{"status":"available","doknr":"OLD282854","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0107.6B2441.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-01-07","aktenzeichen":"6 B 2441/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese trägt der Beigeladene \nselbst.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) \nführt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antragsteller und der Beigeladene verrichten ihren Dienst als \nPolizeihauptkommissar bzw. Kriminalhauptkommissar beim Polizeipräsidium C. \n(Polizeipräsidium). Beide haben eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 der \nBundesbesoldungsordnung (BBesO) inne. In ihren aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen vom 00.00.0000 bzw. vom 00.00.0000 sind beide mit der \nGesamtnote \"Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen.\" \n(4 Punkte) beurteilt worden. In den Hauptmerkmalen \"Leistungsverhalten\" und \n\"Leistungsergebnis\" ist beiden jeweils eine Bewertung von 4 Punkten, in dem \nHauptmerkmal \"Sozialverhalten\" eine Bewertung von 5 Punkten zuerkannt worden. \nDaneben ist der Antragsteller in dem Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" mit 5 \nPunkten bewertet worden. Eine Bewertung des Beigeladenen in diesem \nHauptmerkmal ist nicht erfolgt, weil dieser bisher keine Führungsfunktionen \nwahrgenommen hat. Das Polizeipräsidium beabsichtigt, eine ihm zum 00.00.0000 \nzugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Beigeladenen \nzu besetzen, weil dieser bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der \nLaufbahngruppe des gehobenen Dienstes länger angehöre als u.a. der Antragsteller. \nDen hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\n\"dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die dem Antragsgegner zum \n00.00.00 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe \nA 12 BBesO II. Säule nicht mit einem Konkurrenten \nzu besetzen, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffas-\nsung des Gerichts neu entschieden worden ist\"\n\n5\n\nhat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der \nAntragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die von dem \nPolizeipräsidium zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei \nnicht ermessensfehlerhaft. Zunächst sei die dieser Entscheidung zugrundeliegende \ndienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Weiterhin begegne \nauch der von dem Polizeipräsidium zwischen dem Antragsteller und dem \nBeigeladenen vorgenommene Qualifikationsvergleich keinen Bedenken. Das \nPolizeipräsidium habe nach den Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilung des \nAntragstellers und des Beigeladenen von einem aktuellen Leistungsgleichstand bei \nbeiden Bewerbern ausgehen dürfen. Eine inhaltliche Ausschöpfung von deren \ndienstlichen Beurteilungen habe sich vorliegend nicht aufgedrängt, weil der \nAntragsteller und der Beigeladene in den bei beiden bewerteten Hauptmerkmalen \nübereinstimmend beurteilt worden seien. Soweit der Antragsteller auch in dem \nHauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" beurteilt worden sei, könne hieraus ein \nQualifikationsvorsprung für die zu besetzende, nicht mit einem entsprechenden \nAnforderungsprofil versehene Beförderungsstelle nicht hergeleitet werden, weil \ndieser Unterschied in den dienstlichen Beurteilungen Ausdruck der unterschiedlichen \nAnforderungen der von dem Antragsteller und dem Beigeladenen innegehabten \nDienstposten sei. Da sich auch unter Heranziehung früherer Beurteilungen ein \nQualifikationsvorsprung eines Bewerbers nicht ersehen lasse, sei das \nPolizeipräsidium berechtigt gewesen, seine Entscheidung unter Heranziehung von \nHilfskriterien zu treffen. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, dass das \nPolizeipräsidium auf den Gesichtspunkt \"Monat der Anstellung im gehobenen \nDienst\", d.h. auf die Zeitdauer der Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe abgestellt \nhabe.\n\n6\n\nMit seinem Beschwerdevorbringen macht der Antragsteller geltend: Das \nPolizeipräsidium habe in seinem Qualifikationsvergleich dem Hauptmerkmal \n\"Mitarbeiter-führung\" zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) habe in dem \nBeschluss vom 27. Februar 2004 - Az.: 6 B 2451/03 - festgestellt, dass Dienstposten, \ndie nach A 12 BBesO besoldet seien, grundsätzlich mit Führungsverantwortung \nverbunden seien. Aus diesem Grund hätte das Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" \nmit besonderem Augenmerk betrachtet werden müssen. Etwas anderes folge auch \nnicht daraus, dass der Beigeladene in diesem Hauptmerkmal nicht beurteilt worden \nsei. Daneben sei auch die ihm - dem Antragsteller - erteilte dienstliche Beurteilung \nfehlerhaft. