist daher falsch. \n\n13\n\nDie Erfüllung dieses beschlossenen Bauprogramms ist nicht beabsichtigt. Der \nAntragsgegner trägt selbst vor, dass eine Straße im Trennprinzip, wenngleich bei \nniveaugleichem Ausbau, geplant sei. Die Aufstellung der Verkehrszeichen 325, 326 \nStVO ist also nicht beabsichtigt, was erst zur Entstehung der Beitragspflicht führen \nkönnte. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, 62 \n(64).\n\n15\n\nDementsprechend hat der Antragsgegner auch im Vorausleistungsbescheid nicht \ndie Anteilssätze für einen verkehrsberuhigten Bereich zu Grunde gelegt, sondern die \nfür eine im Trennsystem ausgebaute Hauptgeschäftsstraße. \n\n16\n\nDa somit der beabsichtigte Ausbau vom beschlossenen Bauprogramm abweicht, \nkann auf der Grundlage dieses Bauprogramms für diesen Ausbau keine \nBeitragspflicht entstehen. Nur ein bauprogrammgemäßer Ausbau kann eine \nBeitragspflicht auslösen.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -, Gemhlt. 2000, \n260. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-10/15-b-2564-04","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282832","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282832","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-10/15-b-2564-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282832","retrieved":"2026-07-09 02:57:53.241849+00:00"}}