{"status":"available","doknr":"OLD282831","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0110.13A5264.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-10","aktenzeichen":"13 A 5264/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Gehörsverstoßes (§ 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Erkrankungen des Klägers zu 1) ersichtlich zur \nKenntnis genommen und in seine Entscheidungsfindung eingestellt. Dabei hat es \nsich mit allen im Attest vom 8. Juli 2004 angegebenen Krankheiten und \nKrankheitszuständen des Klägers zu 1) auseinandergesetzt und zur Würdigung \ndessen sachliche Erwägungen und die Auskunftslage angeführt. Von einer nicht \nvollständigen Kenntnisnahme des Parteivorbringens und einer willkürlichen \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts kann deshalb entgegen dem Vorbringen der \nKläger keine Rede sein. Damit hat das Verwaltungsgericht der Verpflichtung zur \nGewährung rechtlichen Gehörs ausreichend entsprochen.\n\n5\n\nSoweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe die Erkrankung des \nKlägers zu 1) nicht unter Berücksichtigung aktueller Auskünfte, und zwar des \nBerichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24. Mai 2004 gewürdigt, berührt \ndas nicht das Gehörsrecht, sondern betrifft das die freie richterliche \nTatsachenwürdigung und materiell richtige Bewertung des tatsächlichen Vorbringens \neiner Partei. Die Kläger halten denn auch die Tatsachenwürdigung des \nVerwaltungsgerichts für unzutreffend und greifen das erstinstanzliche Urteil in \nWahrheit im Stil einer Berufungsschrift an. Darauf kann jedoch eine \nBerufungszulassung angesichts der enumerativen Zulassungsgründe des § 78 Abs. \n3 AsylVfG nicht gestützt werden.\n\n6\n\nIm übrigen kommt, soweit die Kläger eine Bezugnahme auf die Auskunft des \nDeutschen Verbindungsbüros vom 11. Dezember 2002 für unzureichend halten, \ndieser Auskunft auch gegenwärtig Bedeutung zu. Denn über eine Verschlechterung \nder Gegebenheiten im Kosovo betreffend kardiologische Untersuchungen und \nBehandlung coronarer Herzerkrankungen liegen keine zwischenzeitlichen \nErkenntnisquellen vor. Soweit sich die von den Klägern in den \nEntscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts vermisste Auskunft der \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24. Mai 2004 über den Bezug von \nMedikamenten der EDL in früheren Staatsapotheken verhält, schließt diese die \nMöglichkeiten der Beschaffung von Medikamenten gegen Entgelt, ggf. auch über das \nAusland, nicht aus. Die Kläger haben sämtliche Möglichkeiten der \nEinkommenserzielung in ihrer Heimat, ggf. auch der kosovarisch-administrativen \nSozialhilfe auszuschöpfen und die Beschaffung von Medikamenten notfalls gegen \nEntgelt zu bewerkstelligen. Auch in Deutschland können sie nicht dauerhaft eine \nkostenfreie Behandlung und Medikamentenabgabe beanspruchen.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-10/13-a-5264-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-10/13-a-5264-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282831","retrieved":"2026-07-09 02:57:53.166839+00:00"}}