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der \nVerfügung des Polizeipräsidiums vom 00.00.0000 - Az.: VL .............. - sei davon \nauszugehen, dass für eine Beurteilung mit 5 Punkten unzulässigerweise zwei \nunterschiedliche Vergleichsgruppen mit unterschiedlichen Maßstäben existierten: \nZum einen die Beamten, die in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen mit 4 Punkten \nbewertet worden seien und zum anderen diejenigen, die darin eine schlechtere \nBeurteilung erhalten hätten. Für die Angehörigen beider Gruppen bestünden \nunterschiedliche Maßstäbe, um eine Bewertung mit 5 Punkten erzielen zu können. \nFür Beamte mit einer schlechteren Vorbeurteilung als 4 Punkten würden insoweit \nstrengere Maßstäbe gelten; denn nach der genannten Verfügung seien potentielle \nKandidaten für eine derartige Beurteilung in erster Linie unter den Angehörigen der \nerstgenannten Gruppe zu suchen. Weiterhin sei die in seiner - des Antragstellers - \ndienstlichen Beurteilung enthaltene Abweichungsbegründung unzureichend. Insoweit \nbestünden erhöhte Plausibilisierungsanforderungen, weil er durch seinen vorange-\ngangenen Erstbeurteiler in dessen Beurteilungsvorschlag - ebenso wie durch den \naktuellen Erstbeurteiler - im Bereich von 5 Punkten eingestuft worden sei. Zudem \nhabe er - der Antragsteller - im aktuellen Beurteilungszeitraum eine Leistungsprämie \nerhalten, was die besondere Qualität seiner Eignung, Befähigung und fachlichen \nLeistung weiter unterstreiche. Eine Rechtswidrigkeit seiner dienstlichen Beurteilung \nergebe sich auch daraus, dass das Beurteilungsgespräch vor Ablauf des Beurtei-\nlungszeitraums geführt worden sei, wodurch sich eine unzulässige Verkürzung des \nBeurteilungszeitraums ergebe. Schließlich sei seine aktuelle dienstliche Beurteilung \nauch nicht durch den Behördenleiter unterzeichnet worden.\n\n7\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Antragsteller hat auch \nmit seinem Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). \n\n8\n\nBei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden \nBeamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese \nzu beachten (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen). Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der \nKonkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der \neinzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Stellenbesetzung. Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nsicherungsfähig. Der Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt \nvoraus, dass die Verletzung des Rechts des betroffenen Beamten auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist \nund die Möglichkeit besteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlent-\nscheidung zur Beförderung des Antragstellers führt. Mit anderen Worten: Jeder \nFehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde \ngelegten Beurteilungen vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu \nrechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des \nFehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September \n2001 - 6 B 1776/00 -, Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter 2002, 111 und vom 6. August \n2004 \n- 6 B 1226/04 -.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Auswahlentscheidung des \nPolizeipräsidiums fehlerhaft ist. \n\n11\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf seine aktuelle dienstliche Beurteilung. Soweit \nder Antragsteller rügt, dass diese nicht durch den Behördenleiter unterzeichnet \nworden sei (vgl. Nr. 9.2 und 9.3 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 - MBl. NRW 1996, 278 - i.d.F. der \neinschlägigen Änderungen - BRL Pol -) ist nicht feststellbar, dass die Möglichkeit \neines besseren Beurteilungsergebnisses bei Unterzeichnung durch den \nBehördenleiter bestanden hätte. Dieser hat nämlich, wie sich den \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegners entnehmen lässt, die Entscheidung über \ndie Beurteilung des Antragstellers auf der abschließenden Beurteilerkonferenz am \n 00.00.0000 selbst getroffen (vgl. Nr. 9.2 und 9.3 BRL Pol). \n\n12\n\nAuch der Einwand des Antragstellers, das am 00.00.0000 durchgeführte \nBeurteilungsgespräch habe entgegen Nr. 9.1 BRL Pol vor Ablauf des laufenden \nBeurteilungszeitraums - dieser endete mit dem 00.00.0000 - stattgefunden, \nwodurch der Beurteilungszeitraum unzulässig verkürzt worden sei, greift nicht. Denn \nauch insoweit ist eine potentielle Kausalität in Bezug auf das Auswahlergebnis \nangesichts dessen, dass der Antragsteller in dem Beurteilungsvorschlag des \nErstbeurteilers sowohl in der Gesamtnote als auch in Bezug auf alle Hauptmerkmale \nmit 5 Punkten und damit bestmöglich bewertet worden ist, nicht gegeben. \n\n13\n\nDie aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers leidet auch nicht unter \neiner unzureichenden Abweichungsbegründung. Der Endbeurteiler hat seine \nAbweichung von dem Vorschlag des Erstbeurteilers durch eine Absenkung der \nBewertung der Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \"Leistungsergebnis\" sowie \nbei der Gesamt-note um jeweils einen Punkt gemäß Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol \nfür jeden Fall der Abweichung damit begründet, dass die Angehörigen der \nVergleichsgruppe insoweit untereinander bewertet und verglichen worden seien. Die \nAnlegung eines strengeren Maßstabes und der Quervergleich mit den anderen \nBeamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe hätten zu einer abgestuften \nBewertung in den genannten Hauptmerkmalen und in der Gesamtnote geführt. Diese \nErwägungen genügen den an eine Abweichungsbegründung zu stellenden \nAnforderungen.\n\n14\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n4. Dezember 2002 - 6 B 2220/02 -.\n\n15\n\nVorliegend sind auch keine erhöhten Plausibilisierungsanforderungen an die \nAbweichungsbegründung zu stellen. Insoweit ist zunächst unerheblich, dass der \nAntragsteller auch in dem Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten, der den \nZeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 umfasst, in dem Bereich von 5 \nPunkten angesiedelt worden ist. Der ebenfalls in diesem Zusammenhang erfolgte \nHinweis des Antragstellers auf eine ihm gewährte Leistungsprämie rechtfertigt keine \nandere Beurteilung. Aus der Gewährung dieser Prämie, deren Auszahlung Ende \n0000 erfolgte und die für zurückliegende herausragende Leistungen zuerkannt \nwurde, kann, wovon bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 00.00.0000 zutreffend \nausgegangen ist, nichts in Bezug auf eine dienstliche Beurteilung hergeleitet werden, \ndie den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 umfasst.\n\n16\n\nDas weitere Vorbringen des Antragstellers, seiner dienstlichen Beurteilung hätten \nunzulässigerweise zwei unterschiedliche Vergleichsgruppen zugrunde gelegen, \nrechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines fehlerhaften Auswahlverfahrens. \nInsoweit ist schon auszuschließen, dass aus der Verfügung des Polizeipräsidiums \nvom 00.00.0000 - Az.: VL ........ - die Existenz zweier unterschiedlicher Ver-\ngleichsgruppen mit unterschiedlichen Maßstäben für eine Beurteilung mit 5 Punkten \nüberhaupt hergeleitet werden kann. Im Übrigen ist weder dargetan noch anderweitig \nerkennbar, inwieweit das Bestehen eines etwaigen strengeren Maßstabes für \ndiejenigen Beamtinnen und Beamten, die - anders als der Antragsteller - keine \nVorbeurteilung mit 4 Punkten aufweisen können, sich zu seinem Nachteil hätte \nauswirken können.\n\n17\n\nEine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung folgt auch nicht daraus, dass das \nPolizeipräsidium bei dem Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und \ndem Beigeladenen dem Umstand, dass der Antragsteller in seiner aktuellen \ndienstlichen Beurteilung in dem Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" mit 4 Punkten \nbeurteilt worden ist, keine Bedeutung beigemessen hat. Das Polizeipräsidium war \nzunächst nicht gehalten, insoweit eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen \nBeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen vorzunehmen oder in \nBetracht zu ziehen,\n\n18\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. \nFebruar 2004 - 6 B 2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B \n637/04 - und vom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 -\n,\n\n19\n\ndenn soweit eine Beurteilung in einem Hauptmerkmal nicht erfolgt ist, ist ein \nqualitativer Vergleich zwischen den Bewerbern bezüglich dieses Merkmals nicht \nmöglich.\n\n20\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, \nBeschlüsse vom 8. September 2004 - 6 B 1586/04 - \nund - 6 B 1587/04 -. \n\n21\n\nAllenfalls könnte sich in diesem Zusammenhang die Frage stellen, ob der \nAntragsteller schon allein deshalb, weil er - anders als der Beigeladene - während \ndes Beurteilungszeitraums und zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits eine \nFührungsfunktion ausgeübt hat, einen Qualifikationsvorsprung aufweist oder ein \nsolcher nahe liegt. Die Frage ist nach Auffassung des Senats jedoch zu verneinen, \ndenn jedenfalls für das hier in Rede stehende Beförderungsamt, welches die bisher \nausgeübte Funktion unberührt lässt und auch nicht typischerweise mit Führungsfunk-\ntionen verbunden ist, kommt dem Kriterium der Mitarbeiterführung nicht eine solche \nBedeutung zu, dass es zwingend bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen \nwäre. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Senats \nvom 27. Februar 2004 - Az.: 6 B 2451/03 -. Entgegen der Auffassung des \nAntragstellers lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen, dass es sich bei \nDienstposten der Besoldungsgruppe A 12 BBesO grundsätzlich um solche \nDienstposten handelt, die mit Führungsverantwortung verbunden sind. Der der \ngenannten Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt war - anders als vorliegend - \nvielmehr so gelagert, dass sowohl der seinerzeitige Antragsteller als auch die \nBeigeladenen in ihren bisherigen Verwendungen bereits Führungsfunktionen \nausgeübt haben, was sich auch nach einer etwaigen Beförderung nicht ändern sollte. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 72 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-07/6-b-2441-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-01-07/6-b-2441-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282854","retrieved":"2026-07-09 02:57:55.160217+00:00"}